Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 785
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 785 · Bl. 390r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 785
Bl. 390rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch.
Das Vierde Buch. halb zu Hundelshausenn, dartzu der vierdtentheil1 an obberurtenn Eÿernn, Michelshanenn vnnd Huenern, so vonn anngezeigtenn hubenn Jerlich gefallenn, Durch gemeltenn Walternn vonn Hundelshausenn hieuor verpfenndt, So sollenn vnnd mögenn wir vnnd vnser Erbenn macht habenn, dasselbe zulösenn, vnnd ann vns zubringenn, Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnser Erbenn gedachtenn Walternn, Oder seinenn Erbenn zu solchem halbenn theil Zehenndenn nach antzahl vnnd eintrichtung2 des Pfanndtschillings vnnd Heupt gelts, so wir in der losung auslegenn wurdenn, wiederumb kommenn lassenn, aber die Eÿer, Michels Hanenn vnnd Fastnachts Huener sollenn vnns vnnd vnser erblich pleibenn vnnd volgenn, darann wir auch niemanndts keiner losung gestehenn sollenn, vnnd dieweil vonn obberurtenn dreissigk vnnd achthalbenn hubenn, vnnser diener Hanns Weÿmandt3 zu Witzenhausen, zwo hubenn vonn gedachtenn vonn Hundelshausenn bisher zu Lehenn empfennglich herbracht hat, So soll derselbe Hanns Weÿnanndt4 solche zwo Hubenn Jtzo vonn vnns enndtpfahenn, vnnd auch furter von vnns
Das Vierte Buch. — die Hälfte zu Hundelshausen, dazu der vierte Teil an den genannten Eiern, Michaelshähnen und Hühnern, die von den angezeigten Hufen jährlich anfallen und die der genannte Walter von Hundelshausen zuvor verpfändet hat. Diese sollen und dürfen wir und unsere Erben ablösen und an uns bringen.
Doch sollen und wollen wir und unsere Erben dem genannten Walter oder seinen Erben diese Hälfte des Zehnten nach Maßgabe des Pfandschillings und der Hauptsumme, die wir bei der Ablösung auslegen, wieder zukommen lassen. Die Eier, Michaelshähne und Fastnachtshühner aber sollen uns und den Unsrigen erblich bleiben und folgen; daran sollen wir niemandem eine Ablösung zugestehen.
Und weil von den genannten dreißigeinhalb Hufen unser Diener Hans Weinand zu Witzenhausen zwei Hufen von den genannten von Hundelshausen bisher zu Lehen empfangen hat, so soll derselbe Hans Weinand diese zwei Hufen jetzt von uns empfangen und auch fortan von uns
Unsichere Lesungen
- vierdtentheil — Lesung unsicher (Z. 2)
- eintrichtung — Lesung unsicher (Z. 11)
- Weÿmandt — Name unsicher (Z. 18)
- Weÿnanndt — Name unsicher (Z. 21)