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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 769–778

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 769–778 · Bl. 382r–386v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 769

Bl. 382rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

theilhafftigk, welche durch lennge der zeit etwas schadthafftigk anngebeuwenn1 im grunde wordenn, vnnd vnsers abwesenns, vf vnser kostenn vnnd verlegenn, vnd darzu aller notwenndiger bereitschafft aus vnserm beuelhe, mit wissenn vnser verordenndten Stadthalter Cantzlar selige, vnnd anndere Rethe zu Cassell, durch etliche vnser Räthe vnnd diener, Innsonnderheit vnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn zun Sodenn, vom newenn aus dem grunde verschienenn 1550 Jars, vnnd den also mit Rathe der Pfenner ausschus erbauwet, das derselbige noch souiel guter Saltzadernn als zuuor in dem altenn Bronne mit gewesenn, bekommenn, darin bracht, vnnd die Sohle, Gott dem almechtigenn sey lob, etwas reicher vnd besser wordenn ist, Welches dann am siedenn viel holtz erspartt, vnnd den Södernn weniger muhe macht, das wir alle seiner Gotlichenn almechtigkeit in stetter dancksagung solcher seiner vätterlichenn gnedigen miltenn guete billich alzeit darumb preisenn vnd loben sollen, Dieweil dann sonnder Ordenntliche Regirung nichts bestehet oder gedeyenn kann, vnnd die Obrigkeit fur vnd fur, vnnd auch die Regirung desselbigenn gantzen Saltz=

teilhaftig ist —, und nachdem dieser Brunnen im Lauf der Zeit im Grunde schadhaft geworden war, ist er in unserer Abwesenheit auf unsere Kosten und Auslagen und mit aller notwendigen Ausrüstung auf unseren Befehl, mit Wissen unseres verordneten Statthalters, des seligen Kanzlers und anderer Räte zu Kassel, durch etliche unserer Räte und Diener, insbesondere unseren Salzgrafen und die Beamten zu den Sooden, im vergangenen Jahr 1550 von Grund auf neu gebaut worden — und zwar mit Rat des Ausschusses der Pfänner.

Dabei hat man noch ebenso viele gute Salzadern wie zuvor im alten Brunnen erhalten und hineingebracht, und die Sole ist, Gott dem Allmächtigen sei Lob, etwas reicher und besser geworden. Das spart beim Sieden viel Holz und macht den Siedern weniger Mühe, wofür wir alle seine göttliche Allmacht in steter Danksagung für seine väterliche, gnädige und milde Güte billig allezeit preisen und loben sollen.

Weil nun ohne ordentliche Regierung nichts besteht oder gedeiht und die Obrigkeit fort und fort und auch die Regierung dieses ganzen Salz-

Unsichere Lesungen

  1. anngebeuwenn — Lesung unsicher (Z. 2)

S. 770

Bl. 382vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch wercks, Innsonnderheit dieser zeit, Da wir benebenn vnnserm newenn Saltzwercks den anndernn theil des altenn Saltzwercks vonn gemeiner Baurschafft genandt die Pfenner, zun Sodenn ein anntzahl Jar Locirt haben, vnns allein zustehet, vnnd dann solches mit vnnd neben einannder Ordenntlich vfrichtigk, vnnd wohl regiert werde, vnnd solche Götliche gabe zu vnnserm vnnser Erbenn, fürstenn zu Hessenn, auch gemeiner vnnser Ritter vnnd Lanndtschafft, vnnd sonnst mennigklich, Insonnderheit ganntzem gemeinem nutzenn zum bestenn, Dieweil der arme weniger als der Reiche Saltz emdtrathenn kann, geordennt, vnnd verschafft werde, auch kunfftigklich vnnser erbenn fürstenn zu Hessenn, die diener vnnd Beampte zun Sodenn, sich nach dieser vnnser Jetzigenn verordenntenn Regirung des Saltzwercks zurichtenn, vnnd wissenn wie Gott der almechtige solche seine vnaussprechliche gabe in demselbenn Saltzbron zun Sodenn teglich gedeyenn lest, ausgiessenn vnd geben ist, So habenn wir beuohlenn vnnd verordennt solchs eygenntlich vfzuschreibenn zuuerzeichnenn, in gute löbliche Regirung zubringen, die

Das Vierte Buch — werks — insbesondere in dieser Zeit, da wir neben unserem neuen Salzwerk auch den anderen Teil des alten Salzwerks von der gemeinen Gebauerschaft, den sogenannten Pfännern, zu den Sooden auf eine Anzahl Jahre gepachtet haben — allein uns zusteht, und weil beides mit- und nebeneinander ordentlich, aufrichtig und gut regiert werden soll, und weil diese göttliche Gabe zum Besten von uns, unseren Erben, den Fürsten zu Hessen, unserer gemeinen Ritter- und Landschaft und sonst jedermann, insbesondere aber zum ganzen gemeinen Nutzen geordnet und eingerichtet werden soll — denn der Arme kann das Salz noch weniger entbehren als der Reiche —, und damit sich künftig unsere Erben, die Fürsten zu Hessen, sowie die Diener und Beamten zu den Sooden nach dieser unserer jetzt verordneten Regierung des Salzwerks richten können und wissen, wie Gott der Allmächtige diese seine unaussprechliche Gabe in eben diesem Salzbrunnen zu den Sooden täglich gedeihen lässt, ausgießt und gibt:

so haben wir befohlen und verordnet, dies genau aufzuschreiben, zu verzeichnen und in gute, löbliche Regierung zu bringen, die

S. 771

Bl. 383rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. Ordenung vnnd satzunge, wie sie des orts Itzo sein zuhalten, Bißolanng das wir vnnser söhne oder erbenn solchs verendernn, oder besser ordiniren konntenn, welches wir Jederzeit zuthun, vnnd hiermit austrücklichenn fürbehaltenn. Lanndt Vogt ambt zu Eschwege. Vnnd wollenn annfenngklich, Wann oder welche zeit, da wir oder vnnser erbenn, vnnser Lanndt Vogtampt ann der Werra bestellenn, das derselbe, vnnd ein Jeglicher vnnser Lanndtvogt die vertrege vnnd ordenungen, des orts das Saltzwerck belanngenn, Innsonnderheit mit gebürlichenn eidenn nebenn Irenn ampts pflichtenn, gelobenn vnnd schwerenn sollenn, wie solchs die vertrege Inhaltenn, dieselbenn auch vber vnnsernn Saltzgrevenn vnd Beamptenn, vnnd allenn Innwönernn zun Sodenn trewlich vnnd mit ernnst, bis ann vnns oder vnnser Erbenn vleißigk zuhaltenn, auch zu alle dem Jenige, was darzu vonnötenn, vnnd er vonn vnnser wegenn verschaffenn kan, den Saltzgrevenn behülfflich sein, Innsonnderheit es sey zu guter hegung vnnd beforstung aller vmbliegenden

Das Vierte Buch. — Ordnung und Satzung, wie sie an diesem Ort jetzt zu halten sind, so lange, bis wir, unsere Söhne oder Erben sie ändern oder besser einrichten können; das zu tun behalten wir uns jederzeit ausdrücklich vor.

Landvogtamt zu Eschwege. Wir wollen zunächst, dass, wann immer wir oder unsere Erben unser Landvogtamt an der Werra besetzen, derselbe und ein jeder unserer Landvögte die Verträge und Ordnungen, die das dortige Salzwerk betreffen, insbesondere mit gebührenden Eiden neben seinen Amtspflichten geloben und beschwören soll, wie es die Verträge enthalten. Er soll sie auch gegenüber unserem Salzgrafen, den Beamten und allen Einwohnern zu den Sooden treulich und mit Ernst bis auf uns oder unsere Erben fleißig aufrechterhalten und dem Salzgrafen bei allem, was dazu nötig ist und was er von unseretwegen bewirken kann, behilflich sein — insbesondere bei der guten Hege und Beforstung aller umliegenden

S. 772

Bl. 383vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Berge vnnd geholtz, sie seyenn vnnser oder andernn anstossendenn vnnsernn vnderthanenn, damit nit die ausgerodt, noch mit dem viehe Innsonnderheit der mennge der Ziegenn, verwüst werdenn, auch vf vnnser geholtze am Meinhardt vnnd seinenn zugehörungenn, Item der Kirchholtz zu Kella, vnnd dieweil der Heintzenbergk bey Schwebbeda ohnn mittell dem Augustiner gewesenn Closter zu Eschwege zugehörig, vnnd doch die Keudell1 sich des bisher vnderzogenn, habenn wir Inenn derwegenn geschriebenn, dauonn abzustehenn vnnd solches vnnser furster zu vnnserm vnnd vnnsers Saltzwercks nutzenn zubeforstenn, Darauff sie dann einenn Reces anngezogenn, den hieuor vnnser Lanndtvogt vnnd Räthe Conradt vonn Wallennstein vnnd Friderich Trotte selige, zwischenn den Mönchenn vnnd Ihnenn, solches geholtzs vnnd anndershalbenn, vfgericht habenn sollenn, das Jedes theil die helffte darann habenn solte, Wo nu das vnargwenigk vnnd beweislich dargethann kann werdenn, Lassenn wirs darbey pleibenn, doch das solch geholtze hinfurter wohl vnnd vleissigk gehegt, vnd vnser theil zum Saltzwerck gebraucht werde, das wir

Das Vierte Buch — Berge und Gehölze, seien sie unser oder unserer angrenzenden Untertanen, damit sie nicht ausgerodet und nicht durch Vieh, insbesondere durch die Menge der Ziegen, verwüstet werden. Ebenso bei unseren Gehölzen am Meißner und dessen Zugehörungen, ferner beim Kirchholz zu Kella.

Und weil der Heinzenberg bei Schwebda unmittelbar dem ehemaligen Augustinerkloster zu Eschwege gehörte, die Keudel sich aber bisher darüber hergemacht haben, haben wir ihnen deswegen geschrieben, davon abzustehen, damit unser Förster es zu unserem und unseres Salzwerks Nutzen beforsten kann. Darauf haben sie sich auf einen Vergleich berufen, den unser Landvogt und unsere Räte Konrad von Wallenstein und Friedrich Trott selig zwischen den Mönchen und ihnen wegen dieses Gehölzes und anderer Dinge aufgerichtet haben sollen, wonach jeder Teil die Hälfte daran haben sollte. Wenn das nun unverdächtig und beweisbar dargetan werden kann, lassen wir es dabei bleiben — jedoch so, dass solches Gehölz fortan gut und fleißig gehegt und unser Teil für das Salzwerk gebraucht wird, was wir

Unsichere Lesungen

  1. Keudell — Anfangsbuchstabe K/W unsicher (Z. 9)

S. 773

Bl. 384rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. dann vnnsernn furstern des ortts Inn Ire pflichte mit ernnst also beuohlenn habenn wollenn Item. die Wüstunge vnnd geholtze zum Brunrode, vnnd alles was wir mehr geholtze Jennseit der Werra, da Grebenndorff liegt, habenn, darzu alle geholtze vber der Aue, so zur kirchenn daselbst vnnd vnns sonnst gehörigk, Innsonnderheit die gehöltze genanndt die füstal, die Geholtze im Wabmannsthal1[?], Im Schlierbach, vnnd im Rosennthal, desgleichenn gnanndt das Eichennholtz zum Hain, vnnd am Sommerberge, vnnd sonnst alle annder geholtze in vnnserm ampte Beilstein, vnd da vmbher, Item die berge vnnd geholtze vmb Sant Lucas, am Camberge, Fürstenberge, den Schernnhan, vnnd was mehr daselbst, vnnd vmb Germeroda herligt. Darzu die gehöltze vnnd Berge, vber dem Klebe, Tolspach vnnd anndere, das alles soll nirgennts annders hin, dann zum Saltzwerck gebraucht werdenn, Wie dann solchs alles hieuor zu Lannde vnnd wasser zum Saltzwerck gefurt vnnd gepraucht wordenn, Darüber wir dann sonndere Holtzfurster habenn, Darauff ein Jeder vnnser Lanndtvogt

Das Vierte Buch. — unseren Förstern dort in ihre Pflicht mit Ernst befohlen haben wollen.

Ferner: die Wüstung und die Gehölze zum Brunrode und alle weiteren Gehölze, die wir jenseits der Werra haben, wo Grebendorf liegt; dazu alle Gehölze über der Aue, die zur dortigen Kirche und uns sonst gehören, insbesondere die Gehölze genannt die Füstal, die Gehölze im Wabmannstal, im Schlierbach und im Rosental, desgleichen das sogenannte Eichenholz zum Hain und am Sommerberg und sonst alle anderen Gehölze in unserem Amt Bilstein und dort umher.

Ferner die Berge und Gehölze um Sankt Lukas, am Kahlenberg, Fürstenberg, dem Schernhahn und was sonst dort und um Germerode liegt. Dazu die Gehölze und Berge über dem Kleb, Tolsbach und andere.

Das alles soll nirgendwo anders als für das Salzwerk gebraucht werden, wie es bisher zu Land und zu Wasser zum Salzwerk geführt und gebraucht worden ist. Darüber haben wir eigene Holzförster. Darauf sollen ein jeder unserer Landvögte

Unsichere Lesungen

  1. Wabmannsthal — Ortsname, Mittelteil unsicher (Z. 9)

S. 774

Bl. 384vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. vnnd auch vnnser Oberfurster mit ernnstem vleis sehenn sollenn, solches trewlich vnnd vleißigk zuhegenn1[?], vnnd zubeforstenn, auch solchs zu gelegenn zeitenn selbst zubereitenn, vnnd zubesichtigenn, vnnd bey hochster vnnser vngnedigenn straffe ganntz vnnd gar nichts zurewmenn, oder zu rodenn, Es sey Inn oder für den weldenn, vnnd insonnderheit die feldtheckenn vnnd büsche2[?] auszurodenn keins wegs zugestattenn, Desgleichenn in vnnserm ampte der ganntzenn Lanndtvogtey ann der Werra die Lanndtstrassenn, wege, bruckenn, vnnd stege, Innsonnderheit im Klebe, der Walhenser weg, vnnd was strassenn zum Saltzwergk mit holtz vnnd Saltzfure zugebrauchenn sein, bauwenn vnnd bessernn zulassenn, vnnd mit ernnst annzuhaltenn, das es vnweigerlich geschehe, vnnd das ein Jeder dorff, oder flecke, die in seiner feldtmarckte dermassenn baue vnnd bessere, das keine klage darüber sey, Darzu dann vnnser Saltzgrevenn mit annrathenn, vnnd wo es vnns betrifft, zimblich zulegung vnnd steur thun sollenn, Nachdem auch alle Jars viel geldts vor Stro zun Soden

Das Vierte Buch. — und auch unser Oberförster mit ernstem Fleiß sehen, es treulich und fleißig zu hegen und zu beforsten, es auch zu gelegener Zeit selbst zu bereisen und zu besichtigen und bei unserer höchsten ungnädigen Strafe ganz und gar nichts zu roden oder zu räumen, weder in noch vor den Wäldern; insbesondere soll das Ausroden der Feldhecken und Büsche keinesfalls gestattet werden.

Desgleichen sollen sie in unserem Amt und in der ganzen Landvogtei an der Werra die Landstraßen, Wege, Brücken und Stege — insbesondere im Kleb, den Walhäuser Weg und alle Straßen, die für Holz- und Salzfuhren zum Salzwerk gebraucht werden — bauen und bessern lassen und mit Ernst darauf halten, dass es unweigerlich geschieht und dass jedes Dorf und jeder Flecken in seiner Feldmark so baut und bessert, dass keine Klage darüber entsteht. Dazu sollen unsere Salzgrafen mit Rat und, wo es uns betrifft, mit angemessener Zulage und Beisteuer beitragen.

Nachdem auch alle Jahre viel Geld für Stroh zu den Sooden

Unsichere Lesungen

  1. zuhegenn — Kürzung am Zeilenende (Z. 3)
  2. büsche — Anlaut b/f unsicher (Z. 9)

S. 775

Bl. 385rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch verrechet wirdt, vnnd des vmbgeldt Jederzeit nit gnug zubekommenn ist, So wollenn wir das hinfurter alles Kornnstro1[?], was strewling sein, zum dache des Saltzwergks Sodenn aus vnnserm ambt Eschwege, Beylstein, vnnd den beidenn Closternn zu Eschwege, Jedes Jars souiel die Saltzgrevenn begerenn, gein Sodenn gelieffert vnnd geschickt, vnnd soll Ihnenn daran nichts fürenndthaltenn werdenn, Da auch die Saltzgrevenn stro in Leimenn2[?] bedürfftenn, sollenn sie auch zimblich abholenn lassenn, darumb wollenn wir vnnsernn Beamptenn des orts zu Eschwege vonn dem flöde3[?], Weitzenn, Gerstenn, Habbernn, Erbeis vnnd annder stro, des Jars Jedem ein antheil stro zuhabenn verordenenn lassenn, vnnd dieweil dieser zeit vnnser ampt Wannfridt vnnsers abwesenns verpfenndt ist, dadurch die Geholtze stro vnnd annders dem Saltzwerck bisher enndtzogenn, vnnd verwüst wordenn, So wollenn wir bedacht darauf habenn, solchs in kurtzem wieder zulosenn, vnnd wie zuuor dem Saltzwergk mitt Holtze, stro, früchte vnnd annders, nach notturfftiger

Das Vierte Buch — verrechnet wird und das Umgeld jederzeit nicht ausreicht, so wollen wir, dass fortan alles Kornstroh, was Streu ist, für das Dach des Salzwerks Sooden aus unserem Amt Eschwege, aus Bilstein und den beiden Klöstern zu Eschwege jedes Jahr so viel, wie die Salzgrafen begehren, nach den Sooden geliefert und geschickt und ihnen daran nichts vorenthalten werde.

Wenn die Salzgrafen auch Stroh für Lehm brauchen, sollen sie ebenfalls angemessen abholen lassen. Darum wollen wir unseren dortigen Beamten zu Eschwege verordnen lassen, ihnen jedes Jahr einen Anteil an Stroh von Flachs, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen und anderem zu geben.

Und weil derzeit unser Amt Wanfried während unserer Abwesenheit verpfändet ist, wodurch dem Salzwerk bisher Gehölze, Stroh und anderes entzogen und verwüstet worden sind, so wollen wir darauf bedacht sein, es in Kürze wieder einzulösen und dem Salzwerk wie zuvor mit Holz, Stroh, Früchten und anderem nach

Unsichere Lesungen

  1. Kornnstro — Mittelbuchstaben unsicher (Z. 4)
  2. Leimenn — m/n unsicher (Z. 10)
  3. flöde — Wort unklar (Z. 13)

S. 776

Bl. 385vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das vierdte buch

1

gelegennheit zu hulff zukommenn, vnnd die gehöltze zum bestenn hegenn zulassenn, Es soll auch ein Jeder Itziger vnnd kunfftiger vnnser Lanndt Vogt, Wanns vonnötenn, vnnd die Saltzgreuen begerenn, zu Inenn gein Sodenn oder annder ortte in augennschein reitenn, nach gelegennheit vnnd notturfft mit demselbenn in geheim, abwesenns der Pfenner vonn vnnserm nutzenn, vnnd notturfftenn zurathschlagenn, vnnd alles zuhanndelnn, das vnns vnnsernn erbenn, Lanndenn vnnd leutenn des Saltzwercks halbenn zu gutem kommenn kann, auch benebenn den Saltzgreuenn ernnstes vfsehenns habenn, das alle Regirung vnns zu nutzenn vnnd bestenn vleißig erhaltenn vnnd außgericht werdenn, des sollen Ime die Saltzgreuenn Jars zu seiner haus vnnderhaltung vier achtteil saltzes zugebenn habenn, Saltzgreuenn Ambt zun Sodenn. Darnebenn wollenn wir vf solch vnnser Regirung von vnnsernn wegenn zweenne Saltzgreuenn verordenenn, dero einer, des wir vnns selbst zu kurtzem

Bedarf zu Hilfe zu kommen und die Gehölze aufs Beste hegen zu lassen.

Es soll auch ein jeder jetziger und künftiger Landvogt, wenn es nötig ist und die Salzgrafen es begehren, zu ihnen nach den Sooden oder an andere Orte in Augenschein reiten, mit ihnen nach Lage und Bedarf im Geheimen, in Abwesenheit der Pfänner, über unseren Nutzen und Bedarf beraten und alles handeln, was uns, unseren Erben, Landen und Leuten des Salzwerks wegen zugutekommen kann. Auch soll er neben den Salzgrafen ernstes Aufsehen haben, dass die ganze Verwaltung uns zu Nutzen und Besten fleißig geführt und ausgerichtet werde. Dafür sollen ihm die Salzgrafen jährlich zu seinem Hausunterhalt vier Achtel Salz geben.

Salzgrafenamt zu den Sooden. Daneben wollen wir für diese unsere Verwaltung von unseretwegen zwei Salzgrafen verordnen. Von diesen soll der eine, über den wir uns selbst in Kürze

S. 777

Bl. 386rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte buch

1

resoluiren wollenn |: soll Saltzgreue vnnd Schultheis in vnnser Stadt Allenndorff sein :| wie solchs vnnser sohnn Lanndtgraff Wilhelm, vnnsers abwesenns, vnnd auch vnnser Stadthalter Rudolph Schennck, vnnd zuuor Canntzlar Feige selige, für nützlich vnnd gut anngesehenn, alle vnnser hocheit, Obrigkeit, Gericht, Rechte, gebott vnnd verbot, bis ann vnns vfs aller vleißigsts hanndthabenn, vnnd vertheidingenn, daselbst in vnnserm Renndthoffe wohnenn, die beide ampte, vnnd alle Stadtsachenn, nebenn vnnd mitt einannder treuwlich vnnd vleißigk verwaltenn, vnser Innkommen vnnd Jerliche nutzung Jedes Jars verrechenn, vnnd daruonn bezahlung vnnd bescheidt gebenn, vnnd auch mit ernnst darauff sehenn, das der gemein nutz der Stadt gefürdert, vnnd sie einsmahls aus den grossenn schuldenn vnnd beschwerungenn kommenn, vnnd darin kein Personn, sie sey wer sie wolle, annsehenn, sonndernn was ein Jeder der Stadt, in Weinschanck oder sonnst schüldigk ist zu stundt an sonnder einich weigerung bezahlenn, vnnd damit der Stadt schuldenn, als viel müglich zuuergnügen,

entscheiden wollen, Salzgraf und Schultheiß in unserer Stadt Allendorf sein — wie es unser Sohn Landgraf Wilhelm während unserer Abwesenheit und auch unser Statthalter Rudolf Schenck und zuvor der selige Kanzler Feige für nützlich und gut angesehen haben.

Er soll alle unsere Hoheit, Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote bis auf uns aufs Fleißigste handhaben und verteidigen, dort in unserem Renthof wohnen, die beiden Ämter und alle Stadtsachen neben- und miteinander treulich und fleißig verwalten, unser Einkommen und die jährliche Nutzung jedes Jahr abrechnen und darüber Zahlung und Bescheid geben.

Auch soll er mit Ernst darauf sehen, dass der gemeine Nutzen der Stadt gefördert werde und dass sie endlich aus den großen Schulden und Beschwerungen herauskomme. Dabei soll er keine Person ansehen, wer sie auch sei, sondern was ein jeder der Stadt an Weinschank oder sonst schuldig ist, soll er sogleich ohne jede Weigerung bezahlen lassen, um damit die Schulden der Stadt so weit wie möglich zu tilgen —

S. 778

Bl. 386vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

oder dieselbenn der Stadt schüldenn, die schüldener eins theils vf sich nehmenn lassenn, Dartzu soll er all vnnser eigenn, desgleichenn vnnser Stadt allenndorff vnnd auch gemeiner Pfenner geholtze vmb allenndorff vnnd die Sodenn gelegenn, in ernnstenn vleißigenn vfsehenn habenn, das die für vnnd fur recht vnnd wohl gehegt, kein new Roder gemacht, noch mit dem viehe vom Nachtbaurnn vnd anndernn vbertriebenn, auch nichts darin ohn sein vorwissenn, verwüst werde, Inmassenn wir vnns derhalbenn mit vnnsernn liebenn Getreuenn, Burgermeister vnnd Rath daselbst zu allenndorff, vnnd sie sich wiederumb mit vnns vom neuenn verglichenn, vnnd darüber sonnder verschreibung vfgericht sein, vnnd sollenn vffs furderlichst, vf anntzeige der Eltestenn, alle annwandung, wo die Marcksteine verruckt, vnnd verkommenn, Zwischenn den anstossenndenn Bergenn vnd gehöltzenn, wiederumb gesetzt, vnnd vermolnsteindt1[?] werdenn, auch ann denn Bergenn vnnd geholtz ann vnnd vmb die Sodenn, so zuweit darin ge=

oder die Schuldner sollen einen Teil dieser Stadtschulden auf sich nehmen.

Dazu soll er alle unsere eigenen Gehölze, desgleichen die unserer Stadt Allendorf und auch die der gemeinen Pfännerschaft um Allendorf und die Sooden herum, unter ernstem, fleißigem Aufsehen halten: dass sie fort und fort recht und gut gehegt werden, dass keine neue Rodung gemacht wird, dass sie nicht von Nachbarn und anderen mit Vieh übertrieben werden und dass nichts darin ohne sein Vorwissen verwüstet wird — so wie wir uns deswegen mit unseren lieben Getreuen, Bürgermeister und Rat zu Allendorf, und diese sich wiederum mit uns von neuem verglichen haben und darüber eine eigene Verschreibung aufgerichtet ist.

Und es sollen aufs Schnellste auf Anzeige der Ältesten alle Grenzverläufe, wo die Marksteine verrückt und verkommen sind, zwischen den angrenzenden Bergen und Gehölzen wieder gesetzt und mit Malsteinen bezeichnet werden. Auch soll an den Bergen und Gehölzen an und um die Sooden, wo zu weit hineinge-

Unsichere Lesungen

  1. vermolnsteindt — wohl vermalsteint, unsicher (Z. 19)

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