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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 867–876

Die Holzverträge · S. 867–876 · Bl. 431r–435v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Holzverträge

S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 867

Bl. 431rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

werdenn, Nemblichen Ein hauffenn gut Buchenn holtz vmb — 26. alb. Ein hauffenn Eichenn holtz 24. alb, acht steige wagenn wellenn — 1 thaler. Drey schock esell wellnn1 vmb ein thaler, in die grubenn geliebert vnnd bezahlet werdenn, vnnd soll auch in der Stadt Allenndorff, vnnd vnnder den Burgernn aus sonderlichenn Vhrsachenn, diese Ordenung vnnd satzung gleicher gestalt gehaltenn werdenn, Zum vierdtenn so auch einer aus den Bodenn einem auswertigenn Meintzischenn oder der Junckernn Mennern geldt auf holtz gethann hette, oder thete, Dasselbig holtz soll wissenntlich vnnd vfsetzlich vonn keinem Burger In der Stadt, dem Boder aus der hanndt gekaufft werdenn, vnnd soll ein Jeder Bodermeister, dem das begegnete, solchs vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn Schultheissen vnnd Burgermeister anntzeigenn, die sollenn darin geburlich Insehenn habenn, vnnd verfugenn, das der Jenige, so also vom Bodermeister geldt vf holtz emdtpfanngen hette, den Bodermeister mit holtz bezahle, Doch mus mann Jegenn solchenn ausgesessenenn Meintzischenn vnd der Junckernn mennernn mit bescheidennheit hanndeln das mann sie nicht gar vor die köpff2[?] stosse, vnd sie dann

worden ist, nämlich: ein Haufen gutes Buchenholz für 26 Albus, ein Haufen Eichenholz für 24 Albus, acht Stiegen Wagenwellen für einen Taler, drei Schock Eselswellen für einen Taler — in die Gruben geliefert und bezahlt.

Und diese Ordnung und Festsetzung soll aus besonderen Gründen in gleicher Weise auch in der Stadt Allendorf und unter den Bürgern gehalten werden.

Zum vierten: Wenn auch einer aus den Siedehäusern einem auswärtigen mainzischen Untertanen oder den Leuten der Junker Geld auf Holz gegeben hätte oder gäbe, so soll dieses Holz wissentlich und vorsätzlich von keinem Bürger in der Stadt dem Sieder aus der Hand gekauft werden. Und jeder Siedemeister, dem das widerführe, soll es dem Schultheißen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und dem Bürgermeister anzeigen; diese sollen darin gebührliches Einsehen haben und dafür sorgen, dass derjenige, der so vom Siedemeister Geld auf Holz empfangen hat, den Siedemeister mit Holz bezahlt.

Doch muss man gegen solche auswärtigen mainzischen und junkerlichen Leute mit Besonnenheit verfahren, damit man sie nicht ganz vor den Kopf stößt und sie dann

Unsichere Lesungen

  1. wellnn — Kürzung, vielleicht wellenn (Z. 4)
  2. köpff — Buchstaben übereinander korrigiert (Z. 22)

S. 868

Bl. 431vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

kein holtz mehr zufuhrenn, Zum funfftenn, Es soll auch kein Burger Jegen den Bodermeisternn, noch die Bodermeister vnter sich selbst, vber die vorgemelte verordenung vnnd satzung einige vorkauf, parthierung, betrug, ersteigerung, vorfortheilung, weder im kaufgelde, noch im mas, den anndernn zu nachteil treibenn, Zum Sechstenn, Sollenn Saltzgreuenn vnnd Beamptenn darauff sehenn, das der arme Bodermeister nebenn dem reichenn gefurdert, das Saltliegenn souiel Immer muglich verkommenn werde, vnnd derowegenn im fall einer ohnn sein löblich1 verschuldung ann holtz mangell, vnnd ein annder vberflussig holtz hette, das durch den so ein vberflus, dem der manngell hette, in zeitt der not, Jegenn geburliche wiederstattung, fursetzung vnnd furderung beschehe, doch dem anndernn auch ohne schadenn, dann niemanndts sein vleis vnnd fursichtigkeit zu nachteil gereichenn soll, Zum siebenndenn, die Esel wellenn sollenn dermassen vnnd nit höher als obenn vermelt, verkaufft werdenn, sie werdenn [übergeschrieben: dan] mit geldt, oder mit Saltz bezahlt,

kein Holz mehr zuführen.

Zum fünften: Es soll auch kein Bürger gegenüber den Siedemeistern und auch die Siedemeister sollen nicht untereinander entgegen der genannten Verordnung und Festsetzung irgendeinen Vorkauf, Zwischenhandel, Betrug, Preistreiberei oder Übervorteilung betreiben, weder beim Kaufgeld noch beim Maß, dem anderen zum Nachteil.

Zum sechsten: Salzgrafen und Beamte sollen darauf sehen, dass der arme Siedemeister neben dem reichen gefördert und das Liegenbleiben von Salz so weit wie möglich vermieden werde. Und wenn deshalb einer ohne eigenes Verschulden Mangel an Holz hätte und ein anderer überflüssiges Holz, so soll der, der Überfluss hat, dem, der Mangel hat, in der Zeit der Not gegen gebührliche Rückerstattung aushelfen und ihn fördern — doch dem anderen auch ohne Schaden; denn niemandes Fleiß und Vorsorge soll ihm zum Nachteil gereichen.

Zum siebten: Die Eselswellen sollen so und nicht höher als oben genannt verkauft werden, ob sie nun mit Geld oder mit Salz bezahlt werden.

Unsichere Lesungen

  1. löblich — vielleicht loblich (Z. 12)

S. 869

Bl. 432rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Es soll auch diese vergleichung allenn vnnd Jedenn in dem vertrage der Location vnnd Ordnungenn zun Bodenn begriffenn, in keinen wege nachteilig, abbruchlich oder vergreifflich sein, sonnder alle geuerde, Geschehe vnnd gebenn zu Allenndorff den 3 Octobris Anno 55. Philips Lzu Hessenn sst1. Lehnbrieff vber den Altennstein bey Allenndorff. Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogenn Bekennenn fur vnns vnnd vnnser Erbenn offenntlich ann diesem brieffe, vor aller menniglichenn, das wir vnnserm liebenn Getreuwenn Bernnharden vor sich, Ernnstenn vnnd hannsen, der noch vnnter seinenn vnmundigenn Jarenn ist, Geuetternn vnnd bruedert vonn Bischhausenn, zu rechtem Erbmannlehenn gelihenn habenn, vnnd Leyhenn Ihne Jegennwertiglich, Inn vnnd mit Krafft dis briefs, vnnser Schlos den altenn Stein, mit den Wustenungenn, Weydennbach, Aspach, Wussere2[?], vnd Sickenbergk3[?],

Es soll auch diese Vereinbarung allem und jedem, was im Vertrag, in der Verpachtung und in den Ordnungen zu den Siedehäusern enthalten ist, in keiner Weise nachteilig, abträglich oder vorgreiflich sein, ohne alle Hinterlist. Geschehen und gegeben zu Allendorf, den 3. Oktober im Jahr 55. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.

Lehensbrief über den Altenstein bei Allendorf.

Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich mit diesem Brief vor jedermann, dass wir unseren lieben Getreuen Bernhard — für sich, für Ernst und für Hans, der noch unmündig ist —, Vettern und Brüdern von Bischhausen, zu rechtem Erbmannlehen verliehen haben und gegenwärtig kraft dieses Briefes verleihen: unser Schloss den Altenstein mit den Wüstungen Weidenbach, Aspach, Wüssere und Sickenberg,

Unsichere Lesungen

  1. Lzu Hessenn sst — Unterschriftskürzel (Z. 7)
  2. Wussere — Ortsname, Endung unklar (Z. 20)
  3. Sickenbergk — Anfangsbuchstabe S oder D (Z. 20)

S. 870

Bl. 432vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnd die Gehöltze Calenbergk vnnd Rachelsbergk1[?] vnd annders, mit holtz, feldenn, wassernn, weidenn, ackern, wiesenn, vnnd allenn vnnd Jeglichenn zugehörungenn, wie dann die vonn alters zu dem vorgenanntenn vnsernn Schlos altennstein, vnnd den ehegenanntenn Wustungk gehört hann, doch hierin ausgescheidenn, was zu vnserm Schlos Beylstein vnnd vnser Stadt allenndorf vonn alter bishero gehort hat, Des sollenn sie sich mit [gestrichen: Bruddern2[?]], vnderwindenn, noch vnns vnnd den vnsern kein Inntrage thun, Innassenn des genanttenn von Bischoffshausenn seligenn elternn in besetz vnnd gewehr herbracht, vnnd vonn vnserm hern vnnd vatter seligk löblicher gedechtnus zu lehenn gehapt vnnd getragenn habenn, vnnd sollenn abgenannte, Bernnhardt, Ernst vnnd hanns sein vetter, auch alle Ire leibs lehenns Erbenn, das vorgenanndt vnser Schlos altennstein, mit allenn seinenn zugehörungenn, wie obberurt ist, vonn vnns vnnd vnsernn Erbenn, zu rechtem Erbmanlehen habenn, tragenn, verstehenn, verdienenn vnd endtpfahenn, als manlehenns recht vnnd gewonheit ist, vnsernn schadenn getreulich warnenn, vnnd vnser bestes altzeit thun, Wann wo vnnd wie dicke das not

und die Gehölze Kahlenberg und Rachelsberg und anderes, mit Holz, Feldern, Wassern, Weiden, Äckern, Wiesen und allen und jeglichen Zugehörungen, wie sie von alters zu dem genannten unserem Schloss Altenstein und den genannten Wüstungen gehört haben — jedoch ausgenommen, was zu unserem Schloss Bilstein und unserer Stadt Allendorf von alters her gehört hat. Damit sollen sie sich nicht befassen und uns und den Unsrigen keinen Eintrag tun.

Und zwar in derselben Weise, wie die seligen Eltern der genannten von Bischhausen es im Besitz und in der Gewere hergebracht und von unserem Herrn und Vater selig, löblichen Andenkens, zu Lehen gehabt und getragen haben.

Und die genannten Bernhard, Ernst und Hans, sein Vetter, sowie alle ihre Leibeslehenserben sollen das genannte unser Schloss Altenstein mit allen seinen Zugehörungen, wie oben gesagt, von uns und unseren Erben zu rechtem Erbmannlehen haben, tragen, verwalten, verdienen und empfangen, wie es Mannlehensrecht und -gewohnheit ist, unseren Schaden treulich warnen und unser Bestes allezeit tun, wann, wo und sooft das nötig

Unsichere Lesungen

  1. Rachelsbergk — Flurname unsicher (Z. 1)
  2. Bruddern — gestrichenes Wort unsicher (Z. 9)

S. 871

Bl. 433rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

sein vnnd sich geburenn wirdet, vnser vnnd vnser Erbenn getreue mann darumb sein vnnd pleibenn, vnnd vnns vnsern erbenn auch solche lehenn nimmermehr vfsagenn in keine weise, Doch hierin ausgescheidenn, vnser, vnser erbenn, vnnd vnser mann recht, ohne geuerde. Das vorgenanndt Schlos altennstein soll auch vnser vnser erbenn, vnnd vnser amptleute vnnd der vnsernn vonn vnser wegenn offen Schlos sein vnnd pleibenn, vnd daraus vnnd darin zubehelffenn, wieder allermenniglich, niemanndt ausgescheidenn, Wann vnnd wie dicke des not sein wirdet, sonnder alle wiedderrede vnnd geuerde, Es soll auch die genanntenn vonn Bischoffshausenn, Ire Erbenn vnnd die Irenn, die sie vff solchenn Schlos habenn, vnd die vnsernn vor vnsernn feindenn, wo sie die vernehmen, warnenn, vnser vnnd vnser Erbenn bestes fruben1[?], vnd auch ob vnns vnnd den vnsernn das vnser genommen wurde, vnnd sie das vernehmenn, das sie das endtschutz vnnd werenn helffenn sollenn, nach allem Irenn bestenn vermugenn. Wir vnnd vnser Erbenn sollenn vnnd wollenn auch den genanntenn von Bischoffshausenn vnnd Ire leibs lehenns Erbenn, mitt

sein und sich gebühren wird, unsere und unserer Erben treue Mannen darum sein und bleiben und uns und unseren Erben ein solches Lehen niemals aufsagen, auf keine Weise — jedoch ausgenommen unser, unserer Erben und unserer Mannen Recht, ohne Hinterlist.

Das genannte Schloss Altenstein soll auch uns, unseren Erben und unseren Amtleuten und den Unsrigen von unsertwegen ein offenes Schloss sein und bleiben, aus dem und in dem man sich gegen jedermann behelfen kann, niemanden ausgenommen, wann und sooft das nötig sein wird, ohne alle Widerrede und Hinterlist.

Es sollen auch die genannten von Bischhausen, ihre Erben und die Ihren, die sie auf diesem Schloss haben, uns und die Unsrigen vor unseren Feinden warnen, wo sie davon erfahren, unser und unserer Erben Bestes fördern, und wenn uns und den Unsrigen das Unsere genommen würde und sie davon erfahren, sollen sie es entsetzen und wehren helfen, nach all ihrem besten Vermögen.

Wir und unsere Erben sollen und wollen auch die genannten von Bischhausen und ihre Leibeslehenserben mit

Unsichere Lesungen

  1. fruben — wohl furdern/fugen, unklar (Z. 16)

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 872

Bl. 433vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

dem genantten Schlos vnnd seinenn zugehorungenn sturen, schutzenn vnnd vertheidingenn, als anndere vnsere mann vnnd die vnsernn, Wo wir Irer zu recht vnnd ehrenn mechtige sein, vnnd gemelter Hanns soll, wann er zu seinenn mundigenn Jarenn kompt, selbst pflicht thun, wie sich das geburt, ohn alle argelist vnnd geuerde, Des zu vrkunde habenn wir vnser Innsiegell ann diesenn brieff henncken lassenn, Der gebenn ist zu Cassell, dinstags nach Catharinae Anno 1530. Ordnung, Welche Ich Johann Rhenanus aus allen Ordnungen zusammen gezogen, vnd meinen G. F. vnd Herrnn Ao. 67. zu anfang ffgl. Regirung vbergeben, vnd nach der hand vermehret word1[?] Wir Wilhelm vonn Gottes gnadenn Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzenelnpogenn Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda, Embietenn allenn vnnd Jedenn vnsernn Saltzgreuenn, Renntmeisternn, Saltzwarttenn, Saltzfactorn, Saltzschreibernn, Holtzkogtenn, Holtzmesternn, Bronnenns der Sohlenn, vnd Pfannenmeisternn, Saltzmessernn, Schetzernn, auch allenn anndernn, so in Jegenwertige vnnd kunfftige zeit, vonn vnser vnnd vnser nachkommen wegen,

dem genannten Schloss und seinen Zugehörungen schützen, schirmen und verteidigen wie andere unsere Mannen und die Unsrigen, wo wir ihrer zu Recht und Ehren mächtig sind. Und der genannte Hans soll, wenn er zu seinen mündigen Jahren kommt, selbst die Pflicht leisten, wie es sich gebührt, ohne alle Arglist und Hinterlist.

Dessen zur Urkunde haben wir unser Siegel an diesen Brief hängen lassen. Gegeben zu Kassel, Dienstag nach Katharina im Jahr 1530.

Ordnung, die ich, Johannes Rhenanus, aus allen Ordnungen zusammengezogen und meinem gnädigen Fürsten und Herrn im Jahr 67 zu Beginn der Regierung Seiner Fürstlichen Gnaden übergeben habe und die danach erweitert worden ist.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, entbieten allen und jeden unseren Salzgrafen, Rentmeistern, Salzwarten, Salzfaktoren, Salzschreibern, Holzvögten, Holzmessern, Brunnen-, Sole- und Pfannenmeistern, Salzmessern, Schätzern und auch allen anderen, die gegenwärtig und künftig von uns und unseren Nachkommen wegen

Unsichere Lesungen

  1. word — Kuerzung, wohl worden (Z. 14)

S. 873

Bl. 434rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Inn vnserm Saltzwerck Sodenn werdenn beuelch vnnd ampter tragenn, mit holtz, Solenn, oder Saltz, darin oder daraussenn hanndelenn oder parthierenn, Desgleichenn auch allenn Sodermeisternn, affterknechten, vnnd Innwöhnernn, Wie die nahmenn habenn mügen, vnser gnadt zuuor, vnnd fugenn euch zu wissenn, Nach dem der almechtige Ewige Got, aus sonnderlichenn gnadenn, vnnd milter vorsichtigkeit, in vnserm furstennthumb bey vnser Stadt allenndorff, in obgedachtem Saltzwerck, Ein reichenn Saltzbronnenn gnedigklich erzeuget, gegebenn, vnnd springenn lassenn, Dessen nit allein vnsere vorfahrenn seliger gedechtnus Furstenn zu Hessenn, vnnd wir benebenn denenn darzu ererbtenn altenn Pfennernn, reichenn gewinst, nutz, vnnd auskommenns bis dahero gehabt, vnnd noch durch obgedachte Gottes gnadt habenn, Sonndernn auch viele mennschenn Inn vnnd ausser Lanndes desselbigenn vielfeltig geniessenn, sich darvonn ernehrenn, erhaltenn, vnnd zu Irer haushaltungenn gebrauchenn, vnd dann aus algemeiner erfahrung am tag vnd offenbar ist, das nichts auf erdenn ohne gute ordenunge vnd

in unserem Salzwerk Sooden Befehl und Ämter tragen oder mit Holz, Sole oder Salz darin oder draußen handeln, desgleichen allen Siedemeistern, Afterknechten und Einwohnern, wie sie auch heißen mögen, unsere Gnade zuvor und geben euch zu wissen:

Nachdem der allmächtige ewige Gott aus besonderer Gnade und milder Vorsehung in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in dem genannten Salzwerk einen reichen Salzbrunnen gnädig hat entstehen und springen lassen — wovon nicht nur unsere Vorfahren seligen Andenkens, die Fürsten zu Hessen, und wir neben den daran ererbten alten Pfännern reichen Gewinn, Nutzen und Auskommen bis hierher gehabt haben und durch diese Gnade Gottes noch haben, sondern wovon auch viele Menschen im Land und außerhalb vielfach Nutzen ziehen, sich davon ernähren, erhalten und es in ihrem Haushalt gebrauchen —

und weil aus allgemeiner Erfahrung zutage und offenbar ist, dass nichts auf Erden ohne gute Ordnung und

S. 874

Bl. 434vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Regiment kann erhaltenn werdenn, So habenn wir bedacht, mit vleis bewogenn, vnnd nach zeitigem gehaptem gutem Rath, furnemblich aber, in annsehung das saltz ein solche wahr ist, derenn man gar nicht enndtrathenn kann, fur nottwenndige geachtet, vnnd anngesehenn, das wir vmb der Jegennwertigenn vnnd kunfftigenn willenn, so Jederzeit im Saltzwergk wohnenn, vnnd damit vmbgehenn werdenn, ein bestenndige richtige ordenung, aus den altenn vnd neuenn zusammenn bringenn, beschreibenn vnnd vfrichtenn lassenn, dieselbige nachmahls durch vnsere Furstliche Ratification, nach erforderung vnsers ampts vnnd Hocheit Inns werck setzten vnnd zu haltenn mit ernnst gebottenn, Dann ob schonn vor dieser zeit auch bey den Pfennernn da hiuor vnnd ehr vnser gnediger herr vatter, Christlich gedechtnus, benebenn Irenn den Pfennernn in Saltzwerck anngefanngenn zu bawenn, auch bey seiner gnadenn selbst Regiment beschriebene Ordnungenn vnd Resolutiones aufgerichtet, vnnd vorhandenn gewesenn, wie dann auch noch nach welchen alles im Saltzwergk,

Regiment erhalten werden kann, so haben wir bedacht, mit Fleiß erwogen und nach zeitigem gutem Rat — vornehmlich aber in Ansehung dessen, dass Salz eine Ware ist, die man gar nicht entbehren kann — für notwendig erachtet und angesehen, dass wir um der Gegenwärtigen und Künftigen willen, die jeweils im Salzwerk wohnen und damit umgehen werden, eine beständige, richtige Ordnung aus den alten und neuen zusammenbringen, beschreiben und aufrichten lassen und sie danach durch unsere fürstliche Bestätigung, wie es unser Amt und unsere Hoheit erfordern, ins Werk setzen und ernstlich zu halten gebieten.

Denn obwohl schon vor dieser Zeit auch bei den Pfännern — zuvor und ehe unser gnädiger Herr Vater christlichen Andenkens neben ihnen, den Pfännern, im Salzwerk zu bauen begann — und ebenso unter seiner Gnaden eigenem Regiment beschriebene Ordnungen und Beschlüsse aufgerichtet und vorhanden gewesen sind, wie sie es auch noch sind, nach denen alles im Salzwerk,

S. 875

Bl. 435rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

so vonn notenn, vnnd furgelauffenn Regiret, verhandelt, gehanndthabt, volnnzogenn, vnnd enndtscheidenn wordenn, vnnd auch wir mit dennselbigenn Ordnungenn vnd Resolutionen nachmals zufriedenn, vnnd in Irem gebuerenndenn werth vnnd krafft wollenn beruhenn lassen, So hatt vnns doch bedaucht, das darin nicht ein ordenntliche disposition, wie sonnstenn richtige eins auff das anndere volget, allennthalb sey gehaltenn wordenn, das auch dieselbigenn vnnder der hanndt nach gelegennheit vnnd erforderunge des ganntzenn Hanndels vnnd Regimennts, geenndert, erkleret, gemehret, vnnd ab, oder zugesetzt wordenn, Vnnd dennach in dieser vnser neuenn Ordenunge darauf furnemlich vnnd allermeist gesehenn, das alle Ordenungenn vnnd Resolutiones, mit fuglicher kurtze in ein Corpus gebrachtt, vnnd allennthalb nach geschickter gebuer auff ditmals ein wohl disponirte vnnd bestenndige richtige Ordnunge beschriebenn, vnnd in nachuolgennde forms gebrachtt wurde, Welche wir zuuor durchaus mit vleis besehenn, daruber notwendiglich gerathschlagt, vnns in allem habenn gefallenn lassenn, vnnd hinfuro

was nötig war und vorfiel, regiert, verhandelt, gehandhabt, vollzogen und entschieden worden ist — und obwohl auch wir mit diesen Ordnungen und Beschlüssen zufrieden sind und sie in ihrem gebührenden Wert und ihrer Kraft belassen wollen —,

so hat uns doch bedünkt, dass darin nicht allenthalben eine ordentliche Gliederung eingehalten worden ist, in der eines richtig auf das andere folgt, und dass sie unter der Hand nach Lage und Erfordernis des ganzen Geschäfts und Regiments geändert, erklärt, vermehrt, gekürzt oder ergänzt worden sind.

Und deshalb haben wir bei dieser unserer neuen Ordnung vornehmlich und vor allem darauf gesehen, dass alle Ordnungen und Beschlüsse in angemessener Kürze in einen Körper gebracht und allenthalben nach gebührender Ordnung diesmal eine wohl gegliederte, beständige und richtige Ordnung beschrieben und in die nachfolgende Form gebracht würde.

Diese haben wir zuvor durchweg mit Fleiß durchgesehen, darüber notwendigerweise beraten, uns in allem gefallen lassen und wollen sie fortan

S. 876

Bl. 435vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

gehaltenn habenn wöllenn, Doch mit dem austrucklichenn furbehalt, das wir oder vnser Erbenn vnnd nachkommenn, dieselbenn Jederzeit zu mehrenn oder zu mindernn, wollenn machtt vnnd gewalt habenn vnnd behaltenn, Beuehlenn dennach Ernnstlichenn vnnd in gnadenn, vnd wollenn, das alle vnsere Saltzgreuenn, Renndtmeister, Saltzwartten, Saltzfactores, Saltzschreiber, Holtzvogte, Holtzmesser, Brunnens, der Sohlenn, vnd Pfannmeister, Saltzmesser, Schetzer, auch allenn anndernn so in Jegennwertige vnnd kunfftige zeit vonn vnser vnnd vnser nachkommenn wegenn, in vnserm Saltzwerck Sodenn werdenn beuelch vnnd ampter tragenn, mit holtz oder saltz darin oder daraussenn hanndelenn vnnd partierenn, Desgleichen auch allenn Sodermeisternn, affterknechtenn, vnd einwonern, wie die nahmen haben mögen In gemein vnd besonders, das die sampt vnnd besonnders bey den eyden vnnd pflichtenn damit sie vnns zugethann vnnd verwanndt, dieser vnser Ordenung in allem sich gehorsamblich, vnwegerlich, gemes, vnnd gefolgig ver=

gehalten haben — doch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass wir oder unsere Erben und Nachkommen jederzeit Macht und Gewalt haben und behalten wollen, sie zu mehren oder zu mindern.

Wir befehlen demnach ernstlich und in Gnaden und wollen, dass alle unsere Salzgrafen, Rentmeister, Salzwarte, Salzfaktoren, Salzschreiber, Holzvögte, Holzmesser, Brunnen-, Sole- und Pfannenmeister, Salzmesser, Schätzer und auch alle anderen, die gegenwärtig und künftig von uns und unseren Nachkommen wegen in unserem Salzwerk Sooden Befehl und Ämter tragen oder mit Holz oder Salz darin oder draußen handeln, desgleichen alle Siedemeister, Afterknechte und Einwohner, wie sie auch heißen mögen, insgesamt und im Besonderen —

dass diese sich alle bei den Eiden und Pflichten, mit denen sie uns zugetan und verbunden sind, dieser unserer Ordnung in allem gehorsam, unweigerlich, gemäß und folgsam ver-

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