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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 877–886

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 877–886 · Bl. 436r–440v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 877

Bl. 436rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

haltenn, Oder aber vber die darin verleibtenn poenen vnd straffenn vnser schwere vngnade gewarttenn, Volget nun die Ordenung. Es ist vnns vnuerholenn, das in allenn Auslenndischenn Saltz vnnd Bergk Ordnungenn, vonn Erstenn pflegenn die Beuelch vnnd amptleute, vom Oberstenn bis zu minderstenn vnnd geringstenn benennet, vnnd was derselbigenn ampt, vnnd verwaltung sey, ausgetruckt, auch mit wasserley gelubdenn vnnd Eidenn, mann dieselbigenn Jederzeit annimpt, vnnd bestettiget, ordenntlich beschriebenn werdenn, Wir aber wollenn in dieser Ordenunge aus gewissenn vrsachenn solchenn brauch hindann setzenn, vnnd wie zuuor gedacht, ordenntlich vom Bronnenn, als dem anfanng des ganntzenn hanndels ann, vnnd volgents eine sachenn vnnd hanndell nach dem anndernn, richtige nachsetzenn, vnnd ann geburlichenn endenn die verwaltunge eines Jedenn ampts ordenntlich erzehlenn, Darauff dann ein Jeder vnser Beampter vnnd diener auf

halten oder aber über die darin festgelegten Strafen hinaus unsere schwere Ungnade zu gewärtigen haben.

Es folgt nun die Ordnung.

Es ist uns nicht verborgen, dass in allen auswärtigen Salz- und Bergordnungen zuerst die Befehlshaber und Amtleute vom Obersten bis zum Geringsten benannt zu werden pflegen, dass ausgeführt wird, was Amt und Verwaltung eines jeden sei, und dass auch ordentlich beschrieben wird, mit welcherlei Gelübden und Eiden man sie jeweils annimmt und bestätigt.

Wir aber wollen in dieser Ordnung aus bestimmten Gründen diesen Brauch beiseitelassen und, wie zuvor gesagt, ordentlich vom Brunnen als dem Anfang des ganzen Geschäfts ausgehen und danach eine Sache und einen Vorgang nach dem anderen in richtiger Folge nachsetzen und an gebührender Stelle die Verwaltung eines jeden Amtes ordentlich darlegen. Darauf soll dann ein jeder unserer Beamten und Diener auf

S. 878

Bl. 436vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

die artickell seines ampts, nach erforderunge seiner verwaltunge, sein gelubt vnnd Eide zuthun vnnd zuleisten soll schuldigk sein, doch damit nichts vnnderlassenn werde, soll am ennde dieser ordnunge, anngehenngkt werdenn, der General vnnd gemein Eidt, welchen vber die Erbhuldung, aller Bodermeister, Afterknechte vnnd einwöhner, ehe vnnd zuuor sie Ihrer Bodenn zuwonenn, oder meisterschafft zuuerwaltenn, vffgenommenn werden, leistenn vnnd leiblich schweren sollenn vnnd mussenn, Vonn des Bronnens Regiment, Saltzsiedenn vnnd dem gantzen Saltzhandell, Des Bronnen Meisters, welcher auch die Kunste in seiner verwaltung mit hinzu hat, ampt ist, das er den Saltzbrunnenn in vleissiger verwahrung vnnd achtunge habe, ohn vnterlas zusehe, das derselbige ordentlich gehaltenn, vnnd allenthalbenn versehenn werde, nach anweisung seiner bestellung, vnd wie im furtgang dieser Ordnung am geburlichenn endenn soll gemeldet werdenn,

die Artikel seines Amtes, wie es seine Verwaltung erfordert, sein Gelübde und seinen Eid zu leisten schuldig sein.

Damit aber nichts unterlassen werde, soll am Ende dieser Ordnung der allgemeine und gemeine Eid angehängt werden, den über die Erbhuldigung hinaus alle Siedemeister, Afterknechte und Einwohner leisten und leiblich schwören sollen und müssen, ehe sie in ihre Siedehäuser einziehen oder eine Meisterschaft übernehmen dürfen.

Vom Regiment des Brunnens, vom Salzsieden und vom ganzen Salzhandel.

Des Brunnenmeisters Amt — der auch die Künste in seiner Verwaltung mit hat — ist es, dass er den Salzbrunnen in fleißiger Verwahrung und Aufsicht habe, ohne Unterlass zusehe, dass er ordentlich gehalten und allenthalben versehen werde, nach Anweisung seiner Bestallung und wie es im Fortgang dieser Ordnung an gebührender Stelle berichtet werden soll.

S. 879

Bl. 437rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Der Sohlmeister soll mit vleis darauff achtunge gebenn, das die sohlenn ohn vnterlas, aus dem Bronnenn geburlich vnnd Jnn die gefesse vonn Bothenn zu Bodenn, ausgetheilet, vnnd bis das der Weyßestein1[?] Jm Bronnenn gantz blos ist, nach noturfft vnd muglicheit gelanngt werde, Der Sohlmeister soll mit vleis auch annhaltenn, das die furknechte stetigs in fahrenn bleibenn, welche Jme auch gleichs dem Bronnenmeister gehorsamb leistenn sollenn, Die Sohlenn gefesse, Troge, Rennenn, vnnd wechsell soll er in stetiger verwaltung, vnnd verwarunge habenn, darauff trachtenn, das sie in gutem bau vnd besserung gehaltenn werdenn, vnnd so darann etwas manngelnn wurde, solches Jederzeit annzeigenn, Wo er Jemandts befunde der die Sohle liesse vmbkommenn, oder in treck lauffenn, den soll er vom stundt ann beim Rendtmeister2[?] namhafftigk machenn, vnnd soll der vbertretter darumb zu geburlicher straffe, Nemblich ein thaler gehaltenn werden, Wenn ann den Kunstenn etwas zerbrochenn, vnnd

Der Solemeister soll mit Fleiß darauf achtgeben, dass die Sole ohne Unterlass gebührlich aus dem Brunnen und in die Gefäße von Siedehaus zu Siedehaus verteilt und, bis der Weißenstein im Brunnen ganz bloß liegt, nach Bedarf und Möglichkeit herangeschafft werde.

Der Solemeister soll auch mit Fleiß darauf halten, dass die Fuhrknechte ständig im Fahren bleiben; diese sollen ihm ebenso wie dem Brunnenmeister Gehorsam leisten.

Die Solegefäße, Tröge, Rinnen und Wechsel soll er in ständiger Verwaltung und Verwahrung haben und darauf achten, dass sie in gutem Bau und Stand gehalten werden; und wenn daran etwas mangelt, soll er es jederzeit anzeigen.

Wo er jemanden fände, der die Sole umkommen oder in den Dreck laufen ließe, den soll er sogleich beim Rentmeister namhaft machen; und der Übertreter soll dafür mit der gebührlichen Strafe, nämlich einem Taler, belegt werden.

Wenn an den Künsten etwas zerbrochen ist und

Unsichere Lesungen

  1. Weyßestein — Schreibung des y unsicher (Z. 4)
  2. Rendtmeister — Anfangsbuchstabe R oder V (Z. 18)

S. 880

Bl. 437vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

er abwesennd des Bronnenmeisters solchs, es sey gleich tagk oder nacht vernimbt, soll er als baldt dem Bronnenmeister, das solchs verbessert werde, annzeigenn, Wann er aber in gemeinenn vngefehrlichenn fellenn etwas darzu thun, soll er schuldig sein, vnnd in einsetzung vnnd annehmung der Rörenn selbst hanndt mit annzulegenn, vnnd zu arbeitenn, gleich wie die anndernn Bronnenknechte alle disfals schuldigk sein, Vber das soll er das Leuchtsal, futter vnnd annders, Stro, heu vnnd dergleichenn, wenn ers vom Bronnenmeister zuuor empfangenn, notturfftiglich vnnd teglich austheilenn, vnnd in dem allem zuzusehenn, das nichts verentreuet1[?] werde, Bronnenn knecht vnnd Schirmeister ausrichtung Die fuhrknechte sollenn nechst vnnserem Saltzgreuenn, in sachenn den Bronnen vnnd Kunst belangendt dem Bronnenmeister vnnd Sohlmeister, in allem gepurlichenn gehorsamb leistenn, Was sie beuehlenn vnnd ordenenn, ausrichtenn, vnnd sich dem

er es in Abwesenheit des Brunnenmeisters erfährt, sei es bei Tag oder bei Nacht, so soll er es sogleich dem Brunnenmeister anzeigen, damit es ausgebessert werde.

Wenn er aber in gewöhnlichen, ungefährlichen Fällen selbst etwas dazu tun kann, soll er dazu verpflichtet sein und beim Einsetzen und Annehmen der Röhren selbst Hand anlegen und mitarbeiten, so wie die anderen Brunnenknechte alle dazu verpflichtet sind.

Darüber hinaus soll er das Leuchtmaterial, Futter und anderes, Stroh, Heu und dergleichen, wenn er es zuvor vom Brunnenmeister empfangen hat, nach Bedarf täglich austeilen und dabei darauf sehen, dass nichts veruntreut wird.

Aufgaben der Brunnenknechte und Schirrmeister.

Die Fuhrknechte sollen nächst unserem Salzgrafen in Sachen, die den Brunnen und die Kunst betreffen, dem Brunnenmeister und dem Solemeister in allem gebührlichen Gehorsam leisten, ausrichten, was sie befehlen und anordnen, und sich dem

Unsichere Lesungen

  1. verentreuet — Wortmitte undeutlich (Z. 14)

S. 881

Bl. 438rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

nicht zuwieder setzenn, vf die Pferde, mit fütterunge, huffschlag, vnnd notwendiger Rüstunge vnnd Zeuge die Jederzeit zubeschickenn, vleißige achtung gebenn, fürnemblich aber soll der Sohlmeister hieruon zu antworttenn Jederzeit pflichtig vnnd schuldige sein, Vnnd dieweil am Bronnenn ein grosses gelegenn, vnd deshalb billich in ehrenn soll gehaltenn werdenn, vnnd in guter hut zuhaltenn ist, So wollen wir hiermit geordnet, vnnd ernnstlich gebottenn habenn, das niemandts mit dem Bronnenn, vnnd den Künstenn vmbzugehenn, darauf einichenn beuelch zuhabenn, noch bey den pferdenn sein soll, er sey dann mit besondernn Eidenn, auf vnnd anngenommenn wordenn, welches mit wissenn aller vnnser Beamptenn beschehenn soll, Damit sich Jtztgedachte vnnsere Beambtenn dißfals aller gelegennheit, wie es vmb einenn Jedernn geschaffenn, erkündigenn, vnd vnnder einannder berathschlagenn mügenn, vnd nicht etwa lose, leichtfertige, verdechtige vnnd vndüchtige leuth anngenommenn werdenn, Geschworner auffseher Ambt

nicht widersetzen. Sie sollen fleißig darauf achten, dass die Pferde jederzeit mit Fütterung, Hufbeschlag und der nötigen Ausrüstung und Geschirr versorgt werden; vornehmlich aber soll der Solemeister dafür jederzeit verantwortlich sein.

Und weil am Brunnen viel gelegen ist, er deshalb billig in Ehren gehalten und gut behütet werden soll, so wollen wir hiermit verordnet und ernstlich geboten haben, dass niemand mit dem Brunnen und den Künsten umgehen, darüber irgendeinen Befehl haben oder bei den Pferden sein soll, er sei denn mit besonderen Eiden auf- und angenommen worden. Das soll mit Wissen aller unserer Beamten geschehen, damit sich unsere genannten Beamten dabei über alle Umstände erkundigen können, wie es um einen jeden bestellt ist, und sich untereinander beraten können, damit nicht etwa lose, leichtfertige, verdächtige und untaugliche Leute angenommen werden.

Amt der geschworenen Aufseher.

S. 882

Bl. 438vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Nach dem auch, Weylandts auf vielfeltiges annsuchenn der Sodermeister verordennt wordenn, das aus Jhnenn den Sodernn zwene geschworne aufseher |: welche mann auf anndernn Saltzwerckenn, vnnter Bronnenmeister zunennenn pfleget :| sein soltenn, welche Jederzeit, wenn es Jhnenn gelegenn vnnd gefellig, vnnd etwa manngell vorlieffe, zusehenn möchtenn, Ob auch im Stollenn, das wilde wasser, wie sichs gebüeret, Zu sumpffe gehaltenn, vnnd die führknechte so tag so nacht, in vleißigem fahrenn pleibenn, So wollenn wir das solches nachmahls also gehaltenn werde, Doch mit der erklerunge, das alle halbe Jar damit abgewechselt, zwene neue verordennt, vnnd bestenndige menner, so zur Meuterey nicht geneigt, sonndernn vfrichtig seindt, darzu Jederzeit gesetzt werdenn, Sie sollenn schuldig sein, was sie Jederzeit vernehmen, es sey gleich wann es wölle, solchs vom erst1 dem Bronnenmeister, vnnd Sohlmeister anzuzeigenn, welche weitter vnndt weder2 vor sich selbst solchs sollenn verenndernn, oder da es vonn nötenn ann vnsere

Nachdem auch weiland auf vielfaches Ersuchen der Siedemeister verordnet worden ist, dass aus ihnen, den Siedern, zwei geschworene Aufseher sein sollten — die man auf anderen Salzwerken Unterbrunnenmeister zu nennen pflegt —, die jederzeit, wenn es ihnen gelegen und gefällig ist und wenn etwa ein Mangel vorläge, nachsehen könnten, ob auch im Stollen das wilde Wasser gebührend im Sumpf gehalten wird und ob die Fuhrknechte bei Tag und Nacht fleißig im Fahren bleiben —

so wollen wir, dass dies auch künftig so gehalten werde, jedoch mit der Erklärung, dass alle halben Jahre gewechselt und zwei neue verordnet werden und dass jeweils beständige Männer dazu gesetzt werden, die nicht zur Meuterei neigen, sondern aufrichtig sind.

Sie sollen verpflichtet sein, was sie jeweils bemerken, wann immer es sei, zuerst dem Brunnenmeister und dem Solemeister anzuzeigen; diese sollen es weiterhin entweder selbst abstellen oder, wo es nötig ist, an unsere

Unsichere Lesungen

  1. vom erst — Lesung unsicher (Z. 18)
  2. vnndt weder — evtl. vnnd weder (Z. 20)

S. 883

Bl. 439rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Saltzgreuenn gelanngenn lassenn, Jres fernnernn bescheidts darin zugewarttenn, Wurde aber solche verennderunge vnnd annzeigen nit geschehenn, sollenn die vfseher solches bey Jrem eiden nit verschweigenn, oder darumb gestrafft werdenn, wir wollenn auch diese geschworne auffseher dermassen befreyet habenn, das sie zur fordernn Kunstthür, vnnd zum wildenn wasser schacht, sollenn ein schlüssel, vnnd freyenn zuganngk habenn, vnnd sich Jnen hiervmb niemanndts, weder mit worttenn noch mitt werckenn, zuwieder soll setzenn, Bronnenn besichtigung der Ober Beamptenn, Damit aber der Brunnen auffs aller vleißigste vnnd treulichste in verwarung für augenn vnnd in grossen ehrenn gehaltenn werde, So ordenenn wir vnnd wollenn auch, wie denn vor dieser Zeit schon verordtnet, das benebenn dem Bronnennmeister, vnser Ober Beamptenn, fürnemblich aber die Saltzgreuen, alle wochenn vf den Bronnenn persönlich gehen, vnd

Salzgrafen gelangen lassen und deren weiteren Bescheid darin abwarten. Würde aber eine solche Abstellung und Anzeige nicht geschehen, so sollen die Aufseher es bei ihrem Eid nicht verschweigen, oder sie werden dafür bestraft.

Wir wollen auch diese geschworenen Aufseher so weit privilegiert haben, dass sie zur vorderen Kunsttür und zum Wildwasserschacht einen Schlüssel und freien Zugang haben sollen und dass sich ihnen darin niemand mit Worten oder Werken widersetzen soll.

Besichtigung des Brunnens durch die Oberbeamten.

Damit aber der Brunnen aufs Allerfleißigste und Treueste in Verwahrung, vor Augen und in großen Ehren gehalten werde, so verordnen wir und wollen — wie es auch schon vor dieser Zeit verordnet worden ist —, dass neben dem Brunnenmeister unsere Oberbeamten, vornehmlich aber die Salzgrafen, jede Woche persönlich zum Brunnen gehen und

S. 884

Bl. 439vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

in allenn gebeuenn zusehenn, vnnd so sich etwas zutregt entweder selbst zuuerbessernn bestellenn, oder ann vnns selbst fernners vnnser erklerung zuerwartenn, gelanngenn lassenn sollenn, Wurdenn sie aber hierin ein oder mehrmahl seumig oder nachlessig, wollenn wir sie darumb nach gelegennheit annzusehenn wissenn, Wenn sie aber in solcher besichtigung seindt, sollenn sie Got vnnd der herlichenn gabenn des Bronnens zu ehrenn, sich vntereinannder in keine böse oder zennckische wort oder wercke einlassenn, sonndernn mit freundtlichenn vnnd glimpfflichenn worttenn, vonn sachenn die sich zutragenn, vnnderredung pflegenn, wie solchs den Erbarnn vnnd verstenndigenn leutenn wohl annstehet Niemanndts frembt ohne fürwissenn auff den Bronnen zulassenn, Sonnstenn soll niemanndts frembdes, so nicht vnnser diener ist, vnnd vber das Saltzwerck beuelch hatt, Es sey dann ein mitpfenner, auf den Bronnenn, denselbigenn zubesichtigenn, gelassenn werdenn, es geschehe dann solchs

in allen Gebäuden nachsehen; und wenn sich etwas zuträgt, sollen sie es entweder selbst ausbessern lassen oder es an uns gelangen lassen und unsere weitere Entscheidung abwarten. Würden sie hierin ein- oder mehrmals säumig oder nachlässig, so wollen wir sie dafür nach Lage der Dinge anzusehen wissen.

Wenn sie aber bei einer solchen Besichtigung sind, sollen sie sich Gott und der herrlichen Gabe des Brunnens zu Ehren untereinander in keine bösen oder zänkischen Worte oder Werke einlassen, sondern sich mit freundlichen und maßvollen Worten über die anfallenden Dinge unterreden, wie es ehrbaren und verständigen Leuten wohl ansteht.

Niemand Fremden ohne Vorwissen an den Brunnen lassen.

Sonst soll niemand Fremdes, der nicht unser Diener ist und über das Salzwerk Befehl hat, es sei denn ein Mitpfänner, an den Brunnen gelassen werden, um ihn zu besichtigen — es geschehe denn

S. 885

Bl. 440rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

entweder durch vnnsere besonndere Zulassung, oder mit wissenn der Saltzgreuenn, welche dann persönlich mit denenn so darzu gelassenn werdenn, vf dem Bronn vnnd zugegenn sein sollenn, Wurde solches vberschrittenn, soll der vbertretter vnnablessig darumb gestrafft werdenn, Futterunge der Kunst pferde. Die futterunge vnnd die Kunst pferde, als haffernn, Stro vnnd Heuwe, soll der Brunnennmeister bey dem Renndtmeister zu Eschwege Jerlich einnehmenn, vnd enndtpfanngenn, Vonn demselbigenn soll sie der Bonmeister annehmenn, dem Sohlmeister weitters ordenntlich vnnd teglich auszutheilenn, vnnd in seiner Kunstrechnung, wie dann seine vnndengemelte bestellung mitbringet, berechnenn, Den Haffernn wollenn wir Jederzeit in einem namhaftigenn gesetztenn werth zubezahlenn, in vnnser amptern |: wie Jtzo zu Eschwege :| bestellenn lassenn, vnd soll derselbige vmb bare bezahlung, in denselbigenn ampternn ohne seumnus geliffert, vnd beiderseitts

entweder mit unserer besonderen Zulassung oder mit Wissen der Salzgrafen, die dann persönlich mit denen, die dazu gelassen werden, am Brunnen zugegen sein sollen. Würde dies übertreten, soll der Übertreter dafür unnachlässlich bestraft werden.

Fütterung der Kunstpferde.

Die Fütterung für die Kunstpferde — Hafer, Stroh und Heu — soll der Brunnenmeister beim Rentmeister zu Eschwege jährlich einnehmen und empfangen. Von diesem soll sie der Brunnenmeister annehmen, um sie dem Solemeister weiter ordentlich und täglich auszuteilen, und sie in seiner Kunstrechnung, wie es seine untenstehende Bestallung mit sich bringt, verrechnen.

Den Hafer wollen wir jederzeit zu einem namhaft festgesetzten Wert in unseren Ämtern — wie jetzt zu Eschwege — bezahlen und bestellen lassen; und er soll gegen bare Bezahlung in denselben Ämtern ohne Säumnis geliefert und beiderseits

Unsichere Lesungen

  1. Bon= — wohl Bronmeister, so geschrieben (Z. 11) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 886

Bl. 440vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

zu gebürlicher Jnnahme vnnd ausgabe hinausgeschriebenn, vnnd verrechennt werdenn, Das Hauw vnnd stro soll auffs aller vleißigste vnnd zum wolfeilestenn Jmmer müglich in gelegener Zeit eingekaufft, vnnd furtter ausgebenn vnnd verrechent werdenn, Gebeu vnnd Schlißwerck auffm Bronnenn, Die Gebeu vnnd Schlißwerck auf dem Bronnenn sollen durch den Bronnenmeister, so offt solchs vonnötenn, versorget, bestellet vnnd verlegt werdenn, vnnd dieweil darzu in des Renndtmeisters heupt Register, ein sonnderliche einnahme geldts verrechnet wurdet, soll der Renndtmeister, souiel Jederzeit vonnötenn, dem Bronnenmeister vf sein Recognition vnnd Rechnung bis zu ennde des Jars zustellenn, Darvonn soll er wochenntlich den führknechtenn Jren gebuerennden Lohnn, vnnd alles was vf die Kunste vnnd pferde gehet, erlegenn, darüber ein klar vfrichtigs Register haltenn, vnnd wochenntlich, wenn vnnser Saltzgreuenn zusammen kommen fürlegen,

als gebührliche Einnahme und Ausgabe verbucht und verrechnet werden.

Heu und Stroh sollen aufs Allerfleißigste und so wohlfeil wie irgend möglich zu gelegener Zeit eingekauft und danach ausgegeben und verrechnet werden.

Gebäude und Schließwerk am Brunnen.

Die Gebäude und das Schließwerk am Brunnen sollen durch den Brunnenmeister, sooft es nötig ist, versorgt, bestellt und ausgelegt werden. Und weil dafür im Hauptregister des Rentmeisters eine besondere Geldeinnahme verrechnet wird, soll der Rentmeister dem Brunnenmeister so viel, wie jeweils nötig ist, gegen dessen Empfangsbestätigung und Rechnung bis zum Ende des Jahres zustellen.

Davon soll er wöchentlich den Fuhrknechten ihren gebührenden Lohn und alles, was für die Künste und Pferde aufgeht, auszahlen, darüber ein klares, aufrichtiges Register führen und es wöchentlich, wenn unsere Salzgrafen zusammenkommen, vorlegen

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