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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 787–796

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 787–796 · Bl. 391r–395v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 787

Bl. 391rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. Dorff Wolffstein1 in vnnserm ampt Reichennbach gelegenn, mit seinem betzirck, nach anntzeige der eltestenn, wie das Jtzo abgerittenn ist, vnnd vermalsteindt werden soll, mit aller nutzung, zinse, Rennthe, acker, Wiesen, Holtz, feldt, Wasser, Weide, dinst vnnd Brüche, Gerichte vnnd rechte, gebott, vnnd verbott, Doch wollenn wir hiemit gedachtenn vonn Hundelshausenn der Jacht halbenn ganntz nichts zugestelt habenn, Item das Giesennrodt2 sampt dem zins mit allem seinem begriffe vnnd zugehörung, dartzu alle vnnser gehapte gerechtigkeit zu Haselbach, Nemblich das Halbetheil vom ganntzem dorffe, vnnd den diennst vonn allenn Innwönernn, sampt den hubenn Lanndes daselbst, allermassen wie solchs alles bisher Inngehabt vnnd gebraucht habenn, nichts darann ausgescheidenn, dann alleine ―― 12 ½ alb.3 ―― welche die gedachtenn vonn Haselbach Jerlichs gein Reichennbach, dem dorffe zusteur vonn alters gegebenn habenn, vnnd noch geben, auch hinfurter also gebenn sollenn, Vber das habenn wir auch benanntenn vonn Hundelshausenn, die sonnderliche zinse, so vonn Irenn alternn vnnd furfahrenn

Das Vierte Buch. — Dorf Wolfstein in unserem Amt Reichenbach mit seinem Bezirk, nach Anzeige der Ältesten, wie es jetzt abgeritten ist und mit Malsteinen bezeichnet werden soll, übergeben: mit aller Nutzung, Zinsen, Renten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Weide, Diensten und Bußen, Gerichten und Rechten, Geboten und Verboten. Doch wollen wir den genannten von Hundelshausen hiermit hinsichtlich der Jagd gar nichts zugestanden haben.

Ferner das Gießenrode samt dem Zins mit allem seinem Umfang und Zubehör; dazu alle unsere bisherige Gerechtsame zu Haselbach, nämlich die Hälfte am ganzen Dorf und den Dienst von allen Einwohnern samt den Hufen Landes daselbst, in aller Weise wie wir das bisher innegehabt und gebraucht haben, nichts davon ausgenommen — außer allein 12½ Albus, die die genannten von Haselbach jährlich nach Reichenbach dem Dorf als Steuer von alters gegeben haben, noch geben und auch fortan so geben sollen.

Darüber hinaus haben wir den genannten von Hundelshausen auch die besonderen Zinse, die von ihren Eltern und Vorfahren

Unsichere Lesungen

  1. Wolffstein — Ortsname unsicher (Z. 2)
  2. Giesennrodt — Ortsname unsicher (Z. 10)
  3. 12 ½ alb. — Zahl, Lesung unsicher (Z. 17)

S. 788

Bl. 391vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. seligenn, Ins Closter Germeroda kommenn sein sollenn, Laut des Registers daselbst zu Germeroda, Nemblich zu armenn Bachstenn1[?] Jerlichs vierdthalb pfundt, vnnd funf schilling, vier Gennse, zwanntzigk einenn Michelshanenn, achthalb schock eyer, vnnd vonn Jeglicher hube Inn der Erndte einenn tage zudienenn, Inmassenn solchs vonn etwann, Wernner vom Lappell2[?] seligenn, gein Germeroda kommenn ist, Darzu einenn guldenn vonn der Molenn zu armenn sassenn, Item sechs Malter fruchte partim daselbst zu armenn Bachstenn3[?] Jerlichs fallennde, Item zu Haselbach, Ein hube drey virtell Lanndts, gibt Jerlichs zehenn schilling Heller, siebenn Michelshanenn, Ein schock eyer, vnnd dienet zwenn tage in der Erndte, kompt vonn etwann den vom Reichennbach hero. Item zu Diemeroda sechs malter frucht partim aus dem vorwergk, vnnd zur Kuchen Jerlichs drey alb, Neun schock eyer, achtzehenn Hanen, vnnd zehenn schneide tage, alles wie solchs bishero gein Germeroda gehort hat, vnnd gebraucht wordenn ist, gutdiglich zugestelt, vbergebenn, vnnd sie damit begnadiget, Welches alles sie Itzo als baldt der Herschaftenn zu Ples zu Lehenn vfgetragenn, daruber briefe

Das Vierte Buch. — selig an das Kloster Germerode gekommen sein sollen, laut des dortigen Registers zu Germerode, gütlich zugestellt und übergeben und sie damit begnadet, nämlich: zu Armenhausen jährlich dreieinhalb Pfund und fünf Schilling, vier Gänse, einundzwanzig Michaelshähne, siebeneinhalb Schock Eier und von jeder Hufe einen Tag Dienst in der Ernte, so wie es einst von Werner vom Lappel selig nach Germerode gekommen ist; dazu einen Gulden von der Mühle zu Armenhausen.

Ferner sechs Malter Frucht, teils dort zu Armenhausen jährlich fallend.

Ferner zu Haselbach eine Hufe und drei Viertel Land, gibt jährlich zehn Schilling Heller, sieben Michaelshähne, ein Schock Eier und dient zwei Tage in der Ernte; kommt einst von denen von Reichenbach her.

Ferner zu Diemerode sechs Malter Frucht, teils aus dem Vorwerk, und für die Küche jährlich drei Albus, neun Schock Eier, achtzehn Hähne und zehn Schnittertage — alles so, wie es bisher nach Germerode gehört hat und gebraucht worden ist.

Dies alles haben sie jetzt sogleich der Herrschaft zu Plesse zu Lehen aufgetragen, darüber Briefe

Unsichere Lesungen

  1. armenn Bachstenn — Ortsname unsicher (Z. 4)
  2. Lappell — L oder C (Z. 8)
  3. armenn Bachstenn — Ortsname unsicher (Z. 11)

S. 789

Bl. 392rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. nehmenn vnnd gebenn, vnnd furter also fur sich vnn Ire Lehenns Erbenn, in Lehenns weise, ann stadt der vorigk Lehenngueter zu Lehenn habenn, tragenn, vnnd sonnst damit ohnn allenn vnnser, vnnser erbenn vnnd menniglichs vnbillichenn Intragk vnnd verhinderung, nach Irem bestenn nutzenn, wie solcher Lehenn recht vnnd gewonnheit ist, zugebrauchenn habenn sollenn, alles ohnn geverde, Vnnd dieweil obberurter wechsell vnnd vergleichung also mit vnnser obbenannter vonn Hundelshausenn rechter weisenn, auch zeitigem furgehabtem Rathe, vnnd vmb sonnderlich vnnsers nutzenn vnnd bestenn willen, Innsonnderheit dieweil vnns solche gueter zu Hundelshausenn etwas enndtlegenn gewest seint, aus geheis vnd bevelche hochgedachts vnnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn durch den Ernvestenn Rudolph Schennckenn zu Schweinsburgk, vnnd Claus Friderichenn, seiner f.g. Lanndtvogt ann der Werra vnnd Oberfurster ertheidingt, abgeredt vnnd vfgericht ist. So bekennenn wir auch fur vnns vnnd alle vnnsere Erbenn, das wir obberurtenn wechsell also zu vnderthenigem dannck

Das Vierte Buch. — zu nehmen und zu geben, und sollen es fortan für sich und ihre Lehenserben lehensweise anstelle der vorigen Lehensgüter zu Lehen haben, tragen und sonst damit ohne allen unbilligen Eintrag und Behinderung von uns, unseren Erben und jedermann zu ihrem besten Nutzen gebrauchen, wie es solcher Lehen Recht und Gewohnheit ist, alles ohne Hinterlist.

Und weil der genannte Tausch und Vergleich so mit unserer, der obengenannten von Hundelshausen, rechter Zustimmung, nach zeitigem Rat und um unseres besonderen Nutzens und Bestens willen — insbesondere weil uns diese Güter zu Hundelshausen etwas entlegen waren — auf Geheiß und Befehl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn durch den ehrenfesten Rudolf Schenck zu Schweinsberg und Claus Friedrich, Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt an der Werra und Oberförster, vermittelt, verabredet und aufgerichtet worden ist,

so bekennen auch wir für uns und alle unsere Erben, dass wir diesen Tausch zu untertänigem Dank

S. 790

Bl. 392vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. belibt, anngenommenn, vnnd Erblich stet, vnd vest zuhalttenn, Hochgedachtem vnnserm gnedigenn Herrnn, gelobt vnnd zugesagt habenn, vnnd thun das auch mitt krafft dis brieffs fur vnns, alle vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn, Geredenn vnnd versprechenn auch fur vnns, vnnsere erbenn, darwiedder mit zuthun, noch schaffenn gethann werdenn, Inn ganntz kene1[?] weise vnnd verzeihenn auch darauf hiemit wissenntlich alles rechtenn, so wir ann solchenn vbergebenn güeternn gehabt habenn, oder habenn soltenn, aller dinge ohnn argeliste vnnd geverde, vnnd des zu vrkundt, habenn wir Lanndtgraff Philips dieser vergleichung zwene gleichlauts vnnder vnnserm annhanngendenn Secret fertigenn, dero wir einen für vnns behaltenn, vnd den anndern gedachtenn vom Hundelshausenn vbergebenn, So habenn wir Nemblich Ich Burckhardt, vnnd Ich Johann vom Hundelshausenn, als die Eltestenn für vns selbst, vnnd vnnser brueder vnnd vetternn wegenn, vnnser Jeder sein eigenn anngebornn Siegell ann diesenn brieffe benebenn Hochgedachts vnnsers gnedigk

Das Vierte Buch. — gebilligt und angenommen haben und unserem hochgedachten gnädigen Herrn gelobt und zugesagt haben, ihn erblich stet und fest zu halten. Und wir tun das auch kraft dieses Briefes für uns, alle unsere Erben und Nachkommen.

Wir geloben und versprechen auch für uns und unsere Erben, nichts dagegen zu tun noch tun zu lassen, auf gar keine Weise, und verzichten hiermit wissentlich auf alle Rechte, die wir an diesen übergebenen Gütern gehabt haben oder haben sollten, in allen Dingen ohne Arglist und Hinterlist.

Und dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp, von diesem Vergleich zwei gleichlautende Ausfertigungen unter unserem anhängenden Sekretsiegel anfertigen lassen; davon behalten wir eine für uns und übergeben die andere den genannten von Hundelshausen.

So haben wir, nämlich ich Burkhard und ich Johann von Hundelshausen, als die Ältesten für uns selbst und von wegen unserer Brüder und Vettern, ein jeder sein eigenes angeborenes Siegel neben dem Sekretsiegel unseres hochgedachten gnädigen

Unsichere Lesungen

  1. kene — Schreibung unklar (Z. 8)

S. 791

Bl. 393rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Herrnn Secret, auch wissenntlich thun henckenn, welcher sieglung Wir Heinrich Waltter, vnnd Caspar vom Hundelshausenn vnns hierann mitgebraucht, Gebenn zu Allenndorff ann der Werra, am Monntage nach dem Sonntage Jubilate, vnnd Christi vnnsers herrnn geburt Funffzehennhundert dreissigk vnd achtt. Philips L zu Hessenn sst Rudolff Schennck zu Schweinsburgk Landtvogt sst. Desgleichenn alle vnnser geholtze im ampt Ludtwigstein, keins ausgescheidenn, so wir alle zum Saltzwercke furbehalttenn, vnnd dargegenn Jars etlich saltz vffm Ludwigstein, aus den Sodenn gebenn lassenn, wohl beforstet, vnnd treuwlich sonnder alles scheuwenn einiger Personn, zum Saltzwerck gehegt werde, wie vnnd welcher gestalt auch wir die Ludwigsteinisch geholtze, den dienst zum Holtzflössenn vnnd auswerffenn, vnnd sonnst annders furbehaltenn habenn, bringt die verschreybung daruber gegebenn klerlich mit, So wollenn wir etlich diener zum Holtzfurster ordenenn, die vmb solche

Das Vierte Buch — Herrn wissentlich an diesen Brief hängen lassen; welcher Siegelung wir, Heinrich, Walter und Kaspar von Hundelshausen, uns hierbei mitbedient haben.

Gegeben zu Allendorf an der Werra am Montag nach dem Sonntag Jubilate, nach Christi unseres Herrn Geburt fünfzehnhundertachtunddreißig. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. Rudolf Schenck zu Schweinsberg, Landvogt, eigenhändig.

Desgleichen sollen alle unsere Gehölze im Amt Ludwigstein, keines ausgenommen, die wir alle für das Salzwerk vorbehalten haben — wogegen wir jährlich etliches Salz aus den Sooden auf den Ludwigstein geben lassen —, gut beforstet und treulich, ohne alle Rücksicht auf irgendeine Person, für das Salzwerk gehegt werden. Wie und in welcher Weise wir uns auch an den Ludwigsteiner Gehölzen den Dienst zum Holzflößen und Auswerfen und sonst anderes vorbehalten haben, das bringt die darüber gegebene Verschreibung klar mit sich.

So wollen wir etliche Diener zu Holzförstern bestellen, die diesen

S. 792

Bl. 393vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. geholtze am nehistenn gesessenn vnnd wonnhafftig sein sollenn, Solches vnns vnnser bestellung vleissigk zubeforstenn, vnnd sich der Saltzgrevenn befelche, darin dem Saltzwerck zum bestenn zugehaltenn, denn wollenn wir Ire bestellung vnnd befelche, wes sie sich gehalten sollenn, selbst auch verordenenn, vnnd vf das der Saltzgrefe vnnd Schultheis das alles dester vleissiger versehenn vnnd ausrichtenn muge, So hat er seinenn Schultheissenn knecht darzu mit zugebrauchenn, der soll die besoldung habenn, wie Itzo demselbenn verordnet vnd gegebenn wirdt, Darnebenn habenn wir auch denn Wolffsbergk vber Roßbach mit allem seinem begriffenn, allein zum Saltzwercke, vnnd sonnst nirgennts annders hin zugebrauchenn verordennt, vnnd derhalbenn Itzigenn vnsernn Holtzfurster daselbst zu Roßpach hievor sonnderlichenn ernnstenn bevelche gethann, Wollenn auch mit der zeit ernnstlich darauff achtung habenn, vnnd sehenn lassenn, das wir dann vnnsernn Saltzgrevenn auch also zuthun hiemit bevehlenn, Dieweil dann solch Regirung vnnd ampts verwaltung

Das Vierte Buch. — Gehölzen am nächsten sitzen und wohnhaft sein sollen, um sie nach unserer Bestallung fleißig zu beforsten und sich an die Befehle der Salzgrafen zu halten, dem Salzwerk zum Besten. Ihre Bestallung und die Befehle, wonach sie sich zu richten haben, wollen wir selbst verordnen.

Und damit der Salzgraf und Schultheiß das alles desto fleißiger versehen und ausrichten könne, hat er seinen Schultheißenknecht mit dazu zu gebrauchen; der soll die Besoldung haben, wie sie ihm jetzt verordnet und gegeben wird.

Daneben haben wir auch den Wolfsberg über Rossbach mit allem seinem Umfang allein zum Gebrauch für das Salzwerk und sonst nirgendwohin bestimmt und deswegen unserem jetzigen Holzförster daselbst zu Rossbach zuvor besonderen ernsten Befehl erteilt. Wir wollen auch mit der Zeit ernstlich darauf achten und sehen lassen; und das befehlen wir hiermit unseren Salzgrafen ebenso zu tun.

Weil nun diese Regierung und Amtsverwaltung

S. 793

Bl. 394rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. vnnsers Saltzwercks wie obenngemelt, durch zwo Personn, als Saltzgrevenn, so die annder vnnser diener, das ganntze Saltzwerck, bestallung des holtzes, Saltzhanndelung vnnd Schlit, vnnd sonnst aller annder darzu gehöriger bereitschafft, vnnd was vonn nötenn ist, Regirenn, vnnd versehenn sollenn, So wollenn wir den anndernn Saltzgrevenn auch ordenenn, vnnd den zu Cassell zuwohnenn bestellenn, der soll den Saltzschlit ann Rhein, In vnnser Ober Graffschafft die Schiffart zwischenn Cassell vnnd Allenndorff, vnnd dem Saltzschlit die Weser hinab gein Huxer, Mindenn vnnd Bremenn, so weit es die notturfft erfordert, versehenn lassenn, auch vnnser vestenung vnnd Hofflager vf vnser bevelche, mit notturfftigem Saltze versehenn, Item vnnserm Weinschannck im Rathause1[?] zu Cassell nebenn vnnserm Beamptenn des orts in bevelch mit zuhabenn, demselbenn vom gelöstenn Saltzgelde, In vnnser Ober Graveschafft, mit Innkauffung der Weine, zum ausschannck verlegenn, vnnd dieselbige verlegung wiederumb vonn wegenn desselbenn Saltzschlits vnns alhie bezahlenn zulassenn, damit mann nitt sonndern kosten machen dörffe, dasselbe geldt hinein zufuren

Das Vierte Buch. — unseres Salzwerks wie oben gesagt durch zwei Personen als Salzgrafen — von denen der andere unser Diener ist — geführt werden soll, die das ganze Salzwerk, die Beschaffung des Holzes, den Salzhandel und den Salzversand und sonst alle andere dazugehörige Ausrüstung und was nötig ist, regieren und versehen sollen,

so wollen wir den anderen Salzgrafen ebenfalls verordnen und ihn zu Kassel wohnen lassen. Der soll den Salzversand an den Rhein, in unserer Obergrafschaft die Schifffahrt zwischen Kassel und Allendorf und den Salzversand die Weser hinab nach Höxter, Minden und Bremen versehen lassen, soweit es die Notdurft erfordert; auch soll er unsere Festungen und unser Hoflager auf unseren Befehl mit dem nötigen Salz versehen.

Ferner soll er unseren Weinschank im Rathaus zu Kassel neben unserem dortigen Beamten mit in Befehl haben, diesen vom gelösten Salzgeld in unserer Obergrafschaft mit dem Einkauf der Weine zum Ausschank auslegen und diese Auslage wiederum vom Erlös desselben Salzversands hier bezahlen lassen, damit man nicht eigene Kosten machen muss, das Geld hineinzuführen.

Unsichere Lesungen

  1. Rathause — u-Haken über Vokal (Z. 16)

S. 794

Bl. 394vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. Item alle ledige fasse aus demselbigenn schanncke, vnd auch aus dem Schloße vnnser hoffhaltung, oder sonnst was der gekaufft, oder vf der Weser gemacht werden, gein Sodenn zuschickenn, vnnd was sonnst die notturfft des Saltzwercks Jederzeit bey vns auszurichtenn, vnnd zuuerschaffenn erfordert, Jedes mahls annzutragenn, vnnd vonn vns darauff bescheidt zuerlanngenn, vnnd solle derselbe so offt vnnd dicke vonn nötenn, vnd auch sonnst ohnne das, die wochennrechnunge vnd anndere sachenn annzuhörenn, vnnd zu vnderschreibenn, Personnlich zun Sodenn sein, Damit die beide sich vnterredenn, vnnd einer dem anndernn nach notturfft helffenn, vnnd vnderrichtenn könne, Auch alle vnser Bodenn vnnd Geuwe1 zun Sodenn in gutem bau vnnd besserung haltenn, vnnd dero keins verwüstenn lassen, Ire beide sollenn auch alle Rechnunge vom verschicktenn Saltze vnnd schlies vonn Jedem orte Innbringenn, vnnd mit vfsehenn, das treulich vnnd vfrichtigk, mit vmbganngenn vnnd gehanndelt werde, Der wegenn wir auch den beidenn Ire Jedem sein bestallung machenn vnnd ordenenn wollenn,

Das Vierte Buch. — Ferner soll er alle leeren Fässer aus diesem Ausschank und auch aus dem Schloss unserer Hofhaltung oder was sonst gekauft oder an der Weser gemacht wird, nach den Sooden schicken.

Und was sonst die Notdurft des Salzwerks jeweils bei uns auszurichten und zu beschaffen erfordert, das soll er jedes Mal vortragen und darauf von uns Bescheid erlangen. Und derselbe soll, so oft es nötig ist und auch sonst, persönlich zu den Sooden sein, um die Wochenrechnungen und andere Sachen anzuhören und zu unterschreiben, damit die beiden sich besprechen und einer dem anderen nach Bedarf helfen und ihn unterrichten kann.

Auch sollen sie alle unsere Siedehäuser und Gebäude zu den Sooden in gutem Bau und Stand halten und keines davon verwüsten lassen. Beide sollen auch alle Rechnungen über das versandte Salz und den Versand von jedem Ort einbringen und darauf sehen, dass treulich und aufrichtig damit umgegangen und gehandelt werde. Deswegen wollen wir auch für beide, für jeden von ihnen, seine Bestallung machen und verordnen.

Unsichere Lesungen

  1. Geuwe — Lesung unsicher (Z. 15)

S. 795

Bl. 395rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. Es sollenn auch dieselbenn beide vnnser Saltzgreuenn, die scheide vnnd alles flösholtz am Solingswalde zu rechter zeit, als im fruelmg1, vnnd Walpurgis vnbfzueglich2 sonnderlich gefelt, vnnd darnach so baldt mueglich gehauwenn zuwerdenn, Beÿ vnnserm Vogt zu Friedewaldt mit ernnst annhaltenn, darnach wanns trockenn, zu gutem wege annfurenn, vnnd flossenn lassenn, Wie das damit bisher gehaltenn wordenn ist, vnnd darann nichts so muglich ist, verseumenn, Sonndern solchs mit gelde verlegenn lassenn, abe vnnd zu reitenn, vnnd mit vleis zusehenn, das solchs aller anngefurt, rechtt gemessenn, Inn vnnd wiederumb aus dem wasser gebracht, vnnd treuelich verwart werde, darzu Ihnenn Jtzige vnnd Jederzeit vnnser Vogt vnnd Beamptenn zu friedewaldt, Heringenn, vnnd Lanndeck treulich helffenn, auch ein Jede Holtzflös, wie vormahls beschehenn, bis gein Creutzburgk flossenn vnnd bringen, Darzu vnnser ampt Heringenn, Bercka, vnnd Wildeck, mit gebrauchenn, dargegenn sie die Saltzgreuenn, Ihnen das Jenige, wie bisher, wann sie vonn vnnsern wegen scheidtholtz gehauwenn vnnd geflöst, gegebenn habenn, auch hinfurter enndtrichtenn lassenn, vnd sollenn

Das Vierte Buch. — Es sollen auch diese beiden unsere Salzgrafen bei unserem Vogt zu Friedewald mit Ernst darauf halten, dass das Scheit- und alles Flößholz am Seulingswald zur rechten Zeit — nämlich im Frühjahr und um Walpurgis — unverzüglich gefällt und danach so bald wie möglich gehauen wird; und danach, wenn es trocken ist, bei gutem Weg angefahren und geflößt wird, wie es damit bisher gehalten worden ist.

Und sie sollen daran nichts versäumen, soweit es möglich ist, sondern es mit Geld auslegen lassen, ab und zu hinreiten und mit Fleiß darauf sehen, dass alles herangefahren, richtig gemessen, ins Wasser und wieder aus dem Wasser gebracht und treulich verwahrt wird. Dazu sollen ihnen unsere jetzigen und jeweiligen Vögte und Beamten zu Friedewald, Heringen und Landeck treulich helfen und auch jede Holzflöße, wie vormals geschehen, bis nach Creuzburg flößen und bringen; dazu sollen sie unsere Ämter Heringen, Berka und Wildeck mitgebrauchen. Dagegen sollen die Salzgrafen ihnen dasjenige, was sie bisher gegeben haben, wenn sie von unsertwegen Scheitholz gehauen und geflößt haben, auch fortan entrichten lassen. Und sie sollen

Unsichere Lesungen

  1. fruelmg — wohl frueling, Kürzung (Z. 4)
  2. vnbfzueglich — Lesung unsicher (Z. 4)

S. 796

Bl. 395vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch den dorffschafftenn, so darann helffenn, wie herbracht, zimblich tranckgeldt gebenn, Sollenn auch daruon vnnd sonnst vonn allenn anndernn des Saltzwercks, Innsonnderheit alle wochennrechnung zun Sodenn vonn vnnsernn dienernn hörenn, dieselbenn Jederzeit vnnderschreibenn, vnnd solchs fur vnnd fur also haltenn, vnnd ohnn Irem sonndernn vorwissenn, befelche vnnd geheis nichts am gelde, Saltz, oder anndernn ausgebenn lassenn, damit sie Jederzeit sehenn, wie alle Rechnung stehenn, vnnd das sonnder Irem beuelch nichts ausgebenn werdenn kann, auch mit allem vleis annhaltenn, das Jedes Jars, souiel als das nehist verschienen 52.1 Jars ann Saltz vnnd werck gesottenn vnnd bereit werdenn, Nemblich vber sechs Tausenndt wercke, Gleichergestalt sollenn sie es mit vnserm diener des Saltzschlies zu Darmbstadt, auch also haltenn, das er ohnn vorwissenn nichts verhanndele, noch schuldigk bleibe, auch die hinausgeschickte saltzfasse, wohl zurichtenn, vnnd im Herbste, was wir Inn vnnser Cellereÿ nit bedürfftenn, zum theurstenn zuuerkeuffenn, vnnd vnns zuuerrechnenn, damit

Das Vierte Buch — den Dorfschaften, die dabei helfen, wie hergebracht ein angemessenes Trinkgeld geben.

Sie sollen auch darüber und sonst über alles andere des Salzwerks, insbesondere über alle Wochenrechnungen zu den Sooden, von unseren Dienern Bericht hören, diese jederzeit unterschreiben und es fort und fort so halten. Und ohne ihr besonderes Vorwissen, ihren Befehl und ihr Geheiß soll nichts an Geld, Salz oder anderem ausgegeben werden, damit sie jederzeit sehen, wie alle Rechnungen stehen, und damit ohne ihren Befehl nichts ausgegeben werden kann.

Auch sollen sie mit allem Fleiß darauf halten, dass jedes Jahr so viel an Salz und Werken gesotten und bereitet wird wie im nächstvergangenen Jahr 52, nämlich über sechstausend Werke.

Ebenso sollen sie es mit unserem Diener des Salzversands zu Darmstadt halten, dass er ohne Vorwissen nichts verhandele und nichts schuldig bleibe; auch soll er die hinausgeschickten Salzfässer gut instand setzen und im Herbst, was wir in unserer Kellerei nicht brauchen, so teuer wie möglich verkaufen und uns abrechnen, damit

Unsichere Lesungen

  1. 52. — Jahreszahl, Lesung 52 (Z. 14)

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