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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 822–831

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 822–831 · Bl. 408v–413r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 822

Bl. 408vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

zulassenn, vnnd nach der Ordenung der gerenne, einem Soder nach dem anndernn mit der sohle zuhelffenn, also vnnd dero gestalt, das sie alle sohle gnug bekommenn, vnd keiner gehindert werde, soll auch darin keinenn fur dem anndernn furdernn, noch sich mit einicher Partheyligkeit verdechtig machenn, alles bey straffe, wie vnnser Saltzgreuenn die ordenenn, vnnd als lieb Ihme vnnser vngnade zuuermeidenn sey, Pfannmeister Ambt. Ist auch vermuge vfgerichts vertrags Itzo mit Jeronimus Haderheintz1[?] bestelt, hat auch dauonn benebenn seinem geschwornenn schetzer ampte sein besoldung, Soll dasselbe ampte, wie bisher laut desselbenn vertrags treulich vnnd vleissigk versehenn, darin keinenn vnfleissigen Soder, oder Pfannschmidtmeister, auch die Waldtschmidt nit vbersehenn, auch darnebenn alle des Saltzwergks sachenn in gemeine in guter achtung habenn, damitt vorann schadenn zuuerkommenn, Er solchs Jederzeit den Saltzgreuenn, Renthmeister, vnnd Saltzwarten

zu lassen und nach der Ordnung der Rinnen einem Sieder nach dem anderen mit der Sole zu helfen, und zwar so, dass sie alle Sole genug bekommen und keiner behindert wird. Er soll darin auch keinen vor dem anderen bevorzugen und sich nicht durch irgendeine Parteilichkeit verdächtig machen — alles bei Strafe, wie unsere Salzgrafen sie festsetzen, und so lieb ihm ist, unsere Ungnade zu vermeiden.

Pfannenmeisteramt. Es ist gemäß dem aufgerichteten Vertrag jetzt mit Hieronymus Haderheintz besetzt; er hat davon neben seinem geschworenen Schätzeramt seine Besoldung.

Er soll dieses Amt wie bisher laut demselben Vertrag treulich und fleißig versehen, darin keinen unfleißigen Sieder oder Pfannenschmiedmeister und auch die Waldschmiede nicht übersehen, und daneben alle Sachen des Salzwerks im Allgemeinen gut im Auge behalten, um Schaden vorzubeugen. Solches soll er jederzeit den Salzgrafen, dem Rentmeister und dem Salzwart

Unsichere Lesungen

  1. Haderheintz — Familienname unsicher (Z. 11)

S. 823

Bl. 409rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

annzeige, vnnd vorgeweise, vnnd solchs souiel muglich, treulich vnnd mit ernnst vorkommenn helffe, Ordenunge der Geschwornenn vnnd besteltenn Saltzmesser vnnd Schetzer, Ist sonnderlich zum Soden verkundiget vnnd geordennt wie volget. Anno 50. Michaelis newe geschworne Schetzer zum Saltzmessenn zum Sodenn geordennt vnnd bestelt zudienenn, Solannge vnns den Saltzgreuenn gefellig, vnnd auch Ihnenn gelegenn ist, bestettigt, vfgericht, vnd verkundiget zum Sodenn, den 16. Octobris Anno ut supra.

anzeigen und vorlegen und, soweit möglich, treulich und mit Ernst verhüten helfen.

Ordnung der geschworenen und bestellten Salzmesser und Schätzer. Sie ist eigens zu den Sooden verkündigt und verordnet worden, wie folgt:

Im Jahr 50 zu Michaelis sind neue geschworene Schätzer zum Salzmessen zu den Sooden verordnet und bestellt worden, zu dienen so lange, wie es uns, den Salzgrafen, gefällig und auch ihnen gelegen ist. Bestätigt, aufgerichtet und verkündigt zu den Sooden am 16. Oktober des genannten Jahres.

S. 824

Bl. 409vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Jacob Grunewaldt soll habenn Ludwig Vrber1[?] Ludwig Hilwig Hanns Grunewaldt, Jochim Schimpff Jacob Jener, Frantz Schimpff Hanns Schreiber Kerstenn Pferber2[?] 8. Södermeister. Luntz Hesimoff3[?] Mathias Burckhardt Jacob Köler, Jörge Gill Jorge Scheizer4[?], Kerstenn Koll Hanns Beuthler Jorg. Ludwig Henrich Schmidt, 8. Sodermeister.

Jakob Grunewald soll haben: Ludwig Urber, Ludwig Hilwig, Hans Grunewald, Joachim Schimpf, Jakob Jener, Franz Schimpf, Hans Schreiber, Kersten Pferber — 8 Siedemeister.

Lunz Hesimoff: Matthias Burkhard, Jakob Köhler, Jörg Gill, Jörg Scheizer, Kersten Koll, Hans Beutler, Jörg Ludwig, Heinrich Schmidt — 8 Siedemeister.

Unsichere Lesungen

  1. Vrber — Familienname unsicher (Z. 2)
  2. Pferber — Familienname unsicher (Z. 9)
  3. Luntz Hesimoff — Name schwer lesbar (Z. 11)
  4. Scheizer — Familienname unsicher (Z. 15)

S. 825

Bl. 410rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Augustin Meutse1[?]. Jorge Mennch2[?], Claus Vrber, Hanns Martin Augustin Schenffeler Gunther Pferber, Jorg Schenffler Jochim Deinhardt, Hanns Rockföß3[?], 8. Sodermeister. Sergius Schenffler Hanns Lips Hanns Koch Luntz Deinhardt, Carl Marschalck Henrich Pferber, Cutrin4[?] Schenffler, Jacob Mu[übergeschrieben: m]schelmann[?], 8. Bodenn Wann das ein abgebrochenn Bedt wieder gebawet ist,

Augustin Meutse: Jörg Mennch, Claus Urber, Hans Martin, Augustin Schenffeler, Gunther Pferber, Jörg Schenffler, Joachim Deinhard, Hans Rockföß — 8 Siedemeister.

Sergius Schenffler: Hans Lips, Hans Koch, Lunz Deinhard, Karl Marschalck, Heinrich Pferber, Cutrin Schenffler, Jakob Muschelmann — 8 Siedehäuser. Dazu eines, wenn ein abgebrochenes Siedehaus wieder aufgebaut ist.

Unsichere Lesungen

  1. Meutse — Familienname unsicher (Z. 1)
  2. Mennch — Familienname unsicher (Z. 2)
  3. Rockföß — Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 9)
  4. Cutrin — Vorname unsicher (Z. 17)
  5. Muschelmann — Einfügung über der Zeile (Z. 18) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 826

Bl. 410vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Philips Klinckerfus. Claus Klinckerfus Hanns Rubick1[?], Christoff Ludwig Curt Windtaus2[?] Hartmann Rubigk, Claus Toth. Anna Gilm3[?] Hederheintz 8 Bodenn Dem Opffermann Johann Moetz4[?]. Augustin Mennch5[?]. Lips Schreyber Lips Klinckerfus Hanns Moschelmann Gerdrut Hilm, Hanns Seltz6[?] der eltter Peter Kehlnn7[?], Hanns Stehl Ein Bodenn wann das ein abgebrochenn Bodt wiedder gebawet wirdt.

Philipp Klinkerfuß: Claus Klinkerfuß, Hans Rubick, Christoph Ludwig, Curt Windhaus, Hartmann Rubick, Claus Toth, Anna Gilm Hederheintz — 8 Siedehäuser.

Dem Opfermann Johann Mötz: Augustin Mennch, Lips Schreiber, Lips Klinkerfuß, Hans Moschelmann, Gertrud Hilm, Hans Seltz der Ältere, Peter Kehln, Hans Stehl — ein Siedehaus, wenn ein abgebrochenes Siedehaus wieder aufgebaut wird.

Unsichere Lesungen

  1. Rubick — Familienname unsicher (Z. 3)
  2. Windtaus — Familienname unsicher (Z. 5)
  3. Gilm — Anlaut G/H unsicher (Z. 8)
  4. Moetz — Familienname unsicher (Z. 11)
  5. Mennch — Familienname unsicher (Z. 12)
  6. Seltz — Familienname unsicher (Z. 17)
  7. Kehlnn — Familienname unsicher (Z. 18)

S. 827

Bl. 411rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Peter Kesell, Lips Steffann, Hanns Steffann Kerstenn Schweitzer Lorenntz Vrber Hanns Schweitzer Jung1[?] Hanns Seltzer, Martin Schenffler, Adam Beer 8. Bodenn, Hannes Steell, Hanns Peter Hanns Schenffler, Hennckell Wolff, Jacob Seltzer Zacha: Lanndtgraue Anna Schosters2[?] Hanns Florich3[?] Pangratius Strube 8. Bodenn,

Peter Kesell: Lips Steffan, Hans Steffan, Kersten Schweitzer, Lorenz Urber, Hans Schweitzer, Jung Hans Seltzer, Martin Schenffler, Adam Beer — 8 Siedehäuser.

Hannes Steel: Hans Peter, Hans Schenffler, Henkel Wolff, Jakob Seltzer, Zacharias Landgraf, Anna Schosters, Hans Florich, Pankratius Strube — 8 Siedehäuser.

Unsichere Lesungen

  1. Jung — Beiname unsicher (Z. 7)
  2. Schosters — Familienname unsicher (Z. 17)
  3. Florich — Familienname unsicher (Z. 18)

S. 828

Bl. 411vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Kremer Hanns. Hanns Jener, Claus Monch, Hennckell Star1[?] Hanns Schlem, Ma: Ludwigk, Hennckell Jener Benedictus Hill Jörg Rodtmas2[?] 8. Bodenn, Jeronimus Haderheintz Mathias Fulgrab Wermer Köler, Hennckell Deinhardt Hennckell schlem, Hanns Bartell Hanns Franck, Claus Seltzer Jung Hanns Lips Kremers Bodt 9. Bodenn.

Kremer Hans: Hans Jener, Claus Mönch, Henkel Star, Hans Schlem, Matthias Ludwig, Henkel Jener, Benedikt Hill, Jörg Rodtmas — 8 Siedehäuser.

Hieronymus Haderheintz: Matthias Fulgrab, Werner Köhler, Henkel Deinhard, Henkel Schlem, Hans Barthel, Hans Franck, Claus Seltzer, Jung Hans Lips, Kremers Siedehaus — 9 Siedehäuser.

Unsichere Lesungen

  1. Star — Familienname unsicher (Z. 4)
  2. Rodtmas — Familienname unsicher (Z. 9)

S. 829

Bl. 412rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das vierdte Buch

1

Jedernn das Jar — 8 guldenn muntz vor Besoldung zugebenn, soll Jeder sein maß vnnd den Rost darauf habenn, Inn seinem Ime zugeordenntenn acht Bodenn, zumessenn, vnnd solchs bey seinem gethanen eidenn vnnd pflichtenn treulich zuuerwarenn, Daruber soll dem Pfannmeister vonn seinem ampte noch — 12 fl. vnnd ein Kleidt enndtricht1[?] werdenn, Dem Opffermann darzu — 8 fl. [übergeschrieben: geld] 2. achtell saltzes, Dem Sohlmeister — 16 fl. Summarium thut ein Jar die Besoldunge — hundert vnnd sechtzehenn guldenn Muntz, vnnd gehet ihr Jar Michaelis Itzo ann, vnnd Anno 51. wiederumb aus, Vnnd soll hinfurter das wechterlohnn, als Jars — 20 fl. muntz vonn dem Schatzkellernn, so ferne sie des ertragenn konnenn, auch verlegt werdenn, machtt in Summa Hundert dreissigk Sechs guldenn, aber die Meister sollenn nu hinfurter acht heller geben,

Jedem sind im Jahr acht Gulden Münze als Besoldung zu geben. Jeder soll sein Maß und den Rost darauf haben, um in seinen ihm zugeordneten acht Siedehäusern zu messen, und soll dies bei seinem geleisteten Eid und seinen Pflichten treulich verwahren.

Darüber hinaus soll dem Pfannenmeister für sein Amt noch 12 Gulden und ein Kleid entrichtet werden; dem Opfermann dazu 8 Gulden Geld und 2 Achtel Salz; dem Solemeister 16 Gulden.

Summa: Die Besoldung beträgt im Jahr hundertsechzehn Gulden Münze. Ihr Jahr beginnt jetzt zu Michaelis und endet im Jahr 51 wieder.

Und es soll fortan der Wächterlohn von jährlich 20 Gulden Münze aus den Schatzhellern ausgelegt werden, soweit diese es hergeben; macht in Summa hundertsechsunddreißig Gulden. Die Meister aber sollen nun fortan acht Heller geben,

Unsichere Lesungen

  1. enndtricht — Lesung unsicher (Z. 7)

S. 830

Bl. 412vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

da sie zuuor zum Wechterlohnn ein alb gebenn haben, dann die Wechter wartenn nur die halbe nacht. Die geordenten geschwornenn Neuenn Saltzmesser vnd Scheyzer1[?] sollenn einem Jedenn Bödermeister zuuor vnnd ehr sie messenn, die Saltzgennße zelenn, vnnd sehenn das Jeder meister zwentzigk2[?] mahl gewislich abgestossenn habe, vnnd nit mehr dann ein achteil ann das stucke zuschlagenn gestattenn, vnnd daruber soll er bey seinem gethanenn eide, zu stundt ann das vberige in seinem beysein wiederumb zum vorrath in die Pfann werffenn lassenn. Welcher Bödermeister aber mehr ann das stuck geschlagenn, vnnd sein zal gennße mit gefangenn hette, dem soll der geschworne messer vnnd scheizer nit messenn, sonndernn den vonn stundt ann den Saltzgreuenn, Rendtmeister vnnd Saltzwartenn annzeigenn, derselbe soll so offt vnnd dick einer das vbertritt, mit einem thaler zur buße zugebenn gefreuelt haben, vnnd den zu stundt ann, ehr vnnd zuuor Ime wieder zu siedenn gestat werde, bezahlenn

wo sie zuvor zum Wächterlohn einen Albus gegeben haben — denn die Wächter halten nur die halbe Nacht Wache.

Die verordneten geschworenen neuen Salzmesser und Schätzer sollen bei jedem Siedemeister, bevor sie messen, die Salzgemäße zählen und darauf sehen, dass jeder Meister gewiss zwanzigmal abgestoßen hat. Und sie sollen nicht gestatten, dass mehr als ein Achtel an das Stück angeschlagen wird; darüber hinaus soll er bei seinem geleisteten Eid sogleich das Überschüssige in dessen Beisein wieder zum Vorrat in die Pfanne werfen lassen.

Welcher Siedemeister aber mehr an das Stück geschlagen und seine Zahl Gemäße mitgerechnet hätte, dem soll der geschworene Messer und Schätzer nicht messen, sondern ihn sogleich den Salzgrafen, dem Rentmeister und dem Salzwart anzeigen. Derselbe soll, sooft einer das übertritt, einen Taler Buße verwirkt haben und diesen sogleich bezahlen, ehe ihm wieder zu sieden gestattet wird.

Unsichere Lesungen

  1. Scheyzer — Amtsbezeichnung, Lesung unsicher (Z. 4)
  2. zwentzigk — Zahlwort, Schreibung unsicher (Z. 6)

S. 831

Bl. 413rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Es soll auch kein Bödermeister mehr dann Ein achteil Saltzes im Bode zum vorrath habenn, des Saltzwerckes halbenn, darauf die geschwornenn mit vleis sehenn sollenn, wie dann bishero also gehaltenn wordenn ist. Dieweil auch mit dem aufhebenn des Saltzs vngleicheit gehaltenn, so sollenn die geschwornenn darauff mitt ernnst sehenn, das keiner vber Ein halbe Pfanne Saltzes vfhebe, Noch im Bodenn liegenn habe, Bey verlust des Saltzes, vnnd soll Ime mehr zu siedenn nitt gestat werdenn, alldieweil er im Bodt mehr dann ein halbe pfanne saltzes hette. Es sollenn auch die geschwornenn Saltzmesser vnnd Scheyzer1[?], Jeder seinenn Ime zugeordentenn Bodermeistern, vf der Reige hero nacheinannder, wo lade leute sein, vnd fur den Bodenn haltenn, messenn, vnnd darin kein Partheiligkeit, oder vortheil brauchenn, sonndernn darin gleiche ordenung haltenn, vnnd damit solchs vonn stadt gehe, so sollenn sie vf die ladetage Winter zeit morgenns zu sechs vhr, vnnd nit ehr, vnnd im Sommer wann mann die darzu geordennte gewönlich glocke leut, zu messenn annfahenn,

Es soll auch kein Siedemeister mehr als ein Achtel Salz im Siedehaus als Vorrat haben, um des Salzwerks willen; darauf sollen die Geschworenen mit Fleiß sehen, wie es bisher gehalten worden ist.

Weil auch beim Aufheben des Salzes Ungleichheit geherrscht hat, so sollen die Geschworenen mit Ernst darauf sehen, dass keiner mehr als eine halbe Pfanne Salz aufhebt oder im Siedehaus liegen hat, bei Verlust des Salzes; und es soll ihm nicht gestattet werden, weiter zu sieden, solange er mehr als eine halbe Pfanne Salz im Siedehaus hat.

Es sollen auch die geschworenen Salzmesser und Schätzer jeder bei seinen ihm zugeordneten Siedemeistern der Reihe nach messen, wo Ladeleute sind und vor den Siedehäusern halten, und darin keine Parteilichkeit oder Bevorzugung gebrauchen, sondern gleiche Ordnung halten. Und damit das vonstattengeht, sollen sie an den Ladetagen in der Winterzeit morgens um sechs Uhr und nicht eher, und im Sommer, wenn man die dafür bestimmte gewöhnliche Glocke läutet, zu messen anfangen.

Unsichere Lesungen

  1. Scheyzer — Amtsbezeichnung, Lesung unsicher (Z. 13)

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