Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 859–868
Die Holzverträge · S. 859–868 · Bl. 427r–431v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Holzverträge
S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
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Bl. 427rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Forst Ordnunge Wir Philips vonn Gottes gnadenn Landtgraff zu Hessenn, Graue zu Catzenelnbogenn, Dietz, Ziegenhain, vnnd Nidda, Fugenn allenn vnnd Jedenn vnsernn Amptleutenn, Amptknechtenn, Beuelchhabernn vnnd vnderthanenn, In vnsernn amptenn Allenndorff ann der Werra, Eschwech, Ludwigstein, vnnd Wanfriedenn zu wissenn, das wir glaublichenn bericht werdenn, das etzlich Jar hero vnsere vnnd andere gehöltz vnnd gewelde, durch sie die vnderthanenn, mit raumen, rodenn, vnnd verhauenn, mercklich beschedigt, vnnd zum theil verwustet seyenn, darab tragenn wir nit gering misfallenns. Nach dem wir dann dergeheltze vnnd gewelde, in vorgenanntenn vnsernn ampten vnnd gerichtenn, zu grossenn vnd notwendigenn sachen, vnser vnnd vnserer lannde vnnd leute bedurffenn, So gebietenn wir hiermit ernnstlich, vnnd wollen, das hinfuro kein mann, der sey wer er wolle, in vnsern ampten vnd gerichtenn, in Stedtenn oder dorffenn, Eschwe, Allenndorff, Ludwigstein, vnnd Wannfriedenn gesessenn,
Forstordnung.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, geben allen und jeden unseren Amtleuten, Amtsknechten, Befehlshabern und Untertanen in unseren Ämtern Allendorf an der Werra, Eschwege, Ludwigstein und Wanfried zu wissen:
Wir werden glaubwürdig berichtet, dass seit etlichen Jahren unsere und andere Gehölze und Wälder durch die Untertanen mit Räumen, Roden und Verhauen merklich beschädigt und zum Teil verwüstet worden sind. Daran tragen wir kein geringes Missfallen.
Weil wir nun diese Gehölze und Wälder in den genannten unseren Ämtern und Gerichten für große und notwendige Zwecke, für uns und unsere Lande und Leute, brauchen, so gebieten wir hiermit ernstlich und wollen, dass fortan kein Mann, wer er auch sei, der in unseren Ämtern und Gerichten, in Städten oder Dörfern zu Eschwege, Allendorf, Ludwigstein und Wanfried ansässig ist —
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sonnderlich vnnd furnemblich in den Ludwigsteinischenn gehöltzenn, Item am Rorbenberge1[?], am Meißner, am Petersberge, am Bramberg, auch am vnnd in den Allendorffischenn geholtzenn, einiges stuckenn, das sey gros oder klein, rode noch raume, oder rodenn noch raumen lasse, vnnd das vnsere amptleute, ambtknecht vnnd Beuelchhaber vleissige vffachtunge habenn, ob einer oder mehr sein wurdenn, die diesenn beuelch vberschrittenn, den oder dieselbigenn sollenn sie vor Gerichtt stellenn, vnnd als einenn vergessenen seiner eide vnnd pflichte, vnnd einen der sich freuentlich seiner Obrigkeit wiedersetzet, vnnd seiner ordenntlichenn vnd vonn Got geordenntenn Obrigkeit, Hocheit vnnd gebott veracht, vmb leib vnnd lebenn in vnsernn nahmenn annclagenn, vnnd daruber die Scheffenn erkennenn lassenn, was recht sey, vnnd dann vnns vonn dem allenn, vnnd was die verwirckung, auch was darauff erkenndt sey, vnderschiedtlich vnnd klar berichtenn, So wollenn wir darauf bescheidt gebenn, wie die straf soll volnstreckt werdenn. Vnd nach dem wir auch berichtet werdenn, das etliche vom Adell vnd
besonders und vornehmlich in den Ludwigsteiner Gehölzen, ferner am Rohrbenberg, am Meißner, am Petersberg, am Bramberg und auch an und in den Allendorfer Gehölzen — irgendein Stück, sei es groß oder klein, rode oder räume oder roden oder räumen lasse.
Und unsere Amtleute, Amtsknechte und Befehlshaber sollen fleißig achtgeben, ob einer oder mehrere diesen Befehl überschreiten. Den oder dieselben sollen sie vor Gericht stellen und als einen, der seiner Eide und Pflichten vergessen hat und sich freventlich seiner Obrigkeit widersetzt und die ordentliche, von Gott geordnete Obrigkeit, ihre Hoheit und ihre Gebote verachtet, in unserem Namen auf Leib und Leben anklagen und darüber die Schöffen erkennen lassen, was Rechtens ist. Und dann sollen sie uns über all das und darüber, was die Verwirkung ist und was darauf erkannt wurde, im Einzelnen und klar berichten; darauf wollen wir Bescheid geben, wie die Strafe vollstreckt werden soll.
Und nachdem wir auch berichtet werden, dass etliche vom Adel und
Unsichere Lesungen
- Rorbenberge — Bergname unsicher (Z. 2)
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anndere so eigene geholtz gehabt, vnnd zum theil noch habenn, Ire geholtz ausrottenn, vnnd ausrodenn lassen, Darmit sie souiel mehr zins vnnd zehenndenn habenn mugenn, Vnnd darnach sie vnnd Ire vndersassenn sich zu vnns vnnd vnsernn vnderthanenn Inn vnser gehöltz, mit holtzunge vnnd hude tringenn, So wollenn wir dieselbigenn daruor gewarnet habenn, das sie Ire gehöltz nit ausrottenn, oder ausrodenn lassenn, auch darbenebenn Ihnenn gebottenn habenn, das sie solchs eintringenns mußig stehenn, Mit der vergewissigung, das in Iztbemeltenn falle einer oder mehr, Edell, oder vnedell Ire geholtz, oder gestreuch, ausrodenn oder ausrodenn lassenn, das wir Ihnenn vf vnsernn vnnd vnserer vnderthanen gehöltzenn, keine beholtzunge, noch hude gestattenn wollenn, dann auch Ire hirttenn vnnd Ire viehe, daruber vf vnnd in denn vnsernn, dohin sie sich zu vnns vnnd den vnsernn dringenn wollenn, kunfftiglich betrettenn vnd anngefallenn wurdenn, So soll das viehe Ihnenn durch die vnsernn genommenn, die hirttenn gefennglich eingezogenn, vnnd Jegenn den vbertretternn mit der straf aller massenn wie obgemelt gehaltenn werdenn. Wir wollenn auch, vnnd gebietenn ernnstlich, das mann in
andere, die eigene Gehölze gehabt und zum Teil noch haben, ihre Gehölze ausrotten und ausroden lassen, damit sie umso mehr Zins und Zehnten haben können, und dass sie und ihre Untersassen sich danach mit Holznutzung und Weide zu uns und unseren Untertanen in unsere Gehölze drängen,
so wollen wir dieselben davor gewarnt haben, ihre Gehölze nicht ausrotten oder ausroden zu lassen, und ihnen daneben geboten haben, von solchem Eindringen abzustehen — mit der Zusicherung, dass wir in dem genannten Fall, wenn einer oder mehrere, adlig oder nicht adlig, ihre Gehölze oder Sträucher ausroden oder ausroden lassen, ihnen in unseren und unserer Untertanen Gehölzen weder Holznutzung noch Weide gestatten wollen.
Und wenn ihre Hirten und ihr Vieh darüber hinaus künftig in den unseren betroffen und angetroffen werden — dorthin, wohin sie sich zu uns und den Unsrigen drängen wollen —, so soll ihnen das Vieh durch die Unsrigen genommen, die Hirten gefänglich eingezogen und gegen die Übertreter mit der Strafe wie oben gesagt verfahren werden.
Wir wollen auch und gebieten ernstlich, dass man in
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vorgemeltenn vnsernn Stedtenn, amptenn vnnd Gerichtenn, alle mahl, wenn mann vngebottenn dinge oder sonnst gericht helt, diese vnsere verordenunge, offentlich vor allem beistanndt verlese vnnd verkundige, vnnd das solchs zum wenigstenn alle Jar viermahl beschehe, Wurde auch einer oder mehr vnser Beuelchhaber hierinne lessig, vnnd diesenn vnsernn beuelch nit nachkommenn, vnnd wir kemenn des in erfahrung, die sollenn dergleichenn straff gewertig sein, Welches wir also hiermit gesetzt, geordnet vnnd hinfuro gehaltenn habenn, auch euch allenn darumb hiermit offenntlich verkundenn lassenn habenn wollenn, Darmit dieses alles hinfuro also vor vnser verordenung gehaltenn werdenn soll, vnnd sich niemandt der vnwissenschafft zu beclagenn habe, Gebenn vnder vnserm hierauff getrucktenn Secret zu Allenndorff ann der Werra, den erstenn tage Maij Anno 1554. Philips L zu Hessenn Heinrich Lersener sst.
den genannten unseren Städten, Ämtern und Gerichten jedes Mal, wenn man ungebotenes Ding oder sonst Gericht hält, diese unsere Verordnung öffentlich vor allen Anwesenden verlese und verkündige, und dass dies mindestens viermal im Jahr geschehe.
Würde auch einer oder mehrere unserer Befehlshaber hierin lässig sein und diesem unserem Befehl nicht nachkommen, und wir erführen davon, so sollen sie derselben Strafe gewärtig sein.
Dies haben wir hiermit gesetzt, geordnet und fortan gehalten haben wollen und euch allen darum hiermit öffentlich verkünden lassen, damit dies alles fortan als unsere Verordnung gehalten werde und sich niemand der Unwissenheit beklagen könne.
Gegeben unter unserem hierauf gedrückten Sekretsiegel zu Allendorf an der Werra, den ersten Tag Mai im Jahr 1554. Philipp, Landgraf zu Hessen. Heinrich Lersner, eigenhändig.
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Ordnunge vnnd vergleichung der Gehöltz Jenseit der stadt Allenndorff ann der Werra, vnnd annders betreffenndt. Als dem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd herrnn, Herrnn Philipsenn, Landtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzenelnpogenn, Vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, die Bodermeister zu Allenndorff in Sodenn, etliche menngell vnnd beschwerungenn, so Irenn vber vnnd wieder zuuor beschene verordnungenn begegenenn soltenn, vorbracht, Derowegenn ffgl. Irenn Cantzlarnn Heinrichenn Lersenernn, vnnd Saltzgrebenn Josten Berkern1 hieher verordennt, die dinge zuuerhorenn, vnd darin geburliche Innsehenn zu habenn, welche auch in gehorsamer volge ffgl. beuelchs erschienenn seindt, noturftige verhörung vnnd nachforschung gethann, So habenn sie dennach mit gutem vorwissenn vnnd willenn Burgermeister vnnd Raths der Stadt Allenndorff ann der Werra, auch der Pfenner verordenntenn Saltzgrebenn abgeredt vnnd betheidnigt2[?], wie volget, doch alles vf Jederzeit besser bedenckenn vnnd verordenen hochgemelts vnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn.
Ordnung und Vergleich, die Gehölze jenseits der Stadt Allendorf an der Werra und anderes betreffend.
Als dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn, die Siedemeister zu Allendorf in den Sooden etliche Mängel und Beschwerden vorgetragen haben, die ihnen entgegen den zuvor ergangenen Verordnungen widerfahren sein sollen,
hat Seine Fürstliche Gnaden deswegen ihren Kanzler Heinrich Lersner und den Salzgrafen Jost Berber hierher verordnet, um die Sache anzuhören und darin gebührliches Einsehen zu haben. Diese sind in gehorsamer Befolgung des Befehls Seiner Fürstlichen Gnaden erschienen, haben die nötige Anhörung und Nachforschung vorgenommen und daraufhin mit gutem Vorwissen und Willen von Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf an der Werra sowie der von der Pfännerschaft verordneten Salzgrafen Folgendes verabredet und vereinbart — doch alles vorbehaltlich besseren Bedenkens und weiterer Verordnung unseres hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn.
Unsichere Lesungen
- Berkern — Familienname (Z. 12)
- betheidnigt — wohl betheidingt (Z. 19)
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Bl. 429vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Erstlich betreffenndt die geholtze hie disseit der Stadt gelegenn, vnnd die dem Rathe zu hegenn in dem vertrage vnnd der Location zugelassenn seindt, die sollenn dermassenn der vertrage vnnd Location mitbringenn, in der hege bis sie zu scheidtholtz zu hauenn tuglich gehaltenn, vnnd wann die zu scheidtholtz zu hauenn tuglich, als dann zu scheidtholtz gehauenn, vnnd Inn Stadt vnd Inn die Bodenn verkaufft werdenn, alles vermuge vertrags vnnd Location. So sollenn auch dieselbenn geholtze, Sonnderlich der Stein durch verordennte vom Burgermeister vnnd Rath, vnnd vnsers gnedigenn fursten vnnd Herrnn zugeordennte Beamptenn furderlich besichtiget werdenn, vnnd so befindenn, das Reisholtz vnter dem altenn holtz vfgeschlagenn, das zu vnterhauen vnnd Wellennholtz zu machenn were, ohne schadenn vnnd mit befurderunge des erwachsenenn scheidtholtz, So soll solch Reisholtz ausgehauenn, zu wellenn gemacht, vnnd den fuhrleutenn in der Stadt, nach Innhalt dieser Ordenung vnnd vergleichung Inn die Bodenn zu fuhrenn verlassenn werdenn, Zum anndernn, soll mann hinfuro kein blinde los mehr machenn, sonndernn der los souiel machenn, als der
Erstens, betreffend die Gehölze hier diesseits der Stadt, die dem Rat im Vertrag und in der Verpachtung zu hegen zugelassen sind: Diese sollen, wie es Vertrag und Verpachtung mit sich bringen, so lange in der Hege gehalten werden, bis sie zum Hauen von Scheitholz tauglich sind. Und wenn sie dazu tauglich sind, sollen sie zu Scheitholz gehauen und in der Stadt und in die Siedehäuser verkauft werden, alles gemäß Vertrag und Verpachtung.
Auch sollen diese Gehölze, besonders der Stein, durch Verordnete von Bürgermeister und Rat und durch die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugeordneten Beamten unverzüglich besichtigt werden. Und wenn sich findet, dass unter dem alten Holz Reisholz aufgeschlagen ist, das man ohne Schaden und zur Förderung des aufwachsenden Scheitholzes unterhauen und zu Wellenholz machen könnte, so soll dieses Reisholz ausgehauen, zu Wellen gemacht und den Fuhrleuten in der Stadt gemäß dieser Ordnung und Vereinbarung überlassen werden, um es in die Siedehäuser zu führen.
Zum anderen soll man fortan keine blinden Lose mehr machen, sondern so viele Lose, wie es
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Bl. 430rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Personenn vnnd nahmenn seindt, vnnd vmb beforderung willen des Saltzwercks Jedem fuhrmann, der ein Burger ist zwey theil, den anndernn Jedem ein theil gebenn, Darzu mit diesem gedinge, Welcher, der sey wer er wolle, der sein theil nicht vor sein haushaltung behaltenn, auch nit selber vor die Sodenn bringenn wolte, der sols auch nicht wollenn, Sonndernn Innerhalb vierzehenn tagenn, nach beschener losung den Burgermeister vfsagenn, dieselbenn sollenn in beysein des Schultheissenn solch theil furter den fuhrleutenn In die Sodenn zu fuhrenn, vmb das geordennt Stambgeldt, vnnd nicht theurer lassenn, Wolte aber ein Burger etwas vonn seinem theil zu seiner Haushaltung behaltenn, vnnd das annder verlassenn, der soll dem fuhrmann im Holtz — 6 schock wagen wellen, vnnd — 7. schock esell wellenn vor ein thaler lassen, bey pen — 2 thaler, die Jeder der verkauffer vnnd kaufer, so offt sies verbrechenn, verfallenn sein sollenn, vnnd in dem in den nahenn vnnd ferrenn geholtzenn kein gefehrlich aussonnderung beschehenn, Es soll auch wann die los gegebenn, ein zeit benennt werdenn, in dero das geholtz werde gehauenn, auch aus den gehewenn bracht, Welcher darin seumig wurde, soll solch theil anndernn die das
Personen und Namen gibt. Und zur Förderung des Salzwerks soll jedem Fuhrmann, der Bürger ist, zwei Teile, den anderen jedem ein Teil gegeben werden — mit der Bedingung: Wer, wer er auch sei, seinen Teil nicht für seinen Haushalt behalten und auch nicht selbst vor die Sooden bringen will, der soll ihn auch nicht behalten wollen, sondern soll ihn innerhalb von vierzehn Tagen nach erfolgter Losung dem Bürgermeister aufsagen. Diese sollen dann im Beisein des Schultheißen solchen Teil weiter den Fuhrleuten, um ihn in die Sooden zu führen, für das festgesetzte Stammgeld und nicht teurer überlassen.
Wollte aber ein Bürger etwas von seinem Teil für seinen Haushalt behalten und das andere abgeben, so soll er dem Fuhrmann im Holz sechs Schock Wagenwellen und sieben Schock Eselswellen für einen Taler überlassen, bei zwei Talern Strafe, die jeder — Verkäufer wie Käufer —, sooft sie es brechen, verfallen sein sollen; und dabei soll in den nahen und fernen Gehölzen keine arglistige Aussonderung geschehen.
Es soll auch, wenn die Lose vergeben sind, eine Frist bestimmt werden, in der das Gehölz gehauen und aus den Schlägen gebracht wird. Wer darin säumig ist, dem soll dieser Teil entzogen und anderen gegeben werden, die es
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heraus vnnd Inn die Bodenn bringenn, gelassenn werden, vnnd sollenn hinfure die los vnnd theil, souiel muglich ist, gleich gros gemacht vnnd ausgetheilt, vnnd darin kein geuerlicher vortheil gesucht, noch gebraucht werden, vnnd darmit aller verdacht vnnd vnwill desfals abgewenndt werdenn muge, so wollenn Burgermeister vnnd Rath bey das losenn vnnsers gnedigenn furstenn vnd hern Schultheissenn zu Allenndorff Jederzeit fordernn, mit zuzusehenn, das darin kein vortheil gesucht werde, vnnd dieweil sie selbst befindenn, das die kleinenn geheuwe nit nuzlich, in dem das sie nit so vleissig gehegt werdenn, So wollenn sie hinfurter die geheuwe desto grosser machenn, vnnd allennthalbenn in ein solche ordenung bringenn, das die geheuwe in rechter guter mas vnnd ordenung bestehenn, auch treuwlich vnnd vleissigk gehegt werdenn, der Stadt vnnd dem Saltzwergk zubestenndiger befurderunge vnnd erhalttunge1[?], Zum drittenn soll hinfuro das Mas vnnd die Satzung der liefferung vnnd bezahlung des holtzes halbenn gehalten werdenn, wie die zuuor durch vnnsers gnedigen fursten vnnd Herren Saltzgreuenn vnnd beamptenn ist vfgericht
heraus und in die Siedehäuser bringen.
Und es sollen fortan die Lose und Teile, so weit es möglich ist, gleich groß gemacht und ausgeteilt und darin kein arglistiger Vorteil gesucht noch gebraucht werden. Und damit aller Verdacht und Unwille dabei vermieden werde, wollen Bürgermeister und Rat zum Losen jederzeit den Schultheißen unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Allendorf hinzuziehen, damit er mit darauf sieht, dass darin kein Vorteil gesucht werde.
Und weil sie selbst befinden, dass die kleinen Schläge nicht nützlich sind, weil sie nicht so fleißig gehegt werden, so wollen sie die Schläge fortan größer machen und allenthalben in eine solche Ordnung bringen, dass sie in rechtem gutem Maß und in Ordnung bestehen und treulich und fleißig gehegt werden — der Stadt und dem Salzwerk zu beständiger Förderung und Erhaltung.
Zum dritten soll fortan das Maß und die Festsetzung für Lieferung und Bezahlung des Holzes so gehalten werden, wie sie zuvor durch die Salzgrafen und Beamten unseres gnädigen Fürsten und Herrn aufgerichtet
Unsichere Lesungen
- erhalttunge — Strich durch ttunge, wohl Zierstrich (Z. 17)
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Bl. 431rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
werdenn, Nemblichen Ein hauffenn gut Buchenn holtz vmb — 26. alb. Ein hauffenn Eichenn holtz 24. alb, acht steige wagenn wellenn — 1 thaler. Drey schock esell wellnn1 vmb ein thaler, in die grubenn geliebert vnnd bezahlet werdenn, vnnd soll auch in der Stadt Allenndorff, vnnd vnnder den Burgernn aus sonderlichenn Vhrsachenn, diese Ordenung vnnd satzung gleicher gestalt gehaltenn werdenn, Zum vierdtenn so auch einer aus den Bodenn einem auswertigenn Meintzischenn oder der Junckernn Mennern geldt auf holtz gethann hette, oder thete, Dasselbig holtz soll wissenntlich vnnd vfsetzlich vonn keinem Burger In der Stadt, dem Boder aus der hanndt gekaufft werdenn, vnnd soll ein Jeder Bodermeister, dem das begegnete, solchs vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn Schultheissen vnnd Burgermeister anntzeigenn, die sollenn darin geburlich Insehenn habenn, vnnd verfugenn, das der Jenige, so also vom Bodermeister geldt vf holtz emdtpfanngen hette, den Bodermeister mit holtz bezahle, Doch mus mann Jegenn solchenn ausgesessenenn Meintzischenn vnd der Junckernn mennernn mit bescheidennheit hanndeln das mann sie nicht gar vor die köpff2[?] stosse, vnd sie dann
worden ist, nämlich: ein Haufen gutes Buchenholz für 26 Albus, ein Haufen Eichenholz für 24 Albus, acht Stiegen Wagenwellen für einen Taler, drei Schock Eselswellen für einen Taler — in die Gruben geliefert und bezahlt.
Und diese Ordnung und Festsetzung soll aus besonderen Gründen in gleicher Weise auch in der Stadt Allendorf und unter den Bürgern gehalten werden.
Zum vierten: Wenn auch einer aus den Siedehäusern einem auswärtigen mainzischen Untertanen oder den Leuten der Junker Geld auf Holz gegeben hätte oder gäbe, so soll dieses Holz wissentlich und vorsätzlich von keinem Bürger in der Stadt dem Sieder aus der Hand gekauft werden. Und jeder Siedemeister, dem das widerführe, soll es dem Schultheißen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und dem Bürgermeister anzeigen; diese sollen darin gebührliches Einsehen haben und dafür sorgen, dass derjenige, der so vom Siedemeister Geld auf Holz empfangen hat, den Siedemeister mit Holz bezahlt.
Doch muss man gegen solche auswärtigen mainzischen und junkerlichen Leute mit Besonnenheit verfahren, damit man sie nicht ganz vor den Kopf stößt und sie dann
Unsichere Lesungen
- wellnn — Kürzung, vielleicht wellenn (Z. 4)
- köpff — Buchstaben übereinander korrigiert (Z. 22)
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Bl. 431vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
kein holtz mehr zufuhrenn, Zum funfftenn, Es soll auch kein Burger Jegen den Bodermeisternn, noch die Bodermeister vnter sich selbst, vber die vorgemelte verordenung vnnd satzung einige vorkauf, parthierung, betrug, ersteigerung, vorfortheilung, weder im kaufgelde, noch im mas, den anndernn zu nachteil treibenn, Zum Sechstenn, Sollenn Saltzgreuenn vnnd Beamptenn darauff sehenn, das der arme Bodermeister nebenn dem reichenn gefurdert, das Saltliegenn souiel Immer muglich verkommenn werde, vnnd derowegenn im fall einer ohnn sein löblich1 verschuldung ann holtz mangell, vnnd ein annder vberflussig holtz hette, das durch den so ein vberflus, dem der manngell hette, in zeitt der not, Jegenn geburliche wiederstattung, fursetzung vnnd furderung beschehe, doch dem anndernn auch ohne schadenn, dann niemanndts sein vleis vnnd fursichtigkeit zu nachteil gereichenn soll, Zum siebenndenn, die Esel wellenn sollenn dermassen vnnd nit höher als obenn vermelt, verkaufft werdenn, sie werdenn [übergeschrieben: dan] mit geldt, oder mit Saltz bezahlt,
kein Holz mehr zuführen.
Zum fünften: Es soll auch kein Bürger gegenüber den Siedemeistern und auch die Siedemeister sollen nicht untereinander entgegen der genannten Verordnung und Festsetzung irgendeinen Vorkauf, Zwischenhandel, Betrug, Preistreiberei oder Übervorteilung betreiben, weder beim Kaufgeld noch beim Maß, dem anderen zum Nachteil.
Zum sechsten: Salzgrafen und Beamte sollen darauf sehen, dass der arme Siedemeister neben dem reichen gefördert und das Liegenbleiben von Salz so weit wie möglich vermieden werde. Und wenn deshalb einer ohne eigenes Verschulden Mangel an Holz hätte und ein anderer überflüssiges Holz, so soll der, der Überfluss hat, dem, der Mangel hat, in der Zeit der Not gegen gebührliche Rückerstattung aushelfen und ihn fördern — doch dem anderen auch ohne Schaden; denn niemandes Fleiß und Vorsorge soll ihm zum Nachteil gereichen.
Zum siebten: Die Eselswellen sollen so und nicht höher als oben genannt verkauft werden, ob sie nun mit Geld oder mit Salz bezahlt werden.
Unsichere Lesungen
- löblich — vielleicht loblich (Z. 12)