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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 831

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 831 · Bl. 413r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 831

Bl. 413rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Es soll auch kein Bödermeister mehr dann Ein achteil Saltzes im Bode zum vorrath habenn, des Saltzwerckes halbenn, darauf die geschwornenn mit vleis sehenn sollenn, wie dann bishero also gehaltenn wordenn ist. Dieweil auch mit dem aufhebenn des Saltzs vngleicheit gehaltenn, so sollenn die geschwornenn darauff mitt ernnst sehenn, das keiner vber Ein halbe Pfanne Saltzes vfhebe, Noch im Bodenn liegenn habe, Bey verlust des Saltzes, vnnd soll Ime mehr zu siedenn nitt gestat werdenn, alldieweil er im Bodt mehr dann ein halbe pfanne saltzes hette. Es sollenn auch die geschwornenn Saltzmesser vnnd Scheyzer1[?], Jeder seinenn Ime zugeordentenn Bodermeistern, vf der Reige hero nacheinannder, wo lade leute sein, vnd fur den Bodenn haltenn, messenn, vnnd darin kein Partheiligkeit, oder vortheil brauchenn, sonndernn darin gleiche ordenung haltenn, vnnd damit solchs vonn stadt gehe, so sollenn sie vf die ladetage Winter zeit morgenns zu sechs vhr, vnnd nit ehr, vnnd im Sommer wann mann die darzu geordennte gewönlich glocke leut, zu messenn annfahenn,

Es soll auch kein Siedemeister mehr als ein Achtel Salz im Siedehaus als Vorrat haben, um des Salzwerks willen; darauf sollen die Geschworenen mit Fleiß sehen, wie es bisher gehalten worden ist.

Weil auch beim Aufheben des Salzes Ungleichheit geherrscht hat, so sollen die Geschworenen mit Ernst darauf sehen, dass keiner mehr als eine halbe Pfanne Salz aufhebt oder im Siedehaus liegen hat, bei Verlust des Salzes; und es soll ihm nicht gestattet werden, weiter zu sieden, solange er mehr als eine halbe Pfanne Salz im Siedehaus hat.

Es sollen auch die geschworenen Salzmesser und Schätzer jeder bei seinen ihm zugeordneten Siedemeistern der Reihe nach messen, wo Ladeleute sind und vor den Siedehäusern halten, und darin keine Parteilichkeit oder Bevorzugung gebrauchen, sondern gleiche Ordnung halten. Und damit das vonstattengeht, sollen sie an den Ladetagen in der Winterzeit morgens um sechs Uhr und nicht eher, und im Sommer, wenn man die dafür bestimmte gewöhnliche Glocke läutet, zu messen anfangen.

Unsichere Lesungen

  1. Scheyzer — Amtsbezeichnung, Lesung unsicher (Z. 13)

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