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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 886

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 886 · Bl. 440v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 886

Bl. 440vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

zu gebürlicher Jnnahme vnnd ausgabe hinausgeschriebenn, vnnd verrechennt werdenn, Das Hauw vnnd stro soll auffs aller vleißigste vnnd zum wolfeilestenn Jmmer müglich in gelegener Zeit eingekaufft, vnnd furtter ausgebenn vnnd verrechent werdenn, Gebeu vnnd Schlißwerck auffm Bronnenn, Die Gebeu vnnd Schlißwerck auf dem Bronnenn sollen durch den Bronnenmeister, so offt solchs vonnötenn, versorget, bestellet vnnd verlegt werdenn, vnnd dieweil darzu in des Renndtmeisters heupt Register, ein sonnderliche einnahme geldts verrechnet wurdet, soll der Renndtmeister, souiel Jederzeit vonnötenn, dem Bronnenmeister vf sein Recognition vnnd Rechnung bis zu ennde des Jars zustellenn, Darvonn soll er wochenntlich den führknechtenn Jren gebuerennden Lohnn, vnnd alles was vf die Kunste vnnd pferde gehet, erlegenn, darüber ein klar vfrichtigs Register haltenn, vnnd wochenntlich, wenn vnnser Saltzgreuenn zusammen kommen fürlegen,

als gebührliche Einnahme und Ausgabe verbucht und verrechnet werden.

Heu und Stroh sollen aufs Allerfleißigste und so wohlfeil wie irgend möglich zu gelegener Zeit eingekauft und danach ausgegeben und verrechnet werden.

Gebäude und Schließwerk am Brunnen.

Die Gebäude und das Schließwerk am Brunnen sollen durch den Brunnenmeister, sooft es nötig ist, versorgt, bestellt und ausgelegt werden. Und weil dafür im Hauptregister des Rentmeisters eine besondere Geldeinnahme verrechnet wird, soll der Rentmeister dem Brunnenmeister so viel, wie jeweils nötig ist, gegen dessen Empfangsbestätigung und Rechnung bis zum Ende des Jahres zustellen.

Davon soll er wöchentlich den Fuhrknechten ihren gebührenden Lohn und alles, was für die Künste und Pferde aufgeht, auszahlen, darüber ein klares, aufrichtiges Register führen und es wöchentlich, wenn unsere Salzgrafen zusammenkommen, vorlegen

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