Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 868
Die Holzverträge · S. 868 · Bl. 431v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Holzverträge
S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 868
Bl. 431vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
kein holtz mehr zufuhrenn, Zum funfftenn, Es soll auch kein Burger Jegen den Bodermeisternn, noch die Bodermeister vnter sich selbst, vber die vorgemelte verordenung vnnd satzung einige vorkauf, parthierung, betrug, ersteigerung, vorfortheilung, weder im kaufgelde, noch im mas, den anndernn zu nachteil treibenn, Zum Sechstenn, Sollenn Saltzgreuenn vnnd Beamptenn darauff sehenn, das der arme Bodermeister nebenn dem reichenn gefurdert, das Saltliegenn souiel Immer muglich verkommenn werde, vnnd derowegenn im fall einer ohnn sein löblich1 verschuldung ann holtz mangell, vnnd ein annder vberflussig holtz hette, das durch den so ein vberflus, dem der manngell hette, in zeitt der not, Jegenn geburliche wiederstattung, fursetzung vnnd furderung beschehe, doch dem anndernn auch ohne schadenn, dann niemanndts sein vleis vnnd fursichtigkeit zu nachteil gereichenn soll, Zum siebenndenn, die Esel wellenn sollenn dermassen vnnd nit höher als obenn vermelt, verkaufft werdenn, sie werdenn [übergeschrieben: dan] mit geldt, oder mit Saltz bezahlt,
kein Holz mehr zuführen.
Zum fünften: Es soll auch kein Bürger gegenüber den Siedemeistern und auch die Siedemeister sollen nicht untereinander entgegen der genannten Verordnung und Festsetzung irgendeinen Vorkauf, Zwischenhandel, Betrug, Preistreiberei oder Übervorteilung betreiben, weder beim Kaufgeld noch beim Maß, dem anderen zum Nachteil.
Zum sechsten: Salzgrafen und Beamte sollen darauf sehen, dass der arme Siedemeister neben dem reichen gefördert und das Liegenbleiben von Salz so weit wie möglich vermieden werde. Und wenn deshalb einer ohne eigenes Verschulden Mangel an Holz hätte und ein anderer überflüssiges Holz, so soll der, der Überfluss hat, dem, der Mangel hat, in der Zeit der Not gegen gebührliche Rückerstattung aushelfen und ihn fördern — doch dem anderen auch ohne Schaden; denn niemandes Fleiß und Vorsorge soll ihm zum Nachteil gereichen.
Zum siebten: Die Eselswellen sollen so und nicht höher als oben genannt verkauft werden, ob sie nun mit Geld oder mit Salz bezahlt werden.
Unsichere Lesungen
- löblich — vielleicht loblich (Z. 12)