Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 862–871
Die Holzverträge · S. 862–871 · Bl. 428v–433r · Band 1
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Die Holzverträge
S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
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Bl. 428vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vorgemeltenn vnsernn Stedtenn, amptenn vnnd Gerichtenn, alle mahl, wenn mann vngebottenn dinge oder sonnst gericht helt, diese vnsere verordenunge, offentlich vor allem beistanndt verlese vnnd verkundige, vnnd das solchs zum wenigstenn alle Jar viermahl beschehe, Wurde auch einer oder mehr vnser Beuelchhaber hierinne lessig, vnnd diesenn vnsernn beuelch nit nachkommenn, vnnd wir kemenn des in erfahrung, die sollenn dergleichenn straff gewertig sein, Welches wir also hiermit gesetzt, geordnet vnnd hinfuro gehaltenn habenn, auch euch allenn darumb hiermit offenntlich verkundenn lassenn habenn wollenn, Darmit dieses alles hinfuro also vor vnser verordenung gehaltenn werdenn soll, vnnd sich niemandt der vnwissenschafft zu beclagenn habe, Gebenn vnder vnserm hierauff getrucktenn Secret zu Allenndorff ann der Werra, den erstenn tage Maij Anno 1554. Philips L zu Hessenn Heinrich Lersener sst.
den genannten unseren Städten, Ämtern und Gerichten jedes Mal, wenn man ungebotenes Ding oder sonst Gericht hält, diese unsere Verordnung öffentlich vor allen Anwesenden verlese und verkündige, und dass dies mindestens viermal im Jahr geschehe.
Würde auch einer oder mehrere unserer Befehlshaber hierin lässig sein und diesem unserem Befehl nicht nachkommen, und wir erführen davon, so sollen sie derselben Strafe gewärtig sein.
Dies haben wir hiermit gesetzt, geordnet und fortan gehalten haben wollen und euch allen darum hiermit öffentlich verkünden lassen, damit dies alles fortan als unsere Verordnung gehalten werde und sich niemand der Unwissenheit beklagen könne.
Gegeben unter unserem hierauf gedrückten Sekretsiegel zu Allendorf an der Werra, den ersten Tag Mai im Jahr 1554. Philipp, Landgraf zu Hessen. Heinrich Lersner, eigenhändig.
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Bl. 429rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Ordnunge vnnd vergleichung der Gehöltz Jenseit der stadt Allenndorff ann der Werra, vnnd annders betreffenndt. Als dem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd herrnn, Herrnn Philipsenn, Landtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzenelnpogenn, Vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, die Bodermeister zu Allenndorff in Sodenn, etliche menngell vnnd beschwerungenn, so Irenn vber vnnd wieder zuuor beschene verordnungenn begegenenn soltenn, vorbracht, Derowegenn ffgl. Irenn Cantzlarnn Heinrichenn Lersenernn, vnnd Saltzgrebenn Josten Berkern1 hieher verordennt, die dinge zuuerhorenn, vnd darin geburliche Innsehenn zu habenn, welche auch in gehorsamer volge ffgl. beuelchs erschienenn seindt, noturftige verhörung vnnd nachforschung gethann, So habenn sie dennach mit gutem vorwissenn vnnd willenn Burgermeister vnnd Raths der Stadt Allenndorff ann der Werra, auch der Pfenner verordenntenn Saltzgrebenn abgeredt vnnd betheidnigt2[?], wie volget, doch alles vf Jederzeit besser bedenckenn vnnd verordenen hochgemelts vnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn.
Ordnung und Vergleich, die Gehölze jenseits der Stadt Allendorf an der Werra und anderes betreffend.
Als dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn, die Siedemeister zu Allendorf in den Sooden etliche Mängel und Beschwerden vorgetragen haben, die ihnen entgegen den zuvor ergangenen Verordnungen widerfahren sein sollen,
hat Seine Fürstliche Gnaden deswegen ihren Kanzler Heinrich Lersner und den Salzgrafen Jost Berber hierher verordnet, um die Sache anzuhören und darin gebührliches Einsehen zu haben. Diese sind in gehorsamer Befolgung des Befehls Seiner Fürstlichen Gnaden erschienen, haben die nötige Anhörung und Nachforschung vorgenommen und daraufhin mit gutem Vorwissen und Willen von Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf an der Werra sowie der von der Pfännerschaft verordneten Salzgrafen Folgendes verabredet und vereinbart — doch alles vorbehaltlich besseren Bedenkens und weiterer Verordnung unseres hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn.
Unsichere Lesungen
- Berkern — Familienname (Z. 12)
- betheidnigt — wohl betheidingt (Z. 19)
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Bl. 429vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Erstlich betreffenndt die geholtze hie disseit der Stadt gelegenn, vnnd die dem Rathe zu hegenn in dem vertrage vnnd der Location zugelassenn seindt, die sollenn dermassenn der vertrage vnnd Location mitbringenn, in der hege bis sie zu scheidtholtz zu hauenn tuglich gehaltenn, vnnd wann die zu scheidtholtz zu hauenn tuglich, als dann zu scheidtholtz gehauenn, vnnd Inn Stadt vnd Inn die Bodenn verkaufft werdenn, alles vermuge vertrags vnnd Location. So sollenn auch dieselbenn geholtze, Sonnderlich der Stein durch verordennte vom Burgermeister vnnd Rath, vnnd vnsers gnedigenn fursten vnnd Herrnn zugeordennte Beamptenn furderlich besichtiget werdenn, vnnd so befindenn, das Reisholtz vnter dem altenn holtz vfgeschlagenn, das zu vnterhauen vnnd Wellennholtz zu machenn were, ohne schadenn vnnd mit befurderunge des erwachsenenn scheidtholtz, So soll solch Reisholtz ausgehauenn, zu wellenn gemacht, vnnd den fuhrleutenn in der Stadt, nach Innhalt dieser Ordenung vnnd vergleichung Inn die Bodenn zu fuhrenn verlassenn werdenn, Zum anndernn, soll mann hinfuro kein blinde los mehr machenn, sonndernn der los souiel machenn, als der
Erstens, betreffend die Gehölze hier diesseits der Stadt, die dem Rat im Vertrag und in der Verpachtung zu hegen zugelassen sind: Diese sollen, wie es Vertrag und Verpachtung mit sich bringen, so lange in der Hege gehalten werden, bis sie zum Hauen von Scheitholz tauglich sind. Und wenn sie dazu tauglich sind, sollen sie zu Scheitholz gehauen und in der Stadt und in die Siedehäuser verkauft werden, alles gemäß Vertrag und Verpachtung.
Auch sollen diese Gehölze, besonders der Stein, durch Verordnete von Bürgermeister und Rat und durch die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugeordneten Beamten unverzüglich besichtigt werden. Und wenn sich findet, dass unter dem alten Holz Reisholz aufgeschlagen ist, das man ohne Schaden und zur Förderung des aufwachsenden Scheitholzes unterhauen und zu Wellenholz machen könnte, so soll dieses Reisholz ausgehauen, zu Wellen gemacht und den Fuhrleuten in der Stadt gemäß dieser Ordnung und Vereinbarung überlassen werden, um es in die Siedehäuser zu führen.
Zum anderen soll man fortan keine blinden Lose mehr machen, sondern so viele Lose, wie es
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Bl. 430rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Personenn vnnd nahmenn seindt, vnnd vmb beforderung willen des Saltzwercks Jedem fuhrmann, der ein Burger ist zwey theil, den anndernn Jedem ein theil gebenn, Darzu mit diesem gedinge, Welcher, der sey wer er wolle, der sein theil nicht vor sein haushaltung behaltenn, auch nit selber vor die Sodenn bringenn wolte, der sols auch nicht wollenn, Sonndernn Innerhalb vierzehenn tagenn, nach beschener losung den Burgermeister vfsagenn, dieselbenn sollenn in beysein des Schultheissenn solch theil furter den fuhrleutenn In die Sodenn zu fuhrenn, vmb das geordennt Stambgeldt, vnnd nicht theurer lassenn, Wolte aber ein Burger etwas vonn seinem theil zu seiner Haushaltung behaltenn, vnnd das annder verlassenn, der soll dem fuhrmann im Holtz — 6 schock wagen wellen, vnnd — 7. schock esell wellenn vor ein thaler lassen, bey pen — 2 thaler, die Jeder der verkauffer vnnd kaufer, so offt sies verbrechenn, verfallenn sein sollenn, vnnd in dem in den nahenn vnnd ferrenn geholtzenn kein gefehrlich aussonnderung beschehenn, Es soll auch wann die los gegebenn, ein zeit benennt werdenn, in dero das geholtz werde gehauenn, auch aus den gehewenn bracht, Welcher darin seumig wurde, soll solch theil anndernn die das
Personen und Namen gibt. Und zur Förderung des Salzwerks soll jedem Fuhrmann, der Bürger ist, zwei Teile, den anderen jedem ein Teil gegeben werden — mit der Bedingung: Wer, wer er auch sei, seinen Teil nicht für seinen Haushalt behalten und auch nicht selbst vor die Sooden bringen will, der soll ihn auch nicht behalten wollen, sondern soll ihn innerhalb von vierzehn Tagen nach erfolgter Losung dem Bürgermeister aufsagen. Diese sollen dann im Beisein des Schultheißen solchen Teil weiter den Fuhrleuten, um ihn in die Sooden zu führen, für das festgesetzte Stammgeld und nicht teurer überlassen.
Wollte aber ein Bürger etwas von seinem Teil für seinen Haushalt behalten und das andere abgeben, so soll er dem Fuhrmann im Holz sechs Schock Wagenwellen und sieben Schock Eselswellen für einen Taler überlassen, bei zwei Talern Strafe, die jeder — Verkäufer wie Käufer —, sooft sie es brechen, verfallen sein sollen; und dabei soll in den nahen und fernen Gehölzen keine arglistige Aussonderung geschehen.
Es soll auch, wenn die Lose vergeben sind, eine Frist bestimmt werden, in der das Gehölz gehauen und aus den Schlägen gebracht wird. Wer darin säumig ist, dem soll dieser Teil entzogen und anderen gegeben werden, die es
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Bl. 430vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
heraus vnnd Inn die Bodenn bringenn, gelassenn werden, vnnd sollenn hinfure die los vnnd theil, souiel muglich ist, gleich gros gemacht vnnd ausgetheilt, vnnd darin kein geuerlicher vortheil gesucht, noch gebraucht werden, vnnd darmit aller verdacht vnnd vnwill desfals abgewenndt werdenn muge, so wollenn Burgermeister vnnd Rath bey das losenn vnnsers gnedigenn furstenn vnd hern Schultheissenn zu Allenndorff Jederzeit fordernn, mit zuzusehenn, das darin kein vortheil gesucht werde, vnnd dieweil sie selbst befindenn, das die kleinenn geheuwe nit nuzlich, in dem das sie nit so vleissig gehegt werdenn, So wollenn sie hinfurter die geheuwe desto grosser machenn, vnnd allennthalbenn in ein solche ordenung bringenn, das die geheuwe in rechter guter mas vnnd ordenung bestehenn, auch treuwlich vnnd vleissigk gehegt werdenn, der Stadt vnnd dem Saltzwergk zubestenndiger befurderunge vnnd erhalttunge1[?], Zum drittenn soll hinfuro das Mas vnnd die Satzung der liefferung vnnd bezahlung des holtzes halbenn gehalten werdenn, wie die zuuor durch vnnsers gnedigen fursten vnnd Herren Saltzgreuenn vnnd beamptenn ist vfgericht
heraus und in die Siedehäuser bringen.
Und es sollen fortan die Lose und Teile, so weit es möglich ist, gleich groß gemacht und ausgeteilt und darin kein arglistiger Vorteil gesucht noch gebraucht werden. Und damit aller Verdacht und Unwille dabei vermieden werde, wollen Bürgermeister und Rat zum Losen jederzeit den Schultheißen unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Allendorf hinzuziehen, damit er mit darauf sieht, dass darin kein Vorteil gesucht werde.
Und weil sie selbst befinden, dass die kleinen Schläge nicht nützlich sind, weil sie nicht so fleißig gehegt werden, so wollen sie die Schläge fortan größer machen und allenthalben in eine solche Ordnung bringen, dass sie in rechtem gutem Maß und in Ordnung bestehen und treulich und fleißig gehegt werden — der Stadt und dem Salzwerk zu beständiger Förderung und Erhaltung.
Zum dritten soll fortan das Maß und die Festsetzung für Lieferung und Bezahlung des Holzes so gehalten werden, wie sie zuvor durch die Salzgrafen und Beamten unseres gnädigen Fürsten und Herrn aufgerichtet
Unsichere Lesungen
- erhalttunge — Strich durch ttunge, wohl Zierstrich (Z. 17)
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Bl. 431rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
werdenn, Nemblichen Ein hauffenn gut Buchenn holtz vmb — 26. alb. Ein hauffenn Eichenn holtz 24. alb, acht steige wagenn wellenn — 1 thaler. Drey schock esell wellnn1 vmb ein thaler, in die grubenn geliebert vnnd bezahlet werdenn, vnnd soll auch in der Stadt Allenndorff, vnnd vnnder den Burgernn aus sonderlichenn Vhrsachenn, diese Ordenung vnnd satzung gleicher gestalt gehaltenn werdenn, Zum vierdtenn so auch einer aus den Bodenn einem auswertigenn Meintzischenn oder der Junckernn Mennern geldt auf holtz gethann hette, oder thete, Dasselbig holtz soll wissenntlich vnnd vfsetzlich vonn keinem Burger In der Stadt, dem Boder aus der hanndt gekaufft werdenn, vnnd soll ein Jeder Bodermeister, dem das begegnete, solchs vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn Schultheissen vnnd Burgermeister anntzeigenn, die sollenn darin geburlich Insehenn habenn, vnnd verfugenn, das der Jenige, so also vom Bodermeister geldt vf holtz emdtpfanngen hette, den Bodermeister mit holtz bezahle, Doch mus mann Jegenn solchenn ausgesessenenn Meintzischenn vnd der Junckernn mennernn mit bescheidennheit hanndeln das mann sie nicht gar vor die köpff2[?] stosse, vnd sie dann
worden ist, nämlich: ein Haufen gutes Buchenholz für 26 Albus, ein Haufen Eichenholz für 24 Albus, acht Stiegen Wagenwellen für einen Taler, drei Schock Eselswellen für einen Taler — in die Gruben geliefert und bezahlt.
Und diese Ordnung und Festsetzung soll aus besonderen Gründen in gleicher Weise auch in der Stadt Allendorf und unter den Bürgern gehalten werden.
Zum vierten: Wenn auch einer aus den Siedehäusern einem auswärtigen mainzischen Untertanen oder den Leuten der Junker Geld auf Holz gegeben hätte oder gäbe, so soll dieses Holz wissentlich und vorsätzlich von keinem Bürger in der Stadt dem Sieder aus der Hand gekauft werden. Und jeder Siedemeister, dem das widerführe, soll es dem Schultheißen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und dem Bürgermeister anzeigen; diese sollen darin gebührliches Einsehen haben und dafür sorgen, dass derjenige, der so vom Siedemeister Geld auf Holz empfangen hat, den Siedemeister mit Holz bezahlt.
Doch muss man gegen solche auswärtigen mainzischen und junkerlichen Leute mit Besonnenheit verfahren, damit man sie nicht ganz vor den Kopf stößt und sie dann
Unsichere Lesungen
- wellnn — Kürzung, vielleicht wellenn (Z. 4)
- köpff — Buchstaben übereinander korrigiert (Z. 22)
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Bl. 431vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
kein holtz mehr zufuhrenn, Zum funfftenn, Es soll auch kein Burger Jegen den Bodermeisternn, noch die Bodermeister vnter sich selbst, vber die vorgemelte verordenung vnnd satzung einige vorkauf, parthierung, betrug, ersteigerung, vorfortheilung, weder im kaufgelde, noch im mas, den anndernn zu nachteil treibenn, Zum Sechstenn, Sollenn Saltzgreuenn vnnd Beamptenn darauff sehenn, das der arme Bodermeister nebenn dem reichenn gefurdert, das Saltliegenn souiel Immer muglich verkommenn werde, vnnd derowegenn im fall einer ohnn sein löblich1 verschuldung ann holtz mangell, vnnd ein annder vberflussig holtz hette, das durch den so ein vberflus, dem der manngell hette, in zeitt der not, Jegenn geburliche wiederstattung, fursetzung vnnd furderung beschehe, doch dem anndernn auch ohne schadenn, dann niemanndts sein vleis vnnd fursichtigkeit zu nachteil gereichenn soll, Zum siebenndenn, die Esel wellenn sollenn dermassen vnnd nit höher als obenn vermelt, verkaufft werdenn, sie werdenn [übergeschrieben: dan] mit geldt, oder mit Saltz bezahlt,
kein Holz mehr zuführen.
Zum fünften: Es soll auch kein Bürger gegenüber den Siedemeistern und auch die Siedemeister sollen nicht untereinander entgegen der genannten Verordnung und Festsetzung irgendeinen Vorkauf, Zwischenhandel, Betrug, Preistreiberei oder Übervorteilung betreiben, weder beim Kaufgeld noch beim Maß, dem anderen zum Nachteil.
Zum sechsten: Salzgrafen und Beamte sollen darauf sehen, dass der arme Siedemeister neben dem reichen gefördert und das Liegenbleiben von Salz so weit wie möglich vermieden werde. Und wenn deshalb einer ohne eigenes Verschulden Mangel an Holz hätte und ein anderer überflüssiges Holz, so soll der, der Überfluss hat, dem, der Mangel hat, in der Zeit der Not gegen gebührliche Rückerstattung aushelfen und ihn fördern — doch dem anderen auch ohne Schaden; denn niemandes Fleiß und Vorsorge soll ihm zum Nachteil gereichen.
Zum siebten: Die Eselswellen sollen so und nicht höher als oben genannt verkauft werden, ob sie nun mit Geld oder mit Salz bezahlt werden.
Unsichere Lesungen
- löblich — vielleicht loblich (Z. 12)
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Bl. 432rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Es soll auch diese vergleichung allenn vnnd Jedenn in dem vertrage der Location vnnd Ordnungenn zun Bodenn begriffenn, in keinen wege nachteilig, abbruchlich oder vergreifflich sein, sonnder alle geuerde, Geschehe vnnd gebenn zu Allenndorff den 3 Octobris Anno 55. Philips Lzu Hessenn sst1. Lehnbrieff vber den Altennstein bey Allenndorff. Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogenn Bekennenn fur vnns vnnd vnnser Erbenn offenntlich ann diesem brieffe, vor aller menniglichenn, das wir vnnserm liebenn Getreuwenn Bernnharden vor sich, Ernnstenn vnnd hannsen, der noch vnnter seinenn vnmundigenn Jarenn ist, Geuetternn vnnd bruedert vonn Bischhausenn, zu rechtem Erbmannlehenn gelihenn habenn, vnnd Leyhenn Ihne Jegennwertiglich, Inn vnnd mit Krafft dis briefs, vnnser Schlos den altenn Stein, mit den Wustenungenn, Weydennbach, Aspach, Wussere2[?], vnd Sickenbergk3[?],
Es soll auch diese Vereinbarung allem und jedem, was im Vertrag, in der Verpachtung und in den Ordnungen zu den Siedehäusern enthalten ist, in keiner Weise nachteilig, abträglich oder vorgreiflich sein, ohne alle Hinterlist. Geschehen und gegeben zu Allendorf, den 3. Oktober im Jahr 55. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Lehensbrief über den Altenstein bei Allendorf.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich mit diesem Brief vor jedermann, dass wir unseren lieben Getreuen Bernhard — für sich, für Ernst und für Hans, der noch unmündig ist —, Vettern und Brüdern von Bischhausen, zu rechtem Erbmannlehen verliehen haben und gegenwärtig kraft dieses Briefes verleihen: unser Schloss den Altenstein mit den Wüstungen Weidenbach, Aspach, Wüssere und Sickenberg,
Unsichere Lesungen
- Lzu Hessenn sst — Unterschriftskürzel (Z. 7)
- Wussere — Ortsname, Endung unklar (Z. 20)
- Sickenbergk — Anfangsbuchstabe S oder D (Z. 20)
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Bl. 432vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd die Gehöltze Calenbergk vnnd Rachelsbergk1[?] vnd annders, mit holtz, feldenn, wassernn, weidenn, ackern, wiesenn, vnnd allenn vnnd Jeglichenn zugehörungenn, wie dann die vonn alters zu dem vorgenanntenn vnsernn Schlos altennstein, vnnd den ehegenanntenn Wustungk gehört hann, doch hierin ausgescheidenn, was zu vnserm Schlos Beylstein vnnd vnser Stadt allenndorf vonn alter bishero gehort hat, Des sollenn sie sich mit [gestrichen: Bruddern2[?]], vnderwindenn, noch vnns vnnd den vnsern kein Inntrage thun, Innassenn des genanttenn von Bischoffshausenn seligenn elternn in besetz vnnd gewehr herbracht, vnnd vonn vnserm hern vnnd vatter seligk löblicher gedechtnus zu lehenn gehapt vnnd getragenn habenn, vnnd sollenn abgenannte, Bernnhardt, Ernst vnnd hanns sein vetter, auch alle Ire leibs lehenns Erbenn, das vorgenanndt vnser Schlos altennstein, mit allenn seinenn zugehörungenn, wie obberurt ist, vonn vnns vnnd vnsernn Erbenn, zu rechtem Erbmanlehen habenn, tragenn, verstehenn, verdienenn vnd endtpfahenn, als manlehenns recht vnnd gewonheit ist, vnsernn schadenn getreulich warnenn, vnnd vnser bestes altzeit thun, Wann wo vnnd wie dicke das not
und die Gehölze Kahlenberg und Rachelsberg und anderes, mit Holz, Feldern, Wassern, Weiden, Äckern, Wiesen und allen und jeglichen Zugehörungen, wie sie von alters zu dem genannten unserem Schloss Altenstein und den genannten Wüstungen gehört haben — jedoch ausgenommen, was zu unserem Schloss Bilstein und unserer Stadt Allendorf von alters her gehört hat. Damit sollen sie sich nicht befassen und uns und den Unsrigen keinen Eintrag tun.
Und zwar in derselben Weise, wie die seligen Eltern der genannten von Bischhausen es im Besitz und in der Gewere hergebracht und von unserem Herrn und Vater selig, löblichen Andenkens, zu Lehen gehabt und getragen haben.
Und die genannten Bernhard, Ernst und Hans, sein Vetter, sowie alle ihre Leibeslehenserben sollen das genannte unser Schloss Altenstein mit allen seinen Zugehörungen, wie oben gesagt, von uns und unseren Erben zu rechtem Erbmannlehen haben, tragen, verwalten, verdienen und empfangen, wie es Mannlehensrecht und -gewohnheit ist, unseren Schaden treulich warnen und unser Bestes allezeit tun, wann, wo und sooft das nötig
Unsichere Lesungen
- Rachelsbergk — Flurname unsicher (Z. 1)
- Bruddern — gestrichenes Wort unsicher (Z. 9)
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Bl. 433rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
sein vnnd sich geburenn wirdet, vnser vnnd vnser Erbenn getreue mann darumb sein vnnd pleibenn, vnnd vnns vnsern erbenn auch solche lehenn nimmermehr vfsagenn in keine weise, Doch hierin ausgescheidenn, vnser, vnser erbenn, vnnd vnser mann recht, ohne geuerde. Das vorgenanndt Schlos altennstein soll auch vnser vnser erbenn, vnnd vnser amptleute vnnd der vnsernn vonn vnser wegenn offen Schlos sein vnnd pleibenn, vnd daraus vnnd darin zubehelffenn, wieder allermenniglich, niemanndt ausgescheidenn, Wann vnnd wie dicke des not sein wirdet, sonnder alle wiedderrede vnnd geuerde, Es soll auch die genanntenn vonn Bischoffshausenn, Ire Erbenn vnnd die Irenn, die sie vff solchenn Schlos habenn, vnd die vnsernn vor vnsernn feindenn, wo sie die vernehmen, warnenn, vnser vnnd vnser Erbenn bestes fruben1[?], vnd auch ob vnns vnnd den vnsernn das vnser genommen wurde, vnnd sie das vernehmenn, das sie das endtschutz vnnd werenn helffenn sollenn, nach allem Irenn bestenn vermugenn. Wir vnnd vnser Erbenn sollenn vnnd wollenn auch den genanntenn von Bischoffshausenn vnnd Ire leibs lehenns Erbenn, mitt
sein und sich gebühren wird, unsere und unserer Erben treue Mannen darum sein und bleiben und uns und unseren Erben ein solches Lehen niemals aufsagen, auf keine Weise — jedoch ausgenommen unser, unserer Erben und unserer Mannen Recht, ohne Hinterlist.
Das genannte Schloss Altenstein soll auch uns, unseren Erben und unseren Amtleuten und den Unsrigen von unsertwegen ein offenes Schloss sein und bleiben, aus dem und in dem man sich gegen jedermann behelfen kann, niemanden ausgenommen, wann und sooft das nötig sein wird, ohne alle Widerrede und Hinterlist.
Es sollen auch die genannten von Bischhausen, ihre Erben und die Ihren, die sie auf diesem Schloss haben, uns und die Unsrigen vor unseren Feinden warnen, wo sie davon erfahren, unser und unserer Erben Bestes fördern, und wenn uns und den Unsrigen das Unsere genommen würde und sie davon erfahren, sollen sie es entsetzen und wehren helfen, nach all ihrem besten Vermögen.
Wir und unsere Erben sollen und wollen auch die genannten von Bischhausen und ihre Leibeslehenserben mit
Unsichere Lesungen
- fruben — wohl furdern/fugen, unklar (Z. 16)