Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 766
Die Ordnung von 1541 · S. 766 · Bl. 380v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 766
Bl. 380vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Sodermeister zun Sodenn seinenn gewönlichenn Ladeleutenn im Furstennthumb Hessenn, kein ladung wegernn noch abziehenn Es bestels gleich wer da wolle, dann vnser gnediger furst vnnd herr, will Irer f. gl. vnderthanenn, sonnder alle vorteill genies vnnd geschenck gefordert habenn, So soll auch sonnst in Sodenn mit frucht vnnd Saltz oder annders kein parthierung geschehenn, Bey verlust der Meisterschafft, vnnd vngnediger straffe, es sey dann Jeder zum vberflus verwarnet, sich darnach zurichttenn, vnnd vor schadenn zuhutenn wissenn Publicatum Sodenn 6. Nouembris Anno 54. Hochgedachts vnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu Hessenn verordenntte Saltzgreuenn zun Sodenn, Valtenn Schuldt1 Justus Pistoris sst.2
Sodemeister zu den Sooden seinen gewöhnlichen Ladeleuten im Fürstentum Hessen eine Ladung verweigern oder entziehen, wer sie auch bestellt. Denn unser gnädiger Fürst und Herr will, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen ohne alle Vorteilsnahme, Gewinn und Geschenke bedient werden.
So soll auch sonst in den Sooden mit Frucht, Salz oder anderem kein Zwischenhandel getrieben werden, bei Verlust der Meisterschaft und ungnädiger Strafe. Damit ist jeder zum Überfluss gewarnt, sich danach zu richten und sich vor Schaden zu hüten.
Veröffentlicht Sooden, 6. November im Jahr 54.
Die von unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen verordneten Salzgrafen zu den Sooden: Valentin Schuldt, Justus Pistoris.
Unsichere Lesungen
- Schuldt — Name, u/i unsicher (Z. 15)
- sst. — Kürzel, Klammer für beide Namen (Z. 16)