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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 879

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 879 · Bl. 437r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 879

Bl. 437rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Der Sohlmeister soll mit vleis darauff achtunge gebenn, das die sohlenn ohn vnterlas, aus dem Bronnenn geburlich vnnd Jnn die gefesse vonn Bothenn zu Bodenn, ausgetheilet, vnnd bis das der Weyßestein1[?] Jm Bronnenn gantz blos ist, nach noturfft vnd muglicheit gelanngt werde, Der Sohlmeister soll mit vleis auch annhaltenn, das die furknechte stetigs in fahrenn bleibenn, welche Jme auch gleichs dem Bronnenmeister gehorsamb leistenn sollenn, Die Sohlenn gefesse, Troge, Rennenn, vnnd wechsell soll er in stetiger verwaltung, vnnd verwarunge habenn, darauff trachtenn, das sie in gutem bau vnd besserung gehaltenn werdenn, vnnd so darann etwas manngelnn wurde, solches Jederzeit annzeigenn, Wo er Jemandts befunde der die Sohle liesse vmbkommenn, oder in treck lauffenn, den soll er vom stundt ann beim Rendtmeister2[?] namhafftigk machenn, vnnd soll der vbertretter darumb zu geburlicher straffe, Nemblich ein thaler gehaltenn werden, Wenn ann den Kunstenn etwas zerbrochenn, vnnd

Der Solemeister soll mit Fleiß darauf achtgeben, dass die Sole ohne Unterlass gebührlich aus dem Brunnen und in die Gefäße von Siedehaus zu Siedehaus verteilt und, bis der Weißenstein im Brunnen ganz bloß liegt, nach Bedarf und Möglichkeit herangeschafft werde.

Der Solemeister soll auch mit Fleiß darauf halten, dass die Fuhrknechte ständig im Fahren bleiben; diese sollen ihm ebenso wie dem Brunnenmeister Gehorsam leisten.

Die Solegefäße, Tröge, Rinnen und Wechsel soll er in ständiger Verwaltung und Verwahrung haben und darauf achten, dass sie in gutem Bau und Stand gehalten werden; und wenn daran etwas mangelt, soll er es jederzeit anzeigen.

Wo er jemanden fände, der die Sole umkommen oder in den Dreck laufen ließe, den soll er sogleich beim Rentmeister namhaft machen; und der Übertreter soll dafür mit der gebührlichen Strafe, nämlich einem Taler, belegt werden.

Wenn an den Künsten etwas zerbrochen ist und

Unsichere Lesungen

  1. Weyßestein — Schreibung des y unsicher (Z. 4)
  2. Rendtmeister — Anfangsbuchstabe R oder V (Z. 18)

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