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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 848

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 848 · Bl. 421v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 848

Bl. 421vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Damit sie zu kunst vnnd tugenndenn gehaltenn, vnnd dieses vnnsers Stipendium nicht mispraucht werden, Zum anndernn sollenn sie alle Jar vierzigk guldenn den armenn Leutenn hie zu Allenndorff in Spitahl gebenn, vnnd darauff sehenn, das es ohnn notturfftige1 dinge den armenn wohl anngelegt, vnnd vnnder sie außgetheilt werde. Ferner so sollenn sie mit grossem vleis erkundigung thun, was Jederzeit fur rechte arme Hausleute zu Allenndorff sein, die sich die tage Jres lebenns Jrer arbeit beflissenn, die auch fromme Gotsfurchtig vnnd gutenn wanndell führen, denenn sollenn sie vnnderhaltung, Jrer kinder, vnd auch Jrer selbst Personenn des Jars vierzigk gulden mittheilenn, vnnd in selbigenn keinerleÿ furderunge auch sonnst nicht annsehenn, annders dann dieser artickell meldet, damit die frommenn vnnd gutherzigenn fur den heillosigenn vnnd Gottlosenn erkandt vnnd vnnderhaltenn werdenn, Zum letztenn, vf das Gottes furcht, auch ehre vnnd tugenndt fur augenn gehapt vnnd gelibt werde, So wollenn wir das die obberurtenn Verordentenn

damit sie zu Wissen und Tugend angehalten werden und dieses unser Stipendium nicht missbraucht wird.

Zum anderen sollen sie alle Jahre vierzig Gulden den armen Leuten hier zu Allendorf im Spital geben und darauf sehen, dass es für notwendige Dinge den Armen gut angelegt und unter sie ausgeteilt wird.

Ferner sollen sie mit großem Fleiß erkunden, welches jeweils die wirklich armen Hausleute zu Allendorf sind, die sich ihr Leben lang ihrer Arbeit befleißigt haben und die auch fromm, gottesfürchtig sind und einen guten Wandel führen. Denen sollen sie zum Unterhalt ihrer Kinder und auch ihrer selbst jährlich vierzig Gulden mitteilen und dabei keinerlei Begünstigung und sonst nichts ansehen als das, was dieser Artikel besagt — damit die Frommen und Gutherzigen vor den Heillosen und Gottlosen erkannt und unterhalten werden.

Zum Letzten, damit Gottesfurcht, Ehre und Tugend vor Augen gehalten und geliebt werden, wollen wir, dass die genannten Verordneten

Unsichere Lesungen

  1. ohnn notturfftige — evtl. ohn(e) unnötige (Z. 5)

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