Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 836
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 836 · Bl. 415v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 836
Bl. 415vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
des alttenn Hertzogk Erichs seligenn Hochlöblicher gedechtnus, zugelassenn vnnd verhanndelt ist, aber dem Schiffmann gibt mann Jars nach gelegennheit, das er viel saltzes gein Cassell führt, Ein oder zwey achteil saltz Ims gedinge zu Hausteur, Vnnd solche fasse vnd Tonnenn zuzuschlagenn, vnnd zubindenn, so helt mann einenn Bodicker Im Sodenn, der hat dauonn seinenn gedingtenn lohnn, wie solchs der Renndtmeister Inn seinem Register hat, vnnd verrechent, so gibtt mann den Bodickernn zu Eschwege, Grebenndorff, vnnd Wanfriedt vonn einem fasse, so mehr dann halb fuederig sechzehenthalbenn alb, vnnd die Bodicker mussenn das holtz selbst kauffenn, Alleine das man Ihne das Buchenn vom Seulingswalde verkaufft hat, Desgleichenn lest mann zu Hedemin1[?] vnnd Karke2[?], auch fasse vnnd Buchenn Tonnenn machenn, die habenn auch Ire sonndere gedinge, wie in der bezahlung zuuernehmenn, So kann mann zu Cassell vom Geholtze darumbhero, vnnd sonnderlich zu Witzennhausenn dem gemenge des kauffunger Waldts auch etliche fasse machenn lassenn. Wann dann kein ledige gefesse, oder
des alten Herzogs Erich selig, hochlöblichen Andenkens, zugelassen und verhandelt worden ist. Dem Schiffmann aber gibt man jährlich nach Lage der Dinge, wenn er viel Salz nach Kassel führt, ein oder zwei Achtel Salz vertragsgemäß als Haussteuer.
Und um diese Fässer und Tonnen zuzuschlagen und zu binden, hält man einen Böttcher in den Sooden; der hat dafür seinen vereinbarten Lohn, wie es der Rentmeister in seinem Register hat und abrechnet.
Den Böttchern zu Eschwege, Grebendorf und Wanfried gibt man für ein Fass, das mehr als halbfuderig ist, fünfzehneinhalb Albus; und die Böttcher müssen das Holz selbst kaufen — nur dass man ihnen das Buchenholz vom Seulingswald verkauft hat.
Desgleichen lässt man zu Hedemünden und Karlshafen auch Fässer und Buchentonnen machen; die haben ebenfalls ihre besonderen Verträge, wie aus der Bezahlung zu ersehen ist. So kann man zu Kassel aus den Gehölzen dort herum und besonders zu Witzenhausen aus dem Gemenge des Kaufunger Waldes auch etliche Fässer machen lassen.
Wenn dann keine leeren Gefäße oder
Unsichere Lesungen
- Hedemin — Ortsname, wohl Hedemünden (Z. 15)
- Karke — Ortsname, Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 15)