Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 882–891
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 882–891 · Bl. 438v–443r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
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Bl. 438vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Nach dem auch, Weylandts auf vielfeltiges annsuchenn der Sodermeister verordennt wordenn, das aus Jhnenn den Sodernn zwene geschworne aufseher |: welche mann auf anndernn Saltzwerckenn, vnnter Bronnenmeister zunennenn pfleget :| sein soltenn, welche Jederzeit, wenn es Jhnenn gelegenn vnnd gefellig, vnnd etwa manngell vorlieffe, zusehenn möchtenn, Ob auch im Stollenn, das wilde wasser, wie sichs gebüeret, Zu sumpffe gehaltenn, vnnd die führknechte so tag so nacht, in vleißigem fahrenn pleibenn, So wollenn wir das solches nachmahls also gehaltenn werde, Doch mit der erklerunge, das alle halbe Jar damit abgewechselt, zwene neue verordennt, vnnd bestenndige menner, so zur Meuterey nicht geneigt, sonndernn vfrichtig seindt, darzu Jederzeit gesetzt werdenn, Sie sollenn schuldig sein, was sie Jederzeit vernehmen, es sey gleich wann es wölle, solchs vom erst1 dem Bronnenmeister, vnnd Sohlmeister anzuzeigenn, welche weitter vnndt weder2 vor sich selbst solchs sollenn verenndernn, oder da es vonn nötenn ann vnsere
Nachdem auch weiland auf vielfaches Ersuchen der Siedemeister verordnet worden ist, dass aus ihnen, den Siedern, zwei geschworene Aufseher sein sollten — die man auf anderen Salzwerken Unterbrunnenmeister zu nennen pflegt —, die jederzeit, wenn es ihnen gelegen und gefällig ist und wenn etwa ein Mangel vorläge, nachsehen könnten, ob auch im Stollen das wilde Wasser gebührend im Sumpf gehalten wird und ob die Fuhrknechte bei Tag und Nacht fleißig im Fahren bleiben —
so wollen wir, dass dies auch künftig so gehalten werde, jedoch mit der Erklärung, dass alle halben Jahre gewechselt und zwei neue verordnet werden und dass jeweils beständige Männer dazu gesetzt werden, die nicht zur Meuterei neigen, sondern aufrichtig sind.
Sie sollen verpflichtet sein, was sie jeweils bemerken, wann immer es sei, zuerst dem Brunnenmeister und dem Solemeister anzuzeigen; diese sollen es weiterhin entweder selbst abstellen oder, wo es nötig ist, an unsere
Unsichere Lesungen
- vom erst — Lesung unsicher (Z. 18)
- vnndt weder — evtl. vnnd weder (Z. 20)
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Bl. 439rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Saltzgreuenn gelanngenn lassenn, Jres fernnernn bescheidts darin zugewarttenn, Wurde aber solche verennderunge vnnd annzeigen nit geschehenn, sollenn die vfseher solches bey Jrem eiden nit verschweigenn, oder darumb gestrafft werdenn, wir wollenn auch diese geschworne auffseher dermassen befreyet habenn, das sie zur fordernn Kunstthür, vnnd zum wildenn wasser schacht, sollenn ein schlüssel, vnnd freyenn zuganngk habenn, vnnd sich Jnen hiervmb niemanndts, weder mit worttenn noch mitt werckenn, zuwieder soll setzenn, Bronnenn besichtigung der Ober Beamptenn, Damit aber der Brunnen auffs aller vleißigste vnnd treulichste in verwarung für augenn vnnd in grossen ehrenn gehaltenn werde, So ordenenn wir vnnd wollenn auch, wie denn vor dieser Zeit schon verordtnet, das benebenn dem Bronnennmeister, vnser Ober Beamptenn, fürnemblich aber die Saltzgreuen, alle wochenn vf den Bronnenn persönlich gehen, vnd
Salzgrafen gelangen lassen und deren weiteren Bescheid darin abwarten. Würde aber eine solche Abstellung und Anzeige nicht geschehen, so sollen die Aufseher es bei ihrem Eid nicht verschweigen, oder sie werden dafür bestraft.
Wir wollen auch diese geschworenen Aufseher so weit privilegiert haben, dass sie zur vorderen Kunsttür und zum Wildwasserschacht einen Schlüssel und freien Zugang haben sollen und dass sich ihnen darin niemand mit Worten oder Werken widersetzen soll.
Besichtigung des Brunnens durch die Oberbeamten.
Damit aber der Brunnen aufs Allerfleißigste und Treueste in Verwahrung, vor Augen und in großen Ehren gehalten werde, so verordnen wir und wollen — wie es auch schon vor dieser Zeit verordnet worden ist —, dass neben dem Brunnenmeister unsere Oberbeamten, vornehmlich aber die Salzgrafen, jede Woche persönlich zum Brunnen gehen und
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Bl. 439vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
in allenn gebeuenn zusehenn, vnnd so sich etwas zutregt entweder selbst zuuerbessernn bestellenn, oder ann vnns selbst fernners vnnser erklerung zuerwartenn, gelanngenn lassenn sollenn, Wurdenn sie aber hierin ein oder mehrmahl seumig oder nachlessig, wollenn wir sie darumb nach gelegennheit annzusehenn wissenn, Wenn sie aber in solcher besichtigung seindt, sollenn sie Got vnnd der herlichenn gabenn des Bronnens zu ehrenn, sich vntereinannder in keine böse oder zennckische wort oder wercke einlassenn, sonndernn mit freundtlichenn vnnd glimpfflichenn worttenn, vonn sachenn die sich zutragenn, vnnderredung pflegenn, wie solchs den Erbarnn vnnd verstenndigenn leutenn wohl annstehet Niemanndts frembt ohne fürwissenn auff den Bronnen zulassenn, Sonnstenn soll niemanndts frembdes, so nicht vnnser diener ist, vnnd vber das Saltzwerck beuelch hatt, Es sey dann ein mitpfenner, auf den Bronnenn, denselbigenn zubesichtigenn, gelassenn werdenn, es geschehe dann solchs
in allen Gebäuden nachsehen; und wenn sich etwas zuträgt, sollen sie es entweder selbst ausbessern lassen oder es an uns gelangen lassen und unsere weitere Entscheidung abwarten. Würden sie hierin ein- oder mehrmals säumig oder nachlässig, so wollen wir sie dafür nach Lage der Dinge anzusehen wissen.
Wenn sie aber bei einer solchen Besichtigung sind, sollen sie sich Gott und der herrlichen Gabe des Brunnens zu Ehren untereinander in keine bösen oder zänkischen Worte oder Werke einlassen, sondern sich mit freundlichen und maßvollen Worten über die anfallenden Dinge unterreden, wie es ehrbaren und verständigen Leuten wohl ansteht.
Niemand Fremden ohne Vorwissen an den Brunnen lassen.
Sonst soll niemand Fremdes, der nicht unser Diener ist und über das Salzwerk Befehl hat, es sei denn ein Mitpfänner, an den Brunnen gelassen werden, um ihn zu besichtigen — es geschehe denn
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Bl. 440rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
entweder durch vnnsere besonndere Zulassung, oder mit wissenn der Saltzgreuenn, welche dann persönlich mit denenn so darzu gelassenn werdenn, vf dem Bronn vnnd zugegenn sein sollenn, Wurde solches vberschrittenn, soll der vbertretter vnnablessig darumb gestrafft werdenn, Futterunge der Kunst pferde. Die futterunge vnnd die Kunst pferde, als haffernn, Stro vnnd Heuwe, soll der Brunnennmeister bey dem Renndtmeister zu Eschwege Jerlich einnehmenn, vnd enndtpfanngenn, Vonn demselbigenn soll sie der Bonmeister annehmenn, dem Sohlmeister weitters ordenntlich vnnd teglich auszutheilenn, vnnd in seiner Kunstrechnung, wie dann seine vnndengemelte bestellung mitbringet, berechnenn, Den Haffernn wollenn wir Jederzeit in einem namhaftigenn gesetztenn werth zubezahlenn, in vnnser amptern |: wie Jtzo zu Eschwege :| bestellenn lassenn, vnd soll derselbige vmb bare bezahlung, in denselbigenn ampternn ohne seumnus geliffert, vnd beiderseitts
entweder mit unserer besonderen Zulassung oder mit Wissen der Salzgrafen, die dann persönlich mit denen, die dazu gelassen werden, am Brunnen zugegen sein sollen. Würde dies übertreten, soll der Übertreter dafür unnachlässlich bestraft werden.
Fütterung der Kunstpferde.
Die Fütterung für die Kunstpferde — Hafer, Stroh und Heu — soll der Brunnenmeister beim Rentmeister zu Eschwege jährlich einnehmen und empfangen. Von diesem soll sie der Brunnenmeister annehmen, um sie dem Solemeister weiter ordentlich und täglich auszuteilen, und sie in seiner Kunstrechnung, wie es seine untenstehende Bestallung mit sich bringt, verrechnen.
Den Hafer wollen wir jederzeit zu einem namhaft festgesetzten Wert in unseren Ämtern — wie jetzt zu Eschwege — bezahlen und bestellen lassen; und er soll gegen bare Bezahlung in denselben Ämtern ohne Säumnis geliefert und beiderseits
Unsichere Lesungen
- Bon= — wohl Bronmeister, so geschrieben (Z. 11) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Bl. 440vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
zu gebürlicher Jnnahme vnnd ausgabe hinausgeschriebenn, vnnd verrechennt werdenn, Das Hauw vnnd stro soll auffs aller vleißigste vnnd zum wolfeilestenn Jmmer müglich in gelegener Zeit eingekaufft, vnnd furtter ausgebenn vnnd verrechent werdenn, Gebeu vnnd Schlißwerck auffm Bronnenn, Die Gebeu vnnd Schlißwerck auf dem Bronnenn sollen durch den Bronnenmeister, so offt solchs vonnötenn, versorget, bestellet vnnd verlegt werdenn, vnnd dieweil darzu in des Renndtmeisters heupt Register, ein sonnderliche einnahme geldts verrechnet wurdet, soll der Renndtmeister, souiel Jederzeit vonnötenn, dem Bronnenmeister vf sein Recognition vnnd Rechnung bis zu ennde des Jars zustellenn, Darvonn soll er wochenntlich den führknechtenn Jren gebuerennden Lohnn, vnnd alles was vf die Kunste vnnd pferde gehet, erlegenn, darüber ein klar vfrichtigs Register haltenn, vnnd wochenntlich, wenn vnnser Saltzgreuenn zusammen kommen fürlegen,
als gebührliche Einnahme und Ausgabe verbucht und verrechnet werden.
Heu und Stroh sollen aufs Allerfleißigste und so wohlfeil wie irgend möglich zu gelegener Zeit eingekauft und danach ausgegeben und verrechnet werden.
Gebäude und Schließwerk am Brunnen.
Die Gebäude und das Schließwerk am Brunnen sollen durch den Brunnenmeister, sooft es nötig ist, versorgt, bestellt und ausgelegt werden. Und weil dafür im Hauptregister des Rentmeisters eine besondere Geldeinnahme verrechnet wird, soll der Rentmeister dem Brunnenmeister so viel, wie jeweils nötig ist, gegen dessen Empfangsbestätigung und Rechnung bis zum Ende des Jahres zustellen.
Davon soll er wöchentlich den Fuhrknechten ihren gebührenden Lohn und alles, was für die Künste und Pferde aufgeht, auszahlen, darüber ein klares, aufrichtiges Register führen und es wöchentlich, wenn unsere Salzgrafen zusammenkommen, vorlegen
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Bl. 441rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd vnnderschreibenn lassenn, Es soll aber kein vornehmer Bauw, der vber vier gulden ausgabe annlanngt vorgenommenn werdenn, es geschehe dann mit vnnserer Saltzgreuenn vorwissenn, Wir wollenn auch, das alle Rüstung vnnd Zeuge vff den Brunnenn duppell bestelt werde, damit mann solchs im fall der not, da etwas ann einer Kunst zerbreche, könne gebrauchenn, vnnd soll vnnser Bronnenmeister vber alles so zun Künstenn vnnd pferdenn gehört, ein bestenndiges richtiges Jnuentarium haltenn, welches alle Jar, benebenn seiner besonndernn Bronnenrechnung soll Jnserirt, vnnd in ab vnnd zugang verglichenn werdenn, Damit Jederzeit vnnsere Saltzgreuenn vnns darvonn notturfftiglich berichten mügl.1 Austheilung der Sohlenn Wir wollenn aber auch, das, wann solche austheilung, durch den Sohlmeister verrichttet wirdt, keiner dem anndernn die Sohlenn soll anweisenn, noch für sich selbst Jme ohne fürweisenn des Sohlennmeisters zu wenndenn, Wurde aber einer hierüber betretten,
und unterschreiben lassen.
Es soll aber kein größerer Bau, der über vier Gulden Ausgabe hinausgeht, vorgenommen werden, es geschehe denn mit Vorwissen unserer Salzgrafen.
Wir wollen auch, dass alle Ausrüstung und alles Gerät am Brunnen doppelt vorgehalten werde, damit man es im Notfall gebrauchen kann, wenn an einer Kunst etwas zerbricht. Und unser Brunnenmeister soll über alles, was zu den Künsten und Pferden gehört, ein beständiges, richtiges Inventar führen, das jedes Jahr neben seiner besonderen Brunnenrechnung eingefügt und in Zu- und Abgang abgeglichen werden soll, damit unsere Salzgrafen uns jederzeit hinreichend davon berichten können.
Austeilung der Sole.
Wir wollen aber auch, dass, wenn diese Austeilung durch den Solemeister vorgenommen wird, keiner dem anderen die Sole zuweisen und keiner sie sich ohne Anweisung des Solemeisters selbst zuwenden soll. Würde aber einer hierbei ertappt,
Unsichere Lesungen
- mügl. — Kürzung für mügenn (Z. 14)
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Bl. 441vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
soll einenn orts thalers zur busse erlegenn, Wurde einer die Sohlenn vnnützlich verkommenn, ingrabenn, oder sonnst in treck lauffenn lassenn, soll solchs in gemeinenn fellenn mit einem halbenn thaler, aber in grossenn vbertrettungenn, nach gelegennheit verbussenn, oder am leib gestrafft werden, Da sich vber das vnrichtigkeit oder manngell in austheilung der sohlenn zutrüege, darüber soll der Sohlmeister solchs zuenndtscheidenn, auch geordenet sein, Wurde mann aber Jme nicht volgenn, soll er solchs weitters vnnserm Renndtmeister, oder wer zur stette aus vnnsernn Beamptenn ist, annzeigenn, die sollenn darein weitters thun vnnd lassenn, was sich gebüeren will, Wann nun die austheilung der sohlenn also volnzogenn ist, vnnd die Söder zum siedenn annfanngen könnenn, soll vonn stundt ann der Sohlmeister vff den Mitwochenn durch alle gassenn gehenn, vnnd mitt heller stimme rüffenn, |: wie dann solches von alters herbracht :| Feuret in Gottes nahmenn Auff dem Sonntage aber soll nach gehaltener Kinder=
so soll er einen Ortstaler zur Buße erlegen. Würde einer die Sole unnütz umkommen lassen, sie eingraben oder sonst in den Dreck laufen lassen, so soll er das in gewöhnlichen Fällen mit einem halben Taler büßen, bei großen Übertretungen aber nach Lage der Dinge büßen oder am Leibe gestraft werden.
Wenn sich darüber hinaus Unrichtigkeit oder Mangel bei der Austeilung der Sole zuträgt, so soll der Solemeister dies zu entscheiden verordnet sein. Würde man ihm aber nicht folgen, so soll er es weiter unserem Rentmeister oder wem sonst von unseren Beamten zur Stelle ist anzeigen; diese sollen darin weiter tun und lassen, was sich gebührt.
Wenn nun die Austeilung der Sole vollzogen ist und die Sieder zu sieden anfangen können, so soll der Solemeister sogleich am Mittwoch durch alle Gassen gehen und mit heller Stimme rufen — wie es von alters hergebracht ist —: **„Feuert in Gottes Namen!"**
Am Sonntag aber soll nach der gehaltenen Kinder-
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Bl. 442rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
lehr, ein Zeichenn zum gebet vnnd der annfeurung, in der Kirchenn, mit ein glöcklein gebenn werdenn, vnd darauff die Söder in Gottes nahmenn annsteckenn, feurenn, vnnd siedenn, Da dann einer ehe dann solch geschrey geschicht vnnd glockenn leutenn annsteckte soll vmb solches freuels willenn mit einem ortts thalers busse gestrafft werdenn, Saltzwarttenn Ambt. Wenn der Rauch vfgehet, sollenn die Saltzwarttenn, deren wir, allenn betrug vnnd meuterey zuuerhuetenn drey geordtnet habenn, Nemblich der Ober Saltzwartt, der Jegenn Saltzwart |: welches itzt der Caplann ist :| vnnd der Zölnner persomlich1 vmbher gehenn, vonn Bothenn zu Bothenn sehenn, wer da kalt ligt, oder siede, vnnd als baldt sie vmbhero ganngenn, sich miteinannder vergleiche, vnnd dem Renndtmeister ein bestenndige gewisse Zahl vnnd nahmenn derenn so siedenn, oder nicht, durch den Ober Saltzwarttenn zustellenn vnd vnnderschreibenn lassenn, vf das der Renndtmeister die Winnung auffhebenn, vnnd einnehmenn könne,
lehre in der Kirche mit einem Glöcklein ein Zeichen zum Gebet und zum Anfeuern gegeben werden; und darauf sollen die Sieder in Gottes Namen anstecken, feuern und sieden.
Wenn aber einer, ehe dieser Ruf ergeht und die Glocke läutet, ansteckt, so soll er um dieses Frevels willen mit einem Ortstaler Buße gestraft werden.
Salzwartamt.
Wenn der Rauch aufgeht, sollen die Salzwarte — deren wir zur Verhütung allen Betrugs und aller Meuterei drei verordnet haben, nämlich den Obersalzwart, den Gegensalzwart (der jetzt der Kaplan ist) und den Zöllner — persönlich umhergehen, von Siedehaus zu Siedehaus sehen, wer kalt liegt oder siedet, und sich, sobald sie umhergegangen sind, miteinander abstimmen und dem Rentmeister durch den Obersalzwart eine beständige, gewisse Zahl und die Namen derer, die sieden oder nicht sieden, zustellen und unterschreiben lassen, damit der Rentmeister den Gewinn erheben und einnehmen kann.
Unsichere Lesungen
- persomlich — so, statt persönlich (Z. 13)
S. 890
Bl. 442vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Da die Saltzwartenn aber sich nicht vergleichenn köntenn, sollenn nach anweisung der altenn ordnungender Saltzgrevenn darzu erfordert, vnnd was sich der Rendtmeister gehaltenn solle, bescheidt gebenn werdenn, Saltleger2[?] zeichenn. Doch wollenn wir das solcher vnnd dergleichenn vnrichtigkeit zuuorkommenn, vnnser Ober Saltzwart, mit vleis auf austheilung der Saldtleger3[?] zeichenn sehe, sich nach demselbigenn richte, vnnd dem Rendtmeister weitter bescheidt gebe, Auch da einer oder mehr aus mutwillenn, freuell, oder vergessennheit solch Saldtleger zeichenn bey Jnen dem Saltzwartenn nicht fordernn, vnnd gleichwohl mit seurenn werde, soll er vnnachlessig die Winnung volkommenlich dem Rendtmeister zubezahlenn schuldig sein, Wie es vnnter des, wenn mann seudet in casibus fortuitis gehaltenn werdenn soll. Weyl sichs aber viel mahl zutregt, das im siedenn,
Könnten sich aber die Salzwarte nicht einigen, so sollen nach Anweisung der alten Ordnungen die Salzgrafen dazu gerufen werden und Bescheid geben, wie sich der Rentmeister zu halten habe.
Salzlegerzeichen.
Doch wollen wir, um solche und dergleichen Unrichtigkeit zu verhüten, dass unser Obersalzwart mit Fleiß auf die Austeilung der Salzlegerzeichen sehe, sich danach richte und dem Rentmeister weiteren Bescheid gebe. Und wenn einer oder mehrere aus Mutwillen, Frevel oder Vergesslichkeit dieses Salzlegerzeichen bei ihm, dem Salzwart, nicht fordern und gleichwohl sieden, so soll er unnachlässlich verpflichtet sein, dem Rentmeister den Gewinn vollständig zu bezahlen.
Wie es unterdessen, wenn man siedet, in Zufallsfällen gehalten werden soll.
Weil es sich aber vielmals zuträgt, dass beim Sieden,
Unsichere Lesungen
- ordnungen= — Zeilenende, Trennung oder Schmuck (Z. 2) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- Saltleger — Initiale S oder K (Z. 6)
- Saldtleger — Initiale unsicher, Waldtleger? (Z. 9)
S. 891
Bl. 443rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte buch
wann das feur vnnder der pfannenn ist, vnnd etwa ein vnrath fürfelt, als das vielleicht die Pfannen enntbricht, die Hackenn ausreissenn, die Pfannen bäum vnnd hackenn brechenn, die Pfannenn wohl in Herdt fellet, oder sonnstenn das dach vom Bothe abscheust, ein Hanngellbaum, Rinde1 oder treger bricht, als das entweder das halbe oder ganntze werck mehr oder minder zu schadenn gehet, vnnd dann solchs Casus fortuiti seindt, sollenn die gemeinenn geringenn felle, des halbenn vnnserm Pfannennmeister, vnnd einem oder zweyen Schetzernn, Die grossenn vnfell aber vnnsern Beamptenn selbst anngezeigt werdenn, welche als baldt sollenn schuldig sein, persomlich2 in das Both zugehenn, darein sich solches zugetragenn hat, mitt vleis alle gelegennheit zubeschauenn, vnd den fürgefallenn schadenn billich taxiren, vnnd ermessenn, vnnd soll der Renndtmeister nach anweisung solchs taxs dem Meister ann bezahlung seiner Winnung, so uiel nachlassenn, vnnd vnnter dem Titell schatzwergk hinaus schreibenn, dauonn darunttenn weytter gedacht soll werdenn,
wenn das Feuer unter der Pfanne ist, etwa ein Unglück eintritt — dass vielleicht die Pfanne aufbricht, die Haken ausreißen, die Pfannenbäume und Haken brechen, die Pfanne gar in den Herd fällt oder sonst das Dach vom Siedehaus abrutscht, ein Hangelbaum, eine Rinne oder ein Träger bricht, sodass entweder das halbe oder das ganze Werk mehr oder minder zu Schaden geht —, und weil dies Zufallsfälle sind,
so sollen die gewöhnlichen geringen Fälle deswegen unserem Pfannenmeister und einem oder zwei Schätzern angezeigt werden, die großen Unfälle aber unseren Beamten selbst. Diese sollen sogleich verpflichtet sein, persönlich in das Siedehaus zu gehen, in dem es sich zugetragen hat, mit Fleiß alle Umstände zu besichtigen und den entstandenen Schaden billig zu taxieren und zu ermessen. Und der Rentmeister soll nach Maßgabe dieser Taxe dem Meister an der Zahlung seines Gewinns so viel nachlassen und es unter dem Titel Schatzwerk verbuchen, wovon unten weiter die Rede sein soll.
Unsichere Lesungen
- Rinde — Lesung unsicher (Z. 6)
- persomlich — so geschrieben (Z. 13)