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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 895

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 895 · Bl. 445r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 895

Bl. 445rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

anngehet, soll der Gerichtsknecht, eher mann anfehet zuladenn, die Glock leutenn, vnnd niemanndts eher bey einem thaler busse annfanngenn zuladenn, es sey dann solchs leutenn geschehenn, Wie theur das Saltz solle gegebenn werdenn. Als denn sollenn die Sodermeister ein achteil saltzes nicht theurer gebenn, denn wie es Jederzeit zuuerkeuffenn geordtnet wirdt. Auffgabe auffs Saltz. Wir habenn auch vber das gnediglich nachgegebenn, das die Sodermeister vf ein Jede pfannen zween alb zu vfftrage lohnn mügenn einnehmenn, bey welchem bis vf vnnsere weittere verennderunge, es bleibenn vnnd nicht ersteigert werdenn soll, Wurde es aber ausfundigk, das einer oder mehr Sodermeistere Jre Weiber oder gesinde solchs vergeslich wurdenn vbertrettenn, Sollenn vnnsere Saltzgreuenn dieselbigenn darumb mit ernnst vornehmen,

anbricht, so soll der Gerichtsknecht, ehe man zu laden anfängt, die Glocke läuten; und niemand soll bei einem Taler Buße eher zu laden anfangen, als bis dieses Läuten geschehen ist.

Wie teuer das Salz gegeben werden soll.

Alsdann sollen die Siedemeister ein Achtel Salz nicht teurer geben, als es jeweils zu verkaufen verordnet ist.

Aufgabe auf das Salz.

Wir haben darüber hinaus gnädig zugestanden, dass die Siedemeister auf jede Pfanne zwei Albus Auftragelohn einnehmen dürfen; dabei soll es bis auf unsere weitere Änderung bleiben, und es soll nicht erhöht werden.

Würde es sich aber herausstellen, dass einer oder mehrere Siedemeister, ihre Frauen oder ihr Gesinde dies vergesslich überträten, so sollen unsere Salzgrafen sie deswegen mit Ernst vornehmen

Unsichere Lesungen

  1. verges=lich — wohl vergeslich, Lesung unsicher (Z. 17) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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