Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 892–901
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 892–901 · Bl. 443v–448r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 892
Bl. 443vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Wurde aber ein Meister befundenn werdenn, der solchen schadenn selbst verursacht, oder denselbenn nicht als baldt annzeigte, Soll die Winnung voll vnnd ohne abbruch bezahlenn, Pfanntucher. Damit auch das Saltz fein vnnd Rein müge ausbracht werdenn, So habenn wir verordennt, Wollenn auch das nach altem brauch vber einer Jedenn Pfannenn, wenn mann Saltz rücket, vnnd ausbringt, ein Reynenn Pfannenn tuch, ausgespannet werde, Wollen wir vf vnnsernn kostenn mit härin strickenn, vnnd sonnstenn haltenn, vnnd verlegenn lassenn, Doch das auch die Schetzer vleißig zusehenn, vnnd die Meister annhaltenn, dieselbigenn reinlich vnnd wohl zuhaltenn, also das ein Jeder meister solches Pfannentuchs, müge Neun1 Jar vfs wenigste gnug habenn, Wurde aber einer hierin straffbar befundenn, solcher soll nach gelegennheit gebüst werdenn, Es soll auch kein Pfanntuch ausgethann werdenn, es habe dann vnnser Saltzgreuenn einer das alte zuuor
Würde aber ein Meister befunden, der solchen Schaden selbst verursacht oder ihn nicht sogleich angezeigt hat, so soll er den Gewinn voll und ohne Abzug bezahlen.
Pfannentücher.
Damit auch das Salz fein und rein ausgebracht werden könne, haben wir verordnet und wollen, dass nach altem Brauch über jeder Pfanne, wenn man Salz rückt und ausbringt, ein reines Pfannentuch ausgespannt werde. Das wollen wir auf unsere Kosten mit härenen Stricken halten und auslegen lassen — doch so, dass auch die Schätzer fleißig zusehen und die Meister anhalten, sie reinlich und gut zu halten, sodass jeder Meister an einem solchen Pfannentuch wenigstens neun Jahre genug habe. Würde aber einer hierin strafbar befunden, so soll er nach Lage der Dinge gebüßt werden.
Es soll auch kein Pfannentuch ausgetauscht werden, ehe nicht einer unserer Salzgrafen das alte zuvor
Unsichere Lesungen
- Neun — Zahlwort, Lesung unsicher (Z. 16)
S. 893
Bl. 444rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
besehenn, vnnd weitters dem Renndtmeister ein Zettell zugeschickt, welcher ein ordenntlich Registerlein daruber haltenn soll, damit mann sehenn müge, wie lang ein Pfannenn tuch wehre, Lauber Questenn. Denn zu gleichem gebrauch vnnd nutzenn, haben die altenn vor gut anngesehenn, das ein Jeder Meisterknecht vor seinenn Both souiel lauberquestenn, ann hohenn stanngenn bereit halte, das er die fennster vnnd löcher am Both, wann etwa vngestümme winde, oder vngewitter einfiellen, Damit allennthalbenn zu setzenn, vnnd wohl verwarenn könne, das also kein staub, oder vnreinigkeit, auffs saltz fallenn müge, Solches wollenn wir nachmahls also auch gehalten habenn, vnnd bey welchenn Bodt mann die Questenn nit findet, sollenn gestrafft werdenn, Wieuiel mann auff ein Werck soll Saltz ausbringenn. Auff ein ganntz werck vnnd pfannenn, soll man nicht mehr ausbringenn, noch Saltz machenn, dann acht
besehen und dem Rentmeister darüber einen Zettel zugeschickt hat; dieser soll ein ordentliches Registerchen darüber führen, damit man sehen kann, wie lange ein Pfannentuch hält.
Laubquasten.
Zu gleichem Gebrauch und Nutzen haben die Alten für gut angesehen, dass jeder Meisterknecht vor seinem Siedehaus so viele Laubquasten an hohen Stangen bereithalte, dass er damit die Fenster und Löcher am Siedehaus, wenn etwa ungestüme Winde oder Unwetter aufkommen, allenthalben verschließen und gut verwahren kann, damit kein Staub und keine Unreinigkeit auf das Salz fallen kann. Das wollen wir auch künftig so gehalten haben; und bei welchem Siedehaus man die Quasten nicht findet, der soll gestraft werden.
Wie viel man auf ein Werk Salz ausbringen soll.
Auf ein ganzes Werk und eine Pfanne soll man nicht mehr ausbringen und kein Salz machen als acht
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Bl. 444vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
achteil, dessenn sollenn ann Gennsenn siebenn achteil, vnnd das annder zuerfüllunge der acht achteil, ann stücke ausgebracht, vnd nach dem altenn brauch achtzehenn mahl, vnnd nit weniger abgestossenn werdenn, Hierauff sollenn die geschworne schetzer vleißig acht nehmenn, vnnd keinenn vbersehenn, sondern alle vnnd Jede meister diese vnnsere Ordenung gentzlich zuhaltenn mit vleis vermahnenn, Wurde sich aber einer oder mehr gelüstenn lassenn, solchs zuvberschreitenn, soll darumb Jederzeit zur straffe, ein [Lücke]1 Gleicher gestalt sols auch auch mit denenn gehaltenn werdenn, so nicht trockenn Saltz machenn, soll nach annzeigunge der schetzer auch mit einer Bus, Nemblich [Lücke]2 gestrafft werdenn, Vom Saltzhanndell. Wenn mann Ladenn solle. Wenn das Saltz nach Jtztgesetzter Verordenung ausbracht, vnnd truckenn gemacht wordenn, vnd der Lade tagk
Achtel. Davon sollen sieben Achtel in Gemäßen und das übrige zur Auffüllung der acht Achtel in Stücken ausgebracht und nach altem Brauch achtzehnmal und nicht weniger abgestoßen werden.
Hierauf sollen die geschworenen Schätzer fleißig achtgeben und keinen übersehen, sondern alle und jeden Meister mit Fleiß ermahnen, diese unsere Ordnung gänzlich zu halten. Würde sich aber einer oder mehrere gelüsten lassen, dies zu überschreiten, so soll dafür jederzeit zur Strafe [Lücke] erlegt werden.
In gleicher Weise soll es auch mit denen gehalten werden, die kein trockenes Salz machen; die sollen nach Anzeige der Schätzer ebenfalls mit einer Buße, nämlich [Lücke], gestraft werden.
Vom Salzhandel. Wann man laden soll.
Wenn das Salz nach der eben gesetzten Verordnung ausgebracht und trocken gemacht worden ist und der Ladetag
Unsichere Lesungen
- [Lücke] — Strafbetrag offen gelassen (Z. 11)
- [Lücke] — Betrag nicht eingetragen, Strich (Z. 15)
S. 895
Bl. 445rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
anngehet, soll der Gerichtsknecht, eher mann anfehet zuladenn, die Glock leutenn, vnnd niemanndts eher bey einem thaler busse annfanngenn zuladenn, es sey dann solchs leutenn geschehenn, Wie theur das Saltz solle gegebenn werdenn. Als denn sollenn die Sodermeister ein achteil saltzes nicht theurer gebenn, denn wie es Jederzeit zuuerkeuffenn geordtnet wirdt. Auffgabe auffs Saltz. Wir habenn auch vber das gnediglich nachgegebenn, das die Sodermeister vf ein Jede pfannen zween alb zu vfftrage lohnn mügenn einnehmenn, bey welchem bis vf vnnsere weittere verennderunge, es bleibenn vnnd nicht ersteigert werdenn soll, Wurde es aber ausfundigk, das einer oder mehr Sodermeistere Jre Weiber oder gesinde solchs vergeslich wurdenn vbertrettenn, Sollenn vnnsere Saltzgreuenn dieselbigenn darumb mit ernnst vornehmen,
anbricht, so soll der Gerichtsknecht, ehe man zu laden anfängt, die Glocke läuten; und niemand soll bei einem Taler Buße eher zu laden anfangen, als bis dieses Läuten geschehen ist.
Wie teuer das Salz gegeben werden soll.
Alsdann sollen die Siedemeister ein Achtel Salz nicht teurer geben, als es jeweils zu verkaufen verordnet ist.
Aufgabe auf das Salz.
Wir haben darüber hinaus gnädig zugestanden, dass die Siedemeister auf jede Pfanne zwei Albus Auftragelohn einnehmen dürfen; dabei soll es bis auf unsere weitere Änderung bleiben, und es soll nicht erhöht werden.
Würde es sich aber herausstellen, dass einer oder mehrere Siedemeister, ihre Frauen oder ihr Gesinde dies vergesslich überträten, so sollen unsere Salzgrafen sie deswegen mit Ernst vornehmen
Unsichere Lesungen
- verges=lich — wohl vergeslich, Lesung unsicher (Z. 17) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 896
Bl. 445vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd nach gelegennheit der verwirckung entweder mit enndtsetzung der Meisterschafft, oder einer Namhafftigenn geltbusse, vnnd Leibsstraffe, [gestrichen: vnnd leib=] [gestrichen: straffe] darumb annsehenn, wie wir Jnen vnsern Saltzgreuenn dann hiermit ernnstlich darab zuhalten, wollenn eingebundenn habenn, Saltzmaß Das Maß aber damit das Saltz Jederzeit soll ausgemessenn werdenn, vnnd verkaufft, sol Marpurger oder Homberger Eich sein, also das ein achtteil zwey Marpurger Mütthe1, oder ein Homberger virtell gewislich halte, Saltz Rost. Vnd damit Je hierin kein finantz noch betrugk gebraucht müge werdenn, So wollenn wir das hinfüro zun Söden alle die Röste, dardurch mann das Saltz miesset, vnnd obenn auf die Saltzmas gesetzet werdenn, nach artt eines Kupffernn Rostes, welchenn wir zum Muster Jnns Saltzwerck verordenet, gemacht werden sollen,
und je nach der Verwirkung entweder mit Entsetzung der Meisterschaft oder mit einer namhaften Geldbuße und Leibesstrafe belegen; das haben wir ihnen, unseren Salzgrafen, hiermit ernstlich einzuhalten auferlegt.
Salzmaß.
Das Maß aber, mit dem das Salz jeweils ausgemessen und verkauft werden soll, soll Marburger oder Homberger Eichmaß sein, sodass ein Achtel gewiss zwei Marburger Mütt oder ein Homberger Viertel hält.
Salzrost.
Und damit hierin kein Kniff und kein Betrug gebraucht werden könne, so wollen wir, dass fortan zu den Sooden alle Roste, durch die man das Salz misst und die oben auf das Salzmaß gesetzt werden, nach Art eines kupfernen Rostes gemacht werden, den wir als Muster ins Salzwerk verordnet haben.
Unsichere Lesungen
- Mütthe — Maßname, Lesung unsicher (Z. 11)
S. 897
Bl. 446rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Vnnd soll derselbige Rost vnnter dem Westerm1[?] nicht von dem Maß eher gethain werdenn, Biß solanng das Saltz vom vnntenn herauf im Maß dennselbigenn erreicht, Wurde sich aber einer hierwieder sperrenn, soll er so offt er solchs besagt wirdt, mit zwenn güldenn gebüst werdenn, Ladegeste. Nachdem sich auch vielmals vnlustenn zutregt, der Ladegeste wegenn, Da einer dem anndernn seinenn Ladegast abspannet, auch daraus viellerleij misverstandt vnnd vnrichtigkeitenn, vermutet konnenn2[?] werdenn, So wollenn wir solchs abspannenn gentzlichen verbottenn habenn, Wurde solchs aber einer vbertretten, soll ein guldenn zur busse gebenn, Herrnn Gennse. Den alttenn hergebrachtenn gebrauch, das von Jedem werckh, zwo Herrnn gennse |: wie mann nennett :| gegebenn werdenn, Wollenn wir nicht enndernn, sonndernn erhaltenn, vnnd soll vnnser Renndtmeister
Und derselbe Rost soll unter dem Westerm nicht eher vom Maß genommen werden, als bis das Salz von unten herauf im Maß ihn erreicht hat. Wollte sich aber jemand dem widersetzen, so soll er, sooft er dabei ertappt wird, mit zwei Gulden gebüßt werden.
Ladegäste. Weil es auch vielfach Verdruss gibt wegen der Ladegäste, wenn einer dem andern seinen Ladegast abspenstig macht, und weil daraus mancherlei Missverständnis und Unordnung zu erwarten ist, so verbieten wir dieses Abspannen gänzlich. Übertritt es aber jemand, so soll er einen Gulden Buße zahlen.
Herrengänse. Den alten hergebrachten Brauch, dass von jedem Werk zwei Herrengänse — wie man sie nennt — abgegeben werden, wollen wir nicht ändern, sondern beibehalten. Und unser Rentmeister soll
Unsichere Lesungen
- Westerm — Lesung unsicher (Z. 1)
- konnenn — k-Form unklar (Z. 11)
S. 898
Bl. 446vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
benebenn vnserm Jegennwarttenn, vnnd Pfannenmeister, dieselbigenn von vnsernn Bothenn wie geburlich Jederzeit am gutenn grossenn Herringensenn, derenn Je — 12 ein halb achtteil machen könnenn, Innehmenn, vnnd der Renndtmeister den Sudernn so sie bringenn, vf zwo ein heller zu tranckgeldt gebenn vnnd erlegenn, Wurde aber ein Sodermeister nicht gnugsame grosse gennsse liefernn, Welches fur ein anntzeigung einer verachtunge, vnnd vngehorsambs mag gedeutet werdenn, Soll solches Jedesmahls mit ein ortts thalers verbüssenn, gedachte bus als baldt durch vnsernn Jegennwartenn aufgeschriebenn, vnd alle Montage, beij der gemeinenn zusammennkunfft, vnser Beamptenn, Inns gemeine bus Register, wie anndere bussenn gebracht werdenn. Was aber die Pfenner mit Jrenn Bothenn annlanngt, damit sols nach ausweisung des vertrags gehaltenn werden, vnd wollenn wir sie damit gewehrenn lassenn, Wann das Saltz wie obenn gemelt verkaufft werdenn, soll als baldt ein Jeder meister vnserm Rendtmeister
zusammen mit unserem Gegenwärtiger und dem Pfannenmeister diese Gänse von unseren Boten, wie es sich gebührt, jederzeit als gute große Herringer Gänse — von denen je zwölf ein halbes Achtel ausmachen — entgegennehmen. Der Rentmeister soll den Siedern, die sie bringen, je zwei Heller Trinkgeld geben und auszahlen. Liefert aber ein Sodemeister nicht hinreichend große Gänse — was als Zeichen von Geringschätzung und Ungehorsam gedeutet werden kann —, so soll er das jedesmal mit einem Ortstaler büßen. Diese Buße soll unser Gegenwärtiger sogleich aufschreiben und jeden Montag bei der gemeinsamen Zusammenkunft unserer Beamten wie andere Bußen ins allgemeine Bußregister eintragen lassen.
Was aber die Pfänner mit ihren Boten angeht, damit soll es nach dem Wortlaut des Vertrags gehalten werden; dabei wollen wir sie belassen.
Wenn das Salz, wie oben gesagt, verkauft wird, soll sogleich jeder Meister unserem Rentmeister
S. 899
Bl. 447rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
dreij güldenn funfftzehenndthalben alb. zu Winnung vnnd Brunnenngeldt darzu — 16. alb. Holtzsteur vnnd — 8 alb. Steinkolennsteur erlegenn. Bezahlunge der Winnunge, Doch dieweil fur dieser zeit die Sodermeister beij vnsern Herrnn Vatter Christlicher gedechtnis erhaltenn habenn, das Ihnenn vmb furderung willenn des Holtz handels, alwegenn von einem Monat bis auff den anndernn ein Winnunge geborget werde, Wollenn wir solchs auch also nachmals nachgegebenn, dem Renndtmeister aber mit1 ernst vferlegt, vnnd bevohlen habenn, das ers darbeij lasse wenndenn, vnnd sich sonstenn aller Winnung mit harter guter ganngbarer müntz soviel müglich Jederzeit bezahlenn lasse, damit in seiner Jarrechnung er vns gute lieferung thun könne, vnnd die vfgerichte Müntzordenung nicht vberschrittenn werde, Der Renntmeister aber soll sich mit[?] hinderkommenn lassenn, das er mit vnserm geldt wechssell, oder vmbschlagung der Müntz treibe, beij höchster vngnadt vnd straff,
drei Gulden fünfzehnthalb Albus als Winnungs- und Brunnengeld erlegen, dazu 16 Albus Holzsteuer und 8 Albus Steinkohlensteuer.
Bezahlung der Winnung. Weil aber die Sodemeister vor dieser Zeit bei unserem Herrn Vater christlichen Angedenkens erwirkt haben, dass ihnen zur Förderung des Holzhandels stets eine Winnung von einem Monat auf den anderen gestundet wird, so wollen wir das auch weiterhin zugestehen. Dem Rentmeister aber haben wir mit Nachdruck auferlegt und befohlen, es dabei bewenden zu lassen und sich sonst alle Winnung soweit möglich jederzeit in harter, guter, gangbarer Münze bezahlen zu lassen, damit er uns in seiner Jahresrechnung gute Ablieferung leisten kann und die aufgerichtete Münzordnung nicht überschritten wird. Der Rentmeister aber soll sich bei höchster Ungnade und Strafe nicht dazu verleiten lassen, mit unserem Geld Wechsel oder Münzumschlag zu treiben.
Unsichere Lesungen
- mit — oder nit (Z. 18)
S. 900
Bl. 447vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Were es aber sach, das ein Jeder Sodermeister vnserm Renndtmeister, mehr als eine Winnunge zuerlegen schuldigk were, vnnd der Renndtmeister sich vermutete, das er zu gutlicher bezahlung nicht kommenn könnte, So soll er von vnsernt wegenn macht habenn, durch den Gerichtsknecht, das Saltz zu laden zuuerbietenn, vnnd soll dasselbige niemanndts durch die schetzer gemessenn, oder geladenn werdenn, Jnn eseij1 dem Renndtmeister dann zuuor aller hinderstanndt verrichtet. Auffgesetzt Saltz. Da aber das Saltz alles nicht verkaufft wurde, vnnd enndtweder die Meister solchs vf Jre Ladegeste, in vorrath im Bothe auffhebenn, oder aber vf die Saltzkastenn vnserm Renndtmeister aufmessenn woltenn, sollenn sie solchs Jtztgedachtenn Renndtmeister, volgennts den zolner vnnter der zeit, in welcher der Rendtmeister die Winnung aufnimpt, |: welches allwegen ist vonn zehenn vhrenn bis vf zweij oder dreij vhr nach Mittage :| annzeigenn, Wurdenn sie aber solchs vergeslich oder verechtlich vberschreitenn,
Wäre es aber der Fall, dass ein Sodemeister unserem Rentmeister mehr als eine Winnung schuldig ist und der Rentmeister vermutet, er werde nicht zu gütlicher Bezahlung kommen, so soll er von unseretwegen die Vollmacht haben, ihm durch den Gerichtsknecht das Laden des Salzes zu verbieten. Und niemand soll ihm das Salz durch die Schätzer messen oder laden lassen, ehe nicht dem Rentmeister aller Rückstand beglichen ist.
Aufgesetztes Salz. Würde aber nicht alles Salz verkauft und wollten die Meister es entweder für ihre Ladegäste im Bothe auf Vorrat aufheben oder aber unserem Rentmeister auf die Salzkasten aufmessen, so sollen sie das dem Rentmeister anzeigen, danach dem Zöllner, und zwar in der Zeit, in welcher der Rentmeister die Winnung entgegennimmt — das ist stets von zehn Uhr bis zwei oder drei Uhr nachmittags. Würden sie das aber aus Vergesslichkeit oder Geringschätzung übergehen,
Unsichere Lesungen
- Jnn eseij — wohl Es seij, getrennt (Z. 8)
S. 901
Bl. 448rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
sollenn sie zur büsse ein orts thaler gebenn vnnd erlegenn, Als soll auch keinem mehr als zwo pfannenn in seinem Both in vorrath zubehaltenn, erleubt sein, Oder da einer solchs vberschreitet, mit ein fl. verbüssenn, Vnser Renndtmeister aber soll, auf das nit die Meister ein vrsach baldt zu liegenn, furzuwenndenn, noch fürwenndenn könnenn, alles Saltz so die Söder, nicht sonst verkauffenn konnenn vnd aufmessenn wollenn, denselbigenn bezahlenn, vnnd enndtweder in die fasse |: welche wir Jederzeit dem Saltzhanndell zu gutt wollenn machenn lassenn :| oder auff die Saltzkasten, Jnn vorrath aufmessenn lassenn, vnnd furters wie baldt volgenn wirdt, verhanndlenn, Auffmessenn. Beij dem vfmessenn sollenn alwegenn sein, vnnd darzu erfordert werdenn, auch dauonn nicht pleibenn, vnnser Renndtmeister, die Schetzer, welcher Meisterknechte aufmessenn lassenn, der Saltzwarten
so sollen sie einen Ortstaler Buße zahlen und erlegen. Auch soll keinem erlaubt sein, mehr als zwei Pfannen in seinem Bothe auf Vorrat zu behalten; wer das überschreitet, büßt mit einem Gulden.
Unser Rentmeister aber soll — damit die Meister keinen Anlass und keinen Vorwand zur Ausrede haben — alles Salz, das die Sieder nicht anderweitig verkaufen können und aufmessen wollen, ihnen bezahlen und entweder in die Fässer, die wir jederzeit dem Salzhandel zugute anfertigen lassen wollen, oder auf die Salzkasten in Vorrat aufmessen lassen und weiter damit verfahren, wie sogleich folgen wird.
Aufmessen. Beim Aufmessen sollen stets zugegen sein und dazu hinzugezogen werden — und dürfen auch nicht fernbleiben —: unser Rentmeister, die Schätzer, die Meisterknechte, die aufmessen lassen, einer der Salzwarte