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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 807–816

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 807–816 · Bl. 401r–405v · Band 1

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Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 807

Bl. 401rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte buch Armenn leute Brodt vnnd bier daruor keuffenn, vnnd sich der zeit oder tages erhaltenn könnenn, darzu haben sie den halbenn forst freÿ, Das auch der Lanndtknecht zu Beÿlstein darbeÿ vnnd sonnst zu anndernn notturftenn des Salzwergks bleibt thue, Hat er Jars auß den Bödenn vnnd dem gelöstenn Holzgelde zehenn guldenn zubesoldung, biß vf weÿtternn bescheidt, Salzwarttenn Ampt zun Bödenn dreÿfaltig bestelt. Der Erste vnnd Oberste Salzwardt ist Jzo Christoffer Hombergk, soll auch in Bödenn wohnenn, vnnd ohn vorwissenn dadannenn nit verreisenn, vnnd vffenn ganz Salzwergk alle vnnd Jede wercke, wie die wochenntlich gesottenn, mit fleiß vnnd eigenntlich, wie Jzo im brauch ist, vfschreibenn, vnnd verzeichenn, vnnd des Renndtmeisters Jegenn schreiber sein, vnns die Rinnung vonn solch gesottenn werckenn zuuerrechenn, vnnd darauff zubezahlenn, vnnd darin vleissigk sein, das kein werck versehenn, vnnd nit anngeschriebenn werde. Er soll auch alle Pfann Buße, Schazwercke, vnnd Besegeldt

Das Vierte Buch — armen Leute sich Brot und Bier dafür kaufen und sich den Tag über erhalten können; dazu haben sie den halben Forst frei.

Und damit auch der Landknecht zu Bilstein dabei und sonst bei anderen Notdurften des Salzwerks bleibt, hat er jährlich aus den Siedehäusern und dem gelösten Holzgeld zehn Gulden zur Besoldung, bis auf weiteren Bescheid.

Salzwartamt zu den Siedehäusern, dreifach besetzt. Der erste und oberste Salzwart ist jetzt Christoph Homberg. Er soll auch in den Siedehäusern wohnen und ohne Vorwissen nicht von dort verreisen. Er soll auf dem ganzen Salzwerk alle und jede Werke, wie sie wöchentlich gesotten werden, mit Fleiß und genau aufschreiben und verzeichnen, wie es jetzt Brauch ist, und der Gegenschreiber des Rentmeisters sein, um uns den Gewinn aus diesen gesottenen Werken abzurechnen und danach zu bezahlen. Und er soll darin fleißig sein, dass kein Werk übersehen und nicht angeschrieben werde.

Er soll auch alle Pfannenbußen, Schatzwerke und das Besengeld

S. 808

Bl. 401vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte buch eines Jedenn Sonntags, wie das geordennt vnnd preuchlich ist, vf annzeige der geschwornenn Schezer vnnd Salzmeßer, eigenntlich vfzeichenn vnnd schreibenn, welche dann der Renndtmeister verlegenn vnnd berechenn soll, Darzu was ann Pfanneisenn Jederzeit ingekaufft, vnnd auch ann Salz vfgemessenn wirdt, soll er auch Jegenn Register, benebenn dem Renndtmeister haltenn, vnd der Salzgreuenn einem, die nebenn der wochenrechnung Jederzeit vnderschreibenn lassenn, wie dann das alles Jzo verordennt ist, vnnd gehaltenn wirdt, soll auch den Oberbeuelch habenn vber alles Salz, was vnnser Renndtmeister Jederzeit Innkaufft, vfzumessenn, zupackenn vnnd zuuerschliessenn, wie dann in derselbenn Ordenunge dauonn weitter meldung geschehenn soll, Der annder Wartte, soll obberurts Salzwarttenn Jegenwarte, vnnd auch Zölnner vnnd Zolschreiber zun Boden sein, darzu ist nach absterbenn Wennckel[?]1 Hilm, genanndt schlimseligenn, vonn neuenn Balthasar Gerlach vonn Wennfriedenn bestelt, alle gesotten Wercker, Jede wochenn fur sich auch eigenntlich vnnd klar

Das Vierte Buch — an jedem Sonntag, wie es verordnet und gebräuchlich ist, auf Anzeige der geschworenen Schätzer und Salzmesser genau aufzeichnen und schreiben; das soll dann der Rentmeister auslegen und abrechnen.

Dazu soll er über das, was jeweils an Pfanneisen eingekauft und an Salz aufgemessen wird, ebenfalls ein Gegenregister neben dem Rentmeister führen und es von einem der Salzgrafen neben der Wochenrechnung jederzeit unterschreiben lassen, wie das alles jetzt verordnet ist und gehalten wird.

Er soll auch den Oberbefehl haben über alles Salz, das unser Rentmeister jeweils einkauft: es aufzumessen, zu packen und zu verschließen, wie darüber in derselben Ordnung weiter berichtet werden soll.

Der zweite Wart soll dem genannten Salzwart Gegenwart und auch Zöllner und Zollschreiber zu den Siedehäusern sein. Dazu ist nach dem Tod des seligen Wenzel Hilm, genannt Schlim, neu Balthasar Gerlach von Wanfried bestellt. Er soll alle gesottenen Werke jede Woche für sich ebenfalls genau und klar

Unsichere Lesungen

  1. Wennckel[?] — Vorname, Anfangsbuchstabe unklar (Z. 19)

S. 809

Bl. 402rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

Das Vierde Buch verzeichnenn, daruber er Jzo sonnder Register heltt, Darnach der Zoll zun Bödenn, vnnd die schazheller, vonn Jedem wercke oder gesottenn Pfannenn salzes achtt heller zu Zoll, vnnd acht heller den schetzernn dauon zu lohnn, Item vier heller Wegegeldt, die strassenn damit zubessernn, vnnd zubauwenn, vnnd vonn einem malter Aschenn, ein heller zu Zoll, verrechnet werdenn, vnd damit des Wartenn ampts, der Zoll vnnd schazheller halbenn, Innsonnderheit auch, das vf ein Pfann salz nit mehr dann acht achteil gesottenn, dauonn die Rinnung gebuert, vnnd das Lanndt nit durch das Neundte achteil gefult, aber doch kein Rinnung erlegt werde, So soll er wie Jzo geschicht, fur vnnd fur das Register haltenn, das mann Jederzeit wissenn kann, beÿ welchem Boder Jeder kerner, vnnd wieuiel er Jedes mahls ann Salz geladenn, verzolt vnnd verschazt hat, Daruonn er dann auß dem Zolle vnnd Schazhellernn, seine geordennte bestallung hatt, wie die Register außweisenn, Zum drittenn Jegenn Warttenn Ist Jzo der Opfferman zun Bodenn, Johann Mölz, nebenn dem geschwornen Schezer ampt, vnnd Salzmesser geordennt, Hatt auch

Das Vierte Buch — verzeichnen, worüber er jetzt ein eigenes Register führt.

Danach werden der Zoll zu den Siedehäusern und die Schatzheller abgerechnet: von jedem Werk oder gesottener Pfanne Salz acht Heller Zoll und acht Heller Lohn für die Schätzer, ferner vier Heller Wegegeld, um damit die Straßen zu bessern und zu bauen, und von einem Malter Asche ein Heller Zoll.

Und damit es mit dem Wartamt, dem Zoll und den Schatzhellern seine Richtigkeit habe — insbesondere auch, dass auf eine Pfanne nicht mehr als acht Achtel gesotten werden, wovon der Gewinn gebührt, und dass das Land nicht durch ein neuntes Achtel versorgt werde, für das kein Gewinn abgeführt wird —, soll er, wie es jetzt geschieht, fort und fort das Register führen, damit man jederzeit wissen kann, bei welchem Sieder jeder Kärrner und wie viel Salz er jedes Mal geladen, verzollt und verschatzt hat. Davon hat er aus dem Zoll und den Schatzhellern seine verordnete Bestallung, wie die Register ausweisen.

Zum dritten Gegenwart ist jetzt der Opfermann zu den Siedehäusern, Johann Mölz, neben dem geschworenen Schätzeramt und dem Salzmesseramt verordnet. Er hat auch

S. 810

Bl. 402vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch seine bestallung vonn den Schazhellernn, wie in derselbenn ordenung volgenn wirdt, Er hebt auch die Herrnn Gennse vff dem Neuen Salzwergk vff, vnnd verrechnet die, dann die Pfenner vff dem altenn Salzwercke, Ire Herrnn Gennse in der Location außgezogenn, dardurch dann auch alle gesotten wercke gewarnnt vnnd verzeichennt werdenn, Also hat Jziger vnnd ein Jeder Renndtmeister vf die dreÿ Warttenn, vnnd Ire Register, Jedes Jars die Rinnunge zuuerrechnenn, vnnd ist sein des Renndtmeisters Register das vierdte, vnnd wirdt Jede Rinnung Jzo mit dreÿenn guldenn vnnd zehenn alb. bezahlt, so habenn die Bodermeister auch vonn Jedem wercke, dreÿ guldenn vierzehenn alb. vor Ire Lohnn, arbeit vnnd holz, dauonn gebenn sie vonn Jedem wercke zwenn alb. zu vnnderhaltung der Besekunst[?]1 des wildenn wassers, vnd Ir keiner soll daruber kein geschenncke nehmenn, noch Ime zugut nehmenn lassenn, in keine weise, beÿ der höchstenn buße, vnnd wete, wie solchs die ordenung vermagk, Bornmeister Ampt zun Bodenn.

Das Vierte Buch — seine Bestallung aus den Schatzhellern, wie in derselben Ordnung folgen wird.

Er hebt auch die Herrengänse auf dem neuen Salzwerk ein und rechnet sie ab — denn die Pfänner haben auf dem alten Salzwerk ihre Herrengänse in der Verpachtung ausgenommen. Dadurch werden auch alle gesottenen Werke erfasst und verzeichnet.

So hat der jetzige und ein jeder Rentmeister nach diesen drei Warten und ihren Registern jedes Jahr den Gewinn abzurechnen; und das Register des Rentmeisters ist das vierte.

Jeder Gewinn wird jetzt mit drei Gulden und zehn Albus bezahlt; so haben die Siedemeister von jedem Werk drei Gulden vierzehn Albus für ihren Lohn, ihre Arbeit und ihr Holz. Davon geben sie von jedem Werk zwei Albus zum Unterhalt der Kunst gegen das wilde Wasser. Und keiner von ihnen soll darüber hinaus ein Geschenk nehmen oder zu seinen Gunsten nehmen lassen, auf keinerlei Weise, bei höchster Buße und Strafe, wie es die Ordnung vorsieht.

Brunnenmeisteramt zu den Siedehäusern.

Unsichere Lesungen

  1. Besekunst[?] — Wortanfang unklar (Z. 17)

S. 811

Bl. 403rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Zum Obernn Bornmeister ist Jzo Christoff Hombergk bestelt, vnnd verordenet, Innhalt seiner bestellung wie volgtt. Wir des Durchleuchtigenn Hochgebornnenn furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Cazenelnpogenn, Diez, ziegenhain vnnd Nidda vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn verordennte Stadthalter vnnd Räthe zu Cassell, Bekennenn vnnd thun kundt hierann offenntlich gein mennigklichenn, als Hochgedachter vnnser gnediger furst vnnd Herr, hieuor im verschienenn vierzig siebenden Jar ernnstlich beuohlenn, das die Roßkunst vffm Salzbronn zun Bodenn, dergestalt schedtlich were, wie dismahls durch sfgl. Lanndtvogt Sigmundenn vonn Boÿneburgk, schrifftlich anngezeigt wordenn, das als dann dieselbige zum forderlichstenn abgeschafft, vnnd vf annders kunste, zu außpringung der Sohlenn gedacht werdenn solt, Dieweil dann wir selbst, vnnd auch die Beuelchaber des ortts befundenn, das die durch Jorgenn Behmenn hieuor vfgerichtte kunst vffm Salzbronn zu schwer vnnd starck gesezt, mit Irem grossenn hefftigenn bewegenn, dem Salz=

Das Vierte Buch — Zum obersten Brunnenmeister ist jetzt Christoph Homberg bestellt und verordnet, laut seiner Bestallung wie folgt:

Wir, die verordneten Statthalter und Räte zu Kassel des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unseres gnädigen Fürsten und Herrn, bekennen und tun hiermit öffentlich vor jedermann kund:

Nachdem unser hochgedachter gnädiger Fürst und Herr zuvor im vergangenen Jahr siebenundvierzig ernstlich befohlen hat, dass die Rosskunst am Salzbrunnen zu den Siedehäusern, sofern sie so schädlich sei, wie es damals durch Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt Sigmund von Boyneburg schriftlich angezeigt worden ist, aufs Schnellste abgeschafft und auf eine andere Kunst zum Ausbringen der Sole gesonnen werden solle —

und nachdem wir selbst und auch die dortigen Befehlshaber befunden haben, dass die von Jörg Behem zuvor errichtete Kunst am Salzbrunnen zu schwer und zu stark gebaut ist und mit ihrer großen, heftigen Bewegung dem Salz-

S. 812

Bl. 403vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch bronn schedtlich ist auch mit gedachtem Jorgenn in viel wege gehanndelt vnnd geredt, solch kunst in anndere vnd bessere wege leichtfertiger zuzurichtenn, vnnd zuuerenndernn, des er dann vermüge seiner hieuor auß Ascherslebenn gethann schrifft, zuthun nit gewust hatt vnnd dann durch beider Hochgedachts vnnsers gnedigk furstenn vnnd Herrnn, vnnd gemeiner Pfenner Salzgreuenn hieuor geschlossenn, vnnd abgeredt, das besser, nüzlicher vnnd dem Salzwergk zutreglicher seÿ, vf anndere kunste zutrachtenn, vnnd zuerfindenn, zu außbringung der Sohle, Leute vnnd keine pferde zugebrauchenn, also hat Hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn, Jziger Salzwarth zun Boden, Christoffer Hombergk vf annhaltenn der Salzgreuenn zu furderung des Salzwercks, solchenn nottwenndigenn dingenn dermassenn nachgetracht, allerleÿ mittell vnnd wege erdacht, vnnd versucht, wie vnd was gestalt solche kunst konntte oder mochte vfgericht vnnd gebraucht werdenn, vnnd darauß souiel raths erfundenn, das er solchenn manngell dieselbe kunst zu außbringung der Sohl, mit Leutenn zuhalttenn,

Das Vierte Buch — brunnen schädlich ist, und nachdem mit dem genannten Jörg vielfach verhandelt und geredet worden ist, diese Kunst auf andere und bessere, leichtere Weise einzurichten und zu verändern — was er nach seiner zuvor aus Aschersleben gesandten Schrift nicht zu leisten wusste —,

und nachdem die Salzgrafen sowohl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn als auch der gemeinen Pfännerschaft zuvor beschlossen und verabredet haben, dass es besser, nützlicher und dem Salzwerk zuträglicher sei, auf andere Künste zu sinnen und sie zu erfinden und zum Ausbringen der Sole Menschen statt Pferde zu gebrauchen:

so hat der jetzige Salzwart unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu den Siedehäusern, Christoph Homberg, auf Drängen der Salzgrafen zur Förderung des Salzwerks diesen notwendigen Dingen so nachgesonnen, allerlei Mittel und Wege erdacht und erprobt, wie und auf welche Weise eine solche Kunst errichtet und gebraucht werden könnte — und daraus so viel Rat gefunden, dass er diesem Mangel abhelfen und die Kunst zum Ausbringen der Sole mit Menschen betreiben kann,

S. 813

Bl. 404rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch wie der Pfenner Salzgreuenn begernn, vnnd das die Roßkunst abgestelt soll werdenn, vfrichtenn, erhaltenn, vnd daruber sich verpflichttenn soll, vnnd will, wie nachvolgtt. Vnnd erstlich Dieweil solch neue kunstwerck duppell sein muß, vermuge der erstenn des Bronnenmeisters ampts bestellung halbenn gehapten abrede, vnnd dann Jzo diese kunst das erste hebtt[?]1 auß dem Salzbronn zwenzigk vier schue hoch, dadannenn die sohle in einer Rennen vngeuehrlich beÿ dreÿssigk schuenn vom Salzbronn leufft, daselbst dann furter noch ein mahl in die Höhe, als hoch es vonn nötenn, das es in alle vorraths kumpffe, vnnd Bodenn gelauffenn magk, gehabenn werdenn muß solchs alles vf sein Christoffer eigenn kostenn, zuvnnderhalttenn Soll er vonn Jedem wercke so gesottenn wirdet, dritthalbenn alb. habenn, allermassenn wie die Roßkunst gehapt hat. Derwegenn er vnns ann stadt Hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jzo gelübte Eide, vnnd pflichte gethann, dasselbe Bronnmeister ampt den Salzbronn vnnd alles was dem anhangt vnnd zugehört, mit allenn treuenn vleis, so tagk so nacht

Das Vierte Buch — wie es die Salzgrafen der Pfänner begehren und damit die Rosskunst abgestellt werden könne. Er soll und will sie errichten, erhalten und sich darüber verpflichten, wie folgt.

Erstens: Weil ein solches neues Kunstwerk doppelt sein muss — gemäß der ersten Absprache über die Bestallung des Brunnenmeisteramtes —, und weil diese Kunst zunächst die Sole vierundzwanzig Schuh hoch aus dem Salzbrunnen hebt, von wo sie in einer Rinne ungefähr dreißig Schuh vom Salzbrunnen weg läuft und dort noch einmal so hoch gehoben werden muss, wie es nötig ist, damit sie in alle Vorratskumpen und Siedehäuser laufen kann — und weil er, Christoph, das alles auf eigene Kosten zu unterhalten hat —,

so soll er von jedem Werk, das gesotten wird, zweieinhalb Albus haben, ebenso wie es die Rosskunst gehabt hat.

Deswegen hat er uns an Stelle unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn jetzt Gelübde, Eid und Pflicht geleistet, dieses Brunnenmeisteramt, den Salzbrunnen und alles, was daran hängt und dazugehört, mit allem treuen Fleiß bei Tag und Nacht

Unsichere Lesungen

  1. hebtt[?] — Wort überschrieben/korrigiert (Z. 9)

S. 814

Bl. 404vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Virdte Buch

1

Das Virdte Buch zuuerwaltenn, den Salzbronn Innsonnderheit in seiner verwarung zuhabenn, die Sohle gnugsamb auß dem Salzbronn, aldieweil dero verhanndenn, zuuerschaffenn, vnnd dem treulich vnnd vleissigk fürzusein, sfgl. schadenn zuwarnenn, bestes zuwerbenn, vnnd alles das Jenige zuthun, das ein treuer diener seinem Herrnn zuthun schuldig vnnd pflichtigk ist, Inmassenn er vnns dann solchs gelobt geschworenn, vnnd seinenn Reuers brieff daruber gegebenn hatt, Doch soll er zuuor solcher kunst wercke zum erstenn der eins vfschlagenn, vnnd durch vnnser darzu verordennte vnnd beider theil Salzgreuenn die besichtigenn lassen, zuerkennenn, obs dem Salzwerck nuzlich seÿ oder nitt, vnnd so solchs also gestalt vnnd zugelassenn wirdet, So soll er Christoffer nach sezung vnnd vfrichtung der kunst zu Jederzeit souiel Sohl auß dem Salzbronn, als zu allenn gesödenn vonn nötenn, vnnd der Salzbron ertragenn kann, vnnweigerlich zulanngenn vnnd zuverschaffenn schuldigk sein, darann ganntz vnnd gar ann Ime kein manngell sein lassenn soll noch will. Vnnd dieweil berurter Christoffer allenn vnkostenn

Das Vierte Buch — zu verwalten: den Salzbrunnen insbesondere in seiner Verwahrung zu haben, Sole genügend aus dem Salzbrunnen zu beschaffen, solange sie vorhanden ist, dem treulich und fleißig vorzustehen, Seine Fürstlichen Gnaden vor Schaden zu warnen, ihr Bestes zu suchen und alles zu tun, was ein treuer Diener seinem Herrn schuldig und pflichtig ist — wie er uns das gelobt und geschworen und seinen Revers darüber gegeben hat.

Doch soll er zuvor von diesen Kunstwerken erst eines aufschlagen und es durch unsere dazu Verordneten und die Salzgrafen beider Seiten besichtigen lassen, um zu beurteilen, ob es dem Salzwerk nützlich ist oder nicht. Und wenn es so gestaltet und zugelassen wird, so soll er, Christoph, nach Setzung und Errichtung der Kunst jederzeit so viel Sole aus dem Salzbrunnen unweigerlich zu liefern und zu beschaffen verpflichtet sein, wie zu allen Sudwerken nötig ist und wie der Salzbrunnen es hergibt; daran soll und will er es ganz und gar nicht fehlen lassen.

Und weil der genannte Christoph alle Unkosten

S. 815

Bl. 405rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch zu vfrichtung solcher kunst vnnd gebeuwe, Jzo selbst vff seinem eigenn kostenn verlegt vnnd vfgericht, darauf Ime dann viel mühe vnnd vnkostenn ganngenn, vnnd noch weytter kostenn wirdt, So soll er solch obgesezt Lohnn, vonn Jedem wercke, die zeit der Jzigenn Location zwischenn Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, vnnd gemeinenn Pfennernn vfgericht, für sich vfhebenn, die knechte vnnd Leute, vnnd sonst allenn vnkostenn daruonn verlegenn vnnd erhalten, vnnd was vbrigk, dasselbe vor seine Bestellung mühe vnnd arbeit habenn, vnnd behaltenn, aber nach außgang der Location, steht solch ambt, nach beider Hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn, vnnd gemeiner Pfenner bedennckenn in anndere wege, da sie Ihnenn Christoffernn darbeÿ lennger nit bleibenn lassenn wolten, zu bestellenn, vnnd zuuerordenenn, Doch das es ein ander vnnd besser kunst die dieser zeit nit gleich, oder hieuon genommenn, oder erdacht were, Da aber kein besser oder nüzlicher werck erfundenn wurde, Sonndern dis werck vnnd kunst im gannge pliebe, So soll er Christoffer aldieweil er solchs dermassenn versiehett, das

Das Vierte Buch — zur Errichtung dieser Kunst und der Gebäude jetzt selbst auf eigene Kosten ausgelegt und aufgerichtet hat, wobei ihm viel Mühe und Unkosten entstanden sind und weiter entstehen werden,

so soll er den oben festgesetzten Lohn von jedem Werk für die Dauer der jetzigen Verpachtung zwischen unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfännerschaft für sich einnehmen, davon die Knechte und Leute und sonst alle Unkosten bestreiten und erhalten, und was übrig bleibt, für seine Bestallung, Mühe und Arbeit haben und behalten.

Nach Ablauf der Verpachtung aber steht es nach dem Ermessen sowohl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn als auch der gemeinen Pfännerschaft, dieses Amt anders zu besetzen und zu verordnen, falls sie Christoph nicht länger dabei belassen wollten — jedoch so, dass es dann eine andere und bessere Kunst sei, die dieser hier nicht gleicht und nicht von ihr abgesehen oder abgeleitet ist.

Würde aber kein besseres oder nützlicheres Werk gefunden, sondern dieses Werk und diese Kunst blieben in Gang, so soll er, Christoph, solange er es so versieht, dass

S. 816

Bl. 405vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

sein vnnd der Kunst halbenn kein werck verseumbt werdet, vnnd ann der Sohle kein manngell sey, darbey vnsert halbenn sein lebennlanng bleibenn vnnd gelassenn werdenn, darumb er auch fur vnnd fur desto vleißiger vnnd treulicher solches versehenn vnnd verwalttenn soll, Vnnd ob sichs ein oder mehr Jahre zutruge, Weil Jedes Jars nit gleich gesottenn wirdet, das das kommen geldt, so die Boder vonn außbringung der Sohle, Nemblich vonn Jedem wercke so gesottenn wirdet, drithalbenn alb. wie obstehet zugebenn schuldigk, aller vf die arbeiter, leute vnnd knechte, so die Kunst treiben, vnnd zu erhaltung der Kunst, Sohlkis1[?] vnnd anderm vnnkostenn ginge, vnnd nichts vberreichenn wurde, So sollenn doch die Herrnn Ime weitters darauff zugebenn nichts schuldigk sein, dann ein Jar Jnns ander das vergleichenn soll vnnd muß, Es were dann das der schade so groß, das sie, nach billichenn erkanndtnus, solchs zuuergleichenn vhrsach vnnd bewegnus hettenn, konte er auch durch Gottes verleyhung solche Kunst, doch in allewege ohn schadenn vnnd nachteil des Bronnens, dermassenn zurichtenn, das Ime weniger vnnkost,

seinet- und der Kunst wegen kein Werk versäumt wird und an der Sole kein Mangel ist, unsererseits sein Leben lang dabei bleiben und belassen werden. Darum soll er es auch fort und fort umso fleißiger und treuer versehen und verwalten.

Und sollte es sich in einem oder mehreren Jahren zutragen — weil ja nicht jedes Jahr gleich viel gesotten wird —, dass das eingekommene Geld, nämlich die zweieinhalb Albus, die die Sieder von jedem gesottenen Werk für das Ausbringen der Sole zu geben schuldig sind, ganz für die Arbeiter, Leute und Knechte, die die Kunst treiben, und für die Erhaltung der Kunst, für Solekies und andere Unkosten draufginge und nichts übrig bliebe, so sollen die Herren ihm dennoch nichts weiter dazuzugeben schuldig sein; denn ein Jahr soll und muss das andere ausgleichen. Es sei denn, der Schaden wäre so groß, dass sie nach billigem Ermessen Anlass und Bewegungsgrund hätten, ihn auszugleichen.

Könnte er auch mit Gottes Verleihung diese Kunst — jedoch in jedem Fall ohne Schaden und Nachteil für den Brunnen — so einrichten, dass ihm weniger Unkosten

Unsichere Lesungen

  1. Sohlkis — Wort undeutlich (Z. 12)

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