Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 776
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 776 · Bl. 385v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 776
Bl. 385vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das vierdte buch
gelegennheit zu hulff zukommenn, vnnd die gehöltze zum bestenn hegenn zulassenn, Es soll auch ein Jeder Itziger vnnd kunfftiger vnnser Lanndt Vogt, Wanns vonnötenn, vnnd die Saltzgreuen begerenn, zu Inenn gein Sodenn oder annder ortte in augennschein reitenn, nach gelegennheit vnnd notturfft mit demselbenn in geheim, abwesenns der Pfenner vonn vnnserm nutzenn, vnnd notturfftenn zurathschlagenn, vnnd alles zuhanndelnn, das vnns vnnsernn erbenn, Lanndenn vnnd leutenn des Saltzwercks halbenn zu gutem kommenn kann, auch benebenn den Saltzgreuenn ernnstes vfsehenns habenn, das alle Regirung vnns zu nutzenn vnnd bestenn vleißig erhaltenn vnnd außgericht werdenn, des sollen Ime die Saltzgreuenn Jars zu seiner haus vnnderhaltung vier achtteil saltzes zugebenn habenn, Saltzgreuenn Ambt zun Sodenn. Darnebenn wollenn wir vf solch vnnser Regirung von vnnsernn wegenn zweenne Saltzgreuenn verordenenn, dero einer, des wir vnns selbst zu kurtzem
Bedarf zu Hilfe zu kommen und die Gehölze aufs Beste hegen zu lassen.
Es soll auch ein jeder jetziger und künftiger Landvogt, wenn es nötig ist und die Salzgrafen es begehren, zu ihnen nach den Sooden oder an andere Orte in Augenschein reiten, mit ihnen nach Lage und Bedarf im Geheimen, in Abwesenheit der Pfänner, über unseren Nutzen und Bedarf beraten und alles handeln, was uns, unseren Erben, Landen und Leuten des Salzwerks wegen zugutekommen kann. Auch soll er neben den Salzgrafen ernstes Aufsehen haben, dass die ganze Verwaltung uns zu Nutzen und Besten fleißig geführt und ausgerichtet werde. Dafür sollen ihm die Salzgrafen jährlich zu seinem Hausunterhalt vier Achtel Salz geben.
Salzgrafenamt zu den Sooden. Daneben wollen wir für diese unsere Verwaltung von unseretwegen zwei Salzgrafen verordnen. Von diesen soll der eine, über den wir uns selbst in Kürze