Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 796

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 796 · Bl. 395v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 796

Bl. 395vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch den dorffschafftenn, so darann helffenn, wie herbracht, zimblich tranckgeldt gebenn, Sollenn auch daruon vnnd sonnst vonn allenn anndernn des Saltzwercks, Innsonnderheit alle wochennrechnung zun Sodenn vonn vnnsernn dienernn hörenn, dieselbenn Jederzeit vnnderschreibenn, vnnd solchs fur vnnd fur also haltenn, vnnd ohnn Irem sonndernn vorwissenn, befelche vnnd geheis nichts am gelde, Saltz, oder anndernn ausgebenn lassenn, damit sie Jederzeit sehenn, wie alle Rechnung stehenn, vnnd das sonnder Irem beuelch nichts ausgebenn werdenn kann, auch mit allem vleis annhaltenn, das Jedes Jars, souiel als das nehist verschienen 52.1 Jars ann Saltz vnnd werck gesottenn vnnd bereit werdenn, Nemblich vber sechs Tausenndt wercke, Gleichergestalt sollenn sie es mit vnserm diener des Saltzschlies zu Darmbstadt, auch also haltenn, das er ohnn vorwissenn nichts verhanndele, noch schuldigk bleibe, auch die hinausgeschickte saltzfasse, wohl zurichtenn, vnnd im Herbste, was wir Inn vnnser Cellereÿ nit bedürfftenn, zum theurstenn zuuerkeuffenn, vnnd vnns zuuerrechnenn, damit

Das Vierte Buch — den Dorfschaften, die dabei helfen, wie hergebracht ein angemessenes Trinkgeld geben.

Sie sollen auch darüber und sonst über alles andere des Salzwerks, insbesondere über alle Wochenrechnungen zu den Sooden, von unseren Dienern Bericht hören, diese jederzeit unterschreiben und es fort und fort so halten. Und ohne ihr besonderes Vorwissen, ihren Befehl und ihr Geheiß soll nichts an Geld, Salz oder anderem ausgegeben werden, damit sie jederzeit sehen, wie alle Rechnungen stehen, und damit ohne ihren Befehl nichts ausgegeben werden kann.

Auch sollen sie mit allem Fleiß darauf halten, dass jedes Jahr so viel an Salz und Werken gesotten und bereitet wird wie im nächstvergangenen Jahr 52, nämlich über sechstausend Werke.

Ebenso sollen sie es mit unserem Diener des Salzversands zu Darmstadt halten, dass er ohne Vorwissen nichts verhandele und nichts schuldig bleibe; auch soll er die hinausgeschickten Salzfässer gut instand setzen und im Herbst, was wir in unserer Kellerei nicht brauchen, so teuer wie möglich verkaufen und uns abrechnen, damit

Unsichere Lesungen

  1. 52. — Jahreszahl, Lesung 52 (Z. 14)

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.