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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 872–881

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 872–881 · Bl. 433v–438r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 872

Bl. 433vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

dem genantten Schlos vnnd seinenn zugehorungenn sturen, schutzenn vnnd vertheidingenn, als anndere vnsere mann vnnd die vnsernn, Wo wir Irer zu recht vnnd ehrenn mechtige sein, vnnd gemelter Hanns soll, wann er zu seinenn mundigenn Jarenn kompt, selbst pflicht thun, wie sich das geburt, ohn alle argelist vnnd geuerde, Des zu vrkunde habenn wir vnser Innsiegell ann diesenn brieff henncken lassenn, Der gebenn ist zu Cassell, dinstags nach Catharinae Anno 1530. Ordnung, Welche Ich Johann Rhenanus aus allen Ordnungen zusammen gezogen, vnd meinen G. F. vnd Herrnn Ao. 67. zu anfang ffgl. Regirung vbergeben, vnd nach der hand vermehret word1[?] Wir Wilhelm vonn Gottes gnadenn Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzenelnpogenn Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda, Embietenn allenn vnnd Jedenn vnsernn Saltzgreuenn, Renntmeisternn, Saltzwarttenn, Saltzfactorn, Saltzschreibernn, Holtzkogtenn, Holtzmesternn, Bronnenns der Sohlenn, vnd Pfannenmeisternn, Saltzmessernn, Schetzernn, auch allenn anndernn, so in Jegenwertige vnnd kunfftige zeit, vonn vnser vnnd vnser nachkommen wegen,

dem genannten Schloss und seinen Zugehörungen schützen, schirmen und verteidigen wie andere unsere Mannen und die Unsrigen, wo wir ihrer zu Recht und Ehren mächtig sind. Und der genannte Hans soll, wenn er zu seinen mündigen Jahren kommt, selbst die Pflicht leisten, wie es sich gebührt, ohne alle Arglist und Hinterlist.

Dessen zur Urkunde haben wir unser Siegel an diesen Brief hängen lassen. Gegeben zu Kassel, Dienstag nach Katharina im Jahr 1530.

Ordnung, die ich, Johannes Rhenanus, aus allen Ordnungen zusammengezogen und meinem gnädigen Fürsten und Herrn im Jahr 67 zu Beginn der Regierung Seiner Fürstlichen Gnaden übergeben habe und die danach erweitert worden ist.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, entbieten allen und jeden unseren Salzgrafen, Rentmeistern, Salzwarten, Salzfaktoren, Salzschreibern, Holzvögten, Holzmessern, Brunnen-, Sole- und Pfannenmeistern, Salzmessern, Schätzern und auch allen anderen, die gegenwärtig und künftig von uns und unseren Nachkommen wegen

Unsichere Lesungen

  1. word — Kuerzung, wohl worden (Z. 14)

S. 873

Bl. 434rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Inn vnserm Saltzwerck Sodenn werdenn beuelch vnnd ampter tragenn, mit holtz, Solenn, oder Saltz, darin oder daraussenn hanndelenn oder parthierenn, Desgleichenn auch allenn Sodermeisternn, affterknechten, vnnd Innwöhnernn, Wie die nahmenn habenn mügen, vnser gnadt zuuor, vnnd fugenn euch zu wissenn, Nach dem der almechtige Ewige Got, aus sonnderlichenn gnadenn, vnnd milter vorsichtigkeit, in vnserm furstennthumb bey vnser Stadt allenndorff, in obgedachtem Saltzwerck, Ein reichenn Saltzbronnenn gnedigklich erzeuget, gegebenn, vnnd springenn lassenn, Dessen nit allein vnsere vorfahrenn seliger gedechtnus Furstenn zu Hessenn, vnnd wir benebenn denenn darzu ererbtenn altenn Pfennernn, reichenn gewinst, nutz, vnnd auskommenns bis dahero gehabt, vnnd noch durch obgedachte Gottes gnadt habenn, Sonndernn auch viele mennschenn Inn vnnd ausser Lanndes desselbigenn vielfeltig geniessenn, sich darvonn ernehrenn, erhaltenn, vnnd zu Irer haushaltungenn gebrauchenn, vnd dann aus algemeiner erfahrung am tag vnd offenbar ist, das nichts auf erdenn ohne gute ordenunge vnd

in unserem Salzwerk Sooden Befehl und Ämter tragen oder mit Holz, Sole oder Salz darin oder draußen handeln, desgleichen allen Siedemeistern, Afterknechten und Einwohnern, wie sie auch heißen mögen, unsere Gnade zuvor und geben euch zu wissen:

Nachdem der allmächtige ewige Gott aus besonderer Gnade und milder Vorsehung in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in dem genannten Salzwerk einen reichen Salzbrunnen gnädig hat entstehen und springen lassen — wovon nicht nur unsere Vorfahren seligen Andenkens, die Fürsten zu Hessen, und wir neben den daran ererbten alten Pfännern reichen Gewinn, Nutzen und Auskommen bis hierher gehabt haben und durch diese Gnade Gottes noch haben, sondern wovon auch viele Menschen im Land und außerhalb vielfach Nutzen ziehen, sich davon ernähren, erhalten und es in ihrem Haushalt gebrauchen —

und weil aus allgemeiner Erfahrung zutage und offenbar ist, dass nichts auf Erden ohne gute Ordnung und

S. 874

Bl. 434vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Regiment kann erhaltenn werdenn, So habenn wir bedacht, mit vleis bewogenn, vnnd nach zeitigem gehaptem gutem Rath, furnemblich aber, in annsehung das saltz ein solche wahr ist, derenn man gar nicht enndtrathenn kann, fur nottwenndige geachtet, vnnd anngesehenn, das wir vmb der Jegennwertigenn vnnd kunfftigenn willenn, so Jederzeit im Saltzwergk wohnenn, vnnd damit vmbgehenn werdenn, ein bestenndige richtige ordenung, aus den altenn vnd neuenn zusammenn bringenn, beschreibenn vnnd vfrichtenn lassenn, dieselbige nachmahls durch vnsere Furstliche Ratification, nach erforderung vnsers ampts vnnd Hocheit Inns werck setzten vnnd zu haltenn mit ernnst gebottenn, Dann ob schonn vor dieser zeit auch bey den Pfennernn da hiuor vnnd ehr vnser gnediger herr vatter, Christlich gedechtnus, benebenn Irenn den Pfennernn in Saltzwerck anngefanngenn zu bawenn, auch bey seiner gnadenn selbst Regiment beschriebene Ordnungenn vnd Resolutiones aufgerichtet, vnnd vorhandenn gewesenn, wie dann auch noch nach welchen alles im Saltzwergk,

Regiment erhalten werden kann, so haben wir bedacht, mit Fleiß erwogen und nach zeitigem gutem Rat — vornehmlich aber in Ansehung dessen, dass Salz eine Ware ist, die man gar nicht entbehren kann — für notwendig erachtet und angesehen, dass wir um der Gegenwärtigen und Künftigen willen, die jeweils im Salzwerk wohnen und damit umgehen werden, eine beständige, richtige Ordnung aus den alten und neuen zusammenbringen, beschreiben und aufrichten lassen und sie danach durch unsere fürstliche Bestätigung, wie es unser Amt und unsere Hoheit erfordern, ins Werk setzen und ernstlich zu halten gebieten.

Denn obwohl schon vor dieser Zeit auch bei den Pfännern — zuvor und ehe unser gnädiger Herr Vater christlichen Andenkens neben ihnen, den Pfännern, im Salzwerk zu bauen begann — und ebenso unter seiner Gnaden eigenem Regiment beschriebene Ordnungen und Beschlüsse aufgerichtet und vorhanden gewesen sind, wie sie es auch noch sind, nach denen alles im Salzwerk,

S. 875

Bl. 435rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

so vonn notenn, vnnd furgelauffenn Regiret, verhandelt, gehanndthabt, volnnzogenn, vnnd enndtscheidenn wordenn, vnnd auch wir mit dennselbigenn Ordnungenn vnd Resolutionen nachmals zufriedenn, vnnd in Irem gebuerenndenn werth vnnd krafft wollenn beruhenn lassen, So hatt vnns doch bedaucht, das darin nicht ein ordenntliche disposition, wie sonnstenn richtige eins auff das anndere volget, allennthalb sey gehaltenn wordenn, das auch dieselbigenn vnnder der hanndt nach gelegennheit vnnd erforderunge des ganntzenn Hanndels vnnd Regimennts, geenndert, erkleret, gemehret, vnnd ab, oder zugesetzt wordenn, Vnnd dennach in dieser vnser neuenn Ordenunge darauf furnemlich vnnd allermeist gesehenn, das alle Ordenungenn vnnd Resolutiones, mit fuglicher kurtze in ein Corpus gebrachtt, vnnd allennthalb nach geschickter gebuer auff ditmals ein wohl disponirte vnnd bestenndige richtige Ordnunge beschriebenn, vnnd in nachuolgennde forms gebrachtt wurde, Welche wir zuuor durchaus mit vleis besehenn, daruber notwendiglich gerathschlagt, vnns in allem habenn gefallenn lassenn, vnnd hinfuro

was nötig war und vorfiel, regiert, verhandelt, gehandhabt, vollzogen und entschieden worden ist — und obwohl auch wir mit diesen Ordnungen und Beschlüssen zufrieden sind und sie in ihrem gebührenden Wert und ihrer Kraft belassen wollen —,

so hat uns doch bedünkt, dass darin nicht allenthalben eine ordentliche Gliederung eingehalten worden ist, in der eines richtig auf das andere folgt, und dass sie unter der Hand nach Lage und Erfordernis des ganzen Geschäfts und Regiments geändert, erklärt, vermehrt, gekürzt oder ergänzt worden sind.

Und deshalb haben wir bei dieser unserer neuen Ordnung vornehmlich und vor allem darauf gesehen, dass alle Ordnungen und Beschlüsse in angemessener Kürze in einen Körper gebracht und allenthalben nach gebührender Ordnung diesmal eine wohl gegliederte, beständige und richtige Ordnung beschrieben und in die nachfolgende Form gebracht würde.

Diese haben wir zuvor durchweg mit Fleiß durchgesehen, darüber notwendigerweise beraten, uns in allem gefallen lassen und wollen sie fortan

S. 876

Bl. 435vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

gehaltenn habenn wöllenn, Doch mit dem austrucklichenn furbehalt, das wir oder vnser Erbenn vnnd nachkommenn, dieselbenn Jederzeit zu mehrenn oder zu mindernn, wollenn machtt vnnd gewalt habenn vnnd behaltenn, Beuehlenn dennach Ernnstlichenn vnnd in gnadenn, vnd wollenn, das alle vnsere Saltzgreuenn, Renndtmeister, Saltzwartten, Saltzfactores, Saltzschreiber, Holtzvogte, Holtzmesser, Brunnens, der Sohlenn, vnd Pfannmeister, Saltzmesser, Schetzer, auch allenn anndernn so in Jegennwertige vnnd kunfftige zeit vonn vnser vnnd vnser nachkommenn wegenn, in vnserm Saltzwerck Sodenn werdenn beuelch vnnd ampter tragenn, mit holtz oder saltz darin oder daraussenn hanndelenn vnnd partierenn, Desgleichen auch allenn Sodermeisternn, affterknechtenn, vnd einwonern, wie die nahmen haben mögen In gemein vnd besonders, das die sampt vnnd besonnders bey den eyden vnnd pflichtenn damit sie vnns zugethann vnnd verwanndt, dieser vnser Ordenung in allem sich gehorsamblich, vnwegerlich, gemes, vnnd gefolgig ver=

gehalten haben — doch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass wir oder unsere Erben und Nachkommen jederzeit Macht und Gewalt haben und behalten wollen, sie zu mehren oder zu mindern.

Wir befehlen demnach ernstlich und in Gnaden und wollen, dass alle unsere Salzgrafen, Rentmeister, Salzwarte, Salzfaktoren, Salzschreiber, Holzvögte, Holzmesser, Brunnen-, Sole- und Pfannenmeister, Salzmesser, Schätzer und auch alle anderen, die gegenwärtig und künftig von uns und unseren Nachkommen wegen in unserem Salzwerk Sooden Befehl und Ämter tragen oder mit Holz oder Salz darin oder draußen handeln, desgleichen alle Siedemeister, Afterknechte und Einwohner, wie sie auch heißen mögen, insgesamt und im Besonderen —

dass diese sich alle bei den Eiden und Pflichten, mit denen sie uns zugetan und verbunden sind, dieser unserer Ordnung in allem gehorsam, unweigerlich, gemäß und folgsam ver-

S. 877

Bl. 436rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

haltenn, Oder aber vber die darin verleibtenn poenen vnd straffenn vnser schwere vngnade gewarttenn, Volget nun die Ordenung. Es ist vnns vnuerholenn, das in allenn Auslenndischenn Saltz vnnd Bergk Ordnungenn, vonn Erstenn pflegenn die Beuelch vnnd amptleute, vom Oberstenn bis zu minderstenn vnnd geringstenn benennet, vnnd was derselbigenn ampt, vnnd verwaltung sey, ausgetruckt, auch mit wasserley gelubdenn vnnd Eidenn, mann dieselbigenn Jederzeit annimpt, vnnd bestettiget, ordenntlich beschriebenn werdenn, Wir aber wollenn in dieser Ordenunge aus gewissenn vrsachenn solchenn brauch hindann setzenn, vnnd wie zuuor gedacht, ordenntlich vom Bronnenn, als dem anfanng des ganntzenn hanndels ann, vnnd volgents eine sachenn vnnd hanndell nach dem anndernn, richtige nachsetzenn, vnnd ann geburlichenn endenn die verwaltunge eines Jedenn ampts ordenntlich erzehlenn, Darauff dann ein Jeder vnser Beampter vnnd diener auf

halten oder aber über die darin festgelegten Strafen hinaus unsere schwere Ungnade zu gewärtigen haben.

Es folgt nun die Ordnung.

Es ist uns nicht verborgen, dass in allen auswärtigen Salz- und Bergordnungen zuerst die Befehlshaber und Amtleute vom Obersten bis zum Geringsten benannt zu werden pflegen, dass ausgeführt wird, was Amt und Verwaltung eines jeden sei, und dass auch ordentlich beschrieben wird, mit welcherlei Gelübden und Eiden man sie jeweils annimmt und bestätigt.

Wir aber wollen in dieser Ordnung aus bestimmten Gründen diesen Brauch beiseitelassen und, wie zuvor gesagt, ordentlich vom Brunnen als dem Anfang des ganzen Geschäfts ausgehen und danach eine Sache und einen Vorgang nach dem anderen in richtiger Folge nachsetzen und an gebührender Stelle die Verwaltung eines jeden Amtes ordentlich darlegen. Darauf soll dann ein jeder unserer Beamten und Diener auf

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Bl. 436vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

die artickell seines ampts, nach erforderunge seiner verwaltunge, sein gelubt vnnd Eide zuthun vnnd zuleisten soll schuldigk sein, doch damit nichts vnnderlassenn werde, soll am ennde dieser ordnunge, anngehenngkt werdenn, der General vnnd gemein Eidt, welchen vber die Erbhuldung, aller Bodermeister, Afterknechte vnnd einwöhner, ehe vnnd zuuor sie Ihrer Bodenn zuwonenn, oder meisterschafft zuuerwaltenn, vffgenommenn werden, leistenn vnnd leiblich schweren sollenn vnnd mussenn, Vonn des Bronnens Regiment, Saltzsiedenn vnnd dem gantzen Saltzhandell, Des Bronnen Meisters, welcher auch die Kunste in seiner verwaltung mit hinzu hat, ampt ist, das er den Saltzbrunnenn in vleissiger verwahrung vnnd achtunge habe, ohn vnterlas zusehe, das derselbige ordentlich gehaltenn, vnnd allenthalbenn versehenn werde, nach anweisung seiner bestellung, vnd wie im furtgang dieser Ordnung am geburlichenn endenn soll gemeldet werdenn,

die Artikel seines Amtes, wie es seine Verwaltung erfordert, sein Gelübde und seinen Eid zu leisten schuldig sein.

Damit aber nichts unterlassen werde, soll am Ende dieser Ordnung der allgemeine und gemeine Eid angehängt werden, den über die Erbhuldigung hinaus alle Siedemeister, Afterknechte und Einwohner leisten und leiblich schwören sollen und müssen, ehe sie in ihre Siedehäuser einziehen oder eine Meisterschaft übernehmen dürfen.

Vom Regiment des Brunnens, vom Salzsieden und vom ganzen Salzhandel.

Des Brunnenmeisters Amt — der auch die Künste in seiner Verwaltung mit hat — ist es, dass er den Salzbrunnen in fleißiger Verwahrung und Aufsicht habe, ohne Unterlass zusehe, dass er ordentlich gehalten und allenthalben versehen werde, nach Anweisung seiner Bestallung und wie es im Fortgang dieser Ordnung an gebührender Stelle berichtet werden soll.

S. 879

Bl. 437rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Der Sohlmeister soll mit vleis darauff achtunge gebenn, das die sohlenn ohn vnterlas, aus dem Bronnenn geburlich vnnd Jnn die gefesse vonn Bothenn zu Bodenn, ausgetheilet, vnnd bis das der Weyßestein1[?] Jm Bronnenn gantz blos ist, nach noturfft vnd muglicheit gelanngt werde, Der Sohlmeister soll mit vleis auch annhaltenn, das die furknechte stetigs in fahrenn bleibenn, welche Jme auch gleichs dem Bronnenmeister gehorsamb leistenn sollenn, Die Sohlenn gefesse, Troge, Rennenn, vnnd wechsell soll er in stetiger verwaltung, vnnd verwarunge habenn, darauff trachtenn, das sie in gutem bau vnd besserung gehaltenn werdenn, vnnd so darann etwas manngelnn wurde, solches Jederzeit annzeigenn, Wo er Jemandts befunde der die Sohle liesse vmbkommenn, oder in treck lauffenn, den soll er vom stundt ann beim Rendtmeister2[?] namhafftigk machenn, vnnd soll der vbertretter darumb zu geburlicher straffe, Nemblich ein thaler gehaltenn werden, Wenn ann den Kunstenn etwas zerbrochenn, vnnd

Der Solemeister soll mit Fleiß darauf achtgeben, dass die Sole ohne Unterlass gebührlich aus dem Brunnen und in die Gefäße von Siedehaus zu Siedehaus verteilt und, bis der Weißenstein im Brunnen ganz bloß liegt, nach Bedarf und Möglichkeit herangeschafft werde.

Der Solemeister soll auch mit Fleiß darauf halten, dass die Fuhrknechte ständig im Fahren bleiben; diese sollen ihm ebenso wie dem Brunnenmeister Gehorsam leisten.

Die Solegefäße, Tröge, Rinnen und Wechsel soll er in ständiger Verwaltung und Verwahrung haben und darauf achten, dass sie in gutem Bau und Stand gehalten werden; und wenn daran etwas mangelt, soll er es jederzeit anzeigen.

Wo er jemanden fände, der die Sole umkommen oder in den Dreck laufen ließe, den soll er sogleich beim Rentmeister namhaft machen; und der Übertreter soll dafür mit der gebührlichen Strafe, nämlich einem Taler, belegt werden.

Wenn an den Künsten etwas zerbrochen ist und

Unsichere Lesungen

  1. Weyßestein — Schreibung des y unsicher (Z. 4)
  2. Rendtmeister — Anfangsbuchstabe R oder V (Z. 18)

S. 880

Bl. 437vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

er abwesennd des Bronnenmeisters solchs, es sey gleich tagk oder nacht vernimbt, soll er als baldt dem Bronnenmeister, das solchs verbessert werde, annzeigenn, Wann er aber in gemeinenn vngefehrlichenn fellenn etwas darzu thun, soll er schuldig sein, vnnd in einsetzung vnnd annehmung der Rörenn selbst hanndt mit annzulegenn, vnnd zu arbeitenn, gleich wie die anndernn Bronnenknechte alle disfals schuldigk sein, Vber das soll er das Leuchtsal, futter vnnd annders, Stro, heu vnnd dergleichenn, wenn ers vom Bronnenmeister zuuor empfangenn, notturfftiglich vnnd teglich austheilenn, vnnd in dem allem zuzusehenn, das nichts verentreuet1[?] werde, Bronnenn knecht vnnd Schirmeister ausrichtung Die fuhrknechte sollenn nechst vnnserem Saltzgreuenn, in sachenn den Bronnen vnnd Kunst belangendt dem Bronnenmeister vnnd Sohlmeister, in allem gepurlichenn gehorsamb leistenn, Was sie beuehlenn vnnd ordenenn, ausrichtenn, vnnd sich dem

er es in Abwesenheit des Brunnenmeisters erfährt, sei es bei Tag oder bei Nacht, so soll er es sogleich dem Brunnenmeister anzeigen, damit es ausgebessert werde.

Wenn er aber in gewöhnlichen, ungefährlichen Fällen selbst etwas dazu tun kann, soll er dazu verpflichtet sein und beim Einsetzen und Annehmen der Röhren selbst Hand anlegen und mitarbeiten, so wie die anderen Brunnenknechte alle dazu verpflichtet sind.

Darüber hinaus soll er das Leuchtmaterial, Futter und anderes, Stroh, Heu und dergleichen, wenn er es zuvor vom Brunnenmeister empfangen hat, nach Bedarf täglich austeilen und dabei darauf sehen, dass nichts veruntreut wird.

Aufgaben der Brunnenknechte und Schirrmeister.

Die Fuhrknechte sollen nächst unserem Salzgrafen in Sachen, die den Brunnen und die Kunst betreffen, dem Brunnenmeister und dem Solemeister in allem gebührlichen Gehorsam leisten, ausrichten, was sie befehlen und anordnen, und sich dem

Unsichere Lesungen

  1. verentreuet — Wortmitte undeutlich (Z. 14)

S. 881

Bl. 438rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

nicht zuwieder setzenn, vf die Pferde, mit fütterunge, huffschlag, vnnd notwendiger Rüstunge vnnd Zeuge die Jederzeit zubeschickenn, vleißige achtung gebenn, fürnemblich aber soll der Sohlmeister hieruon zu antworttenn Jederzeit pflichtig vnnd schuldige sein, Vnnd dieweil am Bronnenn ein grosses gelegenn, vnd deshalb billich in ehrenn soll gehaltenn werdenn, vnnd in guter hut zuhaltenn ist, So wollen wir hiermit geordnet, vnnd ernnstlich gebottenn habenn, das niemandts mit dem Bronnenn, vnnd den Künstenn vmbzugehenn, darauf einichenn beuelch zuhabenn, noch bey den pferdenn sein soll, er sey dann mit besondernn Eidenn, auf vnnd anngenommenn wordenn, welches mit wissenn aller vnnser Beamptenn beschehenn soll, Damit sich Jtztgedachte vnnsere Beambtenn dißfals aller gelegennheit, wie es vmb einenn Jedernn geschaffenn, erkündigenn, vnd vnnder einannder berathschlagenn mügenn, vnd nicht etwa lose, leichtfertige, verdechtige vnnd vndüchtige leuth anngenommenn werdenn, Geschworner auffseher Ambt

nicht widersetzen. Sie sollen fleißig darauf achten, dass die Pferde jederzeit mit Fütterung, Hufbeschlag und der nötigen Ausrüstung und Geschirr versorgt werden; vornehmlich aber soll der Solemeister dafür jederzeit verantwortlich sein.

Und weil am Brunnen viel gelegen ist, er deshalb billig in Ehren gehalten und gut behütet werden soll, so wollen wir hiermit verordnet und ernstlich geboten haben, dass niemand mit dem Brunnen und den Künsten umgehen, darüber irgendeinen Befehl haben oder bei den Pferden sein soll, er sei denn mit besonderen Eiden auf- und angenommen worden. Das soll mit Wissen aller unserer Beamten geschehen, damit sich unsere genannten Beamten dabei über alle Umstände erkundigen können, wie es um einen jeden bestellt ist, und sich untereinander beraten können, damit nicht etwa lose, leichtfertige, verdächtige und untaugliche Leute angenommen werden.

Amt der geschworenen Aufseher.

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