Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 802–811
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 802–811 · Bl. 398v–403r · Band 1
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Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 802
Bl. 398vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. was dem annhenngt, versehenn helffenn, Auch alles was sonnst zum Saltzwergk gehört vnnd geprauchtt werdenn mus, Innsonnderheit den Saltzbronn in vleißigem vffsehenn, nebenn dem Bornmeister habenn, vonn den vffgehabenenn Winnungenn, der Pfenner verordenntenn Saltzgreuenn, Laut der Itzigenn stehennder Location zu rechter zeit, Ire erschienenn Pension, vf geburlich Quitantz, vermittelst seinenn Eidenn vnnd pflichtenn, gutlich vergnügenn vnnd bezahlenn, vnnd mit der Muntz kein wechßell noch partierung treibenn, auch keinem Pfennige ohnne vorwissenn der Saltzgreuenn dauonn verleyhenn, noch mit vnnserm gelde hanndelnn, in ganntz keinem wege, vnnd was er Jederzeit geldts vbrigk hatt, dasselbe nach beuelche vnnser Saltzgreuenn, Wann das saltz nit abgehet, ann Saltzlegenn, Daßelbe nach Irem bescheide, vf die verordenntenn Saltzkastenn, Inn faße vnnd Cammern vfmeßenn vnnd zu packenn, damit desto mehr gesottenn vnnd kein Saltz manngelnn dorffe, wie dann vonn ordenung des vfgemessenn saltz hernach weitter gemelt wirdt,
Das Vierte Buch. — was dazugehört, versehen helfen, ebenso alles, was sonst zum Salzwerk gehört und gebraucht werden muss — insbesondere soll er den Salzbrunnen neben dem Brunnenmeister unter fleißiges Aufsehen nehmen.
Aus den eingenommenen Gewinnen soll er den von der Pfännerschaft verordneten Salzgrafen laut der jetzt bestehenden Verpachtung ihren fälligen Pachtzins zur rechten Zeit gegen gebührende Quittung, bei seinen Eiden und Pflichten, gütlich erstatten und bezahlen.
Er soll mit der Münze keinen Wechsel und keinen Zwischenhandel treiben, auch keinen Pfennig davon ohne Vorwissen der Salzgrafen verleihen und mit unserem Geld auf gar keine Weise Geschäfte machen.
Und was er jeweils an Geld übrig hat, das soll er nach Befehl unserer Salzgrafen — wenn das Salz keinen Absatz findet — in Salzvorräte legen: es nach ihrem Bescheid in die verordneten Salzkästen, Fässer und Kammern aufmessen und packen lassen, damit desto mehr gesotten werde und kein Salz fehle, wie von der Ordnung des aufgemessenen Salzes hernach weiter berichtet wird.
S. 803
Bl. 399rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Er soll auch die nebenn rechnung des Pfanneysenns vom fassenn, Cornnenn, stro, vnnd annders, auch die Molnnrechnunge in verwarung habenn, vnnd behaltenn, wie er solche Itzo hat, vnnd Rechnung dauonn thun, Bis das wir vnns der Molnnrechnung halbenn, wer die furter thun vnnd versehenn soll, resoluiren So soll auch das Jegennregister, darin alles verkaufft, Scheidt vnnd flösholtz, wie das Itzo im brauch ist, verzeichnet stet halttenn, darin wochenntlich das verkaufft wirdt, geschriebenn, vnnd vnnderschriebenn werde, auch beij abzehlung der zeichenn vnnd kerbe sein, Wie solchs Itzo verordennt ist, darauf vnnser Holtzvogt vnns solchs ohnne verdacht zuuerrechnenn hatt, Vom Holtzvogt Ambte zum Bodenn Darzu ist dieser zeit Christoffer Trombergk bestelt, vnnd verordennt, hat solches vom 41. Jar bis daher verwaltet, soll auch in derselbenn ordenung bleibenn, Nemblich nebenn dem Renndtmeister zum Bodenn, alle sachen des Saltzwercks in beuehl zuhabenn, auch alle gebeuwe, die Wasser oder Roße1[?] kunnst, versehenn, vnnd verlegenn,
Das Vierte Buch. — Er soll auch die Nebenrechnung über Pfanneisen, Fässer, Korn, Stroh und anderes sowie die Mühlenrechnung in Verwahrung haben und behalten, wie er sie jetzt hat, und darüber Rechnung legen — bis wir entscheiden, wer die Mühlenrechnung künftig führen und versehen soll.
Auch soll das Gegenregister, in dem alles verkaufte Scheit- und Flößholz verzeichnet wird, wie es jetzt im Gebrauch ist, ständig geführt werden; darin soll wöchentlich eingetragen und unterschrieben werden, was verkauft wird. Auch soll er beim Abzählen der Zeichen und Kerbhölzer dabei sein, wie es jetzt verordnet ist; danach hat unser Holzvogt es uns ohne Verdacht abzurechnen.
Vom Holzvogtamt zu den Siedehäusern. Dazu ist derzeit Christoph Tromberg bestellt und verordnet; er hat es vom Jahr 41 bis hierher verwaltet und soll auch in derselben Ordnung bleiben, nämlich neben dem Rentmeister zu den Siedehäusern alle Sachen des Salzwerks in Befehl zu haben, auch alle Gebäude und die Wasser- oder Rosskunst zu versehen und auszulegen
Unsichere Lesungen
- Roße — Roße oder Vese (Z. 22)
S. 804
Bl. 399vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das vierdte buch
Das vierdte buch. vnnd zum bestenn die zuerhaltenn anrathenn helffen, alles geflöst Scheidtholtz zuuerwarenn, mit dem verordenntenn Eiserne mas messenn zulassenn, vnnd die Klaffter oder mas vmb einenn güldenn, wie das gesetzt ist zuuerkauffenn, auch solch holtz wann es aus dem wasser bracht wirdt, dermassenn legenn zulassen, das keine fludt noch Eyßfardt darann schadenn thun könne, vnnd soll solch holtz alleine den Bodermeistern zum Saltzsiedenn, vnnd sonnst niemanndts annders verkaufft werdenn, darvor soll er alles kauf vnnd gelöst geldt, Inn sein Innahm setzenn, dauonn vf beuelch der Saltzgreuenn den Holtzkauff, Hauwung, annfuhrenns, Flösser, vnncostenn vnnd annders verlegenn, vnnd vnns dauonn auch Jedes Jars rechnung thun, Vnd soll vber solchenn Holtzkauf des daraus gelöstenn geldts, vnnser Renndtmeister, wie obstehet, ein Jegenn Register haltenn, vnnd das den Saltzgreuenn vnnd Schultheißenn Inn der Stadt Jederzeit in der abzelung auch vnnderschreibenn lassenn, vnnd soll solches mit den zeichenn, wie Itzo im brauch ist, Inn die Bodenn gefurt werdenn,
Das vierte Buch. — und zu deren bester Erhaltung mit Rat beizutragen.
Er soll alles geflößte Scheitholz verwahren, es mit dem verordneten eisernen Maß messen lassen und die Klafter für einen Gulden verkaufen, wie es festgesetzt ist. Auch soll er dieses Holz, wenn es aus dem Wasser gebracht wird, so legen lassen, dass weder Hochwasser noch Eisgang ihm Schaden tun können. Und dieses Holz soll allein an die Siedemeister zum Salzsieden und sonst an niemanden verkauft werden.
Dafür soll er alles Kauf- und Erlösgeld in seine Einnahme setzen und davon auf Befehl der Salzgrafen den Holzkauf, das Hauen, das Anfahren, die Flößer, Unkosten und anderes auslegen und uns darüber jedes Jahr Rechnung legen.
Und über diesen Holzkauf und das daraus gelöste Geld soll unser Rentmeister, wie oben steht, ein Gegenregister führen und es dem Salzgrafen und Schultheißen in der Stadt jederzeit bei der Abzählung mit unterschreiben lassen. Und es soll mit den Zeichen, wie es jetzt im Gebrauch ist, in die Siedehäuser geführt werden.
S. 805
Bl. 400rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte buch
Das Vierdte buch. Er soll auch Jederzeit Ein halb Schiff oder Bork habenn vnnd haltenn, solches zu ausbringung des scheidtholtzes, vnnd sonnst in der fludt oder anndernn furstehenndenn noturfftenn zugebrauchenn habenn, darin mann auch alles stro vnnd die geholtze vmb Wanfridt, Greffendorff vnnd Eschwege hero zu Wasser alhier bringenn, vnnd das sonnst in viel wege gebrauchenn kann, Was auch ann Borkenn, Leitternn, Pfelenn vnnd annder Rüstung zum flössenn vonn nötenn, soll er in seiner verwarung habenn, vleißig vnnd wohl vfhebenn, das mann solchs alwege nit vom neuwenn zurichtenn dörffe, Des Holtzlegers oder Holtzknechts beuelch, Darzu wirdt Itzo Jost vonn Felmar aus dem Ampt Cassell, als der keinenn Boder verwanndt ist, gebraucht, Hatt sein bestellung, wie die Itzo verrecht wirdt, Soll alles Scheidtholtz, wie es fur der hanndt ligt, vnnd kömpt, Inn das verordennt Eisernn mas, einem Boder wie dem anndernn legenn, vnnd darin kein freundtschafft, noch partheiligkeit, suchenn noch brauchenn, vnnd keinem fur dem anndernn furdernn, Sonndernn dieweyl sie gleiche
Das Vierte Buch. — Er soll auch jederzeit ein halbes Schiff oder einen Kahn haben und halten, um das Scheitholz auszubringen und ihn sonst bei Hochwasser oder anderen anfallenden Notdurften zu gebrauchen. Damit kann man auch alles Stroh und die Hölzer um Wanfried, Grebendorf und Eschwege her zu Wasser hierher bringen und es sonst auf vielerlei Weise nutzen.
Was auch an Kähnen, Leitern, Pfählen und anderer Ausrüstung zum Flößen nötig ist, soll er in seiner Verwahrung haben, fleißig und gut aufbewahren, damit man es nicht immer wieder neu herrichten muss.
Befehl des Holzlegers oder Holzknechts. Dazu wird jetzt Jost von Vellmar aus dem Amt Kassel gebraucht, weil er mit keinem Sieder verwandt ist. Er hat seine Bestallung, wie sie jetzt abgerechnet wird.
Er soll alles Scheitholz, wie es zur Hand liegt und ankommt, in das verordnete eiserne Maß legen — dem einen Sieder wie dem anderen — und darin keine Freundschaft und keine Parteilichkeit suchen noch gebrauchen und keinen vor dem anderen bevorzugen. Denn weil sie gleiche
S. 806
Bl. 400vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte buch bezahlung thun mussenn, das auch einer wie der annder sein recht maß bekomme, Soll auch zum Holzflössernn, Inn vnnd außwerffenn, vnnd sonnst vf beuelch des Holzvogts gehorsamb vnnd gewertig sein, vnnd damit er ohn verdacht seÿ, auch nit mehr holz den Bödernn verkeuffe vnnd zustelle, dann Ihnenn der zeichenn halbenn gebühret, So ist verordennt, vnnd wirdt auch also gehalten, das ein Jeder Bodermeister, so ein Klaffter holz gekaufft, dieselbe vf zweÿmahl muß lassenn inn die Bödenn führenn, vnnd mit Jedem fuder ein besonnder Bleÿzeichen, am thore zun Bödenn dem Pfortner vonn sich gebenn, damit kein holz, so vnns zustehet, oder vnnser gewesenn ist, in die Bödenn kommenn kann, es seÿ dann bezahlt, Dauonn dann der Pfortner auch sein Besoldung hat, So werdenn auch dagegenn die lege heller, vonn Jeder Klafter dreÿ heller, so die Bodermeister gebenn, verrechent, Vnnd seindt die beide ampte Beÿlstein vnnd Ludwigstein verordennt, das floßholz auß dem wasser zubringen geth vmb Jedes Haußgeseß dreÿ Klaffter außzubringen[?]1 bißolanng das die flosse aller außbracht wirdt, gibtt mann vonn Jeder Klaffternn dreÿ heller, damit die
Das Vierte Buch — Bezahlung leisten müssen, soll auch einer wie der andere sein rechtes Maß bekommen.
Er soll auch beim Holzflößen, beim Ein- und Auswerfen und sonst auf Befehl des Holzvogts gehorsam und gewärtig sein.
Und damit er ohne Verdacht sei und den Siedern nicht mehr Holz verkaufe und zustelle, als ihnen nach den Zeichen gebührt, ist verordnet und wird auch so gehalten: Jeder Siedemeister, der eine Klafter Holz gekauft hat, muss sie in zwei Fuhren in die Siedehäuser führen lassen und mit jeder Fuhre ein besonderes Bleizeichen am Tor zu den Siedehäusern dem Pförtner abgeben, damit kein Holz, das uns zusteht oder gehört hat, in die Siedehäuser kommen kann, ohne bezahlt zu sein. Davon hat dann auch der Pförtner seine Besoldung. Dagegen werden die Legeheller — drei Heller von jeder Klafter, die die Siedemeister geben — abgerechnet.
Und es sind die beiden Ämter Bilstein und Ludwigstein dazu verordnet, das Flößholz aus dem Wasser zu bringen: Jeder Haushalt hat drei Klafter auszubringen, so lange, bis die ganze Flöße ausgebracht ist. Man gibt von jeder Klafter drei Heller, damit die
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- außzubringen[?] — Wortende verschmiert (Z. 20)
S. 807
Bl. 401rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte buch Armenn leute Brodt vnnd bier daruor keuffenn, vnnd sich der zeit oder tages erhaltenn könnenn, darzu haben sie den halbenn forst freÿ, Das auch der Lanndtknecht zu Beÿlstein darbeÿ vnnd sonnst zu anndernn notturftenn des Salzwergks bleibt thue, Hat er Jars auß den Bödenn vnnd dem gelöstenn Holzgelde zehenn guldenn zubesoldung, biß vf weÿtternn bescheidt, Salzwarttenn Ampt zun Bödenn dreÿfaltig bestelt. Der Erste vnnd Oberste Salzwardt ist Jzo Christoffer Hombergk, soll auch in Bödenn wohnenn, vnnd ohn vorwissenn dadannenn nit verreisenn, vnnd vffenn ganz Salzwergk alle vnnd Jede wercke, wie die wochenntlich gesottenn, mit fleiß vnnd eigenntlich, wie Jzo im brauch ist, vfschreibenn, vnnd verzeichenn, vnnd des Renndtmeisters Jegenn schreiber sein, vnns die Rinnung vonn solch gesottenn werckenn zuuerrechenn, vnnd darauff zubezahlenn, vnnd darin vleissigk sein, das kein werck versehenn, vnnd nit anngeschriebenn werde. Er soll auch alle Pfann Buße, Schazwercke, vnnd Besegeldt
Das Vierte Buch — armen Leute sich Brot und Bier dafür kaufen und sich den Tag über erhalten können; dazu haben sie den halben Forst frei.
Und damit auch der Landknecht zu Bilstein dabei und sonst bei anderen Notdurften des Salzwerks bleibt, hat er jährlich aus den Siedehäusern und dem gelösten Holzgeld zehn Gulden zur Besoldung, bis auf weiteren Bescheid.
Salzwartamt zu den Siedehäusern, dreifach besetzt. Der erste und oberste Salzwart ist jetzt Christoph Homberg. Er soll auch in den Siedehäusern wohnen und ohne Vorwissen nicht von dort verreisen. Er soll auf dem ganzen Salzwerk alle und jede Werke, wie sie wöchentlich gesotten werden, mit Fleiß und genau aufschreiben und verzeichnen, wie es jetzt Brauch ist, und der Gegenschreiber des Rentmeisters sein, um uns den Gewinn aus diesen gesottenen Werken abzurechnen und danach zu bezahlen. Und er soll darin fleißig sein, dass kein Werk übersehen und nicht angeschrieben werde.
Er soll auch alle Pfannenbußen, Schatzwerke und das Besengeld
S. 808
Bl. 401vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte buch eines Jedenn Sonntags, wie das geordennt vnnd preuchlich ist, vf annzeige der geschwornenn Schezer vnnd Salzmeßer, eigenntlich vfzeichenn vnnd schreibenn, welche dann der Renndtmeister verlegenn vnnd berechenn soll, Darzu was ann Pfanneisenn Jederzeit ingekaufft, vnnd auch ann Salz vfgemessenn wirdt, soll er auch Jegenn Register, benebenn dem Renndtmeister haltenn, vnd der Salzgreuenn einem, die nebenn der wochenrechnung Jederzeit vnderschreibenn lassenn, wie dann das alles Jzo verordennt ist, vnnd gehaltenn wirdt, soll auch den Oberbeuelch habenn vber alles Salz, was vnnser Renndtmeister Jederzeit Innkaufft, vfzumessenn, zupackenn vnnd zuuerschliessenn, wie dann in derselbenn Ordenunge dauonn weitter meldung geschehenn soll, Der annder Wartte, soll obberurts Salzwarttenn Jegenwarte, vnnd auch Zölnner vnnd Zolschreiber zun Boden sein, darzu ist nach absterbenn Wennckel[?]1 Hilm, genanndt schlimseligenn, vonn neuenn Balthasar Gerlach vonn Wennfriedenn bestelt, alle gesotten Wercker, Jede wochenn fur sich auch eigenntlich vnnd klar
Das Vierte Buch — an jedem Sonntag, wie es verordnet und gebräuchlich ist, auf Anzeige der geschworenen Schätzer und Salzmesser genau aufzeichnen und schreiben; das soll dann der Rentmeister auslegen und abrechnen.
Dazu soll er über das, was jeweils an Pfanneisen eingekauft und an Salz aufgemessen wird, ebenfalls ein Gegenregister neben dem Rentmeister führen und es von einem der Salzgrafen neben der Wochenrechnung jederzeit unterschreiben lassen, wie das alles jetzt verordnet ist und gehalten wird.
Er soll auch den Oberbefehl haben über alles Salz, das unser Rentmeister jeweils einkauft: es aufzumessen, zu packen und zu verschließen, wie darüber in derselben Ordnung weiter berichtet werden soll.
Der zweite Wart soll dem genannten Salzwart Gegenwart und auch Zöllner und Zollschreiber zu den Siedehäusern sein. Dazu ist nach dem Tod des seligen Wenzel Hilm, genannt Schlim, neu Balthasar Gerlach von Wanfried bestellt. Er soll alle gesottenen Werke jede Woche für sich ebenfalls genau und klar
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- Wennckel[?] — Vorname, Anfangsbuchstabe unklar (Z. 19)
S. 809
Bl. 402rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
Das Vierde Buch verzeichnenn, daruber er Jzo sonnder Register heltt, Darnach der Zoll zun Bödenn, vnnd die schazheller, vonn Jedem wercke oder gesottenn Pfannenn salzes achtt heller zu Zoll, vnnd acht heller den schetzernn dauon zu lohnn, Item vier heller Wegegeldt, die strassenn damit zubessernn, vnnd zubauwenn, vnnd vonn einem malter Aschenn, ein heller zu Zoll, verrechnet werdenn, vnd damit des Wartenn ampts, der Zoll vnnd schazheller halbenn, Innsonnderheit auch, das vf ein Pfann salz nit mehr dann acht achteil gesottenn, dauonn die Rinnung gebuert, vnnd das Lanndt nit durch das Neundte achteil gefult, aber doch kein Rinnung erlegt werde, So soll er wie Jzo geschicht, fur vnnd fur das Register haltenn, das mann Jederzeit wissenn kann, beÿ welchem Boder Jeder kerner, vnnd wieuiel er Jedes mahls ann Salz geladenn, verzolt vnnd verschazt hat, Daruonn er dann auß dem Zolle vnnd Schazhellernn, seine geordennte bestallung hatt, wie die Register außweisenn, Zum drittenn Jegenn Warttenn Ist Jzo der Opfferman zun Bodenn, Johann Mölz, nebenn dem geschwornen Schezer ampt, vnnd Salzmesser geordennt, Hatt auch
Das Vierte Buch — verzeichnen, worüber er jetzt ein eigenes Register führt.
Danach werden der Zoll zu den Siedehäusern und die Schatzheller abgerechnet: von jedem Werk oder gesottener Pfanne Salz acht Heller Zoll und acht Heller Lohn für die Schätzer, ferner vier Heller Wegegeld, um damit die Straßen zu bessern und zu bauen, und von einem Malter Asche ein Heller Zoll.
Und damit es mit dem Wartamt, dem Zoll und den Schatzhellern seine Richtigkeit habe — insbesondere auch, dass auf eine Pfanne nicht mehr als acht Achtel gesotten werden, wovon der Gewinn gebührt, und dass das Land nicht durch ein neuntes Achtel versorgt werde, für das kein Gewinn abgeführt wird —, soll er, wie es jetzt geschieht, fort und fort das Register führen, damit man jederzeit wissen kann, bei welchem Sieder jeder Kärrner und wie viel Salz er jedes Mal geladen, verzollt und verschatzt hat. Davon hat er aus dem Zoll und den Schatzhellern seine verordnete Bestallung, wie die Register ausweisen.
Zum dritten Gegenwart ist jetzt der Opfermann zu den Siedehäusern, Johann Mölz, neben dem geschworenen Schätzeramt und dem Salzmesseramt verordnet. Er hat auch
S. 810
Bl. 402vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch seine bestallung vonn den Schazhellernn, wie in derselbenn ordenung volgenn wirdt, Er hebt auch die Herrnn Gennse vff dem Neuen Salzwergk vff, vnnd verrechnet die, dann die Pfenner vff dem altenn Salzwercke, Ire Herrnn Gennse in der Location außgezogenn, dardurch dann auch alle gesotten wercke gewarnnt vnnd verzeichennt werdenn, Also hat Jziger vnnd ein Jeder Renndtmeister vf die dreÿ Warttenn, vnnd Ire Register, Jedes Jars die Rinnunge zuuerrechnenn, vnnd ist sein des Renndtmeisters Register das vierdte, vnnd wirdt Jede Rinnung Jzo mit dreÿenn guldenn vnnd zehenn alb. bezahlt, so habenn die Bodermeister auch vonn Jedem wercke, dreÿ guldenn vierzehenn alb. vor Ire Lohnn, arbeit vnnd holz, dauonn gebenn sie vonn Jedem wercke zwenn alb. zu vnnderhaltung der Besekunst[?]1 des wildenn wassers, vnd Ir keiner soll daruber kein geschenncke nehmenn, noch Ime zugut nehmenn lassenn, in keine weise, beÿ der höchstenn buße, vnnd wete, wie solchs die ordenung vermagk, Bornmeister Ampt zun Bodenn.
Das Vierte Buch — seine Bestallung aus den Schatzhellern, wie in derselben Ordnung folgen wird.
Er hebt auch die Herrengänse auf dem neuen Salzwerk ein und rechnet sie ab — denn die Pfänner haben auf dem alten Salzwerk ihre Herrengänse in der Verpachtung ausgenommen. Dadurch werden auch alle gesottenen Werke erfasst und verzeichnet.
So hat der jetzige und ein jeder Rentmeister nach diesen drei Warten und ihren Registern jedes Jahr den Gewinn abzurechnen; und das Register des Rentmeisters ist das vierte.
Jeder Gewinn wird jetzt mit drei Gulden und zehn Albus bezahlt; so haben die Siedemeister von jedem Werk drei Gulden vierzehn Albus für ihren Lohn, ihre Arbeit und ihr Holz. Davon geben sie von jedem Werk zwei Albus zum Unterhalt der Kunst gegen das wilde Wasser. Und keiner von ihnen soll darüber hinaus ein Geschenk nehmen oder zu seinen Gunsten nehmen lassen, auf keinerlei Weise, bei höchster Buße und Strafe, wie es die Ordnung vorsieht.
Brunnenmeisteramt zu den Siedehäusern.
Unsichere Lesungen
- Besekunst[?] — Wortanfang unklar (Z. 17)
S. 811
Bl. 403rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch Zum Obernn Bornmeister ist Jzo Christoff Hombergk bestelt, vnnd verordenet, Innhalt seiner bestellung wie volgtt. Wir des Durchleuchtigenn Hochgebornnenn furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Cazenelnpogenn, Diez, ziegenhain vnnd Nidda vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn verordennte Stadthalter vnnd Räthe zu Cassell, Bekennenn vnnd thun kundt hierann offenntlich gein mennigklichenn, als Hochgedachter vnnser gnediger furst vnnd Herr, hieuor im verschienenn vierzig siebenden Jar ernnstlich beuohlenn, das die Roßkunst vffm Salzbronn zun Bodenn, dergestalt schedtlich were, wie dismahls durch sfgl. Lanndtvogt Sigmundenn vonn Boÿneburgk, schrifftlich anngezeigt wordenn, das als dann dieselbige zum forderlichstenn abgeschafft, vnnd vf annders kunste, zu außpringung der Sohlenn gedacht werdenn solt, Dieweil dann wir selbst, vnnd auch die Beuelchaber des ortts befundenn, das die durch Jorgenn Behmenn hieuor vfgerichtte kunst vffm Salzbronn zu schwer vnnd starck gesezt, mit Irem grossenn hefftigenn bewegenn, dem Salz=
Das Vierte Buch — Zum obersten Brunnenmeister ist jetzt Christoph Homberg bestellt und verordnet, laut seiner Bestallung wie folgt:
Wir, die verordneten Statthalter und Räte zu Kassel des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unseres gnädigen Fürsten und Herrn, bekennen und tun hiermit öffentlich vor jedermann kund:
Nachdem unser hochgedachter gnädiger Fürst und Herr zuvor im vergangenen Jahr siebenundvierzig ernstlich befohlen hat, dass die Rosskunst am Salzbrunnen zu den Siedehäusern, sofern sie so schädlich sei, wie es damals durch Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt Sigmund von Boyneburg schriftlich angezeigt worden ist, aufs Schnellste abgeschafft und auf eine andere Kunst zum Ausbringen der Sole gesonnen werden solle —
und nachdem wir selbst und auch die dortigen Befehlshaber befunden haben, dass die von Jörg Behem zuvor errichtete Kunst am Salzbrunnen zu schwer und zu stark gebaut ist und mit ihrer großen, heftigen Bewegung dem Salz-