Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 804

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 804 · Bl. 399v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 804

Bl. 399vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das vierdte buch

1

Das vierdte buch. vnnd zum bestenn die zuerhaltenn anrathenn helffen, alles geflöst Scheidtholtz zuuerwarenn, mit dem verordenntenn Eiserne mas messenn zulassenn, vnnd die Klaffter oder mas vmb einenn güldenn, wie das gesetzt ist zuuerkauffenn, auch solch holtz wann es aus dem wasser bracht wirdt, dermassenn legenn zulassen, das keine fludt noch Eyßfardt darann schadenn thun könne, vnnd soll solch holtz alleine den Bodermeistern zum Saltzsiedenn, vnnd sonnst niemanndts annders verkaufft werdenn, darvor soll er alles kauf vnnd gelöst geldt, Inn sein Innahm setzenn, dauonn vf beuelch der Saltzgreuenn den Holtzkauff, Hauwung, annfuhrenns, Flösser, vnncostenn vnnd annders verlegenn, vnnd vnns dauonn auch Jedes Jars rechnung thun, Vnd soll vber solchenn Holtzkauf des daraus gelöstenn geldts, vnnser Renndtmeister, wie obstehet, ein Jegenn Register haltenn, vnnd das den Saltzgreuenn vnnd Schultheißenn Inn der Stadt Jederzeit in der abzelung auch vnnderschreibenn lassenn, vnnd soll solches mit den zeichenn, wie Itzo im brauch ist, Inn die Bodenn gefurt werdenn,

Das vierte Buch. — und zu deren bester Erhaltung mit Rat beizutragen.

Er soll alles geflößte Scheitholz verwahren, es mit dem verordneten eisernen Maß messen lassen und die Klafter für einen Gulden verkaufen, wie es festgesetzt ist. Auch soll er dieses Holz, wenn es aus dem Wasser gebracht wird, so legen lassen, dass weder Hochwasser noch Eisgang ihm Schaden tun können. Und dieses Holz soll allein an die Siedemeister zum Salzsieden und sonst an niemanden verkauft werden.

Dafür soll er alles Kauf- und Erlösgeld in seine Einnahme setzen und davon auf Befehl der Salzgrafen den Holzkauf, das Hauen, das Anfahren, die Flößer, Unkosten und anderes auslegen und uns darüber jedes Jahr Rechnung legen.

Und über diesen Holzkauf und das daraus gelöste Geld soll unser Rentmeister, wie oben steht, ein Gegenregister führen und es dem Salzgrafen und Schultheißen in der Stadt jederzeit bei der Abzählung mit unterschreiben lassen. Und es soll mit den Zeichen, wie es jetzt im Gebrauch ist, in die Siedehäuser geführt werden.

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.