Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 876
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 876 · Bl. 435v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 876
Bl. 435vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
gehaltenn habenn wöllenn, Doch mit dem austrucklichenn furbehalt, das wir oder vnser Erbenn vnnd nachkommenn, dieselbenn Jederzeit zu mehrenn oder zu mindernn, wollenn machtt vnnd gewalt habenn vnnd behaltenn, Beuehlenn dennach Ernnstlichenn vnnd in gnadenn, vnd wollenn, das alle vnsere Saltzgreuenn, Renndtmeister, Saltzwartten, Saltzfactores, Saltzschreiber, Holtzvogte, Holtzmesser, Brunnens, der Sohlenn, vnd Pfannmeister, Saltzmesser, Schetzer, auch allenn anndernn so in Jegennwertige vnnd kunfftige zeit vonn vnser vnnd vnser nachkommenn wegenn, in vnserm Saltzwerck Sodenn werdenn beuelch vnnd ampter tragenn, mit holtz oder saltz darin oder daraussenn hanndelenn vnnd partierenn, Desgleichen auch allenn Sodermeisternn, affterknechtenn, vnd einwonern, wie die nahmen haben mögen In gemein vnd besonders, das die sampt vnnd besonnders bey den eyden vnnd pflichtenn damit sie vnns zugethann vnnd verwanndt, dieser vnser Ordenung in allem sich gehorsamblich, vnwegerlich, gemes, vnnd gefolgig ver=
gehalten haben — doch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass wir oder unsere Erben und Nachkommen jederzeit Macht und Gewalt haben und behalten wollen, sie zu mehren oder zu mindern.
Wir befehlen demnach ernstlich und in Gnaden und wollen, dass alle unsere Salzgrafen, Rentmeister, Salzwarte, Salzfaktoren, Salzschreiber, Holzvögte, Holzmesser, Brunnen-, Sole- und Pfannenmeister, Salzmesser, Schätzer und auch alle anderen, die gegenwärtig und künftig von uns und unseren Nachkommen wegen in unserem Salzwerk Sooden Befehl und Ämter tragen oder mit Holz oder Salz darin oder draußen handeln, desgleichen alle Siedemeister, Afterknechte und Einwohner, wie sie auch heißen mögen, insgesamt und im Besonderen —
dass diese sich alle bei den Eiden und Pflichten, mit denen sie uns zugetan und verbunden sind, dieser unserer Ordnung in allem gehorsam, unweigerlich, gemäß und folgsam ver-