Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 839
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 839 · Bl. 417r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 839
Bl. 417rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
gethanenn eidenn vnnd pflichtenn nach nit gnugsamb fürgewesenn seindt, Daraus ervolgt, das sie Jre kinder vnnd gesinde, das maß vnnd messenn zuversehenn bevohlenn, auch etliche Boder vnnd ladeleutenn, abwesenn der geschwornenn selbst gemessenn, alles Jrenn eidenn vnnd pflichttenn zu wieder, vnnd dann Jhnenn gleichwohl Jre bestellung vnnd besoldung genntzlich vergnügt wirdt, Damit dann solcher vnnfleis abgestelt, der Ordenung also gelebt, vnnd die geschwornenn Bodermeister vnnd anndere, des gnugsamb verwarnet sein, So ist das die straffe der vbertretter geschwornenn vnd Bodermeister, das welcher geschwornenn vnnd schetzer seinenn zugeordenntenn Bodernn nit selbst das Saltz mist, Oder vonn denn Beamptenn erleubnus hatt, der soll des geschwornenn ampts, vnnd auch seins Bodts zustundt, sonnder alle außflucht sich selbst enndtsetzt habenn, Desgleichenn ein Jeglicher Böder soll alsbaldt seines Bodts enndtsetzt werdenn, vnnd in einem Jare nit wieder darzu kommenn, noch zum Bodenn meister sein, darnach wisse sich ein Jeder zurichtenn, Signatum Cassell den 14. Augusti Anno 51. Vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn verordennte Saltzgrevenn zum Sodenn,
geleisteten Eiden und Pflichten nicht genügend nachgekommen sind — woraus folgt, dass sie ihren Kindern und ihrem Gesinde das Maß und das Messen zu versehen befohlen haben und dass auch etliche Sieder und Ladeleute in Abwesenheit der Geschworenen selbst gemessen haben, alles ihren Eiden und Pflichten zuwider, während ihnen gleichwohl ihre Bestallung und Besoldung vollständig vergütet wird —,
damit also solcher Unfleiß abgestellt, die Ordnung eingehalten und die Geschworenen, Siedemeister und andere hinreichend gewarnt seien, ist dies die Strafe der übertretenden Geschworenen und Siedemeister:
Welcher Geschworene und Schätzer seinen zugeordneten Siedern das Salz nicht selbst misst oder dafür keine Erlaubnis von den Beamten hat, der soll des Geschworenenamtes und auch seines Siedehauses sogleich, ohne alle Ausflucht, selbst entsetzt sein. Desgleichen soll ein jeder Sieder sogleich seines Siedehauses entsetzt werden und ein Jahr lang nicht wieder dazu kommen noch Siedemeister sein. Danach wisse sich ein jeder zu richten.
Gegeben Kassel, den 14. August im Jahr 51. Die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn verordneten Salzgrafen zu den Sooden.