Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 870
Die Holzverträge · S. 870 · Bl. 432v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Holzverträge
S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 870
Bl. 432vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd die Gehöltze Calenbergk vnnd Rachelsbergk1[?] vnd annders, mit holtz, feldenn, wassernn, weidenn, ackern, wiesenn, vnnd allenn vnnd Jeglichenn zugehörungenn, wie dann die vonn alters zu dem vorgenanntenn vnsernn Schlos altennstein, vnnd den ehegenanntenn Wustungk gehört hann, doch hierin ausgescheidenn, was zu vnserm Schlos Beylstein vnnd vnser Stadt allenndorf vonn alter bishero gehort hat, Des sollenn sie sich mit [gestrichen: Bruddern2[?]], vnderwindenn, noch vnns vnnd den vnsern kein Inntrage thun, Innassenn des genanttenn von Bischoffshausenn seligenn elternn in besetz vnnd gewehr herbracht, vnnd vonn vnserm hern vnnd vatter seligk löblicher gedechtnus zu lehenn gehapt vnnd getragenn habenn, vnnd sollenn abgenannte, Bernnhardt, Ernst vnnd hanns sein vetter, auch alle Ire leibs lehenns Erbenn, das vorgenanndt vnser Schlos altennstein, mit allenn seinenn zugehörungenn, wie obberurt ist, vonn vnns vnnd vnsernn Erbenn, zu rechtem Erbmanlehen habenn, tragenn, verstehenn, verdienenn vnd endtpfahenn, als manlehenns recht vnnd gewonheit ist, vnsernn schadenn getreulich warnenn, vnnd vnser bestes altzeit thun, Wann wo vnnd wie dicke das not
und die Gehölze Kahlenberg und Rachelsberg und anderes, mit Holz, Feldern, Wassern, Weiden, Äckern, Wiesen und allen und jeglichen Zugehörungen, wie sie von alters zu dem genannten unserem Schloss Altenstein und den genannten Wüstungen gehört haben — jedoch ausgenommen, was zu unserem Schloss Bilstein und unserer Stadt Allendorf von alters her gehört hat. Damit sollen sie sich nicht befassen und uns und den Unsrigen keinen Eintrag tun.
Und zwar in derselben Weise, wie die seligen Eltern der genannten von Bischhausen es im Besitz und in der Gewere hergebracht und von unserem Herrn und Vater selig, löblichen Andenkens, zu Lehen gehabt und getragen haben.
Und die genannten Bernhard, Ernst und Hans, sein Vetter, sowie alle ihre Leibeslehenserben sollen das genannte unser Schloss Altenstein mit allen seinen Zugehörungen, wie oben gesagt, von uns und unseren Erben zu rechtem Erbmannlehen haben, tragen, verwalten, verdienen und empfangen, wie es Mannlehensrecht und -gewohnheit ist, unseren Schaden treulich warnen und unser Bestes allezeit tun, wann, wo und sooft das nötig
Unsichere Lesungen
- Rachelsbergk — Flurname unsicher (Z. 1)
- Bruddern — gestrichenes Wort unsicher (Z. 9)