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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 865

Die Holzverträge · S. 865 · Bl. 430r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Holzverträge

S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 865

Bl. 430rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Personenn vnnd nahmenn seindt, vnnd vmb beforderung willen des Saltzwercks Jedem fuhrmann, der ein Burger ist zwey theil, den anndernn Jedem ein theil gebenn, Darzu mit diesem gedinge, Welcher, der sey wer er wolle, der sein theil nicht vor sein haushaltung behaltenn, auch nit selber vor die Sodenn bringenn wolte, der sols auch nicht wollenn, Sonndernn Innerhalb vierzehenn tagenn, nach beschener losung den Burgermeister vfsagenn, dieselbenn sollenn in beysein des Schultheissenn solch theil furter den fuhrleutenn In die Sodenn zu fuhrenn, vmb das geordennt Stambgeldt, vnnd nicht theurer lassenn, Wolte aber ein Burger etwas vonn seinem theil zu seiner Haushaltung behaltenn, vnnd das annder verlassenn, der soll dem fuhrmann im Holtz — 6 schock wagen wellen, vnnd — 7. schock esell wellenn vor ein thaler lassen, bey pen — 2 thaler, die Jeder der verkauffer vnnd kaufer, so offt sies verbrechenn, verfallenn sein sollenn, vnnd in dem in den nahenn vnnd ferrenn geholtzenn kein gefehrlich aussonnderung beschehenn, Es soll auch wann die los gegebenn, ein zeit benennt werdenn, in dero das geholtz werde gehauenn, auch aus den gehewenn bracht, Welcher darin seumig wurde, soll solch theil anndernn die das

Personen und Namen gibt. Und zur Förderung des Salzwerks soll jedem Fuhrmann, der Bürger ist, zwei Teile, den anderen jedem ein Teil gegeben werden — mit der Bedingung: Wer, wer er auch sei, seinen Teil nicht für seinen Haushalt behalten und auch nicht selbst vor die Sooden bringen will, der soll ihn auch nicht behalten wollen, sondern soll ihn innerhalb von vierzehn Tagen nach erfolgter Losung dem Bürgermeister aufsagen. Diese sollen dann im Beisein des Schultheißen solchen Teil weiter den Fuhrleuten, um ihn in die Sooden zu führen, für das festgesetzte Stammgeld und nicht teurer überlassen.

Wollte aber ein Bürger etwas von seinem Teil für seinen Haushalt behalten und das andere abgeben, so soll er dem Fuhrmann im Holz sechs Schock Wagenwellen und sieben Schock Eselswellen für einen Taler überlassen, bei zwei Talern Strafe, die jeder — Verkäufer wie Käufer —, sooft sie es brechen, verfallen sein sollen; und dabei soll in den nahen und fernen Gehölzen keine arglistige Aussonderung geschehen.

Es soll auch, wenn die Lose vergeben sind, eine Frist bestimmt werden, in der das Gehölz gehauen und aus den Schlägen gebracht wird. Wer darin säumig ist, dem soll dieser Teil entzogen und anderen gegeben werden, die es

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