Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 861
Die Holzverträge · S. 861 · Bl. 428r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Holzverträge
S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 861
Bl. 428rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
anndere so eigene geholtz gehabt, vnnd zum theil noch habenn, Ire geholtz ausrottenn, vnnd ausrodenn lassen, Darmit sie souiel mehr zins vnnd zehenndenn habenn mugenn, Vnnd darnach sie vnnd Ire vndersassenn sich zu vnns vnnd vnsernn vnderthanenn Inn vnser gehöltz, mit holtzunge vnnd hude tringenn, So wollenn wir dieselbigenn daruor gewarnet habenn, das sie Ire gehöltz nit ausrottenn, oder ausrodenn lassenn, auch darbenebenn Ihnenn gebottenn habenn, das sie solchs eintringenns mußig stehenn, Mit der vergewissigung, das in Iztbemeltenn falle einer oder mehr, Edell, oder vnedell Ire geholtz, oder gestreuch, ausrodenn oder ausrodenn lassenn, das wir Ihnenn vf vnsernn vnnd vnserer vnderthanen gehöltzenn, keine beholtzunge, noch hude gestattenn wollenn, dann auch Ire hirttenn vnnd Ire viehe, daruber vf vnnd in denn vnsernn, dohin sie sich zu vnns vnnd den vnsernn dringenn wollenn, kunfftiglich betrettenn vnd anngefallenn wurdenn, So soll das viehe Ihnenn durch die vnsernn genommenn, die hirttenn gefennglich eingezogenn, vnnd Jegenn den vbertretternn mit der straf aller massenn wie obgemelt gehaltenn werdenn. Wir wollenn auch, vnnd gebietenn ernnstlich, das mann in
andere, die eigene Gehölze gehabt und zum Teil noch haben, ihre Gehölze ausrotten und ausroden lassen, damit sie umso mehr Zins und Zehnten haben können, und dass sie und ihre Untersassen sich danach mit Holznutzung und Weide zu uns und unseren Untertanen in unsere Gehölze drängen,
so wollen wir dieselben davor gewarnt haben, ihre Gehölze nicht ausrotten oder ausroden zu lassen, und ihnen daneben geboten haben, von solchem Eindringen abzustehen — mit der Zusicherung, dass wir in dem genannten Fall, wenn einer oder mehrere, adlig oder nicht adlig, ihre Gehölze oder Sträucher ausroden oder ausroden lassen, ihnen in unseren und unserer Untertanen Gehölzen weder Holznutzung noch Weide gestatten wollen.
Und wenn ihre Hirten und ihr Vieh darüber hinaus künftig in den unseren betroffen und angetroffen werden — dorthin, wohin sie sich zu uns und den Unsrigen drängen wollen —, so soll ihnen das Vieh durch die Unsrigen genommen, die Hirten gefänglich eingezogen und gegen die Übertreter mit der Strafe wie oben gesagt verfahren werden.
Wir wollen auch und gebieten ernstlich, dass man in