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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 832–841

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 832–841 · Bl. 413v–418r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 832

Bl. 413vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das vierdte Buch

1

Wann aber der erste oder annder Bodermeister zu frisch ausgeschlagenn, vnnd das saltz noch nit ganntz trockenn were, so soll er dasselbe Saltz nit messenn, sonndernn ann den anndernn nehistenn seinenn meisternn, nach der Ordnunge, welches saltz am trockennsten ist, anfahenn erst zu messenn, vnnd so forthann, Was auch die Pfann buße betrifft, soll ein Jeder geschworner in seinenn Ime zugeordenntenn Bodenn, rechnen vnnd annzeigenn, aber die schatzwercke, sollenn sie mit vnnd nebenn dem Pfannenn meister versehenn, vnnd anweisung gebenn helffenn, bey Irenn eidenn vnnd pflichtenn, so sie gethann habenn, Die geschwornenn Saltzmesser sollenn auch keinem Eseltreiber, Saltz vor frucht messenn, sie habenn dann die frucht in den Bodenn, vnnd gesehenn, das der Boder die frucht empfanngenn vnd bekommenn habe, Die vier alb, so vnnser gnediger fürst vnnd Herr, hieuor den Bödernn vor das trannckgeldt aus gnadenn ein zeitlanng vonn Jedem wercke zunehmenn zugelassen, sein verordennt, zu erhaltung vnnd ausbesung1[?] des Wildenn wassers, nun hinfurter zugebrauchen, damit

Wenn aber der erste oder ein anderer Siedemeister zu frisch ausgeschlagen hat und das Salz noch nicht ganz trocken ist, so soll er dieses Salz nicht messen, sondern bei dem nächsten seiner Meister nach der Ordnung anfangen, dessen Salz am trockensten ist, und so fort.

Was auch die Pfannenbuße betrifft, soll jeder Geschworene sie in seinen ihm zugeordneten Siedehäusern berechnen und anzeigen. Die Schatzwerke aber sollen sie mit und neben dem Pfannenmeister versehen und Anweisung geben helfen, bei ihren geleisteten Eiden und Pflichten.

Die geschworenen Salzmesser sollen auch keinem Eseltreiber Salz gegen Frucht messen, es sei denn, sie haben die Frucht in den Siedehäusern und gesehen, dass der Sieder die Frucht empfangen und bekommen hat.

Die vier Albus, die unser gnädiger Fürst und Herr zuvor den Siedern aus Gnaden eine Zeit lang als Trinkgeld von jedem Werk zu nehmen erlaubt hat, sind nun dazu bestimmt, fortan zur Erhaltung und Ausbesserung gegen das wilde Wasser gebraucht zu werden. Damit

Unsichere Lesungen

  1. ausbesung — Schreibung unsicher (Z. 20)

S. 833

Bl. 414rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

aber die Böder diesenn wintter sich wiederumb erholen, sollenn Ihnenn die halb ausgnadenn bleibenn, vnnd die annder helffte, die kunst vnnd das wilde wasser zuerhaltenn vnnd auszuösenn, gebraucht werdenn, so ferne es die Furstlichenn Herrnn Stadthalter vnnd Räthe zu Cassel also bis vf Osternn mit verwilligenn, vnnd das bey Ihnen zuerhaltenn ist, Habenn solchs also gewilligt, vnnd Ihnenn gefallenn lassenn, Doch zu endering vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, Hundert ledernn Eimer seindt zumachenn bestelt, sollen vonn den zweyenn alb bezalt werdenn, sonnst hettenn die vom Bodenn darann mit bezahlenn müssenn, Item zehenn feuerhackenn, seindt auch zumachenn verdingt, sollenn gleicher gestalt bezalt werdenn, nit mehr dann der Centner zwene1[?] guldenn drey ortt kostenn, Actum Sodenn am Donnerstage Galli den 16 Octobris Anno 50. Justus Pistoris sst.2[?]

aber die Sieder sich diesen Winter wieder erholen, sollen ihnen die Hälfte aus Gnaden bleiben und die andere Hälfte dazu gebraucht werden, die Kunst zu erhalten und das wilde Wasser auszuschöpfen — sofern die fürstlichen Herren Statthalter und Räte zu Kassel dies bis Ostern mitbewilligen und es bei ihnen zu erreichen ist. Sie haben es so bewilligt und sich gefallen lassen, doch vorbehaltlich der Entscheidung unseres gnädigen Fürsten und Herrn.

Hundert lederne Eimer sind zu machen bestellt; sie sollen von den zwei Albus bezahlt werden, sonst hätten die aus den Siedehäusern daran mitbezahlen müssen.

Ferner zehn Feuerhaken sind ebenfalls in Auftrag gegeben; sie sollen auf dieselbe Weise bezahlt werden und nicht mehr als zwei Gulden drei Ort je Zentner kosten.

Geschehen Sooden am Donnerstag Galli, den 16. Oktober im Jahr 50. Justus Pistoris, eigenhändig.

Unsichere Lesungen

  1. zwene — Zahlwort, Endung unsicher (Z. 15)
  2. sst. — Unterschriftskürzel, Lesung unsicher (Z. 18)

S. 834

Bl. 414vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das vierdte Buch

1

Anno 51. den 16. Januarij seindt nachbenennte geschwornenn, zu Scheyzernn vnnd Saltzmesternn zum Sodenn, von neuenn dis 51. Jar zudienenn bestelt, vnnd in pflicht genommenn, soll Jedem Jars acht guldenn zu Lohne werdenn, vnnd weil der vorigenn acht scheyzer zu wenig, auch eins theils erlaubnus gebettenn, seindt anndere, vnnd nun dreyzehenn scheyzer geordent, wie volgt, Nemblich, Jacob Grunewaldt Jorgius Scheuffler1[?], Cuntz Schimpff, Hanns Moschelmann2[?], Augustin Wennth3[?], Hanns Steel, Jeronimus Haderheintz Hanns Kremer4[?], Peter Bell Hanns Meyder Opffermann, Schweitzer Hanns Gunther Sferber5[?], Futtenn6[?] Hanns, Habenn gelubnus vnnd Ir Jeder einenn leiblichen eidt diesenn gethann mir Jostenn, bey Renntmeisters vnd Saltzwarttenn Summa dreyzehenn geschwornen, Jedem sechs Boden

Im Jahr 51, am 16. Januar, sind die nachbenannten Geschworenen als Schätzer und Salzmesser zu den Sooden neu bestellt und in Pflicht genommen worden, um dieses Jahr 51 zu dienen; jedem sollen jährlich acht Gulden Lohn werden.

Und weil der vorigen acht Schätzer zu wenig waren und ein Teil um Entlassung gebeten hat, sind andere hinzugekommen; nun sind dreizehn Schätzer verordnet, wie folgt: Jakob Grunewald, Georgius Scheuffler, Kunz Schimpf, Hans Moschelmann, Augustin Wennth, Hans Steel, Hieronymus Haderheintz, Hans Kremer, Peter Bell, Hans Meyder Opfermann, Schweitzer Hans, Gunther Pferber, Futten Hans.

Sie haben Gelübde geleistet, und jeder von ihnen hat mir, Jost, in Gegenwart des Rentmeisters und des Salzwarts einen leiblichen Eid darauf geschworen. Summa dreizehn Geschworene, jedem sechs Siedehäuser

Unsichere Lesungen

  1. Scheuffler — Familienname unsicher (Z. 10)
  2. Moschelmann — Familienname unsicher (Z. 12)
  3. Wennth — Familienname unsicher (Z. 13)
  4. Kremer — Anfangsbuchstabe K/B unsicher (Z. 16)
  5. Sferber — Familienname unsicher (Z. 20)
  6. Futtenn — Familienname unsicher (Z. 21)

S. 835

Bl. 415rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

zuersehenn, sollenn wintter vnnd Sommer zeitt, wann mann leut, zumessenn annfahenn, damit das Saltz gnugsamb trockenn, vnnd die Berner1[?] gefurdertt werdenn, vnnd sollenn alle wintters zeit fur einer vhr nach mittage aller gemessenn habenn, Welche meister aber sich selbst seumenn, vnnd nit furdernn, die sollenn darumb gebust werdenn, Ordenung des Saltzpackenns vnnd vfmessenns zum Sodenn, Dauonn2[?] habenn die Saltzgreuenn den beuelch, das sie alles Saltz, so Jederzeit vnuerkaufft im Bodenn liegenn bleibt, vonn den Sodernn sollenn annehmenn, Inn fasse vnnd Tonnenn, so viel sie der habenn Packenn, vnnd den Renndtmeister bezahlenn lassenn, Welchs sie dann furter zu den Saltzschleissernn zugebrauchenn, vnd zuuertreibenn habenn, vnnd gibt mann Jzo vonn einer Pfannenn Saltz zuwasser, vonn allenndorff gein Cassell zubringenn, dem Schiffmann dieser zeitt sechzehen alb, vnnd dauonn zu Mündenn zu Zoll einen albnn3[?], wie solchs bey lebenn vnnd Zeitenn Weylanndt

zu versehen. Sie sollen winters wie sommers, wenn man läutet, zu messen anfangen, damit das Salz genügend trocken ist und die Salzverkäufer gefördert werden; und sie sollen in der Winterzeit alles vor ein Uhr nachmittags gemessen haben. Welche Meister sich aber selbst säumen und sich nicht beeilen, die sollen dafür gebüßt werden.

Ordnung des Salzpackens und Aufmessens zu den Sooden. Darüber haben die Salzgrafen den Befehl, dass sie alles Salz, das jeweils unverkauft im Siedehaus liegen bleibt, von den Siedern annehmen, in Fässer und Tonnen — so viele sie haben — packen und vom Rentmeister bezahlen lassen sollen. Dieses haben sie dann weiter für den Salzversand zu gebrauchen und zu vertreiben.

Und man gibt jetzt dem Schiffmann für eine Pfanne Salz, um sie zu Wasser von Allendorf nach Kassel zu bringen, derzeit sechzehn Albus, und davon zu Münden einen Albus Zoll, wie es zu Lebzeiten weiland

Unsichere Lesungen

  1. Berner — Wort unsicher (Z. 3)
  2. Dauonn — Anfangswort unsicher (Z. 10)
  3. bnn — Wortende von albus unsicher (Z. 20)

S. 836

Bl. 415vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

des alttenn Hertzogk Erichs seligenn Hochlöblicher gedechtnus, zugelassenn vnnd verhanndelt ist, aber dem Schiffmann gibt mann Jars nach gelegennheit, das er viel saltzes gein Cassell führt, Ein oder zwey achteil saltz Ims gedinge zu Hausteur, Vnnd solche fasse vnd Tonnenn zuzuschlagenn, vnnd zubindenn, so helt mann einenn Bodicker Im Sodenn, der hat dauonn seinenn gedingtenn lohnn, wie solchs der Renndtmeister Inn seinem Register hat, vnnd verrechent, so gibtt mann den Bodickernn zu Eschwege, Grebenndorff, vnnd Wanfriedt vonn einem fasse, so mehr dann halb fuederig sechzehenthalbenn alb, vnnd die Bodicker mussenn das holtz selbst kauffenn, Alleine das man Ihne das Buchenn vom Seulingswalde verkaufft hat, Desgleichenn lest mann zu Hedemin1[?] vnnd Karke2[?], auch fasse vnnd Buchenn Tonnenn machenn, die habenn auch Ire sonndere gedinge, wie in der bezahlung zuuernehmenn, So kann mann zu Cassell vom Geholtze darumbhero, vnnd sonnderlich zu Witzennhausenn dem gemenge des kauffunger Waldts auch etliche fasse machenn lassenn. Wann dann kein ledige gefesse, oder

des alten Herzogs Erich selig, hochlöblichen Andenkens, zugelassen und verhandelt worden ist. Dem Schiffmann aber gibt man jährlich nach Lage der Dinge, wenn er viel Salz nach Kassel führt, ein oder zwei Achtel Salz vertragsgemäß als Haussteuer.

Und um diese Fässer und Tonnen zuzuschlagen und zu binden, hält man einen Böttcher in den Sooden; der hat dafür seinen vereinbarten Lohn, wie es der Rentmeister in seinem Register hat und abrechnet.

Den Böttchern zu Eschwege, Grebendorf und Wanfried gibt man für ein Fass, das mehr als halbfuderig ist, fünfzehneinhalb Albus; und die Böttcher müssen das Holz selbst kaufen — nur dass man ihnen das Buchenholz vom Seulingswald verkauft hat.

Desgleichen lässt man zu Hedemünden und Karlshafen auch Fässer und Buchentonnen machen; die haben ebenfalls ihre besonderen Verträge, wie aus der Bezahlung zu ersehen ist. So kann man zu Kassel aus den Gehölzen dort herum und besonders zu Witzenhausen aus dem Gemenge des Kaufunger Waldes auch etliche Fässer machen lassen.

Wenn dann keine leeren Gefäße oder

Unsichere Lesungen

  1. Hedemin — Ortsname, wohl Hedemünden (Z. 15)
  2. Karke — Ortsname, Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 15)

S. 837

Bl. 416rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

geschirre mehr zufüllenn furhanndenn, so sollenn sie die verordenntenn Saltzkastenn auch füllenn, doch in Jedenn nit mehr dann drey oder vierdthalb Pfannenn, vnnd das Saltz darin nit stossenn noch trettenn, sonndern mit fugenn gemechlich darin thun lassenn, vnnd dann also wann die schlacht zeit kompt, vnnd es Im Bodenn ann Saltz manngelt, als dann einenn kastenn nach dem anndernn vfthun vnnd verkeuffenn, damit man den führleutenn helffenn kann, vnnd doch kein verlust gerechet1 werde, dann hievor am vf[übergeschrieben: ge]schüttenn saltz alwege der funffte theil, vnnd Jars wohl in die funfhundert guldenn verlohrenn vnnd abganngenn, welcher schadenn hiedurch vorkommenn ist, vnnd seindt der zeit die führleute damit wohl zufriedenn, vnnd damit solchs ohnn verdacht gehanndelt werde, vnnd zugehe, So soll die ordenung wie solchs Jtzo gehaltenn wirdt, mit aufschreibung des Inn vnnd außmessen des Saltzes, auch beschließung mit drey oder vier schlüssell der Saltzkastenn vertheilt gehaltenn werdenn, wie davonn in der Ordenung der geschwornenn Schetzer vnd Saltzmesser weitter gemelt wordenn ist,

Geschirre mehr zu füllen vorhanden sind, so sollen sie auch die verordneten Salzkästen füllen — doch in jeden nicht mehr als drei oder dreieinhalb Pfannen. Und das Salz soll darin nicht gestoßen oder getreten, sondern behutsam hineingetan werden.

Und wenn dann die Schlachtzeit kommt und es im Siedehaus an Salz mangelt, soll man einen Kasten nach dem anderen öffnen und verkaufen, damit man den Fuhrleuten helfen kann und doch kein Verlust entsteht. Denn zuvor ging beim aufgeschütteten Salz stets der fünfte Teil verloren, jährlich wohl an die fünfhundert Gulden — welcher Schaden hierdurch vermieden ist. Und die Fuhrleute sind derzeit damit wohl zufrieden.

Und damit dies ohne Verdacht gehandhabt werde und zugehe, soll die Ordnung, wie sie jetzt gehalten wird, mit Aufschreiben des Ein- und Ausmessens des Salzes und mit Verschließen der Salzkästen durch drei oder vier verteilte Schlüssel eingehalten werden, wie davon in der Ordnung der geschworenen Schätzer und Salzmesser weiter berichtet worden ist.

Unsichere Lesungen

  1. gerechet — evtl. gereicht (Z. 10)

S. 838

Bl. 416vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Damit auch der Straum vnnd die Schiffart vf der Fulda zwischenn Cassell vnnd Mundenn, beide denn Mundischenn vnnd anndernn, so solchs am allermeistenn geprauchenn, offenn gehalttenn, vnnd nitt verbauwet werdenn, Habenn wir hievor vnnserm Schultheissenn zu Cassell derwegenn bevelch gethan, solches also frey offenn zuhaltenn, vnnd keins wegs ann keinem ortte, mit nichtenn zubauwenn, zulassen, Damit die Schiffe vf solchem straum frey vnnd vngehindert, vf vnnd abe gehenn könnenn, Das gereicht beidenn Furstennthumbenn Lanndenn, vnnd Leuthenn zu ersprieslichem gutem nutzenn, des soll sich ein Jeder, Jtziger vnnd kunfftiger vnnser Schultheis zu Cassell mit ernnst also vleissigk vnnd vnweigerlich gehaltenn, Benebenn der Polliceÿ Ordenunge publicirt zum Sodenn den 16 Augusti Anno 51. Dieweil mann befindet, das der geschwornenn schetzer vnnd Saltzmesser zum Bodenn etliche in Jrem dienste vnnd ampte bis dahero vnnfleissigk, vnnd den Jhren

Damit auch der Strom und die Schifffahrt auf der Fulda zwischen Kassel und Münden — sowohl für die Mündener als auch für andere, die sie am meisten gebrauchen — offen gehalten und nicht verbaut werde, haben wir zuvor unserem Schultheißen zu Kassel deswegen Befehl erteilt, sie so frei und offen zu halten und keinesfalls an irgendeiner Stelle zu bauen zuzulassen, damit die Schiffe auf diesem Strom frei und ungehindert auf- und abgehen können. Das gereicht beiden Fürstentümern, Landen und Leuten zu ersprießlichem gutem Nutzen. Daran soll sich ein jeder jetziger und künftiger Schultheiß zu Kassel mit Ernst so fleißig und unweigerlich halten.

Nebst der Polizeiordnung verkündigt zu den Sooden am 16. August im Jahr 51.

Weil man befindet, dass etliche der geschworenen Schätzer und Salzmesser zu den Siedehäusern in ihrem Dienst und Amt bisher unfleißig gewesen sind und ihren

S. 839

Bl. 417rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

gethanenn eidenn vnnd pflichtenn nach nit gnugsamb fürgewesenn seindt, Daraus ervolgt, das sie Jre kinder vnnd gesinde, das maß vnnd messenn zuversehenn bevohlenn, auch etliche Boder vnnd ladeleutenn, abwesenn der geschwornenn selbst gemessenn, alles Jrenn eidenn vnnd pflichttenn zu wieder, vnnd dann Jhnenn gleichwohl Jre bestellung vnnd besoldung genntzlich vergnügt wirdt, Damit dann solcher vnnfleis abgestelt, der Ordenung also gelebt, vnnd die geschwornenn Bodermeister vnnd anndere, des gnugsamb verwarnet sein, So ist das die straffe der vbertretter geschwornenn vnd Bodermeister, das welcher geschwornenn vnnd schetzer seinenn zugeordenntenn Bodernn nit selbst das Saltz mist, Oder vonn denn Beamptenn erleubnus hatt, der soll des geschwornenn ampts, vnnd auch seins Bodts zustundt, sonnder alle außflucht sich selbst enndtsetzt habenn, Desgleichenn ein Jeglicher Böder soll alsbaldt seines Bodts enndtsetzt werdenn, vnnd in einem Jare nit wieder darzu kommenn, noch zum Bodenn meister sein, darnach wisse sich ein Jeder zurichtenn, Signatum Cassell den 14. Augusti Anno 51. Vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn verordennte Saltzgrevenn zum Sodenn,

geleisteten Eiden und Pflichten nicht genügend nachgekommen sind — woraus folgt, dass sie ihren Kindern und ihrem Gesinde das Maß und das Messen zu versehen befohlen haben und dass auch etliche Sieder und Ladeleute in Abwesenheit der Geschworenen selbst gemessen haben, alles ihren Eiden und Pflichten zuwider, während ihnen gleichwohl ihre Bestallung und Besoldung vollständig vergütet wird —,

damit also solcher Unfleiß abgestellt, die Ordnung eingehalten und die Geschworenen, Siedemeister und andere hinreichend gewarnt seien, ist dies die Strafe der übertretenden Geschworenen und Siedemeister:

Welcher Geschworene und Schätzer seinen zugeordneten Siedern das Salz nicht selbst misst oder dafür keine Erlaubnis von den Beamten hat, der soll des Geschworenenamtes und auch seines Siedehauses sogleich, ohne alle Ausflucht, selbst entsetzt sein. Desgleichen soll ein jeder Sieder sogleich seines Siedehauses entsetzt werden und ein Jahr lang nicht wieder dazu kommen noch Siedemeister sein. Danach wisse sich ein jeder zu richten.

Gegeben Kassel, den 14. August im Jahr 51. Die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn verordneten Salzgrafen zu den Sooden.

S. 840

Bl. 417vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Hochzeit vnnd kindtauffe sollenn der ordenung gemes gehaltenn werdenn, Innsonnderheit das vf ein kindttauff vber acht personn nit seÿenn, Sollenn nur zwo stunde eine malzeit halttenn, auch darnach die Gevatternn oder kindtbetterin nit vberlauffen, alles bey busse dreÿ guldenn, so offt vnnd dicke das verbrochenn vnnd vbertrettenn wirdet Signatum ut supra Desgleichenn ist zuvor Gottslesterung, Ehebruch, vnehelich beÿleger, volsauffenn, Spielenn, vnnd anndere laster in der Polliceÿ Ordenung verbottenn, bey der darin verleibtenn straffe zuvermeidenn, abermahls verkundiget, Verordenunge vnnd Bevelche die gebewe der Landtstrassenn im Klebe betreffen Anno 53 Nach dem vnnser gnediger furst vnnd herr verschienen funf vnnd vierzigstenn Jars vnnter anndernn zu Allenndorff ann der Werra verordennt, das alle wege vnnd strassenn zum Saltzwercke gebauwett

Hochzeit und Kindtaufe sollen der Ordnung gemäß gehalten werden, insbesondere so, dass bei einer Kindtaufe nicht mehr als acht Personen zugegen sind. Sie sollen nur zwei Stunden eine Mahlzeit halten und danach die Paten oder die Wöchnerin nicht überlaufen — alles bei drei Gulden Buße, sooft das gebrochen und übertreten wird. Gegeben wie oben.

Desgleichen ist zuvor Gotteslästerung, Ehebruch, uneheliches Beilager, Volltrinken, Spielen und andere Laster in der Polizeiordnung verboten worden, bei der darin festgelegten Strafe; das wird abermals verkündigt.

Verordnung und Befehl, die Bauten der Landstraße im Kleb betreffend, Jahr 53.

Nachdem unser gnädiger Fürst und Herr im vergangenen fünfundvierzigsten Jahr unter anderem zu Allendorf an der Werra verordnet hat, dass alle Wege und Straßen zum Salzwerk gebaut

S. 841

Bl. 418rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnd gebessert, vnnd das solchs Inn Jedes feldtmarck also zugeschehenn verschafft werdenn solt, aber doch bis dahher vber vielfaltigs fleissigs annhaltenn nit beschehenn, Dieweil dann daselbst im Klebe ein alter mann, der solche strassenn zum theile bauwenn solt, durch Hochgedachtenn vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn, Gemeine Pfenner vnd etliche dorffe im Gerichte Bilstein1, mit steur vnnd almusenn vnnderhaltenn wirdt, welcher auch von Jedem wagenn zwene Heller, vonn alters bisdaher vnnd noch zu wege geldt vfgenommenn, sich auch mit Holtz zum feurwercke vonn vnnsers gnedigenn Herrn geholtze, daselbst erhelt, ab doch dasselbig auch nit gnugsamb oder betlich, So ist furtreglicher vnnd besser anngesehenn, Dieweil verschienenn Jars vonn Hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrn wegenn solche strassenn etwas gebessert, etliche Steynern Bruckenn, Steinwege gesetzt vnnd newe wege gebrochenn wordenn, vnnd der alte mann im Klebe seinenn ort zubauwenn nit vermagk, das dieselbe besoldung, wege geldt vnnd almuß gefalle, vnnd

und gebessert und dass dies in jeder Feldmark so zu geschehen habe, dies aber bis hierher trotz vielfachen fleißigen Andringens nicht geschehen ist —

und weil dort im Kleb ein alter Mann, der diese Straße zum Teil bauen sollte, von unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn, von der gemeinen Pfännerschaft und etlichen Dörfern im Gericht Bilstein mit Beisteuer und Almosen unterhalten wird, der auch von alters her von jedem Wagen zwei Heller Wegegeld genommen hat und noch nimmt und sich mit Holz zum Feuern aus dem Gehölz unseres gnädigen Herrn erhält — was aber alles nicht ausreicht —,

so ist es für zuträglicher und besser angesehen worden: Weil im vergangenen Jahr von wegen unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn diese Straße etwas gebessert, etliche steinerne Brücken und Steinwege gesetzt und neue Wege gebrochen worden sind und weil der alte Mann im Kleb seinen Abschnitt nicht zu bauen vermag, dass jene Besoldung, das Wegegeld und die Almosen entfallen und

Unsichere Lesungen

  1. Bilstein — Ortsname, Lesung wahrscheinlich (Z. 8)

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