Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 837–846
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 837–846 · Bl. 416r–420v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
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Bl. 416rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
geschirre mehr zufüllenn furhanndenn, so sollenn sie die verordenntenn Saltzkastenn auch füllenn, doch in Jedenn nit mehr dann drey oder vierdthalb Pfannenn, vnnd das Saltz darin nit stossenn noch trettenn, sonndern mit fugenn gemechlich darin thun lassenn, vnnd dann also wann die schlacht zeit kompt, vnnd es Im Bodenn ann Saltz manngelt, als dann einenn kastenn nach dem anndernn vfthun vnnd verkeuffenn, damit man den führleutenn helffenn kann, vnnd doch kein verlust gerechet1 werde, dann hievor am vf[übergeschrieben: ge]schüttenn saltz alwege der funffte theil, vnnd Jars wohl in die funfhundert guldenn verlohrenn vnnd abganngenn, welcher schadenn hiedurch vorkommenn ist, vnnd seindt der zeit die führleute damit wohl zufriedenn, vnnd damit solchs ohnn verdacht gehanndelt werde, vnnd zugehe, So soll die ordenung wie solchs Jtzo gehaltenn wirdt, mit aufschreibung des Inn vnnd außmessen des Saltzes, auch beschließung mit drey oder vier schlüssell der Saltzkastenn vertheilt gehaltenn werdenn, wie davonn in der Ordenung der geschwornenn Schetzer vnd Saltzmesser weitter gemelt wordenn ist,
Geschirre mehr zu füllen vorhanden sind, so sollen sie auch die verordneten Salzkästen füllen — doch in jeden nicht mehr als drei oder dreieinhalb Pfannen. Und das Salz soll darin nicht gestoßen oder getreten, sondern behutsam hineingetan werden.
Und wenn dann die Schlachtzeit kommt und es im Siedehaus an Salz mangelt, soll man einen Kasten nach dem anderen öffnen und verkaufen, damit man den Fuhrleuten helfen kann und doch kein Verlust entsteht. Denn zuvor ging beim aufgeschütteten Salz stets der fünfte Teil verloren, jährlich wohl an die fünfhundert Gulden — welcher Schaden hierdurch vermieden ist. Und die Fuhrleute sind derzeit damit wohl zufrieden.
Und damit dies ohne Verdacht gehandhabt werde und zugehe, soll die Ordnung, wie sie jetzt gehalten wird, mit Aufschreiben des Ein- und Ausmessens des Salzes und mit Verschließen der Salzkästen durch drei oder vier verteilte Schlüssel eingehalten werden, wie davon in der Ordnung der geschworenen Schätzer und Salzmesser weiter berichtet worden ist.
Unsichere Lesungen
- gerechet — evtl. gereicht (Z. 10)
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Bl. 416vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Damit auch der Straum vnnd die Schiffart vf der Fulda zwischenn Cassell vnnd Mundenn, beide denn Mundischenn vnnd anndernn, so solchs am allermeistenn geprauchenn, offenn gehalttenn, vnnd nitt verbauwet werdenn, Habenn wir hievor vnnserm Schultheissenn zu Cassell derwegenn bevelch gethan, solches also frey offenn zuhaltenn, vnnd keins wegs ann keinem ortte, mit nichtenn zubauwenn, zulassen, Damit die Schiffe vf solchem straum frey vnnd vngehindert, vf vnnd abe gehenn könnenn, Das gereicht beidenn Furstennthumbenn Lanndenn, vnnd Leuthenn zu ersprieslichem gutem nutzenn, des soll sich ein Jeder, Jtziger vnnd kunfftiger vnnser Schultheis zu Cassell mit ernnst also vleissigk vnnd vnweigerlich gehaltenn, Benebenn der Polliceÿ Ordenunge publicirt zum Sodenn den 16 Augusti Anno 51. Dieweil mann befindet, das der geschwornenn schetzer vnnd Saltzmesser zum Bodenn etliche in Jrem dienste vnnd ampte bis dahero vnnfleissigk, vnnd den Jhren
Damit auch der Strom und die Schifffahrt auf der Fulda zwischen Kassel und Münden — sowohl für die Mündener als auch für andere, die sie am meisten gebrauchen — offen gehalten und nicht verbaut werde, haben wir zuvor unserem Schultheißen zu Kassel deswegen Befehl erteilt, sie so frei und offen zu halten und keinesfalls an irgendeiner Stelle zu bauen zuzulassen, damit die Schiffe auf diesem Strom frei und ungehindert auf- und abgehen können. Das gereicht beiden Fürstentümern, Landen und Leuten zu ersprießlichem gutem Nutzen. Daran soll sich ein jeder jetziger und künftiger Schultheiß zu Kassel mit Ernst so fleißig und unweigerlich halten.
Nebst der Polizeiordnung verkündigt zu den Sooden am 16. August im Jahr 51.
Weil man befindet, dass etliche der geschworenen Schätzer und Salzmesser zu den Siedehäusern in ihrem Dienst und Amt bisher unfleißig gewesen sind und ihren
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Bl. 417rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
gethanenn eidenn vnnd pflichtenn nach nit gnugsamb fürgewesenn seindt, Daraus ervolgt, das sie Jre kinder vnnd gesinde, das maß vnnd messenn zuversehenn bevohlenn, auch etliche Boder vnnd ladeleutenn, abwesenn der geschwornenn selbst gemessenn, alles Jrenn eidenn vnnd pflichttenn zu wieder, vnnd dann Jhnenn gleichwohl Jre bestellung vnnd besoldung genntzlich vergnügt wirdt, Damit dann solcher vnnfleis abgestelt, der Ordenung also gelebt, vnnd die geschwornenn Bodermeister vnnd anndere, des gnugsamb verwarnet sein, So ist das die straffe der vbertretter geschwornenn vnd Bodermeister, das welcher geschwornenn vnnd schetzer seinenn zugeordenntenn Bodernn nit selbst das Saltz mist, Oder vonn denn Beamptenn erleubnus hatt, der soll des geschwornenn ampts, vnnd auch seins Bodts zustundt, sonnder alle außflucht sich selbst enndtsetzt habenn, Desgleichenn ein Jeglicher Böder soll alsbaldt seines Bodts enndtsetzt werdenn, vnnd in einem Jare nit wieder darzu kommenn, noch zum Bodenn meister sein, darnach wisse sich ein Jeder zurichtenn, Signatum Cassell den 14. Augusti Anno 51. Vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn verordennte Saltzgrevenn zum Sodenn,
geleisteten Eiden und Pflichten nicht genügend nachgekommen sind — woraus folgt, dass sie ihren Kindern und ihrem Gesinde das Maß und das Messen zu versehen befohlen haben und dass auch etliche Sieder und Ladeleute in Abwesenheit der Geschworenen selbst gemessen haben, alles ihren Eiden und Pflichten zuwider, während ihnen gleichwohl ihre Bestallung und Besoldung vollständig vergütet wird —,
damit also solcher Unfleiß abgestellt, die Ordnung eingehalten und die Geschworenen, Siedemeister und andere hinreichend gewarnt seien, ist dies die Strafe der übertretenden Geschworenen und Siedemeister:
Welcher Geschworene und Schätzer seinen zugeordneten Siedern das Salz nicht selbst misst oder dafür keine Erlaubnis von den Beamten hat, der soll des Geschworenenamtes und auch seines Siedehauses sogleich, ohne alle Ausflucht, selbst entsetzt sein. Desgleichen soll ein jeder Sieder sogleich seines Siedehauses entsetzt werden und ein Jahr lang nicht wieder dazu kommen noch Siedemeister sein. Danach wisse sich ein jeder zu richten.
Gegeben Kassel, den 14. August im Jahr 51. Die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn verordneten Salzgrafen zu den Sooden.
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Bl. 417vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Hochzeit vnnd kindtauffe sollenn der ordenung gemes gehaltenn werdenn, Innsonnderheit das vf ein kindttauff vber acht personn nit seÿenn, Sollenn nur zwo stunde eine malzeit halttenn, auch darnach die Gevatternn oder kindtbetterin nit vberlauffen, alles bey busse dreÿ guldenn, so offt vnnd dicke das verbrochenn vnnd vbertrettenn wirdet Signatum ut supra Desgleichenn ist zuvor Gottslesterung, Ehebruch, vnehelich beÿleger, volsauffenn, Spielenn, vnnd anndere laster in der Polliceÿ Ordenung verbottenn, bey der darin verleibtenn straffe zuvermeidenn, abermahls verkundiget, Verordenunge vnnd Bevelche die gebewe der Landtstrassenn im Klebe betreffen Anno 53 Nach dem vnnser gnediger furst vnnd herr verschienen funf vnnd vierzigstenn Jars vnnter anndernn zu Allenndorff ann der Werra verordennt, das alle wege vnnd strassenn zum Saltzwercke gebauwett
Hochzeit und Kindtaufe sollen der Ordnung gemäß gehalten werden, insbesondere so, dass bei einer Kindtaufe nicht mehr als acht Personen zugegen sind. Sie sollen nur zwei Stunden eine Mahlzeit halten und danach die Paten oder die Wöchnerin nicht überlaufen — alles bei drei Gulden Buße, sooft das gebrochen und übertreten wird. Gegeben wie oben.
Desgleichen ist zuvor Gotteslästerung, Ehebruch, uneheliches Beilager, Volltrinken, Spielen und andere Laster in der Polizeiordnung verboten worden, bei der darin festgelegten Strafe; das wird abermals verkündigt.
Verordnung und Befehl, die Bauten der Landstraße im Kleb betreffend, Jahr 53.
Nachdem unser gnädiger Fürst und Herr im vergangenen fünfundvierzigsten Jahr unter anderem zu Allendorf an der Werra verordnet hat, dass alle Wege und Straßen zum Salzwerk gebaut
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Bl. 418rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd gebessert, vnnd das solchs Inn Jedes feldtmarck also zugeschehenn verschafft werdenn solt, aber doch bis dahher vber vielfaltigs fleissigs annhaltenn nit beschehenn, Dieweil dann daselbst im Klebe ein alter mann, der solche strassenn zum theile bauwenn solt, durch Hochgedachtenn vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn, Gemeine Pfenner vnd etliche dorffe im Gerichte Bilstein1, mit steur vnnd almusenn vnnderhaltenn wirdt, welcher auch von Jedem wagenn zwene Heller, vonn alters bisdaher vnnd noch zu wege geldt vfgenommenn, sich auch mit Holtz zum feurwercke vonn vnnsers gnedigenn Herrn geholtze, daselbst erhelt, ab doch dasselbig auch nit gnugsamb oder betlich, So ist furtreglicher vnnd besser anngesehenn, Dieweil verschienenn Jars vonn Hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrn wegenn solche strassenn etwas gebessert, etliche Steynern Bruckenn, Steinwege gesetzt vnnd newe wege gebrochenn wordenn, vnnd der alte mann im Klebe seinenn ort zubauwenn nit vermagk, das dieselbe besoldung, wege geldt vnnd almuß gefalle, vnnd
und gebessert und dass dies in jeder Feldmark so zu geschehen habe, dies aber bis hierher trotz vielfachen fleißigen Andringens nicht geschehen ist —
und weil dort im Kleb ein alter Mann, der diese Straße zum Teil bauen sollte, von unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn, von der gemeinen Pfännerschaft und etlichen Dörfern im Gericht Bilstein mit Beisteuer und Almosen unterhalten wird, der auch von alters her von jedem Wagen zwei Heller Wegegeld genommen hat und noch nimmt und sich mit Holz zum Feuern aus dem Gehölz unseres gnädigen Herrn erhält — was aber alles nicht ausreicht —,
so ist es für zuträglicher und besser angesehen worden: Weil im vergangenen Jahr von wegen unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn diese Straße etwas gebessert, etliche steinerne Brücken und Steinwege gesetzt und neue Wege gebrochen worden sind und weil der alte Mann im Kleb seinen Abschnitt nicht zu bauen vermag, dass jene Besoldung, das Wegegeld und die Almosen entfallen und
Unsichere Lesungen
- Bilstein — Ortsname, Lesung wahrscheinlich (Z. 8)
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Bl. 418vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
durch vnnsers gnedigenn Herrnn Zolner zum Sodenn, von Jeder Pfanne Saltzes vonn menniglichenn vier Heller nebenn dem Zolle vnnd schatz Hellernn hinfurter zu wegegeldt vfgenommenn werde, davonn soll der Zoller fur den Saltzgrevenn Jerlichs sonndere rechnung thun, vnnd könnenn also Jederzeit darmit alle wege vnnd strassenn, wie die hohe nottürfft erfordert, sonnder vnnserm Gnedigenn herrnn erlegenn, vberorts1[?] gebessert vnnd erhaltenn werdenn, also das der wege halbenn keine klage sein solte, So durfftenn die Stadt vnnd Rats herrnn, auch die Burger vonn Allenndorff, vnnd die dorffleute dem Klebmann nichts gebenn, vnnd wirdt auch das holtz des mann zum Saltzwergk viel habenn muß gespart, das sehenn also vonn wegk vnnsers gnedigenn herrnn, wir ffgl. bevelchaber vnnd Saltzgrevenn zu Jrer fl. gl. vnnd gemeiner Landtschafft bestenn, fur nutzlich vnnd gut ann, Doch zu gefallenn vnnd vf bewilligung Jrer fgl., vnnd das auch solch geldt kunfftiglich nirgennt anders zu, dann alleine zu besserung der Landtstrassenn, Bruckenn Wege vnnd Stege, oder sonnst zu gemeinem nutzenn
dass stattdessen durch den Zöllner unseres gnädigen Herrn zu den Sooden von jeder Pfanne Salz von jedermann vier Heller neben dem Zoll und den Schatzhellern fortan als Wegegeld erhoben werden. Darüber soll der Zöllner den Salzgrafen jährlich eigene Rechnung legen.
So können damit jederzeit alle Wege und Straßen, wie es die hohe Notdurft erfordert, ohne Auslage unseres gnädigen Herrn überall gebessert und erhalten werden, sodass wegen der Wege keine Klage mehr sein sollte. So brauchten die Stadt, die Ratsherren, die Bürger von Allendorf und die Dorfleute dem Klebmann nichts mehr zu geben; und es wird auch das Holz gespart, von dem das Salzwerk viel braucht.
Das sehen wir, die Befehlshaber und Salzgrafen Seiner Fürstlichen Gnaden, von wegen unseres gnädigen Herrn zum Besten Seiner Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft für nützlich und gut an — doch zu deren Gefallen und vorbehaltlich ihrer Bewilligung, und dass dieses Geld künftig nirgendwo anders als allein zur Besserung der Landstraßen, Brücken, Wege und Stege oder sonst zum gemeinen Nutzen
Unsichere Lesungen
- vberorts — evtl. vber orts (Z. 8)
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Bl. 419rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
gebraucht vnnd anngelegt werde. Signatum Marpurgk den 14. aprilis anno 53. Justus Pistoris } sst. Valtin Schuldt } Johann Bartholmes Christoff Hombergk, Saltzwardt, } sst Jacob Schröder Schultheis Weil obberurte verordenunge zu besserunge der Lanndtstrassenn mit vnnser vonn Gots gnadenn Lanndtgraven Philipsenn zu Hessenn, Graven zu Catzennelnbogenn wissenn vnnd bewilligung geschehenn ist, auch solch geldt nirgennts annders dann zu gemeinem nutzenn gebraucht, auch darauf niemandts gefreyet, oder verschonet werden soll, So habenn wir vnns hierunndenn mit eigenn hanndenn gezeichnet, Geschehenn zu Marpurgk den 25 Aprilis Anno 53. Philips L.1[?] zu Hessenn. sst. Es sollenn auch beide vnnser Lanndtvogt, so wir kunfftigk verordenenn würdenn, Saltzgrevenn, Renndtmeister vnd Saltzwardt mit vnnd benebenn beidenn Pfarhernn in
gebraucht und angelegt werde. Gegeben Marburg, den 14. April im Jahr 53. Justus Pistoris, Valentin Schuldt, Johann Bartholomäus, Christoph Homberg, Salzwart, eigenhändig; Jakob Schröder, Schultheiß.
Weil die genannte Verordnung zur Besserung der Landstraßen mit unserem, Landgraf Philipps von Gottes Gnaden zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Wissen und Bewilligung geschehen ist und dieses Geld nirgendwo anders als zum gemeinen Nutzen gebraucht werden und niemand davon befreit oder verschont werden soll, so haben wir uns hierunter mit eigener Hand unterzeichnet. Geschehen zu Marburg, den 25. April im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Es sollen auch unser Landvogt, den wir künftig verordnen werden, die Salzgrafen, der Rentmeister und der Salzwart gemeinsam mit den beiden Pfarrherren in
Unsichere Lesungen
- L. — Abkürzung Landgraf, Kürzel unklar (Z. 18)
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Bl. 419vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
der Stadt Allenndorff vnnd Sodenn, vnnser Stifftung vnnd verordennte almusenn, so wir hievor ad pios usus Gottes diener, vnnd den armenn mitzutheilen ewiglich verordennt vnnd gegebenn habenn, fleissigk vnnd treulich ausrichtenn helffenn, die Rechnung Jedes Jars davonn hörenn, vnnd sich alles Innhalts derselbenn bey den Pflichtenn vnnd straffenn, darin verleibt genntzlich gehalttenn, Wie volgt. Fundation vnnd Stifftung vnnser Lanndtgravenn Philipsenn der zwey hundert Guldenn Jerlicher Pension aus dem Saltzwergk zu1[?] Gottes ehrnn verordennt Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn Grave zu Catzennelnbogenn Thun kundt hieran offenntlich ann diesem vnnserm brieffe, fur vnns vnnser Erben vnnd nachkommenn, Jegenn menniglich bekennende Nachdem vnnser vorelternn vnnd wir bis daher vff dem Saltzwergk zu Allenndorff Im Sodenn zwey Hundert Goltguldenn Jerlicher Renthe fallenn gehabt, So habenn wir dem Almechtigenn Got zu lobe, ehre, vnd
der Stadt Allendorf und den Sooden unsere Stiftung und die verordneten Almosen, die wir zuvor zu frommen Zwecken für Gottes Diener und zur Austeilung an die Armen auf ewig verordnet und gegeben haben, fleißig und treulich ausrichten helfen, jedes Jahr die Rechnung darüber hören und sich gänzlich an deren Inhalt halten, bei den darin festgelegten Pflichten und Strafen — wie folgt:
Fundation und Stiftung unser, Landgraf Philipps, über die zweihundert Gulden jährlichen Pachtzins aus dem Salzwerk, zu Gottes Ehren verordnet.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun hiermit mit diesem unserem Brief öffentlich kund für uns, unsere Erben und Nachkommen und bekennen vor jedermann:
Nachdem unsere Voreltern und wir bis hierher auf dem Salzwerk zu Allendorf in den Sooden zweihundert Goldgulden jährlicher Rente bezogen haben, so haben wir dem allmächtigen Gott zu Lob, Ehre und
Unsichere Lesungen
- zu — sieht wie die aus (Z. 12)
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Bl. 420rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Preis aus guter vorbetrachtung, das gelerte leut erzogen, vnnd das gemeine armut in der Stadt Allenndorff bedacht vnnd gefurdert wurde, vnnd also bevorab zu lob vnnd ehre Got dem almechtigenn, vnnd zu furderung gemeynes nutzenns verordennt, gesatzt, vnnd gestifft, das hinfurt dieselbigenn zweyhundert guldenn Jerlicher zinse, so vnns die Pfenner liefernn sollenn, zu Gottes ehrenn gebraucht werdenn, vnnd darmit sie solche zwey Hundert goltguldenn, soviel desto williger enntrichtenn, So habenn wir Jhnenn gnediglich gegönt, das sie noch ein Bodt zu den altenn — 421 Bothenn bawenn vnnd dieselbigenn nutzenn zu Jrer aller bestenn einnehmen sollenn, vermöge des vertrags zwischenn vnns vnnd Jhnenn vffgericht, vnnd soll solche stifftung gehalten werdenn, vf masse vnnd wege wie nachstehet. Thun, Ordenenn vnnd setzenn dieselbige vnnser Stifftung hiemit in Krafft dieses vnnsers brieffs, bestenndigst vnnd krefftigst, so solchs Immer geschehenn kann, soll vnnd magk, also das vnnsere ampts bevelch haber, so wir Jederzeit zu Allenndorff habenn werdenn, desgleichenn die zwene Pfarhernn, zwene des Raths, drey Kastenmeister, die Elttestenn, vnnd ein mann aus den
Preis, aus guter Vorbetrachtung, dass gelehrte Leute erzogen und die gemeine Armut in der Stadt Allendorf bedacht und gefördert werde, und also vor allem zu Lob und Ehre Gottes des Allmächtigen und zur Förderung des gemeinen Nutzens verordnet, gesetzt und gestiftet, dass fortan dieselben zweihundert Gulden jährlichen Zinses, die uns die Pfänner liefern sollen, zu Gottes Ehren gebraucht werden.
Und damit sie diese zweihundert Goldgulden umso williger entrichten, haben wir ihnen gnädig gegönnt, dass sie noch ein Siedehaus zu den alten zweiundvierzig bauen und dessen Nutzung zu ihrer aller Besten einnehmen sollen, gemäß dem zwischen uns und ihnen aufgerichteten Vertrag.
Und diese Stiftung soll in Maß und Weise gehalten werden, wie es nachsteht. Wir tun, ordnen und setzen diese unsere Stiftung hiermit kraft dieses unseres Briefes aufs Beständigste und Kräftigste, so wie es immer geschehen kann, soll und mag, nämlich so:
Unsere Amtsbefehlshaber, die wir jeweils zu Allendorf haben werden, desgleichen die zwei Pfarrherren, zwei aus dem Rat, drei Kastenmeister, die Ältesten und ein Mann aus den
Unsichere Lesungen
- — 42 — Zahl in Lücke nachgetragen (Z. 11)
S. 846
Bl. 420vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Sodenn, sollenn semptlich vor denselbigenn zweyhundert guldenn Jerlicher zinse, die sie allwege vonn Quartalen zu Quartalen, vonn den Pfennernn einnehmenn sollen, vnnd alle Jar achtzigk guldenn gebenn, vier Studenten, die aus Allenndorff geborenn, armer Leute kinder, die sonnst zur Hohenn schulenn nit erhaltenn könnenn, vnnd die zum Studio am tuglichstenn vnnd geschickstenn sein, vnnd das dieselbigenn Studenten sollenn Theologiam fur allenn dingenn studiren, auch sich dieselbigenn ehe dann sie zu solchem Stipendien der 20 fl.1 gelassenn, sich mit Jrenn hanndtschrifftenn verpflichten Theologiam fürnehmblich zu studiren, vnnd so sie erwachssenn zimbliche kunst, vnnd alter erreichenn, vnnd zu Pfarhernn erwehlet werdenn, vonn den Superintendenten, das sie auch also solchenn diennst des wortts nichtt außschlagenn, Sonndernn sich darzu gutwillig brauchenn lassenn, das er sich in seinem lebenn dermaßen haltenn, vnnd schickenn wolle, damit er lebenns vnnd wanndels halbenn, nicht möge gedaddelt2 werdenn, vnnd wo das nit geschehe, Soll er den drittenn theil der empfanngenen Stipendien, so baldt er das vermog wieder zugebenn, schuldigk sein, Vnnd
Sooden sollen gemeinsam über diese zweihundert Gulden jährlichen Zinses verfügen, die sie stets von Quartal zu Quartal von den Pfännern einnehmen sollen.
Und sie sollen alle Jahre achtzig Gulden an vier Studenten geben, die aus Allendorf gebürtig sind, Kinder armer Leute, die sich sonst an der Hohen Schule nicht erhalten können und die zum Studium am tauglichsten und geschicktesten sind. Und diese Studenten sollen vor allen Dingen Theologie studieren; auch sollen sie sich, ehe sie zu diesem Stipendium von zwanzig Gulden zugelassen werden, mit ihrer Handschrift verpflichten, vornehmlich Theologie zu studieren.
Und wenn sie erwachsen sind, angemessene Bildung und das Alter erreicht haben und von den Superintendenten zu Pfarrherren erwählt werden, sollen sie diesen Dienst am Wort nicht ausschlagen, sondern sich gutwillig dazu gebrauchen lassen. Auch soll ein jeder sich in seinem Leben so halten und schicken, dass er wegen seines Lebenswandels nicht getadelt werden kann. Und wo das nicht geschähe, soll er den dritten Teil des empfangenen Stipendiums zurückzugeben schuldig sein, sobald er dazu imstande ist.
Unsichere Lesungen
- fl. — Guldenzeichen (Z. 10)
- gedaddelt — so; getadelt (Z. 19)