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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 847

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 847 · Bl. 421r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 847

Bl. 421rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Darumb soll mann auch keinenn knabenn darzu kommenn lassenn, er seÿ dann 15. Jar volkomlich alt, vnnd werde vom Pfarhernn vnnd Schulmeisternn zu Allenndorff zuvor examiniret vnnd erwehlet, vnnd darnach vom Rathe vnnd Castenmeisternn Jegenn Marpurgk fur die Professores Inn die Vniuersitet geschickt, die Jhnenn auch examiniren, vnnd fur tuglich oder vntuglich erkennenn, vnnd als dann, wo Jne für tueglich vnnd geschickt, zulassenn, vom Rathe vnnd Castenmeisternn ohnn alle gifft oder gabe præsentiret werde, vnd so er dermassenn erwehlet wirdet, vnnd sich recht helt, So soll Ime solch Stipendium acht Jar lanng gein Marpurgk zum Studio gereicht werdenn, Damit man aus demselbigenn Pfarhernn erziehenn möge, vnnd soll vonn obgemeltenn vnnserm verordenntenn des Jars einmahl beÿ der Vniuersitet erkundigung gethann werden, wie sich dieselbigenn Studennten, Jn Jrem Studio vnd wanndell annlassenn, vnnd haltenn, vnnd wann sie glaublichenn bericht enndtpfahenn, das sich vnnder denselbigen einer oder mehr vnnfleissigk oder sonnst strefflichs wandels hieltenn, So sollenn die den oder dieselbigenn abfordernn, vnnd anndere ann derselbigenn stadt verordenen,

Darum soll man auch keinen Knaben dazu zulassen, er sei denn volle fünfzehn Jahre alt und zuvor vom Pfarrherrn und Schulmeister zu Allendorf geprüft und erwählt und danach vom Rat und den Kastenmeistern nach Marburg vor die Professoren der Universität geschickt worden, die ihn ebenfalls prüfen und für tauglich oder untauglich erkennen sollen. Und wenn sie ihn für tauglich und geschickt befinden, soll er vom Rat und den Kastenmeistern ohne alle Gabe oder Geschenk vorgestellt werden.

Und wenn er so erwählt wird und sich recht hält, so soll ihm dieses Stipendium acht Jahre lang nach Marburg zum Studium gereicht werden, damit man daraus Pfarrherren erziehen möge.

Und es soll von unseren genannten Verordneten jährlich einmal bei der Universität erkundigt werden, wie sich diese Studenten in ihrem Studium und Wandel anlassen und halten. Und wenn sie glaubwürdigen Bericht erhalten, dass sich einer oder mehrere unter ihnen unfleißig oder sonst sträflichen Wandels hielten, so sollen sie den oder dieselben abberufen und andere an ihrer Statt verordnen,

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