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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 817–826

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 817–826 · Bl. 406r–410v · Band 1

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Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 817

Bl. 406rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

dann Itzo darauff ginge, vnnd er die liederlichenn erhaltenn konntte, das soll Ime die zeit seines lebenns, vnnd solannge er darbey bleibt, nebenn annderer seiner verwaltung zu gut kommenn. Da er aber Christoffer, Inn zeit der Jtzigenn stehenndenn Location mit todt abginge, dieweil er dann Itzo ein gute Summa zu erbauung vnnd anrichtung derselbenn Kunst darauf hat wendenn mussenn, So soll seiner Haußfrauen, kindern vnnd erbenn, nach billichenn erkanndtnus, vor dieselbigenn vfgerichtenn kunstwercke, vnnd gebeue, auch gehabte muhe vnnd arbeit, ein zimbliche ablegung vnnd erstattung geschehenn, Wie dann ohn zweiuell die Herschafftenn vf bericht der ampts verwalter vnnd beuelchhaber des orts zu Jederzeit sich in dem aller gebuere wohl zuhalttenn wissenn werdenn, alles sonnder geuerde, Vnnd des zu vhrkunde habenn wir Stadthalter vnd Räthe hochgedachts vnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn Secret hierauff thun truckenn, vnnd darneben die beide Fstgl.1[?] Saltzgreuenn hierundenn sich gezeichnet, Gebenn vnnd geschehenn zu Cassell am 14 Octobris Anno Im Neun vnnd vierzigstenn, Heinrich Muldener Justus Pistoris 612

entstehen als jetzt und er sie mit geringerem Aufwand erhalten könnte, so soll ihm das für sein Leben lang und solange er dabei bleibt, neben seiner sonstigen Verwaltung zugutekommen.

Sollte er, Christoph, aber während der Dauer der jetzigen Verpachtung mit Tod abgehen, so soll — weil er jetzt eine gute Summe für den Bau und die Einrichtung dieser Kunst hat aufwenden müssen — seiner Hausfrau, seinen Kindern und Erben nach billigem Ermessen für diese errichteten Kunstwerke und Gebäude sowie für die gehabte Mühe und Arbeit eine angemessene Abfindung und Erstattung geleistet werden. Denn ohne Zweifel werden die Herrschaften auf Bericht der Amtsverwalter und Befehlshaber des Ortes sich darin jederzeit gebührlich zu verhalten wissen, alles ohne Hinterlist.

Und dessen zur Urkunde haben wir, Statthalter und Räte, das Sekretsiegel unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn hierauf drücken lassen, und daneben haben die beiden fürstlichen Salzgrafen hierunter unterzeichnet. Gegeben und geschehen zu Kassel am 14. Oktober im neunundvierzigsten Jahr. Heinrich Muldener, Justus Pistoris.

Unsichere Lesungen

  1. Fstgl. — Abkuerzung, Lesung unsicher (Z. 19)
  2. 61 — Handzeichen vor der Zahl (Z. 23)

S. 818

Bl. 406vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Dieweil aber zwischenn vnnserm vnnd der Pfenner Saltzgreuenn, des Sohlziehenns halbenn viel Irthumbs gewesenn, so soll es bey dieser verordenung bleibenn, dann wie mann Itzo befindenn, So ist das vergangenn Jar mehr dann sonnst kein Jar gesottenn, vnnd darzu mitt dieser Itzigenn Kunst, Sohle gnug gelanngt wordenn, Darumb soll der Oberbornmeister solches also zurichtenn vnnd halttenn, das Sohle manngels halber, kein werck verseumpt oder verhindert werde, Da aber ein oder mehr werck seiner hinlessigkeit halbenn verseumpt wurde, als dann soll er den schadenn bezahlenn, vnnd darzu derwegenn gestrafft werdenn, Er soll auch in krafft seins Warttampts1[?] mit vleis ernnstlich annhaltenn, das die Knechte vnnd Söder Im friedenn fur vnnd fur bleibenn, vnnd eins Jedenn Jars souiel als diß nehistuerschienenn 52. Jars die geordennte Sale gewißlich ersottenn werde, vnnd an Ime, dieweil guete Kumpffe vnnd Kubenn zum vorrathe in Bodenn bestelt vnnd verordennt, kein manngell sein, kömpt Ime selbst zum bestenn, dann wann viel wercker gesottenn werdenn, So tregt es Ime an Ob=

Weil aber zwischen unseren und der Pfänner Salzgrafen wegen des Soleziehens viel Streit gewesen ist, so soll es bei dieser Verordnung bleiben. Denn wie man jetzt befunden hat, ist im vergangenen Jahr mehr gesotten worden als in irgendeinem anderen Jahr, und dazu ist mit dieser jetzigen Kunst Sole genug herangeschafft worden.

Darum soll der Oberbrunnenmeister es so einrichten und halten, dass wegen Solemangels kein Werk versäumt oder behindert wird. Würde aber ein Werk oder mehrere durch seine Nachlässigkeit versäumt, so soll er den Schaden bezahlen und dazu dafür bestraft werden.

Er soll auch kraft seines Wartamtes mit Fleiß ernstlich darauf halten, dass die Knechte und Sieder fort und fort in Frieden bleiben und dass jedes Jahr so viel wie im nächstvergangenen Jahr 52 an verordneter Sole gewiss versotten werde. Und an ihm soll es nicht fehlen, da gute Kumpen und Kufen als Vorrat in den Siedehäusern bestellt und verordnet sind. Es kommt ihm ja selbst zugute: Denn wenn viele Werke gesotten werden, so trägt es ihm nach der ge-

Unsichere Lesungen

  1. Warttampts — Lesung des Wortes unsicher (Z. 13)

S. 819

Bl. 407rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

berurter seiner bestallung zu, Dieweil nun die Sohle mit leutenn so dieser zeit in einen koffer gehenn, gelanngt vnnd ausbracht werdt, vnnd dan zubesorgenn, das es etwa sterbenns halbenn, ann leuten manngelnn, vnnd also viel wercke Sohl manngels halber vngesottenn bleibenn mochtenn, So sehenn wir vor gut ann, Wollenns auch dem Bornmeister beuohlenn habenn, dieselbige kunst dermassenn annzurichtenn vnnd zumachenn, das mann beide mit Teuchen1[?], vnnd da mann die nit habenn könnte, als dann mitt Rossenn, die Sohle zulanngenn, vnnd auszubringen, Dann solchs nunmehr, weil die Sohl nit aus dem Saltzbronn, Sonndernn aus einem anndernn neben fassung, benebenn dem Saltzbronn lanngt, ohn alle gefahre, geschehenn kann, vnnd sonnst alles dahin richtenn, das mann zu ewigenn zeitenn, mit dem Eimernn, wie bey denn Pfennernn mit Sohle auszziehenn oder langk2[?] dorffte, dardurch aller vnwill verkommenn wirdt Dieweil er aber solchs vf seinenn kostenn aller bishero hat bauenn vnnd vfrichtenn, auch Itzigenn Vnkosten tragenn mussenn, So wollenn wir Ime darJegenn, vnd

nannten Bestallung mehr ein.

Weil nun die Sole mit Menschen, die derzeit in einen Koffer treten, herangeschafft und ausgebracht wird, und weil zu besorgen ist, dass es etwa durch Sterbensläufte an Leuten mangeln und deshalb viele Werke wegen Solemangels ungesotten bleiben könnten, so halten wir es für gut und wollen es dem Brunnenmeister befohlen haben, diese Kunst so einzurichten und zu bauen, dass man die Sole sowohl mit Menschen als auch — wo man diese nicht haben kann — mit Pferden heranschaffen und ausbringen kann.

Denn das kann nunmehr ohne alle Gefahr geschehen, weil die Sole nicht aus dem Salzbrunnen selbst, sondern aus einer anderen Fassung neben dem Salzbrunnen geholt wird. Und sonst soll alles darauf gerichtet werden, dass man zu ewigen Zeiten mit Eimern, wie bei den Pfännern, Sole ziehen kann; dadurch wird aller Unwille vermieden.

Weil er das aber alles bisher auf seine Kosten hat bauen und errichten müssen und auch die jetzigen Unkosten tragen muss, so wollen wir ihm dagegen und

Unsichere Lesungen

  1. Teuchen — Anlaut T/D unsicher (Z. 9)
  2. langk — Wortende mit Schnörkel (Z. 17)

S. 820

Bl. 407vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

zu erstattung solchs Itzigenn Baugeldts, ein zimblich steur nach gelegennheit thun lassenn, Doch das wir solchs zuuor besichtigenn vnnd dauon bericht werdenn, Derhalbenn volgennder vnnser beuelch hernach ausgangk1[?] ist, Philips vonn Gottsgnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogen Lieber Getreuwer, Nach dem vnnser Stadthalter Lanntzlar selige, vnnd anndere Rethe zu Cassell, vnnsers abwesenns, dich ann Jörgenn Bohmenn vonn Nurmbergk stadt, zu vnnserm Bornmeister vnnsers Saltzwercks zum Sodenn bestelt vnnd verordennt habenn, zu ausbringung der Sole aus dem Saltzbronn Jederzeit leute vnnd kleine thierer zuhaltenn, Wie dann bisher geschehenn ist, So lassenn wir vnns solchs also gefallenn, Dieweil aber zubesorgenn, da sterbenns leufftenn zum Sodenn Innfielenn, das der almechtige gnediglich verhaltenn wolle, das es ann leutenn manngelnn, vnd dardurch grosser schade vervrsacht wurde, So ist vnnser bedennckenn, das solche kunst also, vnnd dermassenn zustundt

zur Erstattung dieses jetzigen Baugeldes eine angemessene Beisteuer nach Lage der Dinge leisten lassen — jedoch so, dass wir es zuvor besichtigen und darüber Bericht erhalten. Deswegen ist folgender unser Befehl ergangen:

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Lieber Getreuer!

Nachdem unser Statthalter, der selige Kanzler, und andere Räte zu Kassel dich in unserer Abwesenheit an Jörg Behems von Nürnberg Statt zu unserem Brunnenmeister unseres Salzwerks zu den Sooden bestellt und verordnet haben, um zum Ausbringen der Sole aus dem Salzbrunnen jederzeit Leute und kleine Tiere zu halten, wie es bisher geschehen ist, so lassen wir uns das gefallen.

Weil aber zu besorgen ist, dass, wenn Sterbensläufte zu den Sooden einfielen — was der Allmächtige gnädig verhüten wolle —, es an Leuten mangeln und dadurch großer Schaden verursacht würde, so ist unser Bedenken, dass diese Kunst sogleich so

Unsichere Lesungen

  1. ausgangk — Wortende mit Schnörkel (Z. 4)

S. 821

Bl. 408rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

anngericht werde, das mann beide mit leutenn, vnnd in manngell derselbigenn, zur not mit Rossenn, die sohle Jederzeit lanngenn könne, Da du dann zu verlegung solchs baues manngell hettest, Wollenn wir dir nach bericht vnnser Saltzgreuenn zu demselbig1[?] zimblich steur thun versehenn vnns des also genntzlich, kompt auch dir selbst mit zum bestenn, woltenn wir dir der notturfft nach nit verhaltenn, Datum Marpurgk den 26. Aprilis Anno 53. Philips L zu Hessenn sst. Vnnserm Saltzwartenn vnnd Bornmeister zum Sodenn fur Allenndorff ann der Werra, vnnd liebenn Getreuwenn Christoffer Hombergenn, Vor den Vnnter Bornmeister oder Solenmeister. Ist Itzo Hanns Kremer2 nebenn dem geschwornenn schetzer verordennt, hat in den Schatzkellernn seine bestellung wie Itzo verrechnet wordenn, Desselbigen ampt ist die vorraths Kumpffe, Kubenn, vnnd troge. Inn den Bodenn Jederzeit zum friedenn, mit sohle fullen

eingerichtet werde, dass man die Sole jederzeit sowohl mit Leuten als auch, wenn diese fehlen, notfalls mit Pferden heranschaffen kann.

Solltest du zur Auslage dieses Baues nicht genug haben, so wollen wir dir nach Bericht unserer Salzgrafen dazu eine angemessene Beisteuer leisten. Dessen versehen wir uns zu dir gänzlich; es kommt auch dir selbst zugute. Das wollten wir dir nach Bedarf nicht verhalten.

Gegeben Marburg, den 26. April im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. — An unseren Salzwart und Brunnenmeister zu den Sooden vor Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Christoph Homberg.

Für den Unterbrunnenmeister oder Solemeister ist jetzt Hans Kremer neben dem geschworenen Schätzeramt verordnet; er hat in den Schatzkellern seine Bestallung, wie sie jetzt abgerechnet wird.

Sein Amt ist es, die Vorratskumpen, Kufen und Tröge in den Siedehäusern jederzeit friedlich mit Sole füllen

Unsichere Lesungen

  1. demselbig — Wortende mit Schnörkel (Z. 5)
  2. Kremer — Name, Vokal unsicher (Z. 16)

S. 822

Bl. 408vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

zulassenn, vnnd nach der Ordenung der gerenne, einem Soder nach dem anndernn mit der sohle zuhelffenn, also vnnd dero gestalt, das sie alle sohle gnug bekommenn, vnd keiner gehindert werde, soll auch darin keinenn fur dem anndernn furdernn, noch sich mit einicher Partheyligkeit verdechtig machenn, alles bey straffe, wie vnnser Saltzgreuenn die ordenenn, vnnd als lieb Ihme vnnser vngnade zuuermeidenn sey, Pfannmeister Ambt. Ist auch vermuge vfgerichts vertrags Itzo mit Jeronimus Haderheintz1[?] bestelt, hat auch dauonn benebenn seinem geschwornenn schetzer ampte sein besoldung, Soll dasselbe ampte, wie bisher laut desselbenn vertrags treulich vnnd vleissigk versehenn, darin keinenn vnfleissigen Soder, oder Pfannschmidtmeister, auch die Waldtschmidt nit vbersehenn, auch darnebenn alle des Saltzwergks sachenn in gemeine in guter achtung habenn, damitt vorann schadenn zuuerkommenn, Er solchs Jederzeit den Saltzgreuenn, Renthmeister, vnnd Saltzwarten

zu lassen und nach der Ordnung der Rinnen einem Sieder nach dem anderen mit der Sole zu helfen, und zwar so, dass sie alle Sole genug bekommen und keiner behindert wird. Er soll darin auch keinen vor dem anderen bevorzugen und sich nicht durch irgendeine Parteilichkeit verdächtig machen — alles bei Strafe, wie unsere Salzgrafen sie festsetzen, und so lieb ihm ist, unsere Ungnade zu vermeiden.

Pfannenmeisteramt. Es ist gemäß dem aufgerichteten Vertrag jetzt mit Hieronymus Haderheintz besetzt; er hat davon neben seinem geschworenen Schätzeramt seine Besoldung.

Er soll dieses Amt wie bisher laut demselben Vertrag treulich und fleißig versehen, darin keinen unfleißigen Sieder oder Pfannenschmiedmeister und auch die Waldschmiede nicht übersehen, und daneben alle Sachen des Salzwerks im Allgemeinen gut im Auge behalten, um Schaden vorzubeugen. Solches soll er jederzeit den Salzgrafen, dem Rentmeister und dem Salzwart

Unsichere Lesungen

  1. Haderheintz — Familienname unsicher (Z. 11)

S. 823

Bl. 409rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

annzeige, vnnd vorgeweise, vnnd solchs souiel muglich, treulich vnnd mit ernnst vorkommenn helffe, Ordenunge der Geschwornenn vnnd besteltenn Saltzmesser vnnd Schetzer, Ist sonnderlich zum Soden verkundiget vnnd geordennt wie volget. Anno 50. Michaelis newe geschworne Schetzer zum Saltzmessenn zum Sodenn geordennt vnnd bestelt zudienenn, Solannge vnns den Saltzgreuenn gefellig, vnnd auch Ihnenn gelegenn ist, bestettigt, vfgericht, vnd verkundiget zum Sodenn, den 16. Octobris Anno ut supra.

anzeigen und vorlegen und, soweit möglich, treulich und mit Ernst verhüten helfen.

Ordnung der geschworenen und bestellten Salzmesser und Schätzer. Sie ist eigens zu den Sooden verkündigt und verordnet worden, wie folgt:

Im Jahr 50 zu Michaelis sind neue geschworene Schätzer zum Salzmessen zu den Sooden verordnet und bestellt worden, zu dienen so lange, wie es uns, den Salzgrafen, gefällig und auch ihnen gelegen ist. Bestätigt, aufgerichtet und verkündigt zu den Sooden am 16. Oktober des genannten Jahres.

S. 824

Bl. 409vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Jacob Grunewaldt soll habenn Ludwig Vrber1[?] Ludwig Hilwig Hanns Grunewaldt, Jochim Schimpff Jacob Jener, Frantz Schimpff Hanns Schreiber Kerstenn Pferber2[?] 8. Södermeister. Luntz Hesimoff3[?] Mathias Burckhardt Jacob Köler, Jörge Gill Jorge Scheizer4[?], Kerstenn Koll Hanns Beuthler Jorg. Ludwig Henrich Schmidt, 8. Sodermeister.

Jakob Grunewald soll haben: Ludwig Urber, Ludwig Hilwig, Hans Grunewald, Joachim Schimpf, Jakob Jener, Franz Schimpf, Hans Schreiber, Kersten Pferber — 8 Siedemeister.

Lunz Hesimoff: Matthias Burkhard, Jakob Köhler, Jörg Gill, Jörg Scheizer, Kersten Koll, Hans Beutler, Jörg Ludwig, Heinrich Schmidt — 8 Siedemeister.

Unsichere Lesungen

  1. Vrber — Familienname unsicher (Z. 2)
  2. Pferber — Familienname unsicher (Z. 9)
  3. Luntz Hesimoff — Name schwer lesbar (Z. 11)
  4. Scheizer — Familienname unsicher (Z. 15)

S. 825

Bl. 410rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Augustin Meutse1[?]. Jorge Mennch2[?], Claus Vrber, Hanns Martin Augustin Schenffeler Gunther Pferber, Jorg Schenffler Jochim Deinhardt, Hanns Rockföß3[?], 8. Sodermeister. Sergius Schenffler Hanns Lips Hanns Koch Luntz Deinhardt, Carl Marschalck Henrich Pferber, Cutrin4[?] Schenffler, Jacob Mu[übergeschrieben: m]schelmann[?], 8. Bodenn Wann das ein abgebrochenn Bedt wieder gebawet ist,

Augustin Meutse: Jörg Mennch, Claus Urber, Hans Martin, Augustin Schenffeler, Gunther Pferber, Jörg Schenffler, Joachim Deinhard, Hans Rockföß — 8 Siedemeister.

Sergius Schenffler: Hans Lips, Hans Koch, Lunz Deinhard, Karl Marschalck, Heinrich Pferber, Cutrin Schenffler, Jakob Muschelmann — 8 Siedehäuser. Dazu eines, wenn ein abgebrochenes Siedehaus wieder aufgebaut ist.

Unsichere Lesungen

  1. Meutse — Familienname unsicher (Z. 1)
  2. Mennch — Familienname unsicher (Z. 2)
  3. Rockföß — Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 9)
  4. Cutrin — Vorname unsicher (Z. 17)
  5. Muschelmann — Einfügung über der Zeile (Z. 18) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 826

Bl. 410vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Philips Klinckerfus. Claus Klinckerfus Hanns Rubick1[?], Christoff Ludwig Curt Windtaus2[?] Hartmann Rubigk, Claus Toth. Anna Gilm3[?] Hederheintz 8 Bodenn Dem Opffermann Johann Moetz4[?]. Augustin Mennch5[?]. Lips Schreyber Lips Klinckerfus Hanns Moschelmann Gerdrut Hilm, Hanns Seltz6[?] der eltter Peter Kehlnn7[?], Hanns Stehl Ein Bodenn wann das ein abgebrochenn Bodt wiedder gebawet wirdt.

Philipp Klinkerfuß: Claus Klinkerfuß, Hans Rubick, Christoph Ludwig, Curt Windhaus, Hartmann Rubick, Claus Toth, Anna Gilm Hederheintz — 8 Siedehäuser.

Dem Opfermann Johann Mötz: Augustin Mennch, Lips Schreiber, Lips Klinkerfuß, Hans Moschelmann, Gertrud Hilm, Hans Seltz der Ältere, Peter Kehln, Hans Stehl — ein Siedehaus, wenn ein abgebrochenes Siedehaus wieder aufgebaut wird.

Unsichere Lesungen

  1. Rubick — Familienname unsicher (Z. 3)
  2. Windtaus — Familienname unsicher (Z. 5)
  3. Gilm — Anlaut G/H unsicher (Z. 8)
  4. Moetz — Familienname unsicher (Z. 11)
  5. Mennch — Familienname unsicher (Z. 12)
  6. Seltz — Familienname unsicher (Z. 17)
  7. Kehlnn — Familienname unsicher (Z. 18)

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