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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 789–798

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 789–798 · Bl. 392r–396v · Band 1

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Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 789

Bl. 392rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. nehmenn vnnd gebenn, vnnd furter also fur sich vnn Ire Lehenns Erbenn, in Lehenns weise, ann stadt der vorigk Lehenngueter zu Lehenn habenn, tragenn, vnnd sonnst damit ohnn allenn vnnser, vnnser erbenn vnnd menniglichs vnbillichenn Intragk vnnd verhinderung, nach Irem bestenn nutzenn, wie solcher Lehenn recht vnnd gewonnheit ist, zugebrauchenn habenn sollenn, alles ohnn geverde, Vnnd dieweil obberurter wechsell vnnd vergleichung also mit vnnser obbenannter vonn Hundelshausenn rechter weisenn, auch zeitigem furgehabtem Rathe, vnnd vmb sonnderlich vnnsers nutzenn vnnd bestenn willen, Innsonnderheit dieweil vnns solche gueter zu Hundelshausenn etwas enndtlegenn gewest seint, aus geheis vnd bevelche hochgedachts vnnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn durch den Ernvestenn Rudolph Schennckenn zu Schweinsburgk, vnnd Claus Friderichenn, seiner f.g. Lanndtvogt ann der Werra vnnd Oberfurster ertheidingt, abgeredt vnnd vfgericht ist. So bekennenn wir auch fur vnns vnnd alle vnnsere Erbenn, das wir obberurtenn wechsell also zu vnderthenigem dannck

Das Vierte Buch. — zu nehmen und zu geben, und sollen es fortan für sich und ihre Lehenserben lehensweise anstelle der vorigen Lehensgüter zu Lehen haben, tragen und sonst damit ohne allen unbilligen Eintrag und Behinderung von uns, unseren Erben und jedermann zu ihrem besten Nutzen gebrauchen, wie es solcher Lehen Recht und Gewohnheit ist, alles ohne Hinterlist.

Und weil der genannte Tausch und Vergleich so mit unserer, der obengenannten von Hundelshausen, rechter Zustimmung, nach zeitigem Rat und um unseres besonderen Nutzens und Bestens willen — insbesondere weil uns diese Güter zu Hundelshausen etwas entlegen waren — auf Geheiß und Befehl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn durch den ehrenfesten Rudolf Schenck zu Schweinsberg und Claus Friedrich, Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt an der Werra und Oberförster, vermittelt, verabredet und aufgerichtet worden ist,

so bekennen auch wir für uns und alle unsere Erben, dass wir diesen Tausch zu untertänigem Dank

S. 790

Bl. 392vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. belibt, anngenommenn, vnnd Erblich stet, vnd vest zuhalttenn, Hochgedachtem vnnserm gnedigenn Herrnn, gelobt vnnd zugesagt habenn, vnnd thun das auch mitt krafft dis brieffs fur vnns, alle vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn, Geredenn vnnd versprechenn auch fur vnns, vnnsere erbenn, darwiedder mit zuthun, noch schaffenn gethann werdenn, Inn ganntz kene1[?] weise vnnd verzeihenn auch darauf hiemit wissenntlich alles rechtenn, so wir ann solchenn vbergebenn güeternn gehabt habenn, oder habenn soltenn, aller dinge ohnn argeliste vnnd geverde, vnnd des zu vrkundt, habenn wir Lanndtgraff Philips dieser vergleichung zwene gleichlauts vnnder vnnserm annhanngendenn Secret fertigenn, dero wir einen für vnns behaltenn, vnd den anndern gedachtenn vom Hundelshausenn vbergebenn, So habenn wir Nemblich Ich Burckhardt, vnnd Ich Johann vom Hundelshausenn, als die Eltestenn für vns selbst, vnnd vnnser brueder vnnd vetternn wegenn, vnnser Jeder sein eigenn anngebornn Siegell ann diesenn brieffe benebenn Hochgedachts vnnsers gnedigk

Das Vierte Buch. — gebilligt und angenommen haben und unserem hochgedachten gnädigen Herrn gelobt und zugesagt haben, ihn erblich stet und fest zu halten. Und wir tun das auch kraft dieses Briefes für uns, alle unsere Erben und Nachkommen.

Wir geloben und versprechen auch für uns und unsere Erben, nichts dagegen zu tun noch tun zu lassen, auf gar keine Weise, und verzichten hiermit wissentlich auf alle Rechte, die wir an diesen übergebenen Gütern gehabt haben oder haben sollten, in allen Dingen ohne Arglist und Hinterlist.

Und dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp, von diesem Vergleich zwei gleichlautende Ausfertigungen unter unserem anhängenden Sekretsiegel anfertigen lassen; davon behalten wir eine für uns und übergeben die andere den genannten von Hundelshausen.

So haben wir, nämlich ich Burkhard und ich Johann von Hundelshausen, als die Ältesten für uns selbst und von wegen unserer Brüder und Vettern, ein jeder sein eigenes angeborenes Siegel neben dem Sekretsiegel unseres hochgedachten gnädigen

Unsichere Lesungen

  1. kene — Schreibung unklar (Z. 8)

S. 791

Bl. 393rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Herrnn Secret, auch wissenntlich thun henckenn, welcher sieglung Wir Heinrich Waltter, vnnd Caspar vom Hundelshausenn vnns hierann mitgebraucht, Gebenn zu Allenndorff ann der Werra, am Monntage nach dem Sonntage Jubilate, vnnd Christi vnnsers herrnn geburt Funffzehennhundert dreissigk vnd achtt. Philips L zu Hessenn sst Rudolff Schennck zu Schweinsburgk Landtvogt sst. Desgleichenn alle vnnser geholtze im ampt Ludtwigstein, keins ausgescheidenn, so wir alle zum Saltzwercke furbehalttenn, vnnd dargegenn Jars etlich saltz vffm Ludwigstein, aus den Sodenn gebenn lassenn, wohl beforstet, vnnd treuwlich sonnder alles scheuwenn einiger Personn, zum Saltzwerck gehegt werde, wie vnnd welcher gestalt auch wir die Ludwigsteinisch geholtze, den dienst zum Holtzflössenn vnnd auswerffenn, vnnd sonnst annders furbehaltenn habenn, bringt die verschreybung daruber gegebenn klerlich mit, So wollenn wir etlich diener zum Holtzfurster ordenenn, die vmb solche

Das Vierte Buch — Herrn wissentlich an diesen Brief hängen lassen; welcher Siegelung wir, Heinrich, Walter und Kaspar von Hundelshausen, uns hierbei mitbedient haben.

Gegeben zu Allendorf an der Werra am Montag nach dem Sonntag Jubilate, nach Christi unseres Herrn Geburt fünfzehnhundertachtunddreißig. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. Rudolf Schenck zu Schweinsberg, Landvogt, eigenhändig.

Desgleichen sollen alle unsere Gehölze im Amt Ludwigstein, keines ausgenommen, die wir alle für das Salzwerk vorbehalten haben — wogegen wir jährlich etliches Salz aus den Sooden auf den Ludwigstein geben lassen —, gut beforstet und treulich, ohne alle Rücksicht auf irgendeine Person, für das Salzwerk gehegt werden. Wie und in welcher Weise wir uns auch an den Ludwigsteiner Gehölzen den Dienst zum Holzflößen und Auswerfen und sonst anderes vorbehalten haben, das bringt die darüber gegebene Verschreibung klar mit sich.

So wollen wir etliche Diener zu Holzförstern bestellen, die diesen

S. 792

Bl. 393vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. geholtze am nehistenn gesessenn vnnd wonnhafftig sein sollenn, Solches vnns vnnser bestellung vleissigk zubeforstenn, vnnd sich der Saltzgrevenn befelche, darin dem Saltzwerck zum bestenn zugehaltenn, denn wollenn wir Ire bestellung vnnd befelche, wes sie sich gehalten sollenn, selbst auch verordenenn, vnnd vf das der Saltzgrefe vnnd Schultheis das alles dester vleissiger versehenn vnnd ausrichtenn muge, So hat er seinenn Schultheissenn knecht darzu mit zugebrauchenn, der soll die besoldung habenn, wie Itzo demselbenn verordnet vnd gegebenn wirdt, Darnebenn habenn wir auch denn Wolffsbergk vber Roßbach mit allem seinem begriffenn, allein zum Saltzwercke, vnnd sonnst nirgennts annders hin zugebrauchenn verordennt, vnnd derhalbenn Itzigenn vnsernn Holtzfurster daselbst zu Roßpach hievor sonnderlichenn ernnstenn bevelche gethann, Wollenn auch mit der zeit ernnstlich darauff achtung habenn, vnnd sehenn lassenn, das wir dann vnnsernn Saltzgrevenn auch also zuthun hiemit bevehlenn, Dieweil dann solch Regirung vnnd ampts verwaltung

Das Vierte Buch. — Gehölzen am nächsten sitzen und wohnhaft sein sollen, um sie nach unserer Bestallung fleißig zu beforsten und sich an die Befehle der Salzgrafen zu halten, dem Salzwerk zum Besten. Ihre Bestallung und die Befehle, wonach sie sich zu richten haben, wollen wir selbst verordnen.

Und damit der Salzgraf und Schultheiß das alles desto fleißiger versehen und ausrichten könne, hat er seinen Schultheißenknecht mit dazu zu gebrauchen; der soll die Besoldung haben, wie sie ihm jetzt verordnet und gegeben wird.

Daneben haben wir auch den Wolfsberg über Rossbach mit allem seinem Umfang allein zum Gebrauch für das Salzwerk und sonst nirgendwohin bestimmt und deswegen unserem jetzigen Holzförster daselbst zu Rossbach zuvor besonderen ernsten Befehl erteilt. Wir wollen auch mit der Zeit ernstlich darauf achten und sehen lassen; und das befehlen wir hiermit unseren Salzgrafen ebenso zu tun.

Weil nun diese Regierung und Amtsverwaltung

S. 793

Bl. 394rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. vnnsers Saltzwercks wie obenngemelt, durch zwo Personn, als Saltzgrevenn, so die annder vnnser diener, das ganntze Saltzwerck, bestallung des holtzes, Saltzhanndelung vnnd Schlit, vnnd sonnst aller annder darzu gehöriger bereitschafft, vnnd was vonn nötenn ist, Regirenn, vnnd versehenn sollenn, So wollenn wir den anndernn Saltzgrevenn auch ordenenn, vnnd den zu Cassell zuwohnenn bestellenn, der soll den Saltzschlit ann Rhein, In vnnser Ober Graffschafft die Schiffart zwischenn Cassell vnnd Allenndorff, vnnd dem Saltzschlit die Weser hinab gein Huxer, Mindenn vnnd Bremenn, so weit es die notturfft erfordert, versehenn lassenn, auch vnnser vestenung vnnd Hofflager vf vnser bevelche, mit notturfftigem Saltze versehenn, Item vnnserm Weinschannck im Rathause1[?] zu Cassell nebenn vnnserm Beamptenn des orts in bevelch mit zuhabenn, demselbenn vom gelöstenn Saltzgelde, In vnnser Ober Graveschafft, mit Innkauffung der Weine, zum ausschannck verlegenn, vnnd dieselbige verlegung wiederumb vonn wegenn desselbenn Saltzschlits vnns alhie bezahlenn zulassenn, damit mann nitt sonndern kosten machen dörffe, dasselbe geldt hinein zufuren

Das Vierte Buch. — unseres Salzwerks wie oben gesagt durch zwei Personen als Salzgrafen — von denen der andere unser Diener ist — geführt werden soll, die das ganze Salzwerk, die Beschaffung des Holzes, den Salzhandel und den Salzversand und sonst alle andere dazugehörige Ausrüstung und was nötig ist, regieren und versehen sollen,

so wollen wir den anderen Salzgrafen ebenfalls verordnen und ihn zu Kassel wohnen lassen. Der soll den Salzversand an den Rhein, in unserer Obergrafschaft die Schifffahrt zwischen Kassel und Allendorf und den Salzversand die Weser hinab nach Höxter, Minden und Bremen versehen lassen, soweit es die Notdurft erfordert; auch soll er unsere Festungen und unser Hoflager auf unseren Befehl mit dem nötigen Salz versehen.

Ferner soll er unseren Weinschank im Rathaus zu Kassel neben unserem dortigen Beamten mit in Befehl haben, diesen vom gelösten Salzgeld in unserer Obergrafschaft mit dem Einkauf der Weine zum Ausschank auslegen und diese Auslage wiederum vom Erlös desselben Salzversands hier bezahlen lassen, damit man nicht eigene Kosten machen muss, das Geld hineinzuführen.

Unsichere Lesungen

  1. Rathause — u-Haken über Vokal (Z. 16)

S. 794

Bl. 394vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. Item alle ledige fasse aus demselbigenn schanncke, vnd auch aus dem Schloße vnnser hoffhaltung, oder sonnst was der gekaufft, oder vf der Weser gemacht werden, gein Sodenn zuschickenn, vnnd was sonnst die notturfft des Saltzwercks Jederzeit bey vns auszurichtenn, vnnd zuuerschaffenn erfordert, Jedes mahls annzutragenn, vnnd vonn vns darauff bescheidt zuerlanngenn, vnnd solle derselbe so offt vnnd dicke vonn nötenn, vnd auch sonnst ohnne das, die wochennrechnunge vnd anndere sachenn annzuhörenn, vnnd zu vnderschreibenn, Personnlich zun Sodenn sein, Damit die beide sich vnterredenn, vnnd einer dem anndernn nach notturfft helffenn, vnnd vnderrichtenn könne, Auch alle vnser Bodenn vnnd Geuwe1 zun Sodenn in gutem bau vnnd besserung haltenn, vnnd dero keins verwüstenn lassen, Ire beide sollenn auch alle Rechnunge vom verschicktenn Saltze vnnd schlies vonn Jedem orte Innbringenn, vnnd mit vfsehenn, das treulich vnnd vfrichtigk, mit vmbganngenn vnnd gehanndelt werde, Der wegenn wir auch den beidenn Ire Jedem sein bestallung machenn vnnd ordenenn wollenn,

Das Vierte Buch. — Ferner soll er alle leeren Fässer aus diesem Ausschank und auch aus dem Schloss unserer Hofhaltung oder was sonst gekauft oder an der Weser gemacht wird, nach den Sooden schicken.

Und was sonst die Notdurft des Salzwerks jeweils bei uns auszurichten und zu beschaffen erfordert, das soll er jedes Mal vortragen und darauf von uns Bescheid erlangen. Und derselbe soll, so oft es nötig ist und auch sonst, persönlich zu den Sooden sein, um die Wochenrechnungen und andere Sachen anzuhören und zu unterschreiben, damit die beiden sich besprechen und einer dem anderen nach Bedarf helfen und ihn unterrichten kann.

Auch sollen sie alle unsere Siedehäuser und Gebäude zu den Sooden in gutem Bau und Stand halten und keines davon verwüsten lassen. Beide sollen auch alle Rechnungen über das versandte Salz und den Versand von jedem Ort einbringen und darauf sehen, dass treulich und aufrichtig damit umgegangen und gehandelt werde. Deswegen wollen wir auch für beide, für jeden von ihnen, seine Bestallung machen und verordnen.

Unsichere Lesungen

  1. Geuwe — Lesung unsicher (Z. 15)

S. 795

Bl. 395rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. Es sollenn auch dieselbenn beide vnnser Saltzgreuenn, die scheide vnnd alles flösholtz am Solingswalde zu rechter zeit, als im fruelmg1, vnnd Walpurgis vnbfzueglich2 sonnderlich gefelt, vnnd darnach so baldt mueglich gehauwenn zuwerdenn, Beÿ vnnserm Vogt zu Friedewaldt mit ernnst annhaltenn, darnach wanns trockenn, zu gutem wege annfurenn, vnnd flossenn lassenn, Wie das damit bisher gehaltenn wordenn ist, vnnd darann nichts so muglich ist, verseumenn, Sonndern solchs mit gelde verlegenn lassenn, abe vnnd zu reitenn, vnnd mit vleis zusehenn, das solchs aller anngefurt, rechtt gemessenn, Inn vnnd wiederumb aus dem wasser gebracht, vnnd treuelich verwart werde, darzu Ihnenn Jtzige vnnd Jederzeit vnnser Vogt vnnd Beamptenn zu friedewaldt, Heringenn, vnnd Lanndeck treulich helffenn, auch ein Jede Holtzflös, wie vormahls beschehenn, bis gein Creutzburgk flossenn vnnd bringen, Darzu vnnser ampt Heringenn, Bercka, vnnd Wildeck, mit gebrauchenn, dargegenn sie die Saltzgreuenn, Ihnen das Jenige, wie bisher, wann sie vonn vnnsern wegen scheidtholtz gehauwenn vnnd geflöst, gegebenn habenn, auch hinfurter enndtrichtenn lassenn, vnd sollenn

Das Vierte Buch. — Es sollen auch diese beiden unsere Salzgrafen bei unserem Vogt zu Friedewald mit Ernst darauf halten, dass das Scheit- und alles Flößholz am Seulingswald zur rechten Zeit — nämlich im Frühjahr und um Walpurgis — unverzüglich gefällt und danach so bald wie möglich gehauen wird; und danach, wenn es trocken ist, bei gutem Weg angefahren und geflößt wird, wie es damit bisher gehalten worden ist.

Und sie sollen daran nichts versäumen, soweit es möglich ist, sondern es mit Geld auslegen lassen, ab und zu hinreiten und mit Fleiß darauf sehen, dass alles herangefahren, richtig gemessen, ins Wasser und wieder aus dem Wasser gebracht und treulich verwahrt wird. Dazu sollen ihnen unsere jetzigen und jeweiligen Vögte und Beamten zu Friedewald, Heringen und Landeck treulich helfen und auch jede Holzflöße, wie vormals geschehen, bis nach Creuzburg flößen und bringen; dazu sollen sie unsere Ämter Heringen, Berka und Wildeck mitgebrauchen. Dagegen sollen die Salzgrafen ihnen dasjenige, was sie bisher gegeben haben, wenn sie von unsertwegen Scheitholz gehauen und geflößt haben, auch fortan entrichten lassen. Und sie sollen

Unsichere Lesungen

  1. fruelmg — wohl frueling, Kürzung (Z. 4)
  2. vnbfzueglich — Lesung unsicher (Z. 4)

S. 796

Bl. 395vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch den dorffschafftenn, so darann helffenn, wie herbracht, zimblich tranckgeldt gebenn, Sollenn auch daruon vnnd sonnst vonn allenn anndernn des Saltzwercks, Innsonnderheit alle wochennrechnung zun Sodenn vonn vnnsernn dienernn hörenn, dieselbenn Jederzeit vnnderschreibenn, vnnd solchs fur vnnd fur also haltenn, vnnd ohnn Irem sonndernn vorwissenn, befelche vnnd geheis nichts am gelde, Saltz, oder anndernn ausgebenn lassenn, damit sie Jederzeit sehenn, wie alle Rechnung stehenn, vnnd das sonnder Irem beuelch nichts ausgebenn werdenn kann, auch mit allem vleis annhaltenn, das Jedes Jars, souiel als das nehist verschienen 52.1 Jars ann Saltz vnnd werck gesottenn vnnd bereit werdenn, Nemblich vber sechs Tausenndt wercke, Gleichergestalt sollenn sie es mit vnserm diener des Saltzschlies zu Darmbstadt, auch also haltenn, das er ohnn vorwissenn nichts verhanndele, noch schuldigk bleibe, auch die hinausgeschickte saltzfasse, wohl zurichtenn, vnnd im Herbste, was wir Inn vnnser Cellereÿ nit bedürfftenn, zum theurstenn zuuerkeuffenn, vnnd vnns zuuerrechnenn, damit

Das Vierte Buch — den Dorfschaften, die dabei helfen, wie hergebracht ein angemessenes Trinkgeld geben.

Sie sollen auch darüber und sonst über alles andere des Salzwerks, insbesondere über alle Wochenrechnungen zu den Sooden, von unseren Dienern Bericht hören, diese jederzeit unterschreiben und es fort und fort so halten. Und ohne ihr besonderes Vorwissen, ihren Befehl und ihr Geheiß soll nichts an Geld, Salz oder anderem ausgegeben werden, damit sie jederzeit sehen, wie alle Rechnungen stehen, und damit ohne ihren Befehl nichts ausgegeben werden kann.

Auch sollen sie mit allem Fleiß darauf halten, dass jedes Jahr so viel an Salz und Werken gesotten und bereitet wird wie im nächstvergangenen Jahr 52, nämlich über sechstausend Werke.

Ebenso sollen sie es mit unserem Diener des Salzversands zu Darmstadt halten, dass er ohne Vorwissen nichts verhandele und nichts schuldig bleibe; auch soll er die hinausgeschickten Salzfässer gut instand setzen und im Herbst, was wir in unserer Kellerei nicht brauchen, so teuer wie möglich verkaufen und uns abrechnen, damit

Unsichere Lesungen

  1. 52. — Jahreszahl, Lesung 52 (Z. 14)

S. 797

Bl. 396rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. nit die Weine nach dem Saltz schmeckenn, Vnnd wiewohl wir hieuor in annfanng der zwischenn vns vnnd gemeinenn Pfennernn abgeredte vnnd vfgerichte Location verordennt, das vnnser der zeit bestelte beuelchhaber Jederzeit einenn geschicktenn diener zum Schreyber anfurenn vnnd haltenn soltenn, das frembde Saltz zuuertreibenn, vnnd nit in vnnsernn Lanndenn verkeuffenn zulassenn, den wir furter zu solchem ampte, ann eins abganngenn stadt prauchenn köntenn, Welcher sie dann vier anngericht, die wir nun vnnser gelegenheiten nach zu anndernn vnnsernn amptenn geordenet, Damit dann kein frembdt saltz in vnnsernn Furstenthumen Lanndenn vnnd gebietenn, verkaufft, Inngefurt, noch vnderstochenn, Sonndernn vnnserm selbst eigenn vnd besserm Saltz raum gemacht werde, So sollenn sie vnnser Saltzgreuenn nachmals eine darzu tugliche vnd geschickte Junge Personn, annehmenn vnd verordenen, der die Grentz, da das frembdt Saltz Inngefurt, nach notturfft, vf annzeige vnnser Berner1, oder Seltzer, beruerte, vnnd das genntzlich abschaffe, alles beÿ verluste des frembdenn saltzes, souiel das Jederzeit

Das Vierte Buch. — die Weine nicht nach Salz schmecken.

Und obwohl wir zuvor bei Beginn der zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft verabredeten und aufgerichteten Verpachtung verordnet haben, dass unsere damals bestellten Befehlshaber jederzeit einen geschickten Diener als Schreiber anstellen und halten sollten, um fremdes Salz zu vertreiben und es nicht in unseren Landen verkaufen zu lassen — den wir später an die Stelle eines Abgegangenen für dieses Amt gebrauchen könnten —, und obwohl sie deren vier angestellt haben, die wir nun nach unserer Gelegenheit anderen unserer Ämter zugeordnet haben:

damit dennoch kein fremdes Salz in unseren Fürstentümern, Landen und Gebieten verkauft, eingeführt oder untergeschoben werde, sondern unserem eigenen und besseren Salz Raum gemacht werde, so sollen unsere Salzgrafen nunmehr eine dazu taugliche und geschickte junge Person annehmen und verordnen, die die Grenzen, wo das fremde Salz eingeführt wird, nach Bedarf auf Anzeige unserer Zöllner oder Salzverkäufer bereist und dies gänzlich abschafft — alles bei Verlust des fremden Salzes, so viel davon jeweils

Unsichere Lesungen

  1. Berner — Lesung unsicher (Z. 20)

S. 798

Bl. 396vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch bey den keuffernn vnnd verkeuffernn ann Jedem ort fundenn wirdt, derselbige soll die vorige, oder sonnst geburlich bestallung habenn, vnnd sich furter in dieser vnnd sonnst anndernn vnnsernn sachenn vnnd geschefftenn Jederzeit gehorsamblich prauchenn lassenn, Denselbenn wollenn wir auch bey solchenn oder anndernn besernn vnnsers Saltzwercks dienstenn behalttenn vnd pleibenn lassenn, zu kunfftigenn diener ann eines abganngenn stadt zusetzenn, Mitler weil hatt mann demselbenn die Saltzfactoreÿ zu Cassell den Saltzschlies nach dem Reine, vnnd gein Huxer die Weser hinab zuuersehenn, zubeuehlenn, vnnd vnns rechnung dauon zuthun, annzufuhen1, vnnd Ihn vnderrichtenn, vnnd in solchenn vnnd anndernn vnnsernn geschefftenn allenthalbenn Jederzeit zugebrauchenn, Was dann Jedes Jars ann vnnd vf dem Saltzwerck Innsonderheit zu befriedung der Bodenn vnnd fassung des Sohlgrabenn, oder annders notwenndigk zubauwenn, das sollenn vnns die Saltzgreuenn alwege zuuor annzeigenn vnnd mit vnnserm Rathe, vorwissenn vnnd befehle, solches furnehmenn vnnd bauwenn,

Das Vierte Buch — bei den Käufern und Verkäufern an jedem Ort gefunden wird. Derselbe soll die bisherige oder sonst eine gebührliche Bestallung haben und sich fortan in dieser und anderen unserer Sachen und Geschäfte jederzeit gehorsam gebrauchen lassen.

Denselben wollen wir auch bei solchen oder anderen besseren Diensten unseres Salzwerks behalten und bleiben lassen, um ihn künftig an die Stelle eines Abgegangenen als Diener zu setzen. Inzwischen hat man ihm die Salzfaktorei zu Kassel, den Salzversand an den Rhein und die Weser hinab nach Höxter zu versehen zu befehlen, ihn anzuleiten, uns darüber Rechnung zu legen, ihn zu unterrichten und ihn in diesen und anderen unseren Geschäften allenthalben jederzeit zu gebrauchen.

Was dann jedes Jahr an und auf dem Salzwerk zu bauen notwendig ist — insbesondere zur Befriedung der Siedehäuser und zur Fassung des Sohlgrabens oder sonst —, das sollen uns die Salzgrafen stets zuvor anzeigen und es mit unserem Rat, Vorwissen und Befehl vornehmen und bauen.

Unsichere Lesungen

  1. annzufuhen — wohl annzufuhren, Kürzung (Z. 14)

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