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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 871

Die Holzverträge · S. 871 · Bl. 433r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Holzverträge

S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 871

Bl. 433rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

sein vnnd sich geburenn wirdet, vnser vnnd vnser Erbenn getreue mann darumb sein vnnd pleibenn, vnnd vnns vnsern erbenn auch solche lehenn nimmermehr vfsagenn in keine weise, Doch hierin ausgescheidenn, vnser, vnser erbenn, vnnd vnser mann recht, ohne geuerde. Das vorgenanndt Schlos altennstein soll auch vnser vnser erbenn, vnnd vnser amptleute vnnd der vnsernn vonn vnser wegenn offen Schlos sein vnnd pleibenn, vnd daraus vnnd darin zubehelffenn, wieder allermenniglich, niemanndt ausgescheidenn, Wann vnnd wie dicke des not sein wirdet, sonnder alle wiedderrede vnnd geuerde, Es soll auch die genanntenn vonn Bischoffshausenn, Ire Erbenn vnnd die Irenn, die sie vff solchenn Schlos habenn, vnd die vnsernn vor vnsernn feindenn, wo sie die vernehmen, warnenn, vnser vnnd vnser Erbenn bestes fruben1[?], vnd auch ob vnns vnnd den vnsernn das vnser genommen wurde, vnnd sie das vernehmenn, das sie das endtschutz vnnd werenn helffenn sollenn, nach allem Irenn bestenn vermugenn. Wir vnnd vnser Erbenn sollenn vnnd wollenn auch den genanntenn von Bischoffshausenn vnnd Ire leibs lehenns Erbenn, mitt

sein und sich gebühren wird, unsere und unserer Erben treue Mannen darum sein und bleiben und uns und unseren Erben ein solches Lehen niemals aufsagen, auf keine Weise — jedoch ausgenommen unser, unserer Erben und unserer Mannen Recht, ohne Hinterlist.

Das genannte Schloss Altenstein soll auch uns, unseren Erben und unseren Amtleuten und den Unsrigen von unsertwegen ein offenes Schloss sein und bleiben, aus dem und in dem man sich gegen jedermann behelfen kann, niemanden ausgenommen, wann und sooft das nötig sein wird, ohne alle Widerrede und Hinterlist.

Es sollen auch die genannten von Bischhausen, ihre Erben und die Ihren, die sie auf diesem Schloss haben, uns und die Unsrigen vor unseren Feinden warnen, wo sie davon erfahren, unser und unserer Erben Bestes fördern, und wenn uns und den Unsrigen das Unsere genommen würde und sie davon erfahren, sollen sie es entsetzen und wehren helfen, nach all ihrem besten Vermögen.

Wir und unsere Erben sollen und wollen auch die genannten von Bischhausen und ihre Leibeslehenserben mit

Unsichere Lesungen

  1. fruben — wohl furdern/fugen, unklar (Z. 16)

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