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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 772–781

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 772–781 · Bl. 383v–388r · Band 1

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Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 772

Bl. 383vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Berge vnnd geholtz, sie seyenn vnnser oder andernn anstossendenn vnnsernn vnderthanenn, damit nit die ausgerodt, noch mit dem viehe Innsonnderheit der mennge der Ziegenn, verwüst werdenn, auch vf vnnser geholtze am Meinhardt vnnd seinenn zugehörungenn, Item der Kirchholtz zu Kella, vnnd dieweil der Heintzenbergk bey Schwebbeda ohnn mittell dem Augustiner gewesenn Closter zu Eschwege zugehörig, vnnd doch die Keudell1 sich des bisher vnderzogenn, habenn wir Inenn derwegenn geschriebenn, dauonn abzustehenn vnnd solches vnnser furster zu vnnserm vnnd vnnsers Saltzwercks nutzenn zubeforstenn, Darauff sie dann einenn Reces anngezogenn, den hieuor vnnser Lanndtvogt vnnd Räthe Conradt vonn Wallennstein vnnd Friderich Trotte selige, zwischenn den Mönchenn vnnd Ihnenn, solches geholtzs vnnd anndershalbenn, vfgericht habenn sollenn, das Jedes theil die helffte darann habenn solte, Wo nu das vnargwenigk vnnd beweislich dargethann kann werdenn, Lassenn wirs darbey pleibenn, doch das solch geholtze hinfurter wohl vnnd vleissigk gehegt, vnd vnser theil zum Saltzwerck gebraucht werde, das wir

Das Vierte Buch — Berge und Gehölze, seien sie unser oder unserer angrenzenden Untertanen, damit sie nicht ausgerodet und nicht durch Vieh, insbesondere durch die Menge der Ziegen, verwüstet werden. Ebenso bei unseren Gehölzen am Meißner und dessen Zugehörungen, ferner beim Kirchholz zu Kella.

Und weil der Heinzenberg bei Schwebda unmittelbar dem ehemaligen Augustinerkloster zu Eschwege gehörte, die Keudel sich aber bisher darüber hergemacht haben, haben wir ihnen deswegen geschrieben, davon abzustehen, damit unser Förster es zu unserem und unseres Salzwerks Nutzen beforsten kann. Darauf haben sie sich auf einen Vergleich berufen, den unser Landvogt und unsere Räte Konrad von Wallenstein und Friedrich Trott selig zwischen den Mönchen und ihnen wegen dieses Gehölzes und anderer Dinge aufgerichtet haben sollen, wonach jeder Teil die Hälfte daran haben sollte. Wenn das nun unverdächtig und beweisbar dargetan werden kann, lassen wir es dabei bleiben — jedoch so, dass solches Gehölz fortan gut und fleißig gehegt und unser Teil für das Salzwerk gebraucht wird, was wir

Unsichere Lesungen

  1. Keudell — Anfangsbuchstabe K/W unsicher (Z. 9)

S. 773

Bl. 384rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. dann vnnsernn furstern des ortts Inn Ire pflichte mit ernnst also beuohlenn habenn wollenn Item. die Wüstunge vnnd geholtze zum Brunrode, vnnd alles was wir mehr geholtze Jennseit der Werra, da Grebenndorff liegt, habenn, darzu alle geholtze vber der Aue, so zur kirchenn daselbst vnnd vnns sonnst gehörigk, Innsonnderheit die gehöltze genanndt die füstal, die Geholtze im Wabmannsthal1[?], Im Schlierbach, vnnd im Rosennthal, desgleichenn gnanndt das Eichennholtz zum Hain, vnnd am Sommerberge, vnnd sonnst alle annder geholtze in vnnserm ampte Beilstein, vnd da vmbher, Item die berge vnnd geholtze vmb Sant Lucas, am Camberge, Fürstenberge, den Schernnhan, vnnd was mehr daselbst, vnnd vmb Germeroda herligt. Darzu die gehöltze vnnd Berge, vber dem Klebe, Tolspach vnnd anndere, das alles soll nirgennts annders hin, dann zum Saltzwerck gebraucht werdenn, Wie dann solchs alles hieuor zu Lannde vnnd wasser zum Saltzwerck gefurt vnnd gepraucht wordenn, Darüber wir dann sonndere Holtzfurster habenn, Darauff ein Jeder vnnser Lanndtvogt

Das Vierte Buch. — unseren Förstern dort in ihre Pflicht mit Ernst befohlen haben wollen.

Ferner: die Wüstung und die Gehölze zum Brunrode und alle weiteren Gehölze, die wir jenseits der Werra haben, wo Grebendorf liegt; dazu alle Gehölze über der Aue, die zur dortigen Kirche und uns sonst gehören, insbesondere die Gehölze genannt die Füstal, die Gehölze im Wabmannstal, im Schlierbach und im Rosental, desgleichen das sogenannte Eichenholz zum Hain und am Sommerberg und sonst alle anderen Gehölze in unserem Amt Bilstein und dort umher.

Ferner die Berge und Gehölze um Sankt Lukas, am Kahlenberg, Fürstenberg, dem Schernhahn und was sonst dort und um Germerode liegt. Dazu die Gehölze und Berge über dem Kleb, Tolsbach und andere.

Das alles soll nirgendwo anders als für das Salzwerk gebraucht werden, wie es bisher zu Land und zu Wasser zum Salzwerk geführt und gebraucht worden ist. Darüber haben wir eigene Holzförster. Darauf sollen ein jeder unserer Landvögte

Unsichere Lesungen

  1. Wabmannsthal — Ortsname, Mittelteil unsicher (Z. 9)

S. 774

Bl. 384vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. vnnd auch vnnser Oberfurster mit ernnstem vleis sehenn sollenn, solches trewlich vnnd vleißigk zuhegenn1[?], vnnd zubeforstenn, auch solchs zu gelegenn zeitenn selbst zubereitenn, vnnd zubesichtigenn, vnnd bey hochster vnnser vngnedigenn straffe ganntz vnnd gar nichts zurewmenn, oder zu rodenn, Es sey Inn oder für den weldenn, vnnd insonnderheit die feldtheckenn vnnd büsche2[?] auszurodenn keins wegs zugestattenn, Desgleichenn in vnnserm ampte der ganntzenn Lanndtvogtey ann der Werra die Lanndtstrassenn, wege, bruckenn, vnnd stege, Innsonnderheit im Klebe, der Walhenser weg, vnnd was strassenn zum Saltzwergk mit holtz vnnd Saltzfure zugebrauchenn sein, bauwenn vnnd bessernn zulassenn, vnnd mit ernnst annzuhaltenn, das es vnweigerlich geschehe, vnnd das ein Jeder dorff, oder flecke, die in seiner feldtmarckte dermassenn baue vnnd bessere, das keine klage darüber sey, Darzu dann vnnser Saltzgrevenn mit annrathenn, vnnd wo es vnns betrifft, zimblich zulegung vnnd steur thun sollenn, Nachdem auch alle Jars viel geldts vor Stro zun Soden

Das Vierte Buch. — und auch unser Oberförster mit ernstem Fleiß sehen, es treulich und fleißig zu hegen und zu beforsten, es auch zu gelegener Zeit selbst zu bereisen und zu besichtigen und bei unserer höchsten ungnädigen Strafe ganz und gar nichts zu roden oder zu räumen, weder in noch vor den Wäldern; insbesondere soll das Ausroden der Feldhecken und Büsche keinesfalls gestattet werden.

Desgleichen sollen sie in unserem Amt und in der ganzen Landvogtei an der Werra die Landstraßen, Wege, Brücken und Stege — insbesondere im Kleb, den Walhäuser Weg und alle Straßen, die für Holz- und Salzfuhren zum Salzwerk gebraucht werden — bauen und bessern lassen und mit Ernst darauf halten, dass es unweigerlich geschieht und dass jedes Dorf und jeder Flecken in seiner Feldmark so baut und bessert, dass keine Klage darüber entsteht. Dazu sollen unsere Salzgrafen mit Rat und, wo es uns betrifft, mit angemessener Zulage und Beisteuer beitragen.

Nachdem auch alle Jahre viel Geld für Stroh zu den Sooden

Unsichere Lesungen

  1. zuhegenn — Kürzung am Zeilenende (Z. 3)
  2. büsche — Anlaut b/f unsicher (Z. 9)

S. 775

Bl. 385rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch verrechet wirdt, vnnd des vmbgeldt Jederzeit nit gnug zubekommenn ist, So wollenn wir das hinfurter alles Kornnstro1[?], was strewling sein, zum dache des Saltzwergks Sodenn aus vnnserm ambt Eschwege, Beylstein, vnnd den beidenn Closternn zu Eschwege, Jedes Jars souiel die Saltzgrevenn begerenn, gein Sodenn gelieffert vnnd geschickt, vnnd soll Ihnenn daran nichts fürenndthaltenn werdenn, Da auch die Saltzgrevenn stro in Leimenn2[?] bedürfftenn, sollenn sie auch zimblich abholenn lassenn, darumb wollenn wir vnnsernn Beamptenn des orts zu Eschwege vonn dem flöde3[?], Weitzenn, Gerstenn, Habbernn, Erbeis vnnd annder stro, des Jars Jedem ein antheil stro zuhabenn verordenenn lassenn, vnnd dieweil dieser zeit vnnser ampt Wannfridt vnnsers abwesenns verpfenndt ist, dadurch die Geholtze stro vnnd annders dem Saltzwerck bisher enndtzogenn, vnnd verwüst wordenn, So wollenn wir bedacht darauf habenn, solchs in kurtzem wieder zulosenn, vnnd wie zuuor dem Saltzwergk mitt Holtze, stro, früchte vnnd annders, nach notturfftiger

Das Vierte Buch — verrechnet wird und das Umgeld jederzeit nicht ausreicht, so wollen wir, dass fortan alles Kornstroh, was Streu ist, für das Dach des Salzwerks Sooden aus unserem Amt Eschwege, aus Bilstein und den beiden Klöstern zu Eschwege jedes Jahr so viel, wie die Salzgrafen begehren, nach den Sooden geliefert und geschickt und ihnen daran nichts vorenthalten werde.

Wenn die Salzgrafen auch Stroh für Lehm brauchen, sollen sie ebenfalls angemessen abholen lassen. Darum wollen wir unseren dortigen Beamten zu Eschwege verordnen lassen, ihnen jedes Jahr einen Anteil an Stroh von Flachs, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen und anderem zu geben.

Und weil derzeit unser Amt Wanfried während unserer Abwesenheit verpfändet ist, wodurch dem Salzwerk bisher Gehölze, Stroh und anderes entzogen und verwüstet worden sind, so wollen wir darauf bedacht sein, es in Kürze wieder einzulösen und dem Salzwerk wie zuvor mit Holz, Stroh, Früchten und anderem nach

Unsichere Lesungen

  1. Kornnstro — Mittelbuchstaben unsicher (Z. 4)
  2. Leimenn — m/n unsicher (Z. 10)
  3. flöde — Wort unklar (Z. 13)

S. 776

Bl. 385vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das vierdte buch

1

gelegennheit zu hulff zukommenn, vnnd die gehöltze zum bestenn hegenn zulassenn, Es soll auch ein Jeder Itziger vnnd kunfftiger vnnser Lanndt Vogt, Wanns vonnötenn, vnnd die Saltzgreuen begerenn, zu Inenn gein Sodenn oder annder ortte in augennschein reitenn, nach gelegennheit vnnd notturfft mit demselbenn in geheim, abwesenns der Pfenner vonn vnnserm nutzenn, vnnd notturfftenn zurathschlagenn, vnnd alles zuhanndelnn, das vnns vnnsernn erbenn, Lanndenn vnnd leutenn des Saltzwercks halbenn zu gutem kommenn kann, auch benebenn den Saltzgreuenn ernnstes vfsehenns habenn, das alle Regirung vnns zu nutzenn vnnd bestenn vleißig erhaltenn vnnd außgericht werdenn, des sollen Ime die Saltzgreuenn Jars zu seiner haus vnnderhaltung vier achtteil saltzes zugebenn habenn, Saltzgreuenn Ambt zun Sodenn. Darnebenn wollenn wir vf solch vnnser Regirung von vnnsernn wegenn zweenne Saltzgreuenn verordenenn, dero einer, des wir vnns selbst zu kurtzem

Bedarf zu Hilfe zu kommen und die Gehölze aufs Beste hegen zu lassen.

Es soll auch ein jeder jetziger und künftiger Landvogt, wenn es nötig ist und die Salzgrafen es begehren, zu ihnen nach den Sooden oder an andere Orte in Augenschein reiten, mit ihnen nach Lage und Bedarf im Geheimen, in Abwesenheit der Pfänner, über unseren Nutzen und Bedarf beraten und alles handeln, was uns, unseren Erben, Landen und Leuten des Salzwerks wegen zugutekommen kann. Auch soll er neben den Salzgrafen ernstes Aufsehen haben, dass die ganze Verwaltung uns zu Nutzen und Besten fleißig geführt und ausgerichtet werde. Dafür sollen ihm die Salzgrafen jährlich zu seinem Hausunterhalt vier Achtel Salz geben.

Salzgrafenamt zu den Sooden. Daneben wollen wir für diese unsere Verwaltung von unseretwegen zwei Salzgrafen verordnen. Von diesen soll der eine, über den wir uns selbst in Kürze

S. 777

Bl. 386rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte buch

1

resoluiren wollenn |: soll Saltzgreue vnnd Schultheis in vnnser Stadt Allenndorff sein :| wie solchs vnnser sohnn Lanndtgraff Wilhelm, vnnsers abwesenns, vnnd auch vnnser Stadthalter Rudolph Schennck, vnnd zuuor Canntzlar Feige selige, für nützlich vnnd gut anngesehenn, alle vnnser hocheit, Obrigkeit, Gericht, Rechte, gebott vnnd verbot, bis ann vnns vfs aller vleißigsts hanndthabenn, vnnd vertheidingenn, daselbst in vnnserm Renndthoffe wohnenn, die beide ampte, vnnd alle Stadtsachenn, nebenn vnnd mitt einannder treuwlich vnnd vleißigk verwaltenn, vnser Innkommen vnnd Jerliche nutzung Jedes Jars verrechenn, vnnd daruonn bezahlung vnnd bescheidt gebenn, vnnd auch mit ernnst darauff sehenn, das der gemein nutz der Stadt gefürdert, vnnd sie einsmahls aus den grossenn schuldenn vnnd beschwerungenn kommenn, vnnd darin kein Personn, sie sey wer sie wolle, annsehenn, sonndernn was ein Jeder der Stadt, in Weinschanck oder sonnst schüldigk ist zu stundt an sonnder einich weigerung bezahlenn, vnnd damit der Stadt schuldenn, als viel müglich zuuergnügen,

entscheiden wollen, Salzgraf und Schultheiß in unserer Stadt Allendorf sein — wie es unser Sohn Landgraf Wilhelm während unserer Abwesenheit und auch unser Statthalter Rudolf Schenck und zuvor der selige Kanzler Feige für nützlich und gut angesehen haben.

Er soll alle unsere Hoheit, Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote bis auf uns aufs Fleißigste handhaben und verteidigen, dort in unserem Renthof wohnen, die beiden Ämter und alle Stadtsachen neben- und miteinander treulich und fleißig verwalten, unser Einkommen und die jährliche Nutzung jedes Jahr abrechnen und darüber Zahlung und Bescheid geben.

Auch soll er mit Ernst darauf sehen, dass der gemeine Nutzen der Stadt gefördert werde und dass sie endlich aus den großen Schulden und Beschwerungen herauskomme. Dabei soll er keine Person ansehen, wer sie auch sei, sondern was ein jeder der Stadt an Weinschank oder sonst schuldig ist, soll er sogleich ohne jede Weigerung bezahlen lassen, um damit die Schulden der Stadt so weit wie möglich zu tilgen —

S. 778

Bl. 386vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

oder dieselbenn der Stadt schüldenn, die schüldener eins theils vf sich nehmenn lassenn, Dartzu soll er all vnnser eigenn, desgleichenn vnnser Stadt allenndorff vnnd auch gemeiner Pfenner geholtze vmb allenndorff vnnd die Sodenn gelegenn, in ernnstenn vleißigenn vfsehenn habenn, das die für vnnd fur recht vnnd wohl gehegt, kein new Roder gemacht, noch mit dem viehe vom Nachtbaurnn vnd anndernn vbertriebenn, auch nichts darin ohn sein vorwissenn, verwüst werde, Inmassenn wir vnns derhalbenn mit vnnsernn liebenn Getreuenn, Burgermeister vnnd Rath daselbst zu allenndorff, vnnd sie sich wiederumb mit vnns vom neuenn verglichenn, vnnd darüber sonnder verschreibung vfgericht sein, vnnd sollenn vffs furderlichst, vf anntzeige der Eltestenn, alle annwandung, wo die Marcksteine verruckt, vnnd verkommenn, Zwischenn den anstossenndenn Bergenn vnd gehöltzenn, wiederumb gesetzt, vnnd vermolnsteindt1[?] werdenn, auch ann denn Bergenn vnnd geholtz ann vnnd vmb die Sodenn, so zuweit darin ge=

oder die Schuldner sollen einen Teil dieser Stadtschulden auf sich nehmen.

Dazu soll er alle unsere eigenen Gehölze, desgleichen die unserer Stadt Allendorf und auch die der gemeinen Pfännerschaft um Allendorf und die Sooden herum, unter ernstem, fleißigem Aufsehen halten: dass sie fort und fort recht und gut gehegt werden, dass keine neue Rodung gemacht wird, dass sie nicht von Nachbarn und anderen mit Vieh übertrieben werden und dass nichts darin ohne sein Vorwissen verwüstet wird — so wie wir uns deswegen mit unseren lieben Getreuen, Bürgermeister und Rat zu Allendorf, und diese sich wiederum mit uns von neuem verglichen haben und darüber eine eigene Verschreibung aufgerichtet ist.

Und es sollen aufs Schnellste auf Anzeige der Ältesten alle Grenzverläufe, wo die Marksteine verrückt und verkommen sind, zwischen den angrenzenden Bergen und Gehölzen wieder gesetzt und mit Malsteinen bezeichnet werden. Auch soll an den Bergen und Gehölzen an und um die Sooden, wo zu weit hineinge-

Unsichere Lesungen

  1. vermolnsteindt — wohl vermalsteint, unsicher (Z. 19)

S. 779

Bl. 387rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

reumet vnnd gerodt, dasselbe abzuschaffenn, oder Zins darauf zusetzenn, auch die Zeune vmb die Hoffe oder garttenn, wo die zuweit Inn die gemeine wege gesetzt sein, wieder zurück zusetzenn, vnnd es also zumachenn, wies vonn altters nach aussage der Eltestenn gewesenn, vnnd gebüerlich ist, auch vber vnnser Lanndts vnnd Saltzwercks ordnungenn, vnnd was wir sonnst Jederzeit beuehlenn, ernnstlich halten, vnnd außrichtenn, vnnd die vbertretter, nach gestalt eines Jedenn verwirckung zustraffenn, Dartzu sie alle busse, wie erkanndt, oder getheidingt werdenn, vnns vnnd vnnsernn erbenn, wie solchs des ortts herkommenn vnnd preuchlich ist, zu vnnserm theil verrechenn, vnnd damit kein Partheiligkeit oder verdacht einicher personn, freundtschafft oder verwanndung halbenn sein, Noch Jemanndts sich der wegenn beklagenn durffe, So wollenn wir vnnd vnnser Erbenn, solchenn zuuorkommenn, Jederzeit nach einer Gottfurchtigen, vfrichtenn geschicktenn personn, zu solchem ampt dienlich, trachtenn, vnnd die dahin verordenenn vnnd bestellenn, der kein pfenner ist, oder ann der Gebaur=

räumt und gerodet worden ist, dies abgeschafft oder Zins darauf gesetzt werden. Ebenso sollen die Zäune um die Höfe oder Gärten, wo sie zu weit in die gemeinen Wege gesetzt sind, wieder zurückgesetzt und so gemacht werden, wie es von alters nach Aussage der Ältesten gewesen und wie es gebührlich ist.

Auch soll er über unseren Landes- und Salzwerksordnungen und über allem, was wir sonst jeweils befehlen, ernstlich halten, sie ausrichten und die Übertreter je nach der Verwirkung eines jeden bestrafen. Dazu sollen sie alle Bußen, wie sie erkannt oder vereinbart werden, uns und unseren Erben für unseren Teil abrechnen, wie es dort herkommen und gebräuchlich ist.

Und damit keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft entstehe und niemand sich deswegen beklagen müsse, so wollen wir und unsere Erben dem vorbeugen und jederzeit auf eine gottesfürchtige, aufrichtige und geschickte Person achten, die für dieses Amt taugt, und diese dorthin verordnen und bestellen — eine, die kein Pfänner ist und an der Gebauer-

S. 780

Bl. 387vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

schafft zun Sodenn theil hat, Noch darin aldieweil er ann solchem vnnserm diennste sein will, Heyrathenn soll, vnnd das auch derselbe, so Jederzeit dahin bestelt wirdt, sein lebennlanng ann solchem ampte vnd diennste, vnnd daselbst wohnenn bleibe, Wie dann solchs vf allenn anndernn Saltzwerckenn breuchlich vnnd gewönlich, auch nützlich vnnd gut ist, solchs auch die hohe notturfft erfordert, Will er dann also zu allenndorff seine wohnung habenn, so soll derselbe alle Lanndtstrassenn, wege, stege, Brückenn vnnd annders vmb das Saltzwergk her in gute besserung zubringenn vnnd zuerhaltenn, mit hülf vnnsers Lanndtvogts wie obgemelt, vleis vnd sonnder vfsehenns darann thun, das wir solche spurrenn kommenn, Desgleichenn soll er vnnser Vogtmölnn daselbst, vnd das dartzu gehörige Wehr, Fische Stig, Hobenn1[?], Gartenn vnnd annders in guter Ordenung behaltenn, vnd versehenn, Jederzeit in der Mühlenn bey dem außmessenn sein, vnnd Register oder kerbe darüber haltenn, das solchs ohnne verdacht verhanndelt, vnd er

schaft zu den Sooden keinen Anteil hat und die auch, solange sie in unserem Dienst stehen will, dort nicht heiraten soll. Und derjenige, der jeweils dorthin bestellt wird, soll sein Leben lang in diesem Amt und Dienst bleiben und dort wohnen, wie es auf allen anderen Salzwerken gebräuchlich, gewöhnlich, nützlich und gut ist und wie es die hohe Notdurft erfordert.

Will er also zu Allendorf seine Wohnung haben, so soll derselbe alle Landstraßen, Wege, Stege, Brücken und anderes um das Salzwerk herum in guten Stand bringen und erhalten, mit Hilfe unseres Landvogts wie gesagt, und Fleiß und besonderes Aufsehen darauf verwenden, dass wir solche Spuren finden.

Desgleichen soll er unsere dortige Vogtmühle und das dazugehörige Wehr, den Fischsteg, die Hufen, den Garten und anderes in guter Ordnung halten und versehen, jederzeit in der Mühle beim Ausmessen dabei sein und Register oder Kerbholz darüber führen, damit es ohne Verdacht abgewickelt wird und er

Unsichere Lesungen

  1. Hobenn — Wort unklar (Z. 17)

S. 781

Bl. 388rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnns Jedes Jars dauonn bescheide gebenn könne, auch die Mast vnnser Schweine vf derselbenn vnnser Mölenn vfrichtigk lassenn haltenn, vnnd sonnst auch vber den dienernn in der Mühlenn, desgleichenn vnnsern Zolnernn, vnnd Zols ordenung mit ernnst zuhalten Damit auch vnnser eigenn geholtze, so wir ausserhalb der Pfenner Inenn vonn vnns zugelassenn Zirck, vor Itziger Location bewilliget, zu vnnserm Saltzwerck geordennt, Als den Meißner Inn hanng vber Frannkenhain, nach allenndorff zu, laut nachuolgennts zu enndt vnnd dis beschlus, vnnsers derwegenn außganngenn beuelchs, Item vnnser theil am Ottersbach. Item den Brambergk, vnnd annder geholtze vmb Dudenroda, Dartzu den Peters berge, die Berge vnnd geholtze, so wir vor sechtzehenn Jarenn, vonn den vonn Hundelshausen zu armenn Sachssenn, am Sorbennberge1[?], Breidennthal, Schweynmell2[?], Steingrabenn, vnnd Irenn zugehörigenn vmbferigenn begrieffenn, Bergenn, thalen, vnnd Inhengenn gewechselt, erkautet, vnnd an vnns zum Saltzwercke bracht habenn, laut vnnd

uns jedes Jahr darüber Bescheid geben kann. Auch soll er die Mast unserer Schweine auf derselben unserer Mühle ordentlich halten lassen und sonst auch über die Diener in der Mühle sowie über unseren Zöllner und die Zollordnung mit Ernst halten.

Damit auch unsere eigenen Gehölze, die wir außerhalb des den Pfännern von uns zugelassenen Bezirks vor der jetzigen Verpachtung für unser Salzwerk bestimmt haben, dafür erhalten bleiben — nämlich der Meißner am Hang über Frankenhain nach Allendorf zu, laut dem am Ende dieses Abschnitts folgenden Befehl; ferner unser Teil am Ottersbach; ferner der Bramberg und andere Gehölze um Dudenrode; dazu der Petersberg sowie die Berge und Gehölze, die wir vor sechzehn Jahren von denen von Hundelshausen zu Armenhausen am Sorbenberg, im Breitental, Schweinmühl und Steingraben mit ihren zugehörigen umliegenden Bergen, Tälern und Hängen eingetauscht, erkauft und für das Salzwerk an uns gebracht haben, laut und

Unsichere Lesungen

  1. Sorbennberge — Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 16)
  2. Schweynmell — Flurname unsicher (Z. 17)

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