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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 884

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 884 · Bl. 439v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 884

Bl. 439vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

in allenn gebeuenn zusehenn, vnnd so sich etwas zutregt entweder selbst zuuerbessernn bestellenn, oder ann vnns selbst fernners vnnser erklerung zuerwartenn, gelanngenn lassenn sollenn, Wurdenn sie aber hierin ein oder mehrmahl seumig oder nachlessig, wollenn wir sie darumb nach gelegennheit annzusehenn wissenn, Wenn sie aber in solcher besichtigung seindt, sollenn sie Got vnnd der herlichenn gabenn des Bronnens zu ehrenn, sich vntereinannder in keine böse oder zennckische wort oder wercke einlassenn, sonndernn mit freundtlichenn vnnd glimpfflichenn worttenn, vonn sachenn die sich zutragenn, vnnderredung pflegenn, wie solchs den Erbarnn vnnd verstenndigenn leutenn wohl annstehet Niemanndts frembt ohne fürwissenn auff den Bronnen zulassenn, Sonnstenn soll niemanndts frembdes, so nicht vnnser diener ist, vnnd vber das Saltzwerck beuelch hatt, Es sey dann ein mitpfenner, auf den Bronnenn, denselbigenn zubesichtigenn, gelassenn werdenn, es geschehe dann solchs

in allen Gebäuden nachsehen; und wenn sich etwas zuträgt, sollen sie es entweder selbst ausbessern lassen oder es an uns gelangen lassen und unsere weitere Entscheidung abwarten. Würden sie hierin ein- oder mehrmals säumig oder nachlässig, so wollen wir sie dafür nach Lage der Dinge anzusehen wissen.

Wenn sie aber bei einer solchen Besichtigung sind, sollen sie sich Gott und der herrlichen Gabe des Brunnens zu Ehren untereinander in keine bösen oder zänkischen Worte oder Werke einlassen, sondern sich mit freundlichen und maßvollen Worten über die anfallenden Dinge unterreden, wie es ehrbaren und verständigen Leuten wohl ansteht.

Niemand Fremden ohne Vorwissen an den Brunnen lassen.

Sonst soll niemand Fremdes, der nicht unser Diener ist und über das Salzwerk Befehl hat, es sei denn ein Mitpfänner, an den Brunnen gelassen werden, um ihn zu besichtigen — es geschehe denn

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