Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 827–836
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 827–836 · Bl. 411r–415v · Band 1
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Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 827
Bl. 411rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Peter Kesell, Lips Steffann, Hanns Steffann Kerstenn Schweitzer Lorenntz Vrber Hanns Schweitzer Jung1[?] Hanns Seltzer, Martin Schenffler, Adam Beer 8. Bodenn, Hannes Steell, Hanns Peter Hanns Schenffler, Hennckell Wolff, Jacob Seltzer Zacha: Lanndtgraue Anna Schosters2[?] Hanns Florich3[?] Pangratius Strube 8. Bodenn,
Peter Kesell: Lips Steffan, Hans Steffan, Kersten Schweitzer, Lorenz Urber, Hans Schweitzer, Jung Hans Seltzer, Martin Schenffler, Adam Beer — 8 Siedehäuser.
Hannes Steel: Hans Peter, Hans Schenffler, Henkel Wolff, Jakob Seltzer, Zacharias Landgraf, Anna Schosters, Hans Florich, Pankratius Strube — 8 Siedehäuser.
Unsichere Lesungen
- Jung — Beiname unsicher (Z. 7)
- Schosters — Familienname unsicher (Z. 17)
- Florich — Familienname unsicher (Z. 18)
S. 828
Bl. 411vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Kremer Hanns. Hanns Jener, Claus Monch, Hennckell Star1[?] Hanns Schlem, Ma: Ludwigk, Hennckell Jener Benedictus Hill Jörg Rodtmas2[?] 8. Bodenn, Jeronimus Haderheintz Mathias Fulgrab Wermer Köler, Hennckell Deinhardt Hennckell schlem, Hanns Bartell Hanns Franck, Claus Seltzer Jung Hanns Lips Kremers Bodt 9. Bodenn.
Kremer Hans: Hans Jener, Claus Mönch, Henkel Star, Hans Schlem, Matthias Ludwig, Henkel Jener, Benedikt Hill, Jörg Rodtmas — 8 Siedehäuser.
Hieronymus Haderheintz: Matthias Fulgrab, Werner Köhler, Henkel Deinhard, Henkel Schlem, Hans Barthel, Hans Franck, Claus Seltzer, Jung Hans Lips, Kremers Siedehaus — 9 Siedehäuser.
Unsichere Lesungen
- Star — Familienname unsicher (Z. 4)
- Rodtmas — Familienname unsicher (Z. 9)
S. 829
Bl. 412rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das vierdte Buch
Jedernn das Jar — 8 guldenn muntz vor Besoldung zugebenn, soll Jeder sein maß vnnd den Rost darauf habenn, Inn seinem Ime zugeordenntenn acht Bodenn, zumessenn, vnnd solchs bey seinem gethanen eidenn vnnd pflichtenn treulich zuuerwarenn, Daruber soll dem Pfannmeister vonn seinem ampte noch — 12 fl. vnnd ein Kleidt enndtricht1[?] werdenn, Dem Opffermann darzu — 8 fl. [übergeschrieben: geld] 2. achtell saltzes, Dem Sohlmeister — 16 fl. Summarium thut ein Jar die Besoldunge — hundert vnnd sechtzehenn guldenn Muntz, vnnd gehet ihr Jar Michaelis Itzo ann, vnnd Anno 51. wiederumb aus, Vnnd soll hinfurter das wechterlohnn, als Jars — 20 fl. muntz vonn dem Schatzkellernn, so ferne sie des ertragenn konnenn, auch verlegt werdenn, machtt in Summa Hundert dreissigk Sechs guldenn, aber die Meister sollenn nu hinfurter acht heller geben,
Jedem sind im Jahr acht Gulden Münze als Besoldung zu geben. Jeder soll sein Maß und den Rost darauf haben, um in seinen ihm zugeordneten acht Siedehäusern zu messen, und soll dies bei seinem geleisteten Eid und seinen Pflichten treulich verwahren.
Darüber hinaus soll dem Pfannenmeister für sein Amt noch 12 Gulden und ein Kleid entrichtet werden; dem Opfermann dazu 8 Gulden Geld und 2 Achtel Salz; dem Solemeister 16 Gulden.
Summa: Die Besoldung beträgt im Jahr hundertsechzehn Gulden Münze. Ihr Jahr beginnt jetzt zu Michaelis und endet im Jahr 51 wieder.
Und es soll fortan der Wächterlohn von jährlich 20 Gulden Münze aus den Schatzhellern ausgelegt werden, soweit diese es hergeben; macht in Summa hundertsechsunddreißig Gulden. Die Meister aber sollen nun fortan acht Heller geben,
Unsichere Lesungen
- enndtricht — Lesung unsicher (Z. 7)
S. 830
Bl. 412vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
da sie zuuor zum Wechterlohnn ein alb gebenn haben, dann die Wechter wartenn nur die halbe nacht. Die geordenten geschwornenn Neuenn Saltzmesser vnd Scheyzer1[?] sollenn einem Jedenn Bödermeister zuuor vnnd ehr sie messenn, die Saltzgennße zelenn, vnnd sehenn das Jeder meister zwentzigk2[?] mahl gewislich abgestossenn habe, vnnd nit mehr dann ein achteil ann das stucke zuschlagenn gestattenn, vnnd daruber soll er bey seinem gethanenn eide, zu stundt ann das vberige in seinem beysein wiederumb zum vorrath in die Pfann werffenn lassenn. Welcher Bödermeister aber mehr ann das stuck geschlagenn, vnnd sein zal gennße mit gefangenn hette, dem soll der geschworne messer vnnd scheizer nit messenn, sonndernn den vonn stundt ann den Saltzgreuenn, Rendtmeister vnnd Saltzwartenn annzeigenn, derselbe soll so offt vnnd dick einer das vbertritt, mit einem thaler zur buße zugebenn gefreuelt haben, vnnd den zu stundt ann, ehr vnnd zuuor Ime wieder zu siedenn gestat werde, bezahlenn
wo sie zuvor zum Wächterlohn einen Albus gegeben haben — denn die Wächter halten nur die halbe Nacht Wache.
Die verordneten geschworenen neuen Salzmesser und Schätzer sollen bei jedem Siedemeister, bevor sie messen, die Salzgemäße zählen und darauf sehen, dass jeder Meister gewiss zwanzigmal abgestoßen hat. Und sie sollen nicht gestatten, dass mehr als ein Achtel an das Stück angeschlagen wird; darüber hinaus soll er bei seinem geleisteten Eid sogleich das Überschüssige in dessen Beisein wieder zum Vorrat in die Pfanne werfen lassen.
Welcher Siedemeister aber mehr an das Stück geschlagen und seine Zahl Gemäße mitgerechnet hätte, dem soll der geschworene Messer und Schätzer nicht messen, sondern ihn sogleich den Salzgrafen, dem Rentmeister und dem Salzwart anzeigen. Derselbe soll, sooft einer das übertritt, einen Taler Buße verwirkt haben und diesen sogleich bezahlen, ehe ihm wieder zu sieden gestattet wird.
Unsichere Lesungen
- Scheyzer — Amtsbezeichnung, Lesung unsicher (Z. 4)
- zwentzigk — Zahlwort, Schreibung unsicher (Z. 6)
S. 831
Bl. 413rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Es soll auch kein Bödermeister mehr dann Ein achteil Saltzes im Bode zum vorrath habenn, des Saltzwerckes halbenn, darauf die geschwornenn mit vleis sehenn sollenn, wie dann bishero also gehaltenn wordenn ist. Dieweil auch mit dem aufhebenn des Saltzs vngleicheit gehaltenn, so sollenn die geschwornenn darauff mitt ernnst sehenn, das keiner vber Ein halbe Pfanne Saltzes vfhebe, Noch im Bodenn liegenn habe, Bey verlust des Saltzes, vnnd soll Ime mehr zu siedenn nitt gestat werdenn, alldieweil er im Bodt mehr dann ein halbe pfanne saltzes hette. Es sollenn auch die geschwornenn Saltzmesser vnnd Scheyzer1[?], Jeder seinenn Ime zugeordentenn Bodermeistern, vf der Reige hero nacheinannder, wo lade leute sein, vnd fur den Bodenn haltenn, messenn, vnnd darin kein Partheiligkeit, oder vortheil brauchenn, sonndernn darin gleiche ordenung haltenn, vnnd damit solchs vonn stadt gehe, so sollenn sie vf die ladetage Winter zeit morgenns zu sechs vhr, vnnd nit ehr, vnnd im Sommer wann mann die darzu geordennte gewönlich glocke leut, zu messenn annfahenn,
Es soll auch kein Siedemeister mehr als ein Achtel Salz im Siedehaus als Vorrat haben, um des Salzwerks willen; darauf sollen die Geschworenen mit Fleiß sehen, wie es bisher gehalten worden ist.
Weil auch beim Aufheben des Salzes Ungleichheit geherrscht hat, so sollen die Geschworenen mit Ernst darauf sehen, dass keiner mehr als eine halbe Pfanne Salz aufhebt oder im Siedehaus liegen hat, bei Verlust des Salzes; und es soll ihm nicht gestattet werden, weiter zu sieden, solange er mehr als eine halbe Pfanne Salz im Siedehaus hat.
Es sollen auch die geschworenen Salzmesser und Schätzer jeder bei seinen ihm zugeordneten Siedemeistern der Reihe nach messen, wo Ladeleute sind und vor den Siedehäusern halten, und darin keine Parteilichkeit oder Bevorzugung gebrauchen, sondern gleiche Ordnung halten. Und damit das vonstattengeht, sollen sie an den Ladetagen in der Winterzeit morgens um sechs Uhr und nicht eher, und im Sommer, wenn man die dafür bestimmte gewöhnliche Glocke läutet, zu messen anfangen.
Unsichere Lesungen
- Scheyzer — Amtsbezeichnung, Lesung unsicher (Z. 13)
S. 832
Bl. 413vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das vierdte Buch
Wann aber der erste oder annder Bodermeister zu frisch ausgeschlagenn, vnnd das saltz noch nit ganntz trockenn were, so soll er dasselbe Saltz nit messenn, sonndernn ann den anndernn nehistenn seinenn meisternn, nach der Ordnunge, welches saltz am trockennsten ist, anfahenn erst zu messenn, vnnd so forthann, Was auch die Pfann buße betrifft, soll ein Jeder geschworner in seinenn Ime zugeordenntenn Bodenn, rechnen vnnd annzeigenn, aber die schatzwercke, sollenn sie mit vnnd nebenn dem Pfannenn meister versehenn, vnnd anweisung gebenn helffenn, bey Irenn eidenn vnnd pflichtenn, so sie gethann habenn, Die geschwornenn Saltzmesser sollenn auch keinem Eseltreiber, Saltz vor frucht messenn, sie habenn dann die frucht in den Bodenn, vnnd gesehenn, das der Boder die frucht empfanngenn vnd bekommenn habe, Die vier alb, so vnnser gnediger fürst vnnd Herr, hieuor den Bödernn vor das trannckgeldt aus gnadenn ein zeitlanng vonn Jedem wercke zunehmenn zugelassen, sein verordennt, zu erhaltung vnnd ausbesung1[?] des Wildenn wassers, nun hinfurter zugebrauchen, damit
Wenn aber der erste oder ein anderer Siedemeister zu frisch ausgeschlagen hat und das Salz noch nicht ganz trocken ist, so soll er dieses Salz nicht messen, sondern bei dem nächsten seiner Meister nach der Ordnung anfangen, dessen Salz am trockensten ist, und so fort.
Was auch die Pfannenbuße betrifft, soll jeder Geschworene sie in seinen ihm zugeordneten Siedehäusern berechnen und anzeigen. Die Schatzwerke aber sollen sie mit und neben dem Pfannenmeister versehen und Anweisung geben helfen, bei ihren geleisteten Eiden und Pflichten.
Die geschworenen Salzmesser sollen auch keinem Eseltreiber Salz gegen Frucht messen, es sei denn, sie haben die Frucht in den Siedehäusern und gesehen, dass der Sieder die Frucht empfangen und bekommen hat.
Die vier Albus, die unser gnädiger Fürst und Herr zuvor den Siedern aus Gnaden eine Zeit lang als Trinkgeld von jedem Werk zu nehmen erlaubt hat, sind nun dazu bestimmt, fortan zur Erhaltung und Ausbesserung gegen das wilde Wasser gebraucht zu werden. Damit
Unsichere Lesungen
- ausbesung — Schreibung unsicher (Z. 20)
S. 833
Bl. 414rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
aber die Böder diesenn wintter sich wiederumb erholen, sollenn Ihnenn die halb ausgnadenn bleibenn, vnnd die annder helffte, die kunst vnnd das wilde wasser zuerhaltenn vnnd auszuösenn, gebraucht werdenn, so ferne es die Furstlichenn Herrnn Stadthalter vnnd Räthe zu Cassel also bis vf Osternn mit verwilligenn, vnnd das bey Ihnen zuerhaltenn ist, Habenn solchs also gewilligt, vnnd Ihnenn gefallenn lassenn, Doch zu endering vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, Hundert ledernn Eimer seindt zumachenn bestelt, sollen vonn den zweyenn alb bezalt werdenn, sonnst hettenn die vom Bodenn darann mit bezahlenn müssenn, Item zehenn feuerhackenn, seindt auch zumachenn verdingt, sollenn gleicher gestalt bezalt werdenn, nit mehr dann der Centner zwene1[?] guldenn drey ortt kostenn, Actum Sodenn am Donnerstage Galli den 16 Octobris Anno 50. Justus Pistoris sst.2[?]
aber die Sieder sich diesen Winter wieder erholen, sollen ihnen die Hälfte aus Gnaden bleiben und die andere Hälfte dazu gebraucht werden, die Kunst zu erhalten und das wilde Wasser auszuschöpfen — sofern die fürstlichen Herren Statthalter und Räte zu Kassel dies bis Ostern mitbewilligen und es bei ihnen zu erreichen ist. Sie haben es so bewilligt und sich gefallen lassen, doch vorbehaltlich der Entscheidung unseres gnädigen Fürsten und Herrn.
Hundert lederne Eimer sind zu machen bestellt; sie sollen von den zwei Albus bezahlt werden, sonst hätten die aus den Siedehäusern daran mitbezahlen müssen.
Ferner zehn Feuerhaken sind ebenfalls in Auftrag gegeben; sie sollen auf dieselbe Weise bezahlt werden und nicht mehr als zwei Gulden drei Ort je Zentner kosten.
Geschehen Sooden am Donnerstag Galli, den 16. Oktober im Jahr 50. Justus Pistoris, eigenhändig.
Unsichere Lesungen
- zwene — Zahlwort, Endung unsicher (Z. 15)
- sst. — Unterschriftskürzel, Lesung unsicher (Z. 18)
S. 834
Bl. 414vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das vierdte Buch
Anno 51. den 16. Januarij seindt nachbenennte geschwornenn, zu Scheyzernn vnnd Saltzmesternn zum Sodenn, von neuenn dis 51. Jar zudienenn bestelt, vnnd in pflicht genommenn, soll Jedem Jars acht guldenn zu Lohne werdenn, vnnd weil der vorigenn acht scheyzer zu wenig, auch eins theils erlaubnus gebettenn, seindt anndere, vnnd nun dreyzehenn scheyzer geordent, wie volgt, Nemblich, Jacob Grunewaldt Jorgius Scheuffler1[?], Cuntz Schimpff, Hanns Moschelmann2[?], Augustin Wennth3[?], Hanns Steel, Jeronimus Haderheintz Hanns Kremer4[?], Peter Bell Hanns Meyder Opffermann, Schweitzer Hanns Gunther Sferber5[?], Futtenn6[?] Hanns, Habenn gelubnus vnnd Ir Jeder einenn leiblichen eidt diesenn gethann mir Jostenn, bey Renntmeisters vnd Saltzwarttenn Summa dreyzehenn geschwornen, Jedem sechs Boden
Im Jahr 51, am 16. Januar, sind die nachbenannten Geschworenen als Schätzer und Salzmesser zu den Sooden neu bestellt und in Pflicht genommen worden, um dieses Jahr 51 zu dienen; jedem sollen jährlich acht Gulden Lohn werden.
Und weil der vorigen acht Schätzer zu wenig waren und ein Teil um Entlassung gebeten hat, sind andere hinzugekommen; nun sind dreizehn Schätzer verordnet, wie folgt: Jakob Grunewald, Georgius Scheuffler, Kunz Schimpf, Hans Moschelmann, Augustin Wennth, Hans Steel, Hieronymus Haderheintz, Hans Kremer, Peter Bell, Hans Meyder Opfermann, Schweitzer Hans, Gunther Pferber, Futten Hans.
Sie haben Gelübde geleistet, und jeder von ihnen hat mir, Jost, in Gegenwart des Rentmeisters und des Salzwarts einen leiblichen Eid darauf geschworen. Summa dreizehn Geschworene, jedem sechs Siedehäuser
Unsichere Lesungen
- Scheuffler — Familienname unsicher (Z. 10)
- Moschelmann — Familienname unsicher (Z. 12)
- Wennth — Familienname unsicher (Z. 13)
- Kremer — Anfangsbuchstabe K/B unsicher (Z. 16)
- Sferber — Familienname unsicher (Z. 20)
- Futtenn — Familienname unsicher (Z. 21)
S. 835
Bl. 415rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
zuersehenn, sollenn wintter vnnd Sommer zeitt, wann mann leut, zumessenn annfahenn, damit das Saltz gnugsamb trockenn, vnnd die Berner1[?] gefurdertt werdenn, vnnd sollenn alle wintters zeit fur einer vhr nach mittage aller gemessenn habenn, Welche meister aber sich selbst seumenn, vnnd nit furdernn, die sollenn darumb gebust werdenn, Ordenung des Saltzpackenns vnnd vfmessenns zum Sodenn, Dauonn2[?] habenn die Saltzgreuenn den beuelch, das sie alles Saltz, so Jederzeit vnuerkaufft im Bodenn liegenn bleibt, vonn den Sodernn sollenn annehmenn, Inn fasse vnnd Tonnenn, so viel sie der habenn Packenn, vnnd den Renndtmeister bezahlenn lassenn, Welchs sie dann furter zu den Saltzschleissernn zugebrauchenn, vnd zuuertreibenn habenn, vnnd gibt mann Jzo vonn einer Pfannenn Saltz zuwasser, vonn allenndorff gein Cassell zubringenn, dem Schiffmann dieser zeitt sechzehen alb, vnnd dauonn zu Mündenn zu Zoll einen albnn3[?], wie solchs bey lebenn vnnd Zeitenn Weylanndt
zu versehen. Sie sollen winters wie sommers, wenn man läutet, zu messen anfangen, damit das Salz genügend trocken ist und die Salzverkäufer gefördert werden; und sie sollen in der Winterzeit alles vor ein Uhr nachmittags gemessen haben. Welche Meister sich aber selbst säumen und sich nicht beeilen, die sollen dafür gebüßt werden.
Ordnung des Salzpackens und Aufmessens zu den Sooden. Darüber haben die Salzgrafen den Befehl, dass sie alles Salz, das jeweils unverkauft im Siedehaus liegen bleibt, von den Siedern annehmen, in Fässer und Tonnen — so viele sie haben — packen und vom Rentmeister bezahlen lassen sollen. Dieses haben sie dann weiter für den Salzversand zu gebrauchen und zu vertreiben.
Und man gibt jetzt dem Schiffmann für eine Pfanne Salz, um sie zu Wasser von Allendorf nach Kassel zu bringen, derzeit sechzehn Albus, und davon zu Münden einen Albus Zoll, wie es zu Lebzeiten weiland
Unsichere Lesungen
- Berner — Wort unsicher (Z. 3)
- Dauonn — Anfangswort unsicher (Z. 10)
- bnn — Wortende von albus unsicher (Z. 20)
S. 836
Bl. 415vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
des alttenn Hertzogk Erichs seligenn Hochlöblicher gedechtnus, zugelassenn vnnd verhanndelt ist, aber dem Schiffmann gibt mann Jars nach gelegennheit, das er viel saltzes gein Cassell führt, Ein oder zwey achteil saltz Ims gedinge zu Hausteur, Vnnd solche fasse vnd Tonnenn zuzuschlagenn, vnnd zubindenn, so helt mann einenn Bodicker Im Sodenn, der hat dauonn seinenn gedingtenn lohnn, wie solchs der Renndtmeister Inn seinem Register hat, vnnd verrechent, so gibtt mann den Bodickernn zu Eschwege, Grebenndorff, vnnd Wanfriedt vonn einem fasse, so mehr dann halb fuederig sechzehenthalbenn alb, vnnd die Bodicker mussenn das holtz selbst kauffenn, Alleine das man Ihne das Buchenn vom Seulingswalde verkaufft hat, Desgleichenn lest mann zu Hedemin1[?] vnnd Karke2[?], auch fasse vnnd Buchenn Tonnenn machenn, die habenn auch Ire sonndere gedinge, wie in der bezahlung zuuernehmenn, So kann mann zu Cassell vom Geholtze darumbhero, vnnd sonnderlich zu Witzennhausenn dem gemenge des kauffunger Waldts auch etliche fasse machenn lassenn. Wann dann kein ledige gefesse, oder
des alten Herzogs Erich selig, hochlöblichen Andenkens, zugelassen und verhandelt worden ist. Dem Schiffmann aber gibt man jährlich nach Lage der Dinge, wenn er viel Salz nach Kassel führt, ein oder zwei Achtel Salz vertragsgemäß als Haussteuer.
Und um diese Fässer und Tonnen zuzuschlagen und zu binden, hält man einen Böttcher in den Sooden; der hat dafür seinen vereinbarten Lohn, wie es der Rentmeister in seinem Register hat und abrechnet.
Den Böttchern zu Eschwege, Grebendorf und Wanfried gibt man für ein Fass, das mehr als halbfuderig ist, fünfzehneinhalb Albus; und die Böttcher müssen das Holz selbst kaufen — nur dass man ihnen das Buchenholz vom Seulingswald verkauft hat.
Desgleichen lässt man zu Hedemünden und Karlshafen auch Fässer und Buchentonnen machen; die haben ebenfalls ihre besonderen Verträge, wie aus der Bezahlung zu ersehen ist. So kann man zu Kassel aus den Gehölzen dort herum und besonders zu Witzenhausen aus dem Gemenge des Kaufunger Waldes auch etliche Fässer machen lassen.
Wenn dann keine leeren Gefäße oder
Unsichere Lesungen
- Hedemin — Ortsname, wohl Hedemünden (Z. 15)
- Karke — Ortsname, Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 15)