Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 847–856
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 847–856 · Bl. 421r–425v · Band 1
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Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 847
Bl. 421rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Darumb soll mann auch keinenn knabenn darzu kommenn lassenn, er seÿ dann 15. Jar volkomlich alt, vnnd werde vom Pfarhernn vnnd Schulmeisternn zu Allenndorff zuvor examiniret vnnd erwehlet, vnnd darnach vom Rathe vnnd Castenmeisternn Jegenn Marpurgk fur die Professores Inn die Vniuersitet geschickt, die Jhnenn auch examiniren, vnnd fur tuglich oder vntuglich erkennenn, vnnd als dann, wo Jne für tueglich vnnd geschickt, zulassenn, vom Rathe vnnd Castenmeisternn ohnn alle gifft oder gabe præsentiret werde, vnd so er dermassenn erwehlet wirdet, vnnd sich recht helt, So soll Ime solch Stipendium acht Jar lanng gein Marpurgk zum Studio gereicht werdenn, Damit man aus demselbigenn Pfarhernn erziehenn möge, vnnd soll vonn obgemeltenn vnnserm verordenntenn des Jars einmahl beÿ der Vniuersitet erkundigung gethann werden, wie sich dieselbigenn Studennten, Jn Jrem Studio vnd wanndell annlassenn, vnnd haltenn, vnnd wann sie glaublichenn bericht enndtpfahenn, das sich vnnder denselbigen einer oder mehr vnnfleissigk oder sonnst strefflichs wandels hieltenn, So sollenn die den oder dieselbigenn abfordernn, vnnd anndere ann derselbigenn stadt verordenen,
Darum soll man auch keinen Knaben dazu zulassen, er sei denn volle fünfzehn Jahre alt und zuvor vom Pfarrherrn und Schulmeister zu Allendorf geprüft und erwählt und danach vom Rat und den Kastenmeistern nach Marburg vor die Professoren der Universität geschickt worden, die ihn ebenfalls prüfen und für tauglich oder untauglich erkennen sollen. Und wenn sie ihn für tauglich und geschickt befinden, soll er vom Rat und den Kastenmeistern ohne alle Gabe oder Geschenk vorgestellt werden.
Und wenn er so erwählt wird und sich recht hält, so soll ihm dieses Stipendium acht Jahre lang nach Marburg zum Studium gereicht werden, damit man daraus Pfarrherren erziehen möge.
Und es soll von unseren genannten Verordneten jährlich einmal bei der Universität erkundigt werden, wie sich diese Studenten in ihrem Studium und Wandel anlassen und halten. Und wenn sie glaubwürdigen Bericht erhalten, dass sich einer oder mehrere unter ihnen unfleißig oder sonst sträflichen Wandels hielten, so sollen sie den oder dieselben abberufen und andere an ihrer Statt verordnen,
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Bl. 421vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Damit sie zu kunst vnnd tugenndenn gehaltenn, vnnd dieses vnnsers Stipendium nicht mispraucht werden, Zum anndernn sollenn sie alle Jar vierzigk guldenn den armenn Leutenn hie zu Allenndorff in Spitahl gebenn, vnnd darauff sehenn, das es ohnn notturfftige1 dinge den armenn wohl anngelegt, vnnd vnnder sie außgetheilt werde. Ferner so sollenn sie mit grossem vleis erkundigung thun, was Jederzeit fur rechte arme Hausleute zu Allenndorff sein, die sich die tage Jres lebenns Jrer arbeit beflissenn, die auch fromme Gotsfurchtig vnnd gutenn wanndell führen, denenn sollenn sie vnnderhaltung, Jrer kinder, vnd auch Jrer selbst Personenn des Jars vierzigk gulden mittheilenn, vnnd in selbigenn keinerleÿ furderunge auch sonnst nicht annsehenn, annders dann dieser artickell meldet, damit die frommenn vnnd gutherzigenn fur den heillosigenn vnnd Gottlosenn erkandt vnnd vnnderhaltenn werdenn, Zum letztenn, vf das Gottes furcht, auch ehre vnnd tugenndt fur augenn gehapt vnnd gelibt werde, So wollenn wir das die obberurtenn Verordentenn
damit sie zu Wissen und Tugend angehalten werden und dieses unser Stipendium nicht missbraucht wird.
Zum anderen sollen sie alle Jahre vierzig Gulden den armen Leuten hier zu Allendorf im Spital geben und darauf sehen, dass es für notwendige Dinge den Armen gut angelegt und unter sie ausgeteilt wird.
Ferner sollen sie mit großem Fleiß erkunden, welches jeweils die wirklich armen Hausleute zu Allendorf sind, die sich ihr Leben lang ihrer Arbeit befleißigt haben und die auch fromm, gottesfürchtig sind und einen guten Wandel führen. Denen sollen sie zum Unterhalt ihrer Kinder und auch ihrer selbst jährlich vierzig Gulden mitteilen und dabei keinerlei Begünstigung und sonst nichts ansehen als das, was dieser Artikel besagt — damit die Frommen und Gutherzigen vor den Heillosen und Gottlosen erkannt und unterhalten werden.
Zum Letzten, damit Gottesfurcht, Ehre und Tugend vor Augen gehalten und geliebt werden, wollen wir, dass die genannten Verordneten
Unsichere Lesungen
- ohnn notturfftige — evtl. ohn(e) unnötige (Z. 5)
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Bl. 422rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
die vbrigenn vierzigk guldenn, frommenn armenn Megdtenn, armenn Burgers kindern aus Allendorf, die sonnst keine hulff habenn, Jeglicher nach gelegenheit vnnd gut bedunckenn der Verordennttenn gegebenn werdenn sollenn, vnnd mit solchem gelde Jhnen zu ehrenn helffenn, vnnd sollenn soviel muglich mitt Gottes verleyhung darann sein, das sie wohl verheurath vnnd bestattet werdenn, also wann sie mit kindernn befallenn, das sie dieselbigenn in Gottes furcht vnnd aller dinstbarkeit vnnd gehorsamb aufziehen mögen, Diese vnnser Stifftung, soll also wie gemelt genntzlich volnzogenn, vnnd gehaltenn, vnnd darin in keinem weg vonn niemandts ennderung furgenommen werdenn, Wie wir solchs allenn vnnd Jedenn vnnsernn amptsbevelchhabern, so Jederzeit hie sein werden, auch den anndernn Personenn hierobenn gemeltt, sampt vnnd besonndernn Inn Jre eidtspflichtenn, auch derselbenn heil vnnd wolfart, wie sie das für vnnsers Herrnn vnnd seligmachers Jesu Christi strenngenn gerichte verhoffenn zugeniessenn, ernnstlich vnnd treuwlich bevohlenn habenn wollenn, Zu welcher
die übrigen vierzig Gulden frommen armen Mägden, armen Bürgerskindern aus Allendorf geben, die sonst keine Hilfe haben — einer jeden nach Lage und gutem Bedünken der Verordneten. Und sie sollen ihnen mit diesem Geld zu Ehren verhelfen und, soweit möglich, mit Gottes Verleihung darauf hinwirken, dass sie gut verheiratet und versorgt werden, damit sie, wenn sie Kinder bekommen, diese in Gottesfurcht, Dienstbarkeit und Gehorsam aufziehen können.
Diese unsere Stiftung soll wie gesagt gänzlich vollzogen und gehalten und darin auf keine Weise von irgendjemandem eine Änderung vorgenommen werden. Das wollen wir allen und jeden unserer Amtsbefehlshaber, die jeweils hier sein werden, auch den anderen oben genannten Personen, insgesamt und einzeln, in ihre Eidespflichten und bei ihrem Heil und Wohlergehen — so wie sie es vor dem strengen Gericht unseres Herrn und Seligmachers Jesus Christus zu verantworten hoffen — ernstlich und treulich befohlen haben.
Zu deren
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Bl. 422vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch.
außrichtung der almechtige wolle seine gnade vnd Barmhertzigkeit verleÿhenn, das solche Donation vnnd stifftung zu seinem lobe vnnd besserung vnser aller gerathenn vnnd gedeyenn muge. Gebenn vnnder vnnserm hierann gehenngtenn Secret vnnd hanndtzeichenn zu Allenndorff ann der Werra, am Freytage nach dem Sonntage Jubilate Anno 1538. Philips Lzu1 Hessenn sst. Vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn bewilligung das nun hinfurter die Achtzigk Guldenn vnnter dreÿ Stipendiaten aus Allenndorff geteilt sollenn werdenn Actum den 4. Februarij Anno 53 Vnnser gnediger furst vnnd herr Lanndtgrave Philips hat aus sonndernn beweglichenn vhrsachenn heutt dato gnediglich verwilligt vnnd zugelassenn, das nu hinfurter die achtzigk guldenn, so aus der fürstenn steur zum Sodenn vf vier Stipendiaten zu Marpurgk
Ausrichtung wolle der Allmächtige seine Gnade und Barmherzigkeit verleihen, damit diese Schenkung und Stiftung zu seinem Lobe und zur Besserung von uns allen geraten und gedeihen möge.
Gegeben unter unserem hieran gehängten Sekretsiegel und Handzeichen zu Allendorf an der Werra am Freitag nach dem Sonntag Jubilate im Jahr 1538. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Bewilligung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass die achtzig Gulden nunmehr unter drei Stipendiaten aus Allendorf geteilt werden sollen. Geschehen den 4. Februar im Jahr 53.
Unser gnädiger Fürst und Herr, Landgraf Philipp, hat aus besonderen bewegenden Gründen heute gnädig bewilligt und zugelassen, dass fortan die achtzig Gulden, die aus der Fürstensteuer zu den Sooden jährlich zum Unterhalt von vier Stipendiaten zu Marburg
Unsichere Lesungen
- Lzu — L als Landtgraf-Kürzel (Z. 9)
S. 851
Bl. 423rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
zuerhaltenn, Jerlichs geordennt, vf dreÿ Stipendiaten getheilt, vnnd die damit Innhalt der fundation, daselbst in Studio vnnderhaltenn werdenn sollenn, alles bis vff weitter Jrer f. gl. verordenunge vnnd bescheide. Signatum Homberge den 4. Februarij anno 53. Philips L zu Hessen sst. Den Meissner betreffenndt Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgrave zu Hessenn, Grave zu Catzenelnbogen Liebenn Getrewenn, Demnach wir vor vngefehr sechzehenn Jarenn, in erbauwung vnnsers Saltzwercks zum Bodenn, vnnd zuerhaltung desselbigenn verordennt, das der Innhanng ann vnnserm geholtze des Meißners nach Allenndorff zu, vom Branndtsroda an vber Frannckennhain, Wolffteroda vnnd Ferkenrode hin, bis ann die beforstung vnnsers Jtzigenn forsts zu Germeroda gebraucht vnnd gehegt werdenn soll, So
bestimmt sind, auf drei Stipendiaten geteilt und diese damit gemäß der Stiftung dort im Studium unterhalten werden sollen — alles bis auf weitere Verordnung und Bescheid Seiner Fürstlichen Gnaden.
Gegeben Homberg, den 4. Februar im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Den Meißner betreffend.
Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue!
Nachdem wir vor ungefähr sechzehn Jahren beim Bau unseres Salzwerks zu den Siedehäusern und zu dessen Erhaltung verordnet haben, dass der Hang an unserem Gehölz des Meißners nach Allendorf zu — vom Brandsrode an über Frankenhain, Wolfterode und Vockerode hin bis an die Beforstung unseres jetzigen Forsts zu Germerode — dafür gebraucht und gehegt werden soll, so
Unsichere Lesungen
- Ferkenro=de — Ortsname unsicher (Z. 15) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 852
Bl. 423vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das vierdte Buch.
werdenn wir doch bericht, das gar vnnfleissigk, durch vnnser furster damit zugesehenn werdenn soll, Darumb bevehlenn wir euch in gnadenn ernnstlich, das ihr mit ernnst vnnd vleis darauff sehet, das solch vnser geholtze am Meißner berurts dircks1, allein zu vnnserm Saltzwerck vnnd sonnst nirgennts annders hin gepraucht vnnd gefurt werde, dann viel Holtz zum Saltzwerck Jerlichs vonn nötenn sein will, wollen das also, vnd danch2 das vleissige zuhegenn gehapt habenn, Das thun wir vnns also mit ernnst zu euch versehenn, vnnd seindt euch zu gnadenn geneigtt Datum Cassell am 5. Martij Anno 54. Vnnsernn Saltzgrevenn zu Allenndorff zum Sodenn vnnd liebenn Getrewenn Jost Berbernn3 vnnd Valtin Schuldt, Prtat.4 Sodenn den 8. Mar: Ao 54. Gemeiner Bevelch vnnd Beschlus Das alle obberurte Verwalter, Saltzgrevenn, Renndtmeister, Saltzwarte, vnnd die anndernn diener, alle
werden wir doch berichtet, dass unsere Förster dabei sehr unfleißig zusehen sollen.
Darum befehlen wir euch gnädig und ernstlich, mit Ernst und Fleiß darauf zu sehen, dass dieses unser Gehölz am Meißner in dem genannten Umfang allein für unser Salzwerk und sonst nirgendwohin gebraucht und geführt werde; denn es wird jährlich viel Holz für das Salzwerk nötig sein. Das wollen wir so gehalten und fleißig gehegt haben. Das versehen wir uns also mit Ernst zu euch und sind euch zu Gnaden geneigt.
Gegeben Kassel am 5. März im Jahr 54. — An unsere Salzgrafen zu Allendorf und den Sooden und lieben Getreuen Jost Berber und Valentin Schuldt. Vorgelegt Sooden, den 8. März im Jahr 54.
Allgemeiner Befehl und Beschluss.
Alle genannten Verwalter, Salzgrafen, Rentmeister, Salzwarte und die anderen Diener sollen alle
Unsichere Lesungen
- dircks — evtl. dirckß/districts (Z. 5)
- danch — wohl darnach (Z. 9)
- Berbernn — Familienname unsicher (Z. 14)
- Prtat. — Kürzel Praesentatum (Z. 16)
S. 853
Bl. 424rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte buch.
vnnser zufellige amptssachenn zu Allenndorff vnd Soden, mit vnnd nebenn einannder Jederzeit verrichtenn, vnd insonnderheit was vonn vnnsert wegenn zubauwenn, mit ernnstem vleis zum bestenn gefertiget zuwerdenn, treulich zufurdernn, vnnd vfsehenns habenn, sich keiner vf den anndernn verlassenn, Sonndernn ein Jeder solchs treibenn, als ginge es Jhnenn selber vnnd alleine an, Zu dem, sollenn auch alle vnnsere hierin Beampte diener wie obstehet, das saltzsiedenn zum Sodenn also vnnd dermassenn ordenenn vnnd verschaffenn, das eins Jeden Jars vf beidenn dem newenn vnnd altenn Saltzwergke, vnnter vnd weniger dann Sechstausenndt wercke oder Pfannenn Saltzes nit gesottenn werdenn, Wo aber vnnser Herr Gott in den Weldenn, eins oder mehr Jars mast verleyhet, vnnd mann mehr wercke, Sohlen vnnd Holtz halber siedenn vnnd verschliessenn kann, Darann sollenn sie keinenn muglichenn vleis sparenn, das wir Jhnenn also samptlich vnnd Jedem Innsonnderheit Inn Jre eidtspflichte ernnstlich bevohlenn haben, vnnd vnns genntzlich versehenn wollenn,
unsere anfallenden Amtssachen zu Allendorf und den Sooden jederzeit mit- und nebeneinander verrichten und insbesondere, was von unsertwegen zu bauen ist, mit ernstem Fleiß aufs Beste ausführen lassen, treulich fördern und beaufsichtigen. Keiner soll sich auf den anderen verlassen, sondern jeder soll es so betreiben, als ginge es ihn selbst und allein an.
Dazu sollen auch alle unsere hierin genannten Beamten und Diener das Salzsieden zu den Sooden so ordnen und einrichten, dass jedes Jahr auf beiden Salzwerken, dem neuen und dem alten, nicht weniger als sechstausend Werke oder Pfannen Salz gesotten werden. Wo aber unser Herrgott in den Wäldern in einem oder mehreren Jahren Mast verleiht und man wegen Sole und Holz mehr Werke sieden und absetzen kann, daran sollen sie keinen möglichen Fleiß sparen. Das haben wir ihnen insgesamt und jedem einzeln in ihre Eidespflichten ernstlich befohlen und wollen uns dessen gänzlich versehen.
S. 854
Bl. 424vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Darauff gebietenn vnnd wollenn wir, das ein Jeder vnnser obbenanten diener, souiel Jnen hierin betrifft, dem also fur vnnd fur gestracks vnweigerlich[?]1 nachkomme, vnnd gelobe, darauß nit schreite, noch einich Punct ohnn vnnserm vorwissenn vnnd bewilligung verendere, alß lieb einem Jedenn vnnser gnade vnd schwere vngnade zuuermeidenn seij, Vnnd da wir hiewieder, oder auch die Ordenungk zum Bodenn, einichenn beuelche, ob der schonn durch vnns selbst vnderschriebenn were, außgingenn liessenn, So sollenn doch die Saltzgreuenn vnns des zuuor Jren bericht thun, vnnd der ordenung erJnnernn, ehr sie dem Volnziehung thun. Wollenn auch die vbertretter darumb vngestrafft nicht lassenn, darnach wisse sich ein Jeder zurichtenn, Vnd vrkundt das diese obgeschriebenn vnnser ordenunge Satzunge vnnd gebotte vnnd ein Jeglich stucke in sonderheit von einem Jeglichenn Beamptenn, so viel die einenn Jedenn betreffenn, stette, veste vnd vnuerbruchlichenn sollenn gehaltenn werdenn, So
Das Vierte Buch. — Darauf gebieten wir und wollen, dass ein jeder unserer obengenannten Diener, soweit es ihn hierin betrifft, dem fort und fort unverzüglich und unweigerlich nachkomme und es gelobe, davon nicht abweiche und keinen Punkt ohne unser Vorwissen und unsere Bewilligung ändere — so lieb einem jeden unsere Gnade ist und so sehr er unsere schwere Ungnade zu vermeiden wünscht.
Und wenn wir hiergegen oder auch gegen die Ordnung zu den Siedehäusern irgendeinen Befehl ausgehen ließen, selbst wenn er von uns eigenhändig unterschrieben wäre, so sollen die Salzgrafen uns zuvor darüber Bericht erstatten und uns an die Ordnung erinnern, ehe sie ihn vollziehen. Wir wollen auch die Übertreter dafür nicht ungestraft lassen; danach wisse sich ein jeder zu richten.
Und zur Urkunde, dass diese unsere obengeschriebene Ordnung, Satzung und Gebote und ein jedes Stück im Einzelnen von einem jeden Beamten, soweit es ihn betrifft, stet, fest und unverbrüchlich gehalten werden sollen, so
Unsichere Lesungen
- vnweigerlich[?] — Buchstabenfolge unklar (Z. 4)
S. 855
Bl. 425rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. habenn wir vnns mit eigenn Handenn hierunder gezeichnet, vnnd vnnser Sigill darauf wissentlich truckenn lassenn. Gebenn vnnd geschehenn zu Allenndorff ann der Werra, den erstenn tage des Monats May anno Domini Funfzehenn hundertt Funfzigk vnnd vier.
Das Vierte Buch. — haben wir uns hierunter mit eigener Hand unterzeichnet und unser Siegel darauf wissentlich drücken lassen. Gegeben und geschehen zu Allendorf an der Werra am ersten Tag des Monats Mai im Jahr des Herrn fünfzehnhundertvierundfünfzig.
Die Holzverträge
S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 856
Bl. 425vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn Graue zu Catzenelnpogen, Dietz, Ziegennhainn vnd Nidda Vnnd wir Burgermeister vnnd Rath der Stadt Allenndorff ann der Werra, thun kundt hierann offentlich bekennennde, Nach dem der almechtig Gott, hie ann diesem ort, ein sonnderliche gnade des Saltzbornns erzeigt hat, welches dieser Stadt Allenndorff, auch den armenn in den Bodenn, vnnd darzu Landenn vnnd leutenn zu vielem gutenn gereicht, vnnd aber wir befindenn, das in diesenn zeitenn, viel raumenns, Rodenns vnnd verwustenn der geholtz beschicht, do man doch sonnderlich ann denenn dermassenn gelegenen orttenn der geholtze, dem Saltzwercke gar nit enndtrathenn kan, vnnd wo solchem raumenn, Rodenn vnnd verwustenn der gewelde, durch vleissige ernnste vfsehung verbot vnnd straff nicht vorkommenn, das auch zu letzt hie zu diesem Saltzwercke zubesorgent holtz gebrestenn, vnnd dennach nicht allein, diese am saltzwercke theil habenn schadenn leidenn, sonndernn auch vnnsere des Lanndtgrauenn Lanndt vnnd Leute ann saltz mangeln, vnnd abgang habenn wurdenn, Das wir
Das Vierte Buch. — Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, und wir, Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf an der Werra, tun hiermit öffentlich kund und bekennen:
Nachdem der allmächtige Gott hier an diesem Ort die besondere Gnade des Salzbrunnens erwiesen hat, was dieser Stadt Allendorf, auch den Armen in den Siedehäusern und dazu Land und Leuten zu vielem Guten gereicht —
wir aber befinden, dass in diesen Zeiten viel Räumen, Roden und Verwüsten der Gehölze geschieht, während man doch gerade an den so gelegenen Orten der Gehölze für das Salzwerk gar nicht entbehren kann, und dass, wo solchem Räumen, Roden und Verwüsten der Wälder nicht durch fleißiges, ernstes Aufsehen, Verbot und Strafe vorgebeugt wird, es zuletzt hier an diesem Salzwerk an Holz gebrechen dürfte — sodass nicht nur die am Salzwerk Beteiligten Schaden leiden, sondern auch unser, des Landgrafen, Land und Leute an Salz Mangel und Abgang haben würden —,
so haben wir,