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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 891

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 891 · Bl. 443r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 891

Bl. 443rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte buch

1

wann das feur vnnder der pfannenn ist, vnnd etwa ein vnrath fürfelt, als das vielleicht die Pfannen enntbricht, die Hackenn ausreissenn, die Pfannen bäum vnnd hackenn brechenn, die Pfannenn wohl in Herdt fellet, oder sonnstenn das dach vom Bothe abscheust, ein Hanngellbaum, Rinde1 oder treger bricht, als das entweder das halbe oder ganntze werck mehr oder minder zu schadenn gehet, vnnd dann solchs Casus fortuiti seindt, sollenn die gemeinenn geringenn felle, des halbenn vnnserm Pfannennmeister, vnnd einem oder zweyen Schetzernn, Die grossenn vnfell aber vnnsern Beamptenn selbst anngezeigt werdenn, welche als baldt sollenn schuldig sein, persomlich2 in das Both zugehenn, darein sich solches zugetragenn hat, mitt vleis alle gelegennheit zubeschauenn, vnd den fürgefallenn schadenn billich taxiren, vnnd ermessenn, vnnd soll der Renndtmeister nach anweisung solchs taxs dem Meister ann bezahlung seiner Winnung, so uiel nachlassenn, vnnd vnnter dem Titell schatzwergk hinaus schreibenn, dauonn darunttenn weytter gedacht soll werdenn,

wenn das Feuer unter der Pfanne ist, etwa ein Unglück eintritt — dass vielleicht die Pfanne aufbricht, die Haken ausreißen, die Pfannenbäume und Haken brechen, die Pfanne gar in den Herd fällt oder sonst das Dach vom Siedehaus abrutscht, ein Hangelbaum, eine Rinne oder ein Träger bricht, sodass entweder das halbe oder das ganze Werk mehr oder minder zu Schaden geht —, und weil dies Zufallsfälle sind,

so sollen die gewöhnlichen geringen Fälle deswegen unserem Pfannenmeister und einem oder zwei Schätzern angezeigt werden, die großen Unfälle aber unseren Beamten selbst. Diese sollen sogleich verpflichtet sein, persönlich in das Siedehaus zu gehen, in dem es sich zugetragen hat, mit Fleiß alle Umstände zu besichtigen und den entstandenen Schaden billig zu taxieren und zu ermessen. Und der Rentmeister soll nach Maßgabe dieser Taxe dem Meister an der Zahlung seines Gewinns so viel nachlassen und es unter dem Titel Schatzwerk verbuchen, wovon unten weiter die Rede sein soll.

Unsichere Lesungen

  1. Rinde — Lesung unsicher (Z. 6)
  2. persomlich — so geschrieben (Z. 13)

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