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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 889–898

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 889–898 · Bl. 442r–446v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 889

Bl. 442rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

lehr, ein Zeichenn zum gebet vnnd der annfeurung, in der Kirchenn, mit ein glöcklein gebenn werdenn, vnd darauff die Söder in Gottes nahmenn annsteckenn, feurenn, vnnd siedenn, Da dann einer ehe dann solch geschrey geschicht vnnd glockenn leutenn annsteckte soll vmb solches freuels willenn mit einem ortts thalers busse gestrafft werdenn, Saltzwarttenn Ambt. Wenn der Rauch vfgehet, sollenn die Saltzwarttenn, deren wir, allenn betrug vnnd meuterey zuuerhuetenn drey geordtnet habenn, Nemblich der Ober Saltzwartt, der Jegenn Saltzwart |: welches itzt der Caplann ist :| vnnd der Zölnner persomlich1 vmbher gehenn, vonn Bothenn zu Bothenn sehenn, wer da kalt ligt, oder siede, vnnd als baldt sie vmbhero ganngenn, sich miteinannder vergleiche, vnnd dem Renndtmeister ein bestenndige gewisse Zahl vnnd nahmenn derenn so siedenn, oder nicht, durch den Ober Saltzwarttenn zustellenn vnd vnnderschreibenn lassenn, vf das der Renndtmeister die Winnung auffhebenn, vnnd einnehmenn könne,

lehre in der Kirche mit einem Glöcklein ein Zeichen zum Gebet und zum Anfeuern gegeben werden; und darauf sollen die Sieder in Gottes Namen anstecken, feuern und sieden.

Wenn aber einer, ehe dieser Ruf ergeht und die Glocke läutet, ansteckt, so soll er um dieses Frevels willen mit einem Ortstaler Buße gestraft werden.

Salzwartamt.

Wenn der Rauch aufgeht, sollen die Salzwarte — deren wir zur Verhütung allen Betrugs und aller Meuterei drei verordnet haben, nämlich den Obersalzwart, den Gegensalzwart (der jetzt der Kaplan ist) und den Zöllner — persönlich umhergehen, von Siedehaus zu Siedehaus sehen, wer kalt liegt oder siedet, und sich, sobald sie umhergegangen sind, miteinander abstimmen und dem Rentmeister durch den Obersalzwart eine beständige, gewisse Zahl und die Namen derer, die sieden oder nicht sieden, zustellen und unterschreiben lassen, damit der Rentmeister den Gewinn erheben und einnehmen kann.

Unsichere Lesungen

  1. persomlich — so, statt persönlich (Z. 13)

S. 890

Bl. 442vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Da die Saltzwartenn aber sich nicht vergleichenn köntenn, sollenn nach anweisung der altenn ordnungender Saltzgrevenn darzu erfordert, vnnd was sich der Rendtmeister gehaltenn solle, bescheidt gebenn werdenn, Saltleger2[?] zeichenn. Doch wollenn wir das solcher vnnd dergleichenn vnrichtigkeit zuuorkommenn, vnnser Ober Saltzwart, mit vleis auf austheilung der Saldtleger3[?] zeichenn sehe, sich nach demselbigenn richte, vnnd dem Rendtmeister weitter bescheidt gebe, Auch da einer oder mehr aus mutwillenn, freuell, oder vergessennheit solch Saldtleger zeichenn bey Jnen dem Saltzwartenn nicht fordernn, vnnd gleichwohl mit seurenn werde, soll er vnnachlessig die Winnung volkommenlich dem Rendtmeister zubezahlenn schuldig sein, Wie es vnnter des, wenn mann seudet in casibus fortuitis gehaltenn werdenn soll. Weyl sichs aber viel mahl zutregt, das im siedenn,

Könnten sich aber die Salzwarte nicht einigen, so sollen nach Anweisung der alten Ordnungen die Salzgrafen dazu gerufen werden und Bescheid geben, wie sich der Rentmeister zu halten habe.

Salzlegerzeichen.

Doch wollen wir, um solche und dergleichen Unrichtigkeit zu verhüten, dass unser Obersalzwart mit Fleiß auf die Austeilung der Salzlegerzeichen sehe, sich danach richte und dem Rentmeister weiteren Bescheid gebe. Und wenn einer oder mehrere aus Mutwillen, Frevel oder Vergesslichkeit dieses Salzlegerzeichen bei ihm, dem Salzwart, nicht fordern und gleichwohl sieden, so soll er unnachlässlich verpflichtet sein, dem Rentmeister den Gewinn vollständig zu bezahlen.

Wie es unterdessen, wenn man siedet, in Zufallsfällen gehalten werden soll.

Weil es sich aber vielmals zuträgt, dass beim Sieden,

Unsichere Lesungen

  1. ordnungen= — Zeilenende, Trennung oder Schmuck (Z. 2) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. Saltleger — Initiale S oder K (Z. 6)
  3. Saldtleger — Initiale unsicher, Waldtleger? (Z. 9)

S. 891

Bl. 443rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte buch

1

wann das feur vnnder der pfannenn ist, vnnd etwa ein vnrath fürfelt, als das vielleicht die Pfannen enntbricht, die Hackenn ausreissenn, die Pfannen bäum vnnd hackenn brechenn, die Pfannenn wohl in Herdt fellet, oder sonnstenn das dach vom Bothe abscheust, ein Hanngellbaum, Rinde1 oder treger bricht, als das entweder das halbe oder ganntze werck mehr oder minder zu schadenn gehet, vnnd dann solchs Casus fortuiti seindt, sollenn die gemeinenn geringenn felle, des halbenn vnnserm Pfannennmeister, vnnd einem oder zweyen Schetzernn, Die grossenn vnfell aber vnnsern Beamptenn selbst anngezeigt werdenn, welche als baldt sollenn schuldig sein, persomlich2 in das Both zugehenn, darein sich solches zugetragenn hat, mitt vleis alle gelegennheit zubeschauenn, vnd den fürgefallenn schadenn billich taxiren, vnnd ermessenn, vnnd soll der Renndtmeister nach anweisung solchs taxs dem Meister ann bezahlung seiner Winnung, so uiel nachlassenn, vnnd vnnter dem Titell schatzwergk hinaus schreibenn, dauonn darunttenn weytter gedacht soll werdenn,

wenn das Feuer unter der Pfanne ist, etwa ein Unglück eintritt — dass vielleicht die Pfanne aufbricht, die Haken ausreißen, die Pfannenbäume und Haken brechen, die Pfanne gar in den Herd fällt oder sonst das Dach vom Siedehaus abrutscht, ein Hangelbaum, eine Rinne oder ein Träger bricht, sodass entweder das halbe oder das ganze Werk mehr oder minder zu Schaden geht —, und weil dies Zufallsfälle sind,

so sollen die gewöhnlichen geringen Fälle deswegen unserem Pfannenmeister und einem oder zwei Schätzern angezeigt werden, die großen Unfälle aber unseren Beamten selbst. Diese sollen sogleich verpflichtet sein, persönlich in das Siedehaus zu gehen, in dem es sich zugetragen hat, mit Fleiß alle Umstände zu besichtigen und den entstandenen Schaden billig zu taxieren und zu ermessen. Und der Rentmeister soll nach Maßgabe dieser Taxe dem Meister an der Zahlung seines Gewinns so viel nachlassen und es unter dem Titel Schatzwerk verbuchen, wovon unten weiter die Rede sein soll.

Unsichere Lesungen

  1. Rinde — Lesung unsicher (Z. 6)
  2. persomlich — so geschrieben (Z. 13)

S. 892

Bl. 443vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Wurde aber ein Meister befundenn werdenn, der solchen schadenn selbst verursacht, oder denselbenn nicht als baldt annzeigte, Soll die Winnung voll vnnd ohne abbruch bezahlenn, Pfanntucher. Damit auch das Saltz fein vnnd Rein müge ausbracht werdenn, So habenn wir verordennt, Wollenn auch das nach altem brauch vber einer Jedenn Pfannenn, wenn mann Saltz rücket, vnnd ausbringt, ein Reynenn Pfannenn tuch, ausgespannet werde, Wollen wir vf vnnsernn kostenn mit härin strickenn, vnnd sonnstenn haltenn, vnnd verlegenn lassenn, Doch das auch die Schetzer vleißig zusehenn, vnnd die Meister annhaltenn, dieselbigenn reinlich vnnd wohl zuhaltenn, also das ein Jeder meister solches Pfannentuchs, müge Neun1 Jar vfs wenigste gnug habenn, Wurde aber einer hierin straffbar befundenn, solcher soll nach gelegennheit gebüst werdenn, Es soll auch kein Pfanntuch ausgethann werdenn, es habe dann vnnser Saltzgreuenn einer das alte zuuor

Würde aber ein Meister befunden, der solchen Schaden selbst verursacht oder ihn nicht sogleich angezeigt hat, so soll er den Gewinn voll und ohne Abzug bezahlen.

Pfannentücher.

Damit auch das Salz fein und rein ausgebracht werden könne, haben wir verordnet und wollen, dass nach altem Brauch über jeder Pfanne, wenn man Salz rückt und ausbringt, ein reines Pfannentuch ausgespannt werde. Das wollen wir auf unsere Kosten mit härenen Stricken halten und auslegen lassen — doch so, dass auch die Schätzer fleißig zusehen und die Meister anhalten, sie reinlich und gut zu halten, sodass jeder Meister an einem solchen Pfannentuch wenigstens neun Jahre genug habe. Würde aber einer hierin strafbar befunden, so soll er nach Lage der Dinge gebüßt werden.

Es soll auch kein Pfannentuch ausgetauscht werden, ehe nicht einer unserer Salzgrafen das alte zuvor

Unsichere Lesungen

  1. Neun — Zahlwort, Lesung unsicher (Z. 16)

S. 893

Bl. 444rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

besehenn, vnnd weitters dem Renndtmeister ein Zettell zugeschickt, welcher ein ordenntlich Registerlein daruber haltenn soll, damit mann sehenn müge, wie lang ein Pfannenn tuch wehre, Lauber Questenn. Denn zu gleichem gebrauch vnnd nutzenn, haben die altenn vor gut anngesehenn, das ein Jeder Meisterknecht vor seinenn Both souiel lauberquestenn, ann hohenn stanngenn bereit halte, das er die fennster vnnd löcher am Both, wann etwa vngestümme winde, oder vngewitter einfiellen, Damit allennthalbenn zu setzenn, vnnd wohl verwarenn könne, das also kein staub, oder vnreinigkeit, auffs saltz fallenn müge, Solches wollenn wir nachmahls also auch gehalten habenn, vnnd bey welchenn Bodt mann die Questenn nit findet, sollenn gestrafft werdenn, Wieuiel mann auff ein Werck soll Saltz ausbringenn. Auff ein ganntz werck vnnd pfannenn, soll man nicht mehr ausbringenn, noch Saltz machenn, dann acht

besehen und dem Rentmeister darüber einen Zettel zugeschickt hat; dieser soll ein ordentliches Registerchen darüber führen, damit man sehen kann, wie lange ein Pfannentuch hält.

Laubquasten.

Zu gleichem Gebrauch und Nutzen haben die Alten für gut angesehen, dass jeder Meisterknecht vor seinem Siedehaus so viele Laubquasten an hohen Stangen bereithalte, dass er damit die Fenster und Löcher am Siedehaus, wenn etwa ungestüme Winde oder Unwetter aufkommen, allenthalben verschließen und gut verwahren kann, damit kein Staub und keine Unreinigkeit auf das Salz fallen kann. Das wollen wir auch künftig so gehalten haben; und bei welchem Siedehaus man die Quasten nicht findet, der soll gestraft werden.

Wie viel man auf ein Werk Salz ausbringen soll.

Auf ein ganzes Werk und eine Pfanne soll man nicht mehr ausbringen und kein Salz machen als acht

S. 894

Bl. 444vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

achteil, dessenn sollenn ann Gennsenn siebenn achteil, vnnd das annder zuerfüllunge der acht achteil, ann stücke ausgebracht, vnd nach dem altenn brauch achtzehenn mahl, vnnd nit weniger abgestossenn werdenn, Hierauff sollenn die geschworne schetzer vleißig acht nehmenn, vnnd keinenn vbersehenn, sondern alle vnnd Jede meister diese vnnsere Ordenung gentzlich zuhaltenn mit vleis vermahnenn, Wurde sich aber einer oder mehr gelüstenn lassenn, solchs zuvberschreitenn, soll darumb Jederzeit zur straffe, ein [Lücke]1 Gleicher gestalt sols auch auch mit denenn gehaltenn werdenn, so nicht trockenn Saltz machenn, soll nach annzeigunge der schetzer auch mit einer Bus, Nemblich [Lücke]2 gestrafft werdenn, Vom Saltzhanndell. Wenn mann Ladenn solle. Wenn das Saltz nach Jtztgesetzter Verordenung ausbracht, vnnd truckenn gemacht wordenn, vnd der Lade tagk

Achtel. Davon sollen sieben Achtel in Gemäßen und das übrige zur Auffüllung der acht Achtel in Stücken ausgebracht und nach altem Brauch achtzehnmal und nicht weniger abgestoßen werden.

Hierauf sollen die geschworenen Schätzer fleißig achtgeben und keinen übersehen, sondern alle und jeden Meister mit Fleiß ermahnen, diese unsere Ordnung gänzlich zu halten. Würde sich aber einer oder mehrere gelüsten lassen, dies zu überschreiten, so soll dafür jederzeit zur Strafe [Lücke] erlegt werden.

In gleicher Weise soll es auch mit denen gehalten werden, die kein trockenes Salz machen; die sollen nach Anzeige der Schätzer ebenfalls mit einer Buße, nämlich [Lücke], gestraft werden.

Vom Salzhandel. Wann man laden soll.

Wenn das Salz nach der eben gesetzten Verordnung ausgebracht und trocken gemacht worden ist und der Ladetag

Unsichere Lesungen

  1. [Lücke] — Strafbetrag offen gelassen (Z. 11)
  2. [Lücke] — Betrag nicht eingetragen, Strich (Z. 15)

S. 895

Bl. 445rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

anngehet, soll der Gerichtsknecht, eher mann anfehet zuladenn, die Glock leutenn, vnnd niemanndts eher bey einem thaler busse annfanngenn zuladenn, es sey dann solchs leutenn geschehenn, Wie theur das Saltz solle gegebenn werdenn. Als denn sollenn die Sodermeister ein achteil saltzes nicht theurer gebenn, denn wie es Jederzeit zuuerkeuffenn geordtnet wirdt. Auffgabe auffs Saltz. Wir habenn auch vber das gnediglich nachgegebenn, das die Sodermeister vf ein Jede pfannen zween alb zu vfftrage lohnn mügenn einnehmenn, bey welchem bis vf vnnsere weittere verennderunge, es bleibenn vnnd nicht ersteigert werdenn soll, Wurde es aber ausfundigk, das einer oder mehr Sodermeistere Jre Weiber oder gesinde solchs vergeslich wurdenn vbertrettenn, Sollenn vnnsere Saltzgreuenn dieselbigenn darumb mit ernnst vornehmen,

anbricht, so soll der Gerichtsknecht, ehe man zu laden anfängt, die Glocke läuten; und niemand soll bei einem Taler Buße eher zu laden anfangen, als bis dieses Läuten geschehen ist.

Wie teuer das Salz gegeben werden soll.

Alsdann sollen die Siedemeister ein Achtel Salz nicht teurer geben, als es jeweils zu verkaufen verordnet ist.

Aufgabe auf das Salz.

Wir haben darüber hinaus gnädig zugestanden, dass die Siedemeister auf jede Pfanne zwei Albus Auftragelohn einnehmen dürfen; dabei soll es bis auf unsere weitere Änderung bleiben, und es soll nicht erhöht werden.

Würde es sich aber herausstellen, dass einer oder mehrere Siedemeister, ihre Frauen oder ihr Gesinde dies vergesslich überträten, so sollen unsere Salzgrafen sie deswegen mit Ernst vornehmen

Unsichere Lesungen

  1. verges=lich — wohl vergeslich, Lesung unsicher (Z. 17) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 896

Bl. 445vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnd nach gelegennheit der verwirckung entweder mit enndtsetzung der Meisterschafft, oder einer Namhafftigenn geltbusse, vnnd Leibsstraffe, [gestrichen: vnnd leib=] [gestrichen: straffe] darumb annsehenn, wie wir Jnen vnsern Saltzgreuenn dann hiermit ernnstlich darab zuhalten, wollenn eingebundenn habenn, Saltzmaß Das Maß aber damit das Saltz Jederzeit soll ausgemessenn werdenn, vnnd verkaufft, sol Marpurger oder Homberger Eich sein, also das ein achtteil zwey Marpurger Mütthe1, oder ein Homberger virtell gewislich halte, Saltz Rost. Vnd damit Je hierin kein finantz noch betrugk gebraucht müge werdenn, So wollenn wir das hinfüro zun Söden alle die Röste, dardurch mann das Saltz miesset, vnnd obenn auf die Saltzmas gesetzet werdenn, nach artt eines Kupffernn Rostes, welchenn wir zum Muster Jnns Saltzwerck verordenet, gemacht werden sollen,

und je nach der Verwirkung entweder mit Entsetzung der Meisterschaft oder mit einer namhaften Geldbuße und Leibesstrafe belegen; das haben wir ihnen, unseren Salzgrafen, hiermit ernstlich einzuhalten auferlegt.

Salzmaß.

Das Maß aber, mit dem das Salz jeweils ausgemessen und verkauft werden soll, soll Marburger oder Homberger Eichmaß sein, sodass ein Achtel gewiss zwei Marburger Mütt oder ein Homberger Viertel hält.

Salzrost.

Und damit hierin kein Kniff und kein Betrug gebraucht werden könne, so wollen wir, dass fortan zu den Sooden alle Roste, durch die man das Salz misst und die oben auf das Salzmaß gesetzt werden, nach Art eines kupfernen Rostes gemacht werden, den wir als Muster ins Salzwerk verordnet haben.

Unsichere Lesungen

  1. Mütthe — Maßname, Lesung unsicher (Z. 11)

S. 897

Bl. 446rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Vnnd soll derselbige Rost vnnter dem Westerm1[?] nicht von dem Maß eher gethain werdenn, Biß solanng das Saltz vom vnntenn herauf im Maß dennselbigenn erreicht, Wurde sich aber einer hierwieder sperrenn, soll er so offt er solchs besagt wirdt, mit zwenn güldenn gebüst werdenn, Ladegeste. Nachdem sich auch vielmals vnlustenn zutregt, der Ladegeste wegenn, Da einer dem anndernn seinenn Ladegast abspannet, auch daraus viellerleij misverstandt vnnd vnrichtigkeitenn, vermutet konnenn2[?] werdenn, So wollenn wir solchs abspannenn gentzlichen verbottenn habenn, Wurde solchs aber einer vbertretten, soll ein guldenn zur busse gebenn, Herrnn Gennse. Den alttenn hergebrachtenn gebrauch, das von Jedem werckh, zwo Herrnn gennse |: wie mann nennett :| gegebenn werdenn, Wollenn wir nicht enndernn, sonndernn erhaltenn, vnnd soll vnnser Renndtmeister

Und derselbe Rost soll unter dem Westerm nicht eher vom Maß genommen werden, als bis das Salz von unten herauf im Maß ihn erreicht hat. Wollte sich aber jemand dem widersetzen, so soll er, sooft er dabei ertappt wird, mit zwei Gulden gebüßt werden.

Ladegäste. Weil es auch vielfach Verdruss gibt wegen der Ladegäste, wenn einer dem andern seinen Ladegast abspenstig macht, und weil daraus mancherlei Missverständnis und Unordnung zu erwarten ist, so verbieten wir dieses Abspannen gänzlich. Übertritt es aber jemand, so soll er einen Gulden Buße zahlen.

Herrengänse. Den alten hergebrachten Brauch, dass von jedem Werk zwei Herrengänse — wie man sie nennt — abgegeben werden, wollen wir nicht ändern, sondern beibehalten. Und unser Rentmeister soll

Unsichere Lesungen

  1. Westerm — Lesung unsicher (Z. 1)
  2. konnenn — k-Form unklar (Z. 11)

S. 898

Bl. 446vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

benebenn vnserm Jegennwarttenn, vnnd Pfannenmeister, dieselbigenn von vnsernn Bothenn wie geburlich Jederzeit am gutenn grossenn Herringensenn, derenn Je — 12 ein halb achtteil machen könnenn, Innehmenn, vnnd der Renndtmeister den Sudernn so sie bringenn, vf zwo ein heller zu tranckgeldt gebenn vnnd erlegenn, Wurde aber ein Sodermeister nicht gnugsame grosse gennsse liefernn, Welches fur ein anntzeigung einer verachtunge, vnnd vngehorsambs mag gedeutet werdenn, Soll solches Jedesmahls mit ein ortts thalers verbüssenn, gedachte bus als baldt durch vnsernn Jegennwartenn aufgeschriebenn, vnd alle Montage, beij der gemeinenn zusammennkunfft, vnser Beamptenn, Inns gemeine bus Register, wie anndere bussenn gebracht werdenn. Was aber die Pfenner mit Jrenn Bothenn annlanngt, damit sols nach ausweisung des vertrags gehaltenn werden, vnd wollenn wir sie damit gewehrenn lassenn, Wann das Saltz wie obenn gemelt verkaufft werdenn, soll als baldt ein Jeder meister vnserm Rendtmeister

zusammen mit unserem Gegenwärtiger und dem Pfannenmeister diese Gänse von unseren Boten, wie es sich gebührt, jederzeit als gute große Herringer Gänse — von denen je zwölf ein halbes Achtel ausmachen — entgegennehmen. Der Rentmeister soll den Siedern, die sie bringen, je zwei Heller Trinkgeld geben und auszahlen. Liefert aber ein Sodemeister nicht hinreichend große Gänse — was als Zeichen von Geringschätzung und Ungehorsam gedeutet werden kann —, so soll er das jedesmal mit einem Ortstaler büßen. Diese Buße soll unser Gegenwärtiger sogleich aufschreiben und jeden Montag bei der gemeinsamen Zusammenkunft unserer Beamten wie andere Bußen ins allgemeine Bußregister eintragen lassen.

Was aber die Pfänner mit ihren Boten angeht, damit soll es nach dem Wortlaut des Vertrags gehalten werden; dabei wollen wir sie belassen.

Wenn das Salz, wie oben gesagt, verkauft wird, soll sogleich jeder Meister unserem Rentmeister

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