Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 777–786
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 777–786 · Bl. 386r–390v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
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Bl. 386rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte buch
resoluiren wollenn |: soll Saltzgreue vnnd Schultheis in vnnser Stadt Allenndorff sein :| wie solchs vnnser sohnn Lanndtgraff Wilhelm, vnnsers abwesenns, vnnd auch vnnser Stadthalter Rudolph Schennck, vnnd zuuor Canntzlar Feige selige, für nützlich vnnd gut anngesehenn, alle vnnser hocheit, Obrigkeit, Gericht, Rechte, gebott vnnd verbot, bis ann vnns vfs aller vleißigsts hanndthabenn, vnnd vertheidingenn, daselbst in vnnserm Renndthoffe wohnenn, die beide ampte, vnnd alle Stadtsachenn, nebenn vnnd mitt einannder treuwlich vnnd vleißigk verwaltenn, vnser Innkommen vnnd Jerliche nutzung Jedes Jars verrechenn, vnnd daruonn bezahlung vnnd bescheidt gebenn, vnnd auch mit ernnst darauff sehenn, das der gemein nutz der Stadt gefürdert, vnnd sie einsmahls aus den grossenn schuldenn vnnd beschwerungenn kommenn, vnnd darin kein Personn, sie sey wer sie wolle, annsehenn, sonndernn was ein Jeder der Stadt, in Weinschanck oder sonnst schüldigk ist zu stundt an sonnder einich weigerung bezahlenn, vnnd damit der Stadt schuldenn, als viel müglich zuuergnügen,
entscheiden wollen, Salzgraf und Schultheiß in unserer Stadt Allendorf sein — wie es unser Sohn Landgraf Wilhelm während unserer Abwesenheit und auch unser Statthalter Rudolf Schenck und zuvor der selige Kanzler Feige für nützlich und gut angesehen haben.
Er soll alle unsere Hoheit, Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote bis auf uns aufs Fleißigste handhaben und verteidigen, dort in unserem Renthof wohnen, die beiden Ämter und alle Stadtsachen neben- und miteinander treulich und fleißig verwalten, unser Einkommen und die jährliche Nutzung jedes Jahr abrechnen und darüber Zahlung und Bescheid geben.
Auch soll er mit Ernst darauf sehen, dass der gemeine Nutzen der Stadt gefördert werde und dass sie endlich aus den großen Schulden und Beschwerungen herauskomme. Dabei soll er keine Person ansehen, wer sie auch sei, sondern was ein jeder der Stadt an Weinschank oder sonst schuldig ist, soll er sogleich ohne jede Weigerung bezahlen lassen, um damit die Schulden der Stadt so weit wie möglich zu tilgen —
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Bl. 386vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
oder dieselbenn der Stadt schüldenn, die schüldener eins theils vf sich nehmenn lassenn, Dartzu soll er all vnnser eigenn, desgleichenn vnnser Stadt allenndorff vnnd auch gemeiner Pfenner geholtze vmb allenndorff vnnd die Sodenn gelegenn, in ernnstenn vleißigenn vfsehenn habenn, das die für vnnd fur recht vnnd wohl gehegt, kein new Roder gemacht, noch mit dem viehe vom Nachtbaurnn vnd anndernn vbertriebenn, auch nichts darin ohn sein vorwissenn, verwüst werde, Inmassenn wir vnns derhalbenn mit vnnsernn liebenn Getreuenn, Burgermeister vnnd Rath daselbst zu allenndorff, vnnd sie sich wiederumb mit vnns vom neuenn verglichenn, vnnd darüber sonnder verschreibung vfgericht sein, vnnd sollenn vffs furderlichst, vf anntzeige der Eltestenn, alle annwandung, wo die Marcksteine verruckt, vnnd verkommenn, Zwischenn den anstossenndenn Bergenn vnd gehöltzenn, wiederumb gesetzt, vnnd vermolnsteindt1[?] werdenn, auch ann denn Bergenn vnnd geholtz ann vnnd vmb die Sodenn, so zuweit darin ge=
oder die Schuldner sollen einen Teil dieser Stadtschulden auf sich nehmen.
Dazu soll er alle unsere eigenen Gehölze, desgleichen die unserer Stadt Allendorf und auch die der gemeinen Pfännerschaft um Allendorf und die Sooden herum, unter ernstem, fleißigem Aufsehen halten: dass sie fort und fort recht und gut gehegt werden, dass keine neue Rodung gemacht wird, dass sie nicht von Nachbarn und anderen mit Vieh übertrieben werden und dass nichts darin ohne sein Vorwissen verwüstet wird — so wie wir uns deswegen mit unseren lieben Getreuen, Bürgermeister und Rat zu Allendorf, und diese sich wiederum mit uns von neuem verglichen haben und darüber eine eigene Verschreibung aufgerichtet ist.
Und es sollen aufs Schnellste auf Anzeige der Ältesten alle Grenzverläufe, wo die Marksteine verrückt und verkommen sind, zwischen den angrenzenden Bergen und Gehölzen wieder gesetzt und mit Malsteinen bezeichnet werden. Auch soll an den Bergen und Gehölzen an und um die Sooden, wo zu weit hineinge-
Unsichere Lesungen
- vermolnsteindt — wohl vermalsteint, unsicher (Z. 19)
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Bl. 387rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
reumet vnnd gerodt, dasselbe abzuschaffenn, oder Zins darauf zusetzenn, auch die Zeune vmb die Hoffe oder garttenn, wo die zuweit Inn die gemeine wege gesetzt sein, wieder zurück zusetzenn, vnnd es also zumachenn, wies vonn altters nach aussage der Eltestenn gewesenn, vnnd gebüerlich ist, auch vber vnnser Lanndts vnnd Saltzwercks ordnungenn, vnnd was wir sonnst Jederzeit beuehlenn, ernnstlich halten, vnnd außrichtenn, vnnd die vbertretter, nach gestalt eines Jedenn verwirckung zustraffenn, Dartzu sie alle busse, wie erkanndt, oder getheidingt werdenn, vnns vnnd vnnsernn erbenn, wie solchs des ortts herkommenn vnnd preuchlich ist, zu vnnserm theil verrechenn, vnnd damit kein Partheiligkeit oder verdacht einicher personn, freundtschafft oder verwanndung halbenn sein, Noch Jemanndts sich der wegenn beklagenn durffe, So wollenn wir vnnd vnnser Erbenn, solchenn zuuorkommenn, Jederzeit nach einer Gottfurchtigen, vfrichtenn geschicktenn personn, zu solchem ampt dienlich, trachtenn, vnnd die dahin verordenenn vnnd bestellenn, der kein pfenner ist, oder ann der Gebaur=
räumt und gerodet worden ist, dies abgeschafft oder Zins darauf gesetzt werden. Ebenso sollen die Zäune um die Höfe oder Gärten, wo sie zu weit in die gemeinen Wege gesetzt sind, wieder zurückgesetzt und so gemacht werden, wie es von alters nach Aussage der Ältesten gewesen und wie es gebührlich ist.
Auch soll er über unseren Landes- und Salzwerksordnungen und über allem, was wir sonst jeweils befehlen, ernstlich halten, sie ausrichten und die Übertreter je nach der Verwirkung eines jeden bestrafen. Dazu sollen sie alle Bußen, wie sie erkannt oder vereinbart werden, uns und unseren Erben für unseren Teil abrechnen, wie es dort herkommen und gebräuchlich ist.
Und damit keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft entstehe und niemand sich deswegen beklagen müsse, so wollen wir und unsere Erben dem vorbeugen und jederzeit auf eine gottesfürchtige, aufrichtige und geschickte Person achten, die für dieses Amt taugt, und diese dorthin verordnen und bestellen — eine, die kein Pfänner ist und an der Gebauer-
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schafft zun Sodenn theil hat, Noch darin aldieweil er ann solchem vnnserm diennste sein will, Heyrathenn soll, vnnd das auch derselbe, so Jederzeit dahin bestelt wirdt, sein lebennlanng ann solchem ampte vnd diennste, vnnd daselbst wohnenn bleibe, Wie dann solchs vf allenn anndernn Saltzwerckenn breuchlich vnnd gewönlich, auch nützlich vnnd gut ist, solchs auch die hohe notturfft erfordert, Will er dann also zu allenndorff seine wohnung habenn, so soll derselbe alle Lanndtstrassenn, wege, stege, Brückenn vnnd annders vmb das Saltzwergk her in gute besserung zubringenn vnnd zuerhaltenn, mit hülf vnnsers Lanndtvogts wie obgemelt, vleis vnd sonnder vfsehenns darann thun, das wir solche spurrenn kommenn, Desgleichenn soll er vnnser Vogtmölnn daselbst, vnd das dartzu gehörige Wehr, Fische Stig, Hobenn1[?], Gartenn vnnd annders in guter Ordenung behaltenn, vnd versehenn, Jederzeit in der Mühlenn bey dem außmessenn sein, vnnd Register oder kerbe darüber haltenn, das solchs ohnne verdacht verhanndelt, vnd er
schaft zu den Sooden keinen Anteil hat und die auch, solange sie in unserem Dienst stehen will, dort nicht heiraten soll. Und derjenige, der jeweils dorthin bestellt wird, soll sein Leben lang in diesem Amt und Dienst bleiben und dort wohnen, wie es auf allen anderen Salzwerken gebräuchlich, gewöhnlich, nützlich und gut ist und wie es die hohe Notdurft erfordert.
Will er also zu Allendorf seine Wohnung haben, so soll derselbe alle Landstraßen, Wege, Stege, Brücken und anderes um das Salzwerk herum in guten Stand bringen und erhalten, mit Hilfe unseres Landvogts wie gesagt, und Fleiß und besonderes Aufsehen darauf verwenden, dass wir solche Spuren finden.
Desgleichen soll er unsere dortige Vogtmühle und das dazugehörige Wehr, den Fischsteg, die Hufen, den Garten und anderes in guter Ordnung halten und versehen, jederzeit in der Mühle beim Ausmessen dabei sein und Register oder Kerbholz darüber führen, damit es ohne Verdacht abgewickelt wird und er
Unsichere Lesungen
- Hobenn — Wort unklar (Z. 17)
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Bl. 388rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnns Jedes Jars dauonn bescheide gebenn könne, auch die Mast vnnser Schweine vf derselbenn vnnser Mölenn vfrichtigk lassenn haltenn, vnnd sonnst auch vber den dienernn in der Mühlenn, desgleichenn vnnsern Zolnernn, vnnd Zols ordenung mit ernnst zuhalten Damit auch vnnser eigenn geholtze, so wir ausserhalb der Pfenner Inenn vonn vnns zugelassenn Zirck, vor Itziger Location bewilliget, zu vnnserm Saltzwerck geordennt, Als den Meißner Inn hanng vber Frannkenhain, nach allenndorff zu, laut nachuolgennts zu enndt vnnd dis beschlus, vnnsers derwegenn außganngenn beuelchs, Item vnnser theil am Ottersbach. Item den Brambergk, vnnd annder geholtze vmb Dudenroda, Dartzu den Peters berge, die Berge vnnd geholtze, so wir vor sechtzehenn Jarenn, vonn den vonn Hundelshausen zu armenn Sachssenn, am Sorbennberge1[?], Breidennthal, Schweynmell2[?], Steingrabenn, vnnd Irenn zugehörigenn vmbferigenn begrieffenn, Bergenn, thalen, vnnd Inhengenn gewechselt, erkautet, vnnd an vnns zum Saltzwercke bracht habenn, laut vnnd
uns jedes Jahr darüber Bescheid geben kann. Auch soll er die Mast unserer Schweine auf derselben unserer Mühle ordentlich halten lassen und sonst auch über die Diener in der Mühle sowie über unseren Zöllner und die Zollordnung mit Ernst halten.
Damit auch unsere eigenen Gehölze, die wir außerhalb des den Pfännern von uns zugelassenen Bezirks vor der jetzigen Verpachtung für unser Salzwerk bestimmt haben, dafür erhalten bleiben — nämlich der Meißner am Hang über Frankenhain nach Allendorf zu, laut dem am Ende dieses Abschnitts folgenden Befehl; ferner unser Teil am Ottersbach; ferner der Bramberg und andere Gehölze um Dudenrode; dazu der Petersberg sowie die Berge und Gehölze, die wir vor sechzehn Jahren von denen von Hundelshausen zu Armenhausen am Sorbenberg, im Breitental, Schweinmühl und Steingraben mit ihren zugehörigen umliegenden Bergen, Tälern und Hängen eingetauscht, erkauft und für das Salzwerk an uns gebracht haben, laut und
Unsichere Lesungen
- Sorbennberge — Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 16)
- Schweynmell — Flurname unsicher (Z. 17)
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Bl. 388vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch Innhalt volgennder darunter des mahls vfgerichter verschreibung, Vertragk zwischenn Hessenn vnnd denenn vonn Hundelshausenn vfgericht, vmb etlich Geholtze, wiese vnnd gueter 1538 Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnd Nidda ⸿ Thun vnndt1[?] hieran offenntlich, fur vnns vnnser Erbenn, nachkommennde furstenn zu Hessenn, gein aller menniglichenn bekennennde, Demnach wir zun Sodenn alhier für allenndorff das Saltzwergk, vmb sonnderlich vnnsers vnnd vnnsers furstennthumbs Ritter vnnd Lanndtschafft hohenn noturfft, vnnd gemeinenn nutzenn zum bestenn willen, zubawenn vnnd vfzurichtenn anngefanngenn, darzu wir dann ein mercklich anntzahl Holtzes behuben2, vnnd notturfftigk seindt, also habenn wir vnns mit vnnsernn liebenn Getreuenn Burckhardenn, Heinrich, Johann Waltternn, vnnd Caspernn vonn Hundelshausenn zu armenn Bachstenn3, Vettern vnndt
Das Vierte Buch — Inhalt der damals darüber aufgerichteten Verschreibung:
Vertrag zwischen Hessen und denen von Hundelshausen, aufgerichtet über etliche Gehölze, Wiesen und Güter, 1538.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen vor jedermann kund und bekennen:
Nachdem wir hier zu den Sooden vor Allendorf das Salzwerk um der hohen Notdurft und des gemeinen Nutzens unser selbst und der Ritter- und Landschaft unseres Fürstentums willen zu bauen und aufzurichten begonnen haben, wozu wir eine merkliche Menge Holz brauchen und nötig haben, so haben wir uns mit unseren lieben Getreuen Burkhard, Heinrich, Johann Walter und Kaspar von Hundelshausen zu Armenhausen, Vettern und
Unsichere Lesungen
- vnndt — wohl kundt gemeint (Z. 9)
- behuben — Lesung unsicher (Z. 17)
- armenn Bachstenn — Ortsname unsicher (Z. 21)
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Bl. 389rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das vierdte buch.
Das vierdte buch. gebruedere, vmb Ire gerechtigkeit zu Hundelshausen eins erblichenn Wechsels, nachuolgennder gestalt erblich verglichenn, vnnd thun das Jegennwertigk, in vnd mit krafft dis brieffs, also vnnd dero gestalt, das die gedachtenn vonn Hundelshausenn, für sich vnnd Ire erben, vnns Jtzo als baldt erblich eingereumbt, zugestelt vnd vbergebenn habenn, Nemblich alles das Jenige, was Ire vorelternn vnnd sie daselbst zu Hundelshausenn in vnnserm ampte Ludewigstein gelegenn, in dorffe, felde, vnnd feldtmarckte, mit sampt allem geholtze, am Vorkennberge1, vnnd aller annder zugehörungenn, nichts ausgescheidenn, Innsonnderheit dreÿssigk achthalbe2 hube, der gebenn funf vnnd zwenntzigk hubenn Zins, Jede Hube Jars ein Schock3 eyer, acht groschenn, Je dreÿ groschenn vor ein alb, vier Huener Michaelis, Ein fastnacht Hun, vnnd vonn Jeder hube zwene Rinder wese4[?], Dartzu wann ein mann todes halbenn in dem genanntenn Dorffe, verfelt, das beste haupt, magk mann vor acht gute groschenn lösenn, Item vber die obberurtenn funff vnnd zwanntzigk huben
Das vierte Buch. — Brüdern, über ihre Gerechtsame zu Hundelshausen zu einem erblichen Tausch in folgender Weise verglichen. Und wir tun das gegenwärtig kraft dieses Briefes, nämlich so:
Die genannten von Hundelshausen haben uns für sich und ihre Erben jetzt sogleich erblich eingeräumt, zugestellt und übergeben alles, was ihre Voreltern und sie selbst dort zu Hundelshausen in unserem Amt Ludwigstein an Dorf, Feld und Feldmark besessen haben, samt allem Gehölz am Vorkenberg und allen anderen Zugehörungen, nichts ausgenommen.
Insbesondere dreißigeinhalb Hufen; davon geben fünfundzwanzig Hufen Zins: jede Hufe jährlich ein Schock Eier, acht Groschen — je drei Groschen für einen Albus —, vier Hühner zu Michaelis, ein Fastnachtshuhn und von jeder Hufe zwei Rinderweisungen. Dazu: Wenn ein Mann in dem genannten Dorf stirbt, fällt das beste Haupt an; man kann es für acht gute Groschen ablösen.
Ferner über die genannten fünfundzwanzig Hufen
Unsichere Lesungen
- Vorkennberge — Flurname unsicher (Z. 12)
- dreÿssigk achthalbe — Zahl unsicher (Z. 13)
- Schock — Lesung unsicher (Z. 15)
- Rinder wese — Wort unsicher (Z. 17)
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Bl. 389vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. so zins gebenn, Noch zwo eigenn hubenn, gebenn Jerlichs vier Malter fruchte partim, Item acht acker Lanndes ann die feldtmarck zu Drubennhausenn1 stossende, gebenn wann sie mit Wintersat ausgestelt werdenn Ein Malter Weitze, vnnd zur Sommersadt dreÿ scheffell haffernn, Item etliche Lenndereÿ vor dem Vorkennberge, so Thomas Buchener2 Inne hat, vnnd gibt Jars dauann zweÿ malter frucht partim, Item Ettliche Wiesenn im Delmbach3, habenn die vonn Hilgershausenn Inne Jars vmb vier guldenn zins, Item Eine Wiese gnanndt vnnder den Lachs lochernn4, gibt Jars anderthalbenn guldenn, Item Eine Wiese hat Jacob Merck Jars vmb sechs alb zins Inne, sampt dem Zeÿhe vnnd Weinkauffs gelde, so vonn allenn obgeschriebenn güeternn Jederzeit gefelt, Inmassenn Ire altern, vnnd furfahrnn seligenn, vnnd volgennts sie solchs daselbst gehabt, vnnd vonn der Herrschafft zu Ples zu Lehenn getragenn habenn, Innhalt desselbenn Lehennbrieffs, so sie vnns vbergebenn habenn, Doch ausgescheidenn die Pfar vnnd den Zehenndenn daselbst zu Hundelshausen, welche vns geburt bleibenn, vnnd nach der Zehennde
Das Vierte Buch. — hinaus, die Zins geben: noch zwei eigene Hufen, die jährlich vier Malter Frucht zum Teil geben.
Ferner acht Acker Land, an die Feldmark zu Trubenhausen stoßend; sie geben, wenn sie mit Wintersaat bestellt werden, ein Malter Weizen, und zur Sommersaat drei Scheffel Hafer.
Ferner etliche Ländereien vor dem Vorkenberg, die Thomas Buchener innehat und wovon er jährlich zwei Malter Frucht zum Teil gibt.
Ferner etliche Wiesen im Delmbach, die die von Hilgershausen jährlich um vier Gulden Zins innehaben.
Ferner eine Wiese, genannt „unter den Lachslöchern", gibt jährlich anderthalb Gulden.
Ferner eine Wiese, die Jakob Merck jährlich um sechs Albus Zins innehat — samt dem Zieh- und Weinkaufsgeld, das von allen obengeschriebenen Gütern jeweils anfällt, in derselben Weise, wie ihre Eltern und Vorfahren selig und danach sie selbst es dort gehabt und von der Herrschaft zu Plesse zu Lehen getragen haben, laut demselben Lehensbrief, den sie uns übergeben haben.
Ausgenommen jedoch die Pfarrei und der Zehnte ebendort zu Hundelshausen, die uns gebühren sollen; und nach dem Zehnten
Unsichere Lesungen
- Drubennhausenn — Ortsname unsicher (Z. 4)
- Buchener — Name unsicher (Z. 8)
- Delmbach — Flurname unsicher (Z. 10)
- Lachs lochernn — Flurname unsicher (Z. 12)
- Zeÿ=he — Wort unsicher (Z. 14) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Bl. 390rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch.
Das Vierde Buch. halb zu Hundelshausenn, dartzu der vierdtentheil1 an obberurtenn Eÿernn, Michelshanenn vnnd Huenern, so vonn anngezeigtenn hubenn Jerlich gefallenn, Durch gemeltenn Walternn vonn Hundelshausenn hieuor verpfenndt, So sollenn vnnd mögenn wir vnnd vnser Erbenn macht habenn, dasselbe zulösenn, vnnd ann vns zubringenn, Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnser Erbenn gedachtenn Walternn, Oder seinenn Erbenn zu solchem halbenn theil Zehenndenn nach antzahl vnnd eintrichtung2 des Pfanndtschillings vnnd Heupt gelts, so wir in der losung auslegenn wurdenn, wiederumb kommenn lassenn, aber die Eÿer, Michels Hanenn vnnd Fastnachts Huener sollenn vnns vnnd vnser erblich pleibenn vnnd volgenn, darann wir auch niemanndts keiner losung gestehenn sollenn, vnnd dieweil vonn obberurtenn dreissigk vnnd achthalbenn hubenn, vnnser diener Hanns Weÿmandt3 zu Witzenhausen, zwo hubenn vonn gedachtenn vonn Hundelshausenn bisher zu Lehenn empfennglich herbracht hat, So soll derselbe Hanns Weÿnanndt4 solche zwo Hubenn Jtzo vonn vnns enndtpfahenn, vnnd auch furter von vnns
Das Vierte Buch. — die Hälfte zu Hundelshausen, dazu der vierte Teil an den genannten Eiern, Michaelshähnen und Hühnern, die von den angezeigten Hufen jährlich anfallen und die der genannte Walter von Hundelshausen zuvor verpfändet hat. Diese sollen und dürfen wir und unsere Erben ablösen und an uns bringen.
Doch sollen und wollen wir und unsere Erben dem genannten Walter oder seinen Erben diese Hälfte des Zehnten nach Maßgabe des Pfandschillings und der Hauptsumme, die wir bei der Ablösung auslegen, wieder zukommen lassen. Die Eier, Michaelshähne und Fastnachtshühner aber sollen uns und den Unsrigen erblich bleiben und folgen; daran sollen wir niemandem eine Ablösung zugestehen.
Und weil von den genannten dreißigeinhalb Hufen unser Diener Hans Weinand zu Witzenhausen zwei Hufen von den genannten von Hundelshausen bisher zu Lehen empfangen hat, so soll derselbe Hans Weinand diese zwei Hufen jetzt von uns empfangen und auch fortan von uns
Unsichere Lesungen
- vierdtentheil — Lesung unsicher (Z. 2)
- eintrichtung — Lesung unsicher (Z. 11)
- Weÿmandt — Name unsicher (Z. 18)
- Weÿnanndt — Name unsicher (Z. 21)
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Bl. 390vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch vnnd vnnsern Erbenn, Innhalt seines Lehennbrieffs zu Lehenn habenn, tragenn, verstehenn, vnnd verdienenn, vnnd nach dem obberurte der vonn Hundelshausenn gehapte, vnnd vnns vbergebenn gerechtigkeit, an güetern, hubenn, gehöltze, zinsenn, vnnd annders vonn der Herschafft zu Ples zu lehenn rurenn, so sollenn vnnd wollen wir sonnder zuthun gedachter vonn Hundelshausenn darüber verwilligung ausbringenn vnnd erlanngenn, auch dargegenn gestattenn vnnd zulassenn, der Herschafft Ples anndere güeter, wie nach verleibt, aufzutragl1, vnnd zu Lehenn zumachenn, Darauff auch die gedachtenn vonn Hundelshausenn, die menner im dorffe Hundelshausenn, mit denn zinsenn, hubenn, Holtz vnd aller Irer gerechtigkeit, ann vnns Jtzo als balde gewiesenn, vnnd Irer Pflichte ledigk gezelt2 habenn, Darenntgegenn habenn wir Lanndtgraff Philips, vor vnns, vnnser Erbenn, nachkommen fürstenn zu Hessen, aus zeitigem gutem furgehaptem Rathe vnnd obanngeregtenn beweglichenn vrsachenn gedachtenn vonn Hundelshausenn gebrueder vnnd vetternn, für sich vnd Ire erbenn, in vergleichung obberurter vbergabe, vnnser
Das Vierte Buch — und unseren Erben laut seines Lehensbriefs zu Lehen haben, tragen, verwalten und verdienen.
Und nachdem die genannte Gerechtsame derer von Hundelshausen, die sie uns übergeben haben — an Gütern, Hufen, Gehölzen, Zinsen und anderem —, von der Herrschaft zu Plesse zu Lehen rührt, so sollen und wollen wir ohne Zutun der genannten von Hundelshausen darüber die Bewilligung erwirken und erlangen und dagegen gestatten und zulassen, dass der Herrschaft Plesse andere Güter, wie nachstehend beschrieben, aufgetragen und zu Lehen gemacht werden.
Darauf haben die genannten von Hundelshausen die Männer im Dorf Hundelshausen mit den Zinsen, Hufen, dem Holz und aller ihrer Gerechtsame jetzt sogleich an uns verwiesen und sie ihrer Pflicht ledig gesprochen.
Dagegen haben wir, Landgraf Philipp, für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, nach zeitigem gutem Rat und aus den oben angeführten bewegenden Gründen den genannten von Hundelshausen, Brüdern und Vettern, für sich und ihre Erben zum Ausgleich der genannten Übergabe unser
Unsichere Lesungen
- aufzutragl — Kürzung, Lesung unsicher (Z. 11)
- gezelt — Lesung unsicher (Z. 16)