Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 882
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 882 · Bl. 438v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 882
Bl. 438vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Nach dem auch, Weylandts auf vielfeltiges annsuchenn der Sodermeister verordennt wordenn, das aus Jhnenn den Sodernn zwene geschworne aufseher |: welche mann auf anndernn Saltzwerckenn, vnnter Bronnenmeister zunennenn pfleget :| sein soltenn, welche Jederzeit, wenn es Jhnenn gelegenn vnnd gefellig, vnnd etwa manngell vorlieffe, zusehenn möchtenn, Ob auch im Stollenn, das wilde wasser, wie sichs gebüeret, Zu sumpffe gehaltenn, vnnd die führknechte so tag so nacht, in vleißigem fahrenn pleibenn, So wollenn wir das solches nachmahls also gehaltenn werde, Doch mit der erklerunge, das alle halbe Jar damit abgewechselt, zwene neue verordennt, vnnd bestenndige menner, so zur Meuterey nicht geneigt, sonndernn vfrichtig seindt, darzu Jederzeit gesetzt werdenn, Sie sollenn schuldig sein, was sie Jederzeit vernehmen, es sey gleich wann es wölle, solchs vom erst1 dem Bronnenmeister, vnnd Sohlmeister anzuzeigenn, welche weitter vnndt weder2 vor sich selbst solchs sollenn verenndernn, oder da es vonn nötenn ann vnsere
Nachdem auch weiland auf vielfaches Ersuchen der Siedemeister verordnet worden ist, dass aus ihnen, den Siedern, zwei geschworene Aufseher sein sollten — die man auf anderen Salzwerken Unterbrunnenmeister zu nennen pflegt —, die jederzeit, wenn es ihnen gelegen und gefällig ist und wenn etwa ein Mangel vorläge, nachsehen könnten, ob auch im Stollen das wilde Wasser gebührend im Sumpf gehalten wird und ob die Fuhrknechte bei Tag und Nacht fleißig im Fahren bleiben —
so wollen wir, dass dies auch künftig so gehalten werde, jedoch mit der Erklärung, dass alle halben Jahre gewechselt und zwei neue verordnet werden und dass jeweils beständige Männer dazu gesetzt werden, die nicht zur Meuterei neigen, sondern aufrichtig sind.
Sie sollen verpflichtet sein, was sie jeweils bemerken, wann immer es sei, zuerst dem Brunnenmeister und dem Solemeister anzuzeigen; diese sollen es weiterhin entweder selbst abstellen oder, wo es nötig ist, an unsere
Unsichere Lesungen
- vom erst — Lesung unsicher (Z. 18)
- vnndt weder — evtl. vnnd weder (Z. 20)