Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 842–851
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 842–851 · Bl. 418v–423r · Band 1
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Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 842
Bl. 418vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
durch vnnsers gnedigenn Herrnn Zolner zum Sodenn, von Jeder Pfanne Saltzes vonn menniglichenn vier Heller nebenn dem Zolle vnnd schatz Hellernn hinfurter zu wegegeldt vfgenommenn werde, davonn soll der Zoller fur den Saltzgrevenn Jerlichs sonndere rechnung thun, vnnd könnenn also Jederzeit darmit alle wege vnnd strassenn, wie die hohe nottürfft erfordert, sonnder vnnserm Gnedigenn herrnn erlegenn, vberorts1[?] gebessert vnnd erhaltenn werdenn, also das der wege halbenn keine klage sein solte, So durfftenn die Stadt vnnd Rats herrnn, auch die Burger vonn Allenndorff, vnnd die dorffleute dem Klebmann nichts gebenn, vnnd wirdt auch das holtz des mann zum Saltzwergk viel habenn muß gespart, das sehenn also vonn wegk vnnsers gnedigenn herrnn, wir ffgl. bevelchaber vnnd Saltzgrevenn zu Jrer fl. gl. vnnd gemeiner Landtschafft bestenn, fur nutzlich vnnd gut ann, Doch zu gefallenn vnnd vf bewilligung Jrer fgl., vnnd das auch solch geldt kunfftiglich nirgennt anders zu, dann alleine zu besserung der Landtstrassenn, Bruckenn Wege vnnd Stege, oder sonnst zu gemeinem nutzenn
dass stattdessen durch den Zöllner unseres gnädigen Herrn zu den Sooden von jeder Pfanne Salz von jedermann vier Heller neben dem Zoll und den Schatzhellern fortan als Wegegeld erhoben werden. Darüber soll der Zöllner den Salzgrafen jährlich eigene Rechnung legen.
So können damit jederzeit alle Wege und Straßen, wie es die hohe Notdurft erfordert, ohne Auslage unseres gnädigen Herrn überall gebessert und erhalten werden, sodass wegen der Wege keine Klage mehr sein sollte. So brauchten die Stadt, die Ratsherren, die Bürger von Allendorf und die Dorfleute dem Klebmann nichts mehr zu geben; und es wird auch das Holz gespart, von dem das Salzwerk viel braucht.
Das sehen wir, die Befehlshaber und Salzgrafen Seiner Fürstlichen Gnaden, von wegen unseres gnädigen Herrn zum Besten Seiner Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft für nützlich und gut an — doch zu deren Gefallen und vorbehaltlich ihrer Bewilligung, und dass dieses Geld künftig nirgendwo anders als allein zur Besserung der Landstraßen, Brücken, Wege und Stege oder sonst zum gemeinen Nutzen
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- vberorts — evtl. vber orts (Z. 8)
S. 843
Bl. 419rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
gebraucht vnnd anngelegt werde. Signatum Marpurgk den 14. aprilis anno 53. Justus Pistoris } sst. Valtin Schuldt } Johann Bartholmes Christoff Hombergk, Saltzwardt, } sst Jacob Schröder Schultheis Weil obberurte verordenunge zu besserunge der Lanndtstrassenn mit vnnser vonn Gots gnadenn Lanndtgraven Philipsenn zu Hessenn, Graven zu Catzennelnbogenn wissenn vnnd bewilligung geschehenn ist, auch solch geldt nirgennts annders dann zu gemeinem nutzenn gebraucht, auch darauf niemandts gefreyet, oder verschonet werden soll, So habenn wir vnns hierunndenn mit eigenn hanndenn gezeichnet, Geschehenn zu Marpurgk den 25 Aprilis Anno 53. Philips L.1[?] zu Hessenn. sst. Es sollenn auch beide vnnser Lanndtvogt, so wir kunfftigk verordenenn würdenn, Saltzgrevenn, Renndtmeister vnd Saltzwardt mit vnnd benebenn beidenn Pfarhernn in
gebraucht und angelegt werde. Gegeben Marburg, den 14. April im Jahr 53. Justus Pistoris, Valentin Schuldt, Johann Bartholomäus, Christoph Homberg, Salzwart, eigenhändig; Jakob Schröder, Schultheiß.
Weil die genannte Verordnung zur Besserung der Landstraßen mit unserem, Landgraf Philipps von Gottes Gnaden zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Wissen und Bewilligung geschehen ist und dieses Geld nirgendwo anders als zum gemeinen Nutzen gebraucht werden und niemand davon befreit oder verschont werden soll, so haben wir uns hierunter mit eigener Hand unterzeichnet. Geschehen zu Marburg, den 25. April im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Es sollen auch unser Landvogt, den wir künftig verordnen werden, die Salzgrafen, der Rentmeister und der Salzwart gemeinsam mit den beiden Pfarrherren in
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- L. — Abkürzung Landgraf, Kürzel unklar (Z. 18)
S. 844
Bl. 419vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
der Stadt Allenndorff vnnd Sodenn, vnnser Stifftung vnnd verordennte almusenn, so wir hievor ad pios usus Gottes diener, vnnd den armenn mitzutheilen ewiglich verordennt vnnd gegebenn habenn, fleissigk vnnd treulich ausrichtenn helffenn, die Rechnung Jedes Jars davonn hörenn, vnnd sich alles Innhalts derselbenn bey den Pflichtenn vnnd straffenn, darin verleibt genntzlich gehalttenn, Wie volgt. Fundation vnnd Stifftung vnnser Lanndtgravenn Philipsenn der zwey hundert Guldenn Jerlicher Pension aus dem Saltzwergk zu1[?] Gottes ehrnn verordennt Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn Grave zu Catzennelnbogenn Thun kundt hieran offenntlich ann diesem vnnserm brieffe, fur vnns vnnser Erben vnnd nachkommenn, Jegenn menniglich bekennende Nachdem vnnser vorelternn vnnd wir bis daher vff dem Saltzwergk zu Allenndorff Im Sodenn zwey Hundert Goltguldenn Jerlicher Renthe fallenn gehabt, So habenn wir dem Almechtigenn Got zu lobe, ehre, vnd
der Stadt Allendorf und den Sooden unsere Stiftung und die verordneten Almosen, die wir zuvor zu frommen Zwecken für Gottes Diener und zur Austeilung an die Armen auf ewig verordnet und gegeben haben, fleißig und treulich ausrichten helfen, jedes Jahr die Rechnung darüber hören und sich gänzlich an deren Inhalt halten, bei den darin festgelegten Pflichten und Strafen — wie folgt:
Fundation und Stiftung unser, Landgraf Philipps, über die zweihundert Gulden jährlichen Pachtzins aus dem Salzwerk, zu Gottes Ehren verordnet.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun hiermit mit diesem unserem Brief öffentlich kund für uns, unsere Erben und Nachkommen und bekennen vor jedermann:
Nachdem unsere Voreltern und wir bis hierher auf dem Salzwerk zu Allendorf in den Sooden zweihundert Goldgulden jährlicher Rente bezogen haben, so haben wir dem allmächtigen Gott zu Lob, Ehre und
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- zu — sieht wie die aus (Z. 12)
S. 845
Bl. 420rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Preis aus guter vorbetrachtung, das gelerte leut erzogen, vnnd das gemeine armut in der Stadt Allenndorff bedacht vnnd gefurdert wurde, vnnd also bevorab zu lob vnnd ehre Got dem almechtigenn, vnnd zu furderung gemeynes nutzenns verordennt, gesatzt, vnnd gestifft, das hinfurt dieselbigenn zweyhundert guldenn Jerlicher zinse, so vnns die Pfenner liefernn sollenn, zu Gottes ehrenn gebraucht werdenn, vnnd darmit sie solche zwey Hundert goltguldenn, soviel desto williger enntrichtenn, So habenn wir Jhnenn gnediglich gegönt, das sie noch ein Bodt zu den altenn — 421 Bothenn bawenn vnnd dieselbigenn nutzenn zu Jrer aller bestenn einnehmen sollenn, vermöge des vertrags zwischenn vnns vnnd Jhnenn vffgericht, vnnd soll solche stifftung gehalten werdenn, vf masse vnnd wege wie nachstehet. Thun, Ordenenn vnnd setzenn dieselbige vnnser Stifftung hiemit in Krafft dieses vnnsers brieffs, bestenndigst vnnd krefftigst, so solchs Immer geschehenn kann, soll vnnd magk, also das vnnsere ampts bevelch haber, so wir Jederzeit zu Allenndorff habenn werdenn, desgleichenn die zwene Pfarhernn, zwene des Raths, drey Kastenmeister, die Elttestenn, vnnd ein mann aus den
Preis, aus guter Vorbetrachtung, dass gelehrte Leute erzogen und die gemeine Armut in der Stadt Allendorf bedacht und gefördert werde, und also vor allem zu Lob und Ehre Gottes des Allmächtigen und zur Förderung des gemeinen Nutzens verordnet, gesetzt und gestiftet, dass fortan dieselben zweihundert Gulden jährlichen Zinses, die uns die Pfänner liefern sollen, zu Gottes Ehren gebraucht werden.
Und damit sie diese zweihundert Goldgulden umso williger entrichten, haben wir ihnen gnädig gegönnt, dass sie noch ein Siedehaus zu den alten zweiundvierzig bauen und dessen Nutzung zu ihrer aller Besten einnehmen sollen, gemäß dem zwischen uns und ihnen aufgerichteten Vertrag.
Und diese Stiftung soll in Maß und Weise gehalten werden, wie es nachsteht. Wir tun, ordnen und setzen diese unsere Stiftung hiermit kraft dieses unseres Briefes aufs Beständigste und Kräftigste, so wie es immer geschehen kann, soll und mag, nämlich so:
Unsere Amtsbefehlshaber, die wir jeweils zu Allendorf haben werden, desgleichen die zwei Pfarrherren, zwei aus dem Rat, drei Kastenmeister, die Ältesten und ein Mann aus den
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- — 42 — Zahl in Lücke nachgetragen (Z. 11)
S. 846
Bl. 420vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Sodenn, sollenn semptlich vor denselbigenn zweyhundert guldenn Jerlicher zinse, die sie allwege vonn Quartalen zu Quartalen, vonn den Pfennernn einnehmenn sollen, vnnd alle Jar achtzigk guldenn gebenn, vier Studenten, die aus Allenndorff geborenn, armer Leute kinder, die sonnst zur Hohenn schulenn nit erhaltenn könnenn, vnnd die zum Studio am tuglichstenn vnnd geschickstenn sein, vnnd das dieselbigenn Studenten sollenn Theologiam fur allenn dingenn studiren, auch sich dieselbigenn ehe dann sie zu solchem Stipendien der 20 fl.1 gelassenn, sich mit Jrenn hanndtschrifftenn verpflichten Theologiam fürnehmblich zu studiren, vnnd so sie erwachssenn zimbliche kunst, vnnd alter erreichenn, vnnd zu Pfarhernn erwehlet werdenn, vonn den Superintendenten, das sie auch also solchenn diennst des wortts nichtt außschlagenn, Sonndernn sich darzu gutwillig brauchenn lassenn, das er sich in seinem lebenn dermaßen haltenn, vnnd schickenn wolle, damit er lebenns vnnd wanndels halbenn, nicht möge gedaddelt2 werdenn, vnnd wo das nit geschehe, Soll er den drittenn theil der empfanngenen Stipendien, so baldt er das vermog wieder zugebenn, schuldigk sein, Vnnd
Sooden sollen gemeinsam über diese zweihundert Gulden jährlichen Zinses verfügen, die sie stets von Quartal zu Quartal von den Pfännern einnehmen sollen.
Und sie sollen alle Jahre achtzig Gulden an vier Studenten geben, die aus Allendorf gebürtig sind, Kinder armer Leute, die sich sonst an der Hohen Schule nicht erhalten können und die zum Studium am tauglichsten und geschicktesten sind. Und diese Studenten sollen vor allen Dingen Theologie studieren; auch sollen sie sich, ehe sie zu diesem Stipendium von zwanzig Gulden zugelassen werden, mit ihrer Handschrift verpflichten, vornehmlich Theologie zu studieren.
Und wenn sie erwachsen sind, angemessene Bildung und das Alter erreicht haben und von den Superintendenten zu Pfarrherren erwählt werden, sollen sie diesen Dienst am Wort nicht ausschlagen, sondern sich gutwillig dazu gebrauchen lassen. Auch soll ein jeder sich in seinem Leben so halten und schicken, dass er wegen seines Lebenswandels nicht getadelt werden kann. Und wo das nicht geschähe, soll er den dritten Teil des empfangenen Stipendiums zurückzugeben schuldig sein, sobald er dazu imstande ist.
Unsichere Lesungen
- fl. — Guldenzeichen (Z. 10)
- gedaddelt — so; getadelt (Z. 19)
S. 847
Bl. 421rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Darumb soll mann auch keinenn knabenn darzu kommenn lassenn, er seÿ dann 15. Jar volkomlich alt, vnnd werde vom Pfarhernn vnnd Schulmeisternn zu Allenndorff zuvor examiniret vnnd erwehlet, vnnd darnach vom Rathe vnnd Castenmeisternn Jegenn Marpurgk fur die Professores Inn die Vniuersitet geschickt, die Jhnenn auch examiniren, vnnd fur tuglich oder vntuglich erkennenn, vnnd als dann, wo Jne für tueglich vnnd geschickt, zulassenn, vom Rathe vnnd Castenmeisternn ohnn alle gifft oder gabe præsentiret werde, vnd so er dermassenn erwehlet wirdet, vnnd sich recht helt, So soll Ime solch Stipendium acht Jar lanng gein Marpurgk zum Studio gereicht werdenn, Damit man aus demselbigenn Pfarhernn erziehenn möge, vnnd soll vonn obgemeltenn vnnserm verordenntenn des Jars einmahl beÿ der Vniuersitet erkundigung gethann werden, wie sich dieselbigenn Studennten, Jn Jrem Studio vnd wanndell annlassenn, vnnd haltenn, vnnd wann sie glaublichenn bericht enndtpfahenn, das sich vnnder denselbigen einer oder mehr vnnfleissigk oder sonnst strefflichs wandels hieltenn, So sollenn die den oder dieselbigenn abfordernn, vnnd anndere ann derselbigenn stadt verordenen,
Darum soll man auch keinen Knaben dazu zulassen, er sei denn volle fünfzehn Jahre alt und zuvor vom Pfarrherrn und Schulmeister zu Allendorf geprüft und erwählt und danach vom Rat und den Kastenmeistern nach Marburg vor die Professoren der Universität geschickt worden, die ihn ebenfalls prüfen und für tauglich oder untauglich erkennen sollen. Und wenn sie ihn für tauglich und geschickt befinden, soll er vom Rat und den Kastenmeistern ohne alle Gabe oder Geschenk vorgestellt werden.
Und wenn er so erwählt wird und sich recht hält, so soll ihm dieses Stipendium acht Jahre lang nach Marburg zum Studium gereicht werden, damit man daraus Pfarrherren erziehen möge.
Und es soll von unseren genannten Verordneten jährlich einmal bei der Universität erkundigt werden, wie sich diese Studenten in ihrem Studium und Wandel anlassen und halten. Und wenn sie glaubwürdigen Bericht erhalten, dass sich einer oder mehrere unter ihnen unfleißig oder sonst sträflichen Wandels hielten, so sollen sie den oder dieselben abberufen und andere an ihrer Statt verordnen,
S. 848
Bl. 421vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Damit sie zu kunst vnnd tugenndenn gehaltenn, vnnd dieses vnnsers Stipendium nicht mispraucht werden, Zum anndernn sollenn sie alle Jar vierzigk guldenn den armenn Leutenn hie zu Allenndorff in Spitahl gebenn, vnnd darauff sehenn, das es ohnn notturfftige1 dinge den armenn wohl anngelegt, vnnd vnnder sie außgetheilt werde. Ferner so sollenn sie mit grossem vleis erkundigung thun, was Jederzeit fur rechte arme Hausleute zu Allenndorff sein, die sich die tage Jres lebenns Jrer arbeit beflissenn, die auch fromme Gotsfurchtig vnnd gutenn wanndell führen, denenn sollenn sie vnnderhaltung, Jrer kinder, vnd auch Jrer selbst Personenn des Jars vierzigk gulden mittheilenn, vnnd in selbigenn keinerleÿ furderunge auch sonnst nicht annsehenn, annders dann dieser artickell meldet, damit die frommenn vnnd gutherzigenn fur den heillosigenn vnnd Gottlosenn erkandt vnnd vnnderhaltenn werdenn, Zum letztenn, vf das Gottes furcht, auch ehre vnnd tugenndt fur augenn gehapt vnnd gelibt werde, So wollenn wir das die obberurtenn Verordentenn
damit sie zu Wissen und Tugend angehalten werden und dieses unser Stipendium nicht missbraucht wird.
Zum anderen sollen sie alle Jahre vierzig Gulden den armen Leuten hier zu Allendorf im Spital geben und darauf sehen, dass es für notwendige Dinge den Armen gut angelegt und unter sie ausgeteilt wird.
Ferner sollen sie mit großem Fleiß erkunden, welches jeweils die wirklich armen Hausleute zu Allendorf sind, die sich ihr Leben lang ihrer Arbeit befleißigt haben und die auch fromm, gottesfürchtig sind und einen guten Wandel führen. Denen sollen sie zum Unterhalt ihrer Kinder und auch ihrer selbst jährlich vierzig Gulden mitteilen und dabei keinerlei Begünstigung und sonst nichts ansehen als das, was dieser Artikel besagt — damit die Frommen und Gutherzigen vor den Heillosen und Gottlosen erkannt und unterhalten werden.
Zum Letzten, damit Gottesfurcht, Ehre und Tugend vor Augen gehalten und geliebt werden, wollen wir, dass die genannten Verordneten
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- ohnn notturfftige — evtl. ohn(e) unnötige (Z. 5)
S. 849
Bl. 422rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
die vbrigenn vierzigk guldenn, frommenn armenn Megdtenn, armenn Burgers kindern aus Allendorf, die sonnst keine hulff habenn, Jeglicher nach gelegenheit vnnd gut bedunckenn der Verordennttenn gegebenn werdenn sollenn, vnnd mit solchem gelde Jhnen zu ehrenn helffenn, vnnd sollenn soviel muglich mitt Gottes verleyhung darann sein, das sie wohl verheurath vnnd bestattet werdenn, also wann sie mit kindernn befallenn, das sie dieselbigenn in Gottes furcht vnnd aller dinstbarkeit vnnd gehorsamb aufziehen mögen, Diese vnnser Stifftung, soll also wie gemelt genntzlich volnzogenn, vnnd gehaltenn, vnnd darin in keinem weg vonn niemandts ennderung furgenommen werdenn, Wie wir solchs allenn vnnd Jedenn vnnsernn amptsbevelchhabern, so Jederzeit hie sein werden, auch den anndernn Personenn hierobenn gemeltt, sampt vnnd besonndernn Inn Jre eidtspflichtenn, auch derselbenn heil vnnd wolfart, wie sie das für vnnsers Herrnn vnnd seligmachers Jesu Christi strenngenn gerichte verhoffenn zugeniessenn, ernnstlich vnnd treuwlich bevohlenn habenn wollenn, Zu welcher
die übrigen vierzig Gulden frommen armen Mägden, armen Bürgerskindern aus Allendorf geben, die sonst keine Hilfe haben — einer jeden nach Lage und gutem Bedünken der Verordneten. Und sie sollen ihnen mit diesem Geld zu Ehren verhelfen und, soweit möglich, mit Gottes Verleihung darauf hinwirken, dass sie gut verheiratet und versorgt werden, damit sie, wenn sie Kinder bekommen, diese in Gottesfurcht, Dienstbarkeit und Gehorsam aufziehen können.
Diese unsere Stiftung soll wie gesagt gänzlich vollzogen und gehalten und darin auf keine Weise von irgendjemandem eine Änderung vorgenommen werden. Das wollen wir allen und jeden unserer Amtsbefehlshaber, die jeweils hier sein werden, auch den anderen oben genannten Personen, insgesamt und einzeln, in ihre Eidespflichten und bei ihrem Heil und Wohlergehen — so wie sie es vor dem strengen Gericht unseres Herrn und Seligmachers Jesus Christus zu verantworten hoffen — ernstlich und treulich befohlen haben.
Zu deren
S. 850
Bl. 422vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch.
außrichtung der almechtige wolle seine gnade vnd Barmhertzigkeit verleÿhenn, das solche Donation vnnd stifftung zu seinem lobe vnnd besserung vnser aller gerathenn vnnd gedeyenn muge. Gebenn vnnder vnnserm hierann gehenngtenn Secret vnnd hanndtzeichenn zu Allenndorff ann der Werra, am Freytage nach dem Sonntage Jubilate Anno 1538. Philips Lzu1 Hessenn sst. Vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn bewilligung das nun hinfurter die Achtzigk Guldenn vnnter dreÿ Stipendiaten aus Allenndorff geteilt sollenn werdenn Actum den 4. Februarij Anno 53 Vnnser gnediger furst vnnd herr Lanndtgrave Philips hat aus sonndernn beweglichenn vhrsachenn heutt dato gnediglich verwilligt vnnd zugelassenn, das nu hinfurter die achtzigk guldenn, so aus der fürstenn steur zum Sodenn vf vier Stipendiaten zu Marpurgk
Ausrichtung wolle der Allmächtige seine Gnade und Barmherzigkeit verleihen, damit diese Schenkung und Stiftung zu seinem Lobe und zur Besserung von uns allen geraten und gedeihen möge.
Gegeben unter unserem hieran gehängten Sekretsiegel und Handzeichen zu Allendorf an der Werra am Freitag nach dem Sonntag Jubilate im Jahr 1538. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Bewilligung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass die achtzig Gulden nunmehr unter drei Stipendiaten aus Allendorf geteilt werden sollen. Geschehen den 4. Februar im Jahr 53.
Unser gnädiger Fürst und Herr, Landgraf Philipp, hat aus besonderen bewegenden Gründen heute gnädig bewilligt und zugelassen, dass fortan die achtzig Gulden, die aus der Fürstensteuer zu den Sooden jährlich zum Unterhalt von vier Stipendiaten zu Marburg
Unsichere Lesungen
- Lzu — L als Landtgraf-Kürzel (Z. 9)
S. 851
Bl. 423rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
zuerhaltenn, Jerlichs geordennt, vf dreÿ Stipendiaten getheilt, vnnd die damit Innhalt der fundation, daselbst in Studio vnnderhaltenn werdenn sollenn, alles bis vff weitter Jrer f. gl. verordenunge vnnd bescheide. Signatum Homberge den 4. Februarij anno 53. Philips L zu Hessen sst. Den Meissner betreffenndt Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgrave zu Hessenn, Grave zu Catzenelnbogen Liebenn Getrewenn, Demnach wir vor vngefehr sechzehenn Jarenn, in erbauwung vnnsers Saltzwercks zum Bodenn, vnnd zuerhaltung desselbigenn verordennt, das der Innhanng ann vnnserm geholtze des Meißners nach Allenndorff zu, vom Branndtsroda an vber Frannckennhain, Wolffteroda vnnd Ferkenrode hin, bis ann die beforstung vnnsers Jtzigenn forsts zu Germeroda gebraucht vnnd gehegt werdenn soll, So
bestimmt sind, auf drei Stipendiaten geteilt und diese damit gemäß der Stiftung dort im Studium unterhalten werden sollen — alles bis auf weitere Verordnung und Bescheid Seiner Fürstlichen Gnaden.
Gegeben Homberg, den 4. Februar im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Den Meißner betreffend.
Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue!
Nachdem wir vor ungefähr sechzehn Jahren beim Bau unseres Salzwerks zu den Siedehäusern und zu dessen Erhaltung verordnet haben, dass der Hang an unserem Gehölz des Meißners nach Allendorf zu — vom Brandsrode an über Frankenhain, Wolfterode und Vockerode hin bis an die Beforstung unseres jetzigen Forsts zu Germerode — dafür gebraucht und gehegt werden soll, so
Unsichere Lesungen
- Ferkenro=de — Ortsname unsicher (Z. 15) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)