Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 797–806
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 797–806 · Bl. 396r–400v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 797
Bl. 396rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. nit die Weine nach dem Saltz schmeckenn, Vnnd wiewohl wir hieuor in annfanng der zwischenn vns vnnd gemeinenn Pfennernn abgeredte vnnd vfgerichte Location verordennt, das vnnser der zeit bestelte beuelchhaber Jederzeit einenn geschicktenn diener zum Schreyber anfurenn vnnd haltenn soltenn, das frembde Saltz zuuertreibenn, vnnd nit in vnnsernn Lanndenn verkeuffenn zulassenn, den wir furter zu solchem ampte, ann eins abganngenn stadt prauchenn köntenn, Welcher sie dann vier anngericht, die wir nun vnnser gelegenheiten nach zu anndernn vnnsernn amptenn geordenet, Damit dann kein frembdt saltz in vnnsernn Furstenthumen Lanndenn vnnd gebietenn, verkaufft, Inngefurt, noch vnderstochenn, Sonndernn vnnserm selbst eigenn vnd besserm Saltz raum gemacht werde, So sollenn sie vnnser Saltzgreuenn nachmals eine darzu tugliche vnd geschickte Junge Personn, annehmenn vnd verordenen, der die Grentz, da das frembdt Saltz Inngefurt, nach notturfft, vf annzeige vnnser Berner1, oder Seltzer, beruerte, vnnd das genntzlich abschaffe, alles beÿ verluste des frembdenn saltzes, souiel das Jederzeit
Das Vierte Buch. — die Weine nicht nach Salz schmecken.
Und obwohl wir zuvor bei Beginn der zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft verabredeten und aufgerichteten Verpachtung verordnet haben, dass unsere damals bestellten Befehlshaber jederzeit einen geschickten Diener als Schreiber anstellen und halten sollten, um fremdes Salz zu vertreiben und es nicht in unseren Landen verkaufen zu lassen — den wir später an die Stelle eines Abgegangenen für dieses Amt gebrauchen könnten —, und obwohl sie deren vier angestellt haben, die wir nun nach unserer Gelegenheit anderen unserer Ämter zugeordnet haben:
damit dennoch kein fremdes Salz in unseren Fürstentümern, Landen und Gebieten verkauft, eingeführt oder untergeschoben werde, sondern unserem eigenen und besseren Salz Raum gemacht werde, so sollen unsere Salzgrafen nunmehr eine dazu taugliche und geschickte junge Person annehmen und verordnen, die die Grenzen, wo das fremde Salz eingeführt wird, nach Bedarf auf Anzeige unserer Zöllner oder Salzverkäufer bereist und dies gänzlich abschafft — alles bei Verlust des fremden Salzes, so viel davon jeweils
Unsichere Lesungen
- Berner — Lesung unsicher (Z. 20)
S. 798
Bl. 396vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch bey den keuffernn vnnd verkeuffernn ann Jedem ort fundenn wirdt, derselbige soll die vorige, oder sonnst geburlich bestallung habenn, vnnd sich furter in dieser vnnd sonnst anndernn vnnsernn sachenn vnnd geschefftenn Jederzeit gehorsamblich prauchenn lassenn, Denselbenn wollenn wir auch bey solchenn oder anndernn besernn vnnsers Saltzwercks dienstenn behalttenn vnd pleibenn lassenn, zu kunfftigenn diener ann eines abganngenn stadt zusetzenn, Mitler weil hatt mann demselbenn die Saltzfactoreÿ zu Cassell den Saltzschlies nach dem Reine, vnnd gein Huxer die Weser hinab zuuersehenn, zubeuehlenn, vnnd vnns rechnung dauon zuthun, annzufuhen1, vnnd Ihn vnderrichtenn, vnnd in solchenn vnnd anndernn vnnsernn geschefftenn allenthalbenn Jederzeit zugebrauchenn, Was dann Jedes Jars ann vnnd vf dem Saltzwerck Innsonderheit zu befriedung der Bodenn vnnd fassung des Sohlgrabenn, oder annders notwenndigk zubauwenn, das sollenn vnns die Saltzgreuenn alwege zuuor annzeigenn vnnd mit vnnserm Rathe, vorwissenn vnnd befehle, solches furnehmenn vnnd bauwenn,
Das Vierte Buch — bei den Käufern und Verkäufern an jedem Ort gefunden wird. Derselbe soll die bisherige oder sonst eine gebührliche Bestallung haben und sich fortan in dieser und anderen unserer Sachen und Geschäfte jederzeit gehorsam gebrauchen lassen.
Denselben wollen wir auch bei solchen oder anderen besseren Diensten unseres Salzwerks behalten und bleiben lassen, um ihn künftig an die Stelle eines Abgegangenen als Diener zu setzen. Inzwischen hat man ihm die Salzfaktorei zu Kassel, den Salzversand an den Rhein und die Weser hinab nach Höxter zu versehen zu befehlen, ihn anzuleiten, uns darüber Rechnung zu legen, ihn zu unterrichten und ihn in diesen und anderen unseren Geschäften allenthalben jederzeit zu gebrauchen.
Was dann jedes Jahr an und auf dem Salzwerk zu bauen notwendig ist — insbesondere zur Befriedung der Siedehäuser und zur Fassung des Sohlgrabens oder sonst —, das sollen uns die Salzgrafen stets zuvor anzeigen und es mit unserem Rat, Vorwissen und Befehl vornehmen und bauen.
Unsichere Lesungen
- annzufuhen — wohl annzufuhren, Kürzung (Z. 14)
S. 799
Bl. 397rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. Dieweil auch im holtzflössenn vom Suelingswalde1[?] durch die ampter Gerstungenn vnnd Creutzbergk, die scheidt geflöst werdenn müssenn, das vnns dann vnnser vetter vnnd bruder Hertzogk Johanns Friderich zu Sachßenn freundtlich zugelassenn, vnnd verwilligt hat, Laut seiner Lieb vnns desmahls gegebenn offenn brieffs, vonn worttenn zu wortenn wie volgtt. Vonn Gottes gnadenn Johanns Friderich Hertzogk zu Sachssenn vnnd Churfurst, Lanndtgraff in Thüringenn vnnd Marggraue zu Meissenn, Allenn vnnd Iglichenn vnnsernn vnnd des Hochgebornenn Furstenn vnnsers freundtlichenn liebenn Bruders, Herrn Johanns Ernnstenn Hertzogenn zu Sachssenn, geleitsleutenn, Zolnernn, vnnd sonnstenn allenn anndernn, die mit diesem vnnserm brieffe ersucht werdenn, Liebenn Getreuwenn, vnns hat Jzo der Hochgebornne Furst Herr Philips Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda, vnnser freundtlicher lieber vetter vnnd bruder zuerkennenn gebenn, wie das sein Lieb etlich holtz die Werra herab zum Saltzwercke flössenn zulassenn bedacht, Mitt freundt=
Das Vierte Buch. — Weil beim Holzflößen vom Seulingswald das Scheitholz durch die Ämter Gerstungen und Creuzburg geflößt werden muss, hat uns das unser Vetter und Bruder Herzog Johann Friedrich zu Sachsen freundlich zugelassen und bewilligt, laut des offenen Briefes, den Seine Liebden uns damals gegeben hat, von Wort zu Wort wie folgt:
Von Gottes Gnaden Johann Friedrich, Herzog zu Sachsen und Kurfürst, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen. Allen und jeden Geleitsleuten, Zöllnern und sonst allen anderen von uns und dem hochgeborenen Fürsten, unserem freundlichen lieben Bruder, Herrn Johann Ernst, Herzog zu Sachsen, die mit diesem unserem Brief ersucht werden, lieben Getreuen:
Uns hat jetzt der hochgeborene Fürst, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unser freundlicher lieber Vetter und Bruder, zu erkennen gegeben, dass Seine Liebden vorhat, etliches Holz die Werra herab zum Salzwerk flößen zu lassen, mit freund-
Unsichere Lesungen
- Suelingswalde — Ortsname, Vokal unsicher (Z. 2)
S. 800
Bl. 397vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. licher bitt, das wir seiner Lieb berurt holtz einzuwerffenn freundtlich gestattenn, vnnd ann denen orten, da vnns vnnd ermeltenn vnnserm liebenn bruder das geleit vnnd Zoll zustehet, Zoll vnnd geleits freij furvber kommenn, vnnd flössenn laßenn woltenn, Welchs wir seiner Lieb, nit zuweigernn gewust, Demnach ist vor vnns vnnd obgemeltenn vnnserm lieben brudernn vnnser begernn, wo seiner Lieb verordenen Holtz einwerffenn oder flossenn, vnnd euer Jedes vonn vnns beuohlenn geleit vnnd Zoll berurenn werden, Ir wollet sie dann damit, bis vf vnnser wiederruffenn, Zoll, geleit, vnnd annderer beschwerung freij furvber flossenn vnnd kommenn lassenn, Darann thut euer Jeder vnnser meinung, zu vrkundt mit vnnserm zuruck aufgetrucktenn Secret besiegelt, vnnd gebenn zu Zerbst Freitags Cathedra Petrij Anno Domini 1538. Deßelbigenn sollenn sich vnnser diener vnnd Beampten also gehaltenn, auch mit ernnst darauff sehenn, das derwegenn niemanndts kein schade geschehe, Darneben es auch mit denenn vom Adell so vf der Werra Interesse habenn, vnnd den Beamptenn mitt willenn halten,
Das Vierte Buch. — licher Bitte, dass wir Seiner Liebden gestatten wollten, dieses Holz einzuwerfen, und es an den Orten, wo uns und unserem genannten lieben Bruder Geleit und Zoll zustehen, zoll- und geleitsfrei vorüberkommen und flößen ließen. Das haben wir Seiner Liebden nicht verweigern können.
Demnach ist für uns und unseren obengenannten lieben Bruder unser Begehren: Wo die Verordneten Seiner Liebden Holz einwerfen oder flößen und dabei euer jedes von uns befohlene Geleit und Zoll berühren, so wollt ihr sie bis auf unseren Widerruf zoll- und geleitsfrei und ohne andere Beschwerung vorüberflößen und -kommen lassen. Damit tut ein jeder von euch unseren Willen.
Zur Urkunde, mit unserem rückwärts aufgedrückten Sekretsiegel besiegelt, gegeben zu Zerbst am Freitag Cathedra Petri im Jahr des Herrn 1538.
Danach sollen sich unsere Diener und Beamten richten und mit Ernst darauf sehen, dass dabei niemandem ein Schaden geschehe. Daneben sollen sie es auch mit denen vom Adel, die an der Werra Interessen haben, und mit den Beamten im Einvernehmen halten,
S. 801
Bl. 398rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. wie dann bisher geschehenn ist, Renntmeister Ambt zum Bodenn Itziger vnnd ein Jeder kunfftiger vnnser Renndtmeister zum Bodenn, soll in diesem beuelche stehenn vnnd pleibenn, wie Itzo Johann Bartholmes der Elter ist, vnnd dieweil er vnns sein lebennlanng, alldieweil er vermueglich ist zudienenn, vnnd in den Bodenn zu wohnenn verpflicht, So soll er die ordnunge, da solch sein ampt Itzo Inn ist, vnnd Regirt wirdt, vleißig haltenn, alle vnnser Winnung des ganntzenn Saltzwercks vf vnnser verordenntenn Saltzwartenn Register, vnnd was wir sonnst da Jerlichs fallen habenn, Innehmenn, vnnd Jedes Jars verrechnen, Sonnder vnnser Saltzgreuenn beuelche nichts ausgebenn, noch hinder Ihnenn etwas hanndelnn, vnnd ein Jede wochennrechnung vnnderschreibenn lassenn, vnnd ohnn der Saltzgreuenn vorwissenn, vber nacht, nit aus dem Bodenn sein, noch ann anndere orter wanndernn oder Reisenn, das gantze Saltzwerck vnnd alle vnnser gebeuwe, auch vnnser hohe Obrigkeit, Gerichte, recht, gebot, vnnd verbott, vnnd alles
Das Vierte Buch. — wie es bisher geschehen ist.
Rentmeisteramt zu den Siedehäusern. Der jetzige und ein jeder künftiger Rentmeister zu den Siedehäusern soll in demselben Befehl stehen und bleiben, wie es jetzt Johann Bartholomäus der Ältere ist. Und weil er sich verpflichtet hat, uns sein Leben lang zu dienen, solange er dazu imstande ist, und in den Siedehäusern zu wohnen, so soll er die Ordnung, in der sein Amt jetzt steht und geführt wird, fleißig halten.
Er soll unseren gesamten Gewinn des ganzen Salzwerks nach dem Register unseres verordneten Salzwarts und was wir sonst dort jährlich an Einkünften haben, einnehmen und jedes Jahr abrechnen. Ohne Befehl unserer Salzgrafen soll er nichts ausgeben und hinter ihrem Rücken nichts verhandeln; jede Wochenrechnung soll er unterschreiben lassen. Ohne Vorwissen der Salzgrafen soll er nicht über Nacht aus den Siedehäusern sein und nicht an andere Orte wandern oder reisen.
Er soll das ganze Salzwerk und alle unsere Gebäude, auch unsere hohe Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote und alles,
S. 802
Bl. 398vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. was dem annhenngt, versehenn helffenn, Auch alles was sonnst zum Saltzwergk gehört vnnd geprauchtt werdenn mus, Innsonnderheit den Saltzbronn in vleißigem vffsehenn, nebenn dem Bornmeister habenn, vonn den vffgehabenenn Winnungenn, der Pfenner verordenntenn Saltzgreuenn, Laut der Itzigenn stehennder Location zu rechter zeit, Ire erschienenn Pension, vf geburlich Quitantz, vermittelst seinenn Eidenn vnnd pflichtenn, gutlich vergnügenn vnnd bezahlenn, vnnd mit der Muntz kein wechßell noch partierung treibenn, auch keinem Pfennige ohnne vorwissenn der Saltzgreuenn dauonn verleyhenn, noch mit vnnserm gelde hanndelnn, in ganntz keinem wege, vnnd was er Jederzeit geldts vbrigk hatt, dasselbe nach beuelche vnnser Saltzgreuenn, Wann das saltz nit abgehet, ann Saltzlegenn, Daßelbe nach Irem bescheide, vf die verordenntenn Saltzkastenn, Inn faße vnnd Cammern vfmeßenn vnnd zu packenn, damit desto mehr gesottenn vnnd kein Saltz manngelnn dorffe, wie dann vonn ordenung des vfgemessenn saltz hernach weitter gemelt wirdt,
Das Vierte Buch. — was dazugehört, versehen helfen, ebenso alles, was sonst zum Salzwerk gehört und gebraucht werden muss — insbesondere soll er den Salzbrunnen neben dem Brunnenmeister unter fleißiges Aufsehen nehmen.
Aus den eingenommenen Gewinnen soll er den von der Pfännerschaft verordneten Salzgrafen laut der jetzt bestehenden Verpachtung ihren fälligen Pachtzins zur rechten Zeit gegen gebührende Quittung, bei seinen Eiden und Pflichten, gütlich erstatten und bezahlen.
Er soll mit der Münze keinen Wechsel und keinen Zwischenhandel treiben, auch keinen Pfennig davon ohne Vorwissen der Salzgrafen verleihen und mit unserem Geld auf gar keine Weise Geschäfte machen.
Und was er jeweils an Geld übrig hat, das soll er nach Befehl unserer Salzgrafen — wenn das Salz keinen Absatz findet — in Salzvorräte legen: es nach ihrem Bescheid in die verordneten Salzkästen, Fässer und Kammern aufmessen und packen lassen, damit desto mehr gesotten werde und kein Salz fehle, wie von der Ordnung des aufgemessenen Salzes hernach weiter berichtet wird.
S. 803
Bl. 399rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Er soll auch die nebenn rechnung des Pfanneysenns vom fassenn, Cornnenn, stro, vnnd annders, auch die Molnnrechnunge in verwarung habenn, vnnd behaltenn, wie er solche Itzo hat, vnnd Rechnung dauonn thun, Bis das wir vnns der Molnnrechnung halbenn, wer die furter thun vnnd versehenn soll, resoluiren So soll auch das Jegennregister, darin alles verkaufft, Scheidt vnnd flösholtz, wie das Itzo im brauch ist, verzeichnet stet halttenn, darin wochenntlich das verkaufft wirdt, geschriebenn, vnnd vnnderschriebenn werde, auch beij abzehlung der zeichenn vnnd kerbe sein, Wie solchs Itzo verordennt ist, darauf vnnser Holtzvogt vnns solchs ohnne verdacht zuuerrechnenn hatt, Vom Holtzvogt Ambte zum Bodenn Darzu ist dieser zeit Christoffer Trombergk bestelt, vnnd verordennt, hat solches vom 41. Jar bis daher verwaltet, soll auch in derselbenn ordenung bleibenn, Nemblich nebenn dem Renndtmeister zum Bodenn, alle sachen des Saltzwercks in beuehl zuhabenn, auch alle gebeuwe, die Wasser oder Roße1[?] kunnst, versehenn, vnnd verlegenn,
Das Vierte Buch. — Er soll auch die Nebenrechnung über Pfanneisen, Fässer, Korn, Stroh und anderes sowie die Mühlenrechnung in Verwahrung haben und behalten, wie er sie jetzt hat, und darüber Rechnung legen — bis wir entscheiden, wer die Mühlenrechnung künftig führen und versehen soll.
Auch soll das Gegenregister, in dem alles verkaufte Scheit- und Flößholz verzeichnet wird, wie es jetzt im Gebrauch ist, ständig geführt werden; darin soll wöchentlich eingetragen und unterschrieben werden, was verkauft wird. Auch soll er beim Abzählen der Zeichen und Kerbhölzer dabei sein, wie es jetzt verordnet ist; danach hat unser Holzvogt es uns ohne Verdacht abzurechnen.
Vom Holzvogtamt zu den Siedehäusern. Dazu ist derzeit Christoph Tromberg bestellt und verordnet; er hat es vom Jahr 41 bis hierher verwaltet und soll auch in derselben Ordnung bleiben, nämlich neben dem Rentmeister zu den Siedehäusern alle Sachen des Salzwerks in Befehl zu haben, auch alle Gebäude und die Wasser- oder Rosskunst zu versehen und auszulegen
Unsichere Lesungen
- Roße — Roße oder Vese (Z. 22)
S. 804
Bl. 399vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das vierdte buch
Das vierdte buch. vnnd zum bestenn die zuerhaltenn anrathenn helffen, alles geflöst Scheidtholtz zuuerwarenn, mit dem verordenntenn Eiserne mas messenn zulassenn, vnnd die Klaffter oder mas vmb einenn güldenn, wie das gesetzt ist zuuerkauffenn, auch solch holtz wann es aus dem wasser bracht wirdt, dermassenn legenn zulassen, das keine fludt noch Eyßfardt darann schadenn thun könne, vnnd soll solch holtz alleine den Bodermeistern zum Saltzsiedenn, vnnd sonnst niemanndts annders verkaufft werdenn, darvor soll er alles kauf vnnd gelöst geldt, Inn sein Innahm setzenn, dauonn vf beuelch der Saltzgreuenn den Holtzkauff, Hauwung, annfuhrenns, Flösser, vnncostenn vnnd annders verlegenn, vnnd vnns dauonn auch Jedes Jars rechnung thun, Vnd soll vber solchenn Holtzkauf des daraus gelöstenn geldts, vnnser Renndtmeister, wie obstehet, ein Jegenn Register haltenn, vnnd das den Saltzgreuenn vnnd Schultheißenn Inn der Stadt Jederzeit in der abzelung auch vnnderschreibenn lassenn, vnnd soll solches mit den zeichenn, wie Itzo im brauch ist, Inn die Bodenn gefurt werdenn,
Das vierte Buch. — und zu deren bester Erhaltung mit Rat beizutragen.
Er soll alles geflößte Scheitholz verwahren, es mit dem verordneten eisernen Maß messen lassen und die Klafter für einen Gulden verkaufen, wie es festgesetzt ist. Auch soll er dieses Holz, wenn es aus dem Wasser gebracht wird, so legen lassen, dass weder Hochwasser noch Eisgang ihm Schaden tun können. Und dieses Holz soll allein an die Siedemeister zum Salzsieden und sonst an niemanden verkauft werden.
Dafür soll er alles Kauf- und Erlösgeld in seine Einnahme setzen und davon auf Befehl der Salzgrafen den Holzkauf, das Hauen, das Anfahren, die Flößer, Unkosten und anderes auslegen und uns darüber jedes Jahr Rechnung legen.
Und über diesen Holzkauf und das daraus gelöste Geld soll unser Rentmeister, wie oben steht, ein Gegenregister führen und es dem Salzgrafen und Schultheißen in der Stadt jederzeit bei der Abzählung mit unterschreiben lassen. Und es soll mit den Zeichen, wie es jetzt im Gebrauch ist, in die Siedehäuser geführt werden.
S. 805
Bl. 400rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte buch
Das Vierdte buch. Er soll auch Jederzeit Ein halb Schiff oder Bork habenn vnnd haltenn, solches zu ausbringung des scheidtholtzes, vnnd sonnst in der fludt oder anndernn furstehenndenn noturfftenn zugebrauchenn habenn, darin mann auch alles stro vnnd die geholtze vmb Wanfridt, Greffendorff vnnd Eschwege hero zu Wasser alhier bringenn, vnnd das sonnst in viel wege gebrauchenn kann, Was auch ann Borkenn, Leitternn, Pfelenn vnnd annder Rüstung zum flössenn vonn nötenn, soll er in seiner verwarung habenn, vleißig vnnd wohl vfhebenn, das mann solchs alwege nit vom neuwenn zurichtenn dörffe, Des Holtzlegers oder Holtzknechts beuelch, Darzu wirdt Itzo Jost vonn Felmar aus dem Ampt Cassell, als der keinenn Boder verwanndt ist, gebraucht, Hatt sein bestellung, wie die Itzo verrecht wirdt, Soll alles Scheidtholtz, wie es fur der hanndt ligt, vnnd kömpt, Inn das verordennt Eisernn mas, einem Boder wie dem anndernn legenn, vnnd darin kein freundtschafft, noch partheiligkeit, suchenn noch brauchenn, vnnd keinem fur dem anndernn furdernn, Sonndernn dieweyl sie gleiche
Das Vierte Buch. — Er soll auch jederzeit ein halbes Schiff oder einen Kahn haben und halten, um das Scheitholz auszubringen und ihn sonst bei Hochwasser oder anderen anfallenden Notdurften zu gebrauchen. Damit kann man auch alles Stroh und die Hölzer um Wanfried, Grebendorf und Eschwege her zu Wasser hierher bringen und es sonst auf vielerlei Weise nutzen.
Was auch an Kähnen, Leitern, Pfählen und anderer Ausrüstung zum Flößen nötig ist, soll er in seiner Verwahrung haben, fleißig und gut aufbewahren, damit man es nicht immer wieder neu herrichten muss.
Befehl des Holzlegers oder Holzknechts. Dazu wird jetzt Jost von Vellmar aus dem Amt Kassel gebraucht, weil er mit keinem Sieder verwandt ist. Er hat seine Bestallung, wie sie jetzt abgerechnet wird.
Er soll alles Scheitholz, wie es zur Hand liegt und ankommt, in das verordnete eiserne Maß legen — dem einen Sieder wie dem anderen — und darin keine Freundschaft und keine Parteilichkeit suchen noch gebrauchen und keinen vor dem anderen bevorzugen. Denn weil sie gleiche
S. 806
Bl. 400vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte buch bezahlung thun mussenn, das auch einer wie der annder sein recht maß bekomme, Soll auch zum Holzflössernn, Inn vnnd außwerffenn, vnnd sonnst vf beuelch des Holzvogts gehorsamb vnnd gewertig sein, vnnd damit er ohn verdacht seÿ, auch nit mehr holz den Bödernn verkeuffe vnnd zustelle, dann Ihnenn der zeichenn halbenn gebühret, So ist verordennt, vnnd wirdt auch also gehalten, das ein Jeder Bodermeister, so ein Klaffter holz gekaufft, dieselbe vf zweÿmahl muß lassenn inn die Bödenn führenn, vnnd mit Jedem fuder ein besonnder Bleÿzeichen, am thore zun Bödenn dem Pfortner vonn sich gebenn, damit kein holz, so vnns zustehet, oder vnnser gewesenn ist, in die Bödenn kommenn kann, es seÿ dann bezahlt, Dauonn dann der Pfortner auch sein Besoldung hat, So werdenn auch dagegenn die lege heller, vonn Jeder Klafter dreÿ heller, so die Bodermeister gebenn, verrechent, Vnnd seindt die beide ampte Beÿlstein vnnd Ludwigstein verordennt, das floßholz auß dem wasser zubringen geth vmb Jedes Haußgeseß dreÿ Klaffter außzubringen[?]1 bißolanng das die flosse aller außbracht wirdt, gibtt mann vonn Jeder Klaffternn dreÿ heller, damit die
Das Vierte Buch — Bezahlung leisten müssen, soll auch einer wie der andere sein rechtes Maß bekommen.
Er soll auch beim Holzflößen, beim Ein- und Auswerfen und sonst auf Befehl des Holzvogts gehorsam und gewärtig sein.
Und damit er ohne Verdacht sei und den Siedern nicht mehr Holz verkaufe und zustelle, als ihnen nach den Zeichen gebührt, ist verordnet und wird auch so gehalten: Jeder Siedemeister, der eine Klafter Holz gekauft hat, muss sie in zwei Fuhren in die Siedehäuser führen lassen und mit jeder Fuhre ein besonderes Bleizeichen am Tor zu den Siedehäusern dem Pförtner abgeben, damit kein Holz, das uns zusteht oder gehört hat, in die Siedehäuser kommen kann, ohne bezahlt zu sein. Davon hat dann auch der Pförtner seine Besoldung. Dagegen werden die Legeheller — drei Heller von jeder Klafter, die die Siedemeister geben — abgerechnet.
Und es sind die beiden Ämter Bilstein und Ludwigstein dazu verordnet, das Flößholz aus dem Wasser zu bringen: Jeder Haushalt hat drei Klafter auszubringen, so lange, bis die ganze Flöße ausgebracht ist. Man gibt von jeder Klafter drei Heller, damit die
Unsichere Lesungen
- außzubringen[?] — Wortende verschmiert (Z. 20)