Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 897–906
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 897–906 · Bl. 446r–450v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 897
Bl. 446rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Vnnd soll derselbige Rost vnnter dem Westerm1[?] nicht von dem Maß eher gethain werdenn, Biß solanng das Saltz vom vnntenn herauf im Maß dennselbigenn erreicht, Wurde sich aber einer hierwieder sperrenn, soll er so offt er solchs besagt wirdt, mit zwenn güldenn gebüst werdenn, Ladegeste. Nachdem sich auch vielmals vnlustenn zutregt, der Ladegeste wegenn, Da einer dem anndernn seinenn Ladegast abspannet, auch daraus viellerleij misverstandt vnnd vnrichtigkeitenn, vermutet konnenn2[?] werdenn, So wollenn wir solchs abspannenn gentzlichen verbottenn habenn, Wurde solchs aber einer vbertretten, soll ein guldenn zur busse gebenn, Herrnn Gennse. Den alttenn hergebrachtenn gebrauch, das von Jedem werckh, zwo Herrnn gennse |: wie mann nennett :| gegebenn werdenn, Wollenn wir nicht enndernn, sonndernn erhaltenn, vnnd soll vnnser Renndtmeister
Und derselbe Rost soll unter dem Westerm nicht eher vom Maß genommen werden, als bis das Salz von unten herauf im Maß ihn erreicht hat. Wollte sich aber jemand dem widersetzen, so soll er, sooft er dabei ertappt wird, mit zwei Gulden gebüßt werden.
Ladegäste. Weil es auch vielfach Verdruss gibt wegen der Ladegäste, wenn einer dem andern seinen Ladegast abspenstig macht, und weil daraus mancherlei Missverständnis und Unordnung zu erwarten ist, so verbieten wir dieses Abspannen gänzlich. Übertritt es aber jemand, so soll er einen Gulden Buße zahlen.
Herrengänse. Den alten hergebrachten Brauch, dass von jedem Werk zwei Herrengänse — wie man sie nennt — abgegeben werden, wollen wir nicht ändern, sondern beibehalten. Und unser Rentmeister soll
Unsichere Lesungen
- Westerm — Lesung unsicher (Z. 1)
- konnenn — k-Form unklar (Z. 11)
S. 898
Bl. 446vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
benebenn vnserm Jegennwarttenn, vnnd Pfannenmeister, dieselbigenn von vnsernn Bothenn wie geburlich Jederzeit am gutenn grossenn Herringensenn, derenn Je — 12 ein halb achtteil machen könnenn, Innehmenn, vnnd der Renndtmeister den Sudernn so sie bringenn, vf zwo ein heller zu tranckgeldt gebenn vnnd erlegenn, Wurde aber ein Sodermeister nicht gnugsame grosse gennsse liefernn, Welches fur ein anntzeigung einer verachtunge, vnnd vngehorsambs mag gedeutet werdenn, Soll solches Jedesmahls mit ein ortts thalers verbüssenn, gedachte bus als baldt durch vnsernn Jegennwartenn aufgeschriebenn, vnd alle Montage, beij der gemeinenn zusammennkunfft, vnser Beamptenn, Inns gemeine bus Register, wie anndere bussenn gebracht werdenn. Was aber die Pfenner mit Jrenn Bothenn annlanngt, damit sols nach ausweisung des vertrags gehaltenn werden, vnd wollenn wir sie damit gewehrenn lassenn, Wann das Saltz wie obenn gemelt verkaufft werdenn, soll als baldt ein Jeder meister vnserm Rendtmeister
zusammen mit unserem Gegenwärtiger und dem Pfannenmeister diese Gänse von unseren Boten, wie es sich gebührt, jederzeit als gute große Herringer Gänse — von denen je zwölf ein halbes Achtel ausmachen — entgegennehmen. Der Rentmeister soll den Siedern, die sie bringen, je zwei Heller Trinkgeld geben und auszahlen. Liefert aber ein Sodemeister nicht hinreichend große Gänse — was als Zeichen von Geringschätzung und Ungehorsam gedeutet werden kann —, so soll er das jedesmal mit einem Ortstaler büßen. Diese Buße soll unser Gegenwärtiger sogleich aufschreiben und jeden Montag bei der gemeinsamen Zusammenkunft unserer Beamten wie andere Bußen ins allgemeine Bußregister eintragen lassen.
Was aber die Pfänner mit ihren Boten angeht, damit soll es nach dem Wortlaut des Vertrags gehalten werden; dabei wollen wir sie belassen.
Wenn das Salz, wie oben gesagt, verkauft wird, soll sogleich jeder Meister unserem Rentmeister
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Bl. 447rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
dreij güldenn funfftzehenndthalben alb. zu Winnung vnnd Brunnenngeldt darzu — 16. alb. Holtzsteur vnnd — 8 alb. Steinkolennsteur erlegenn. Bezahlunge der Winnunge, Doch dieweil fur dieser zeit die Sodermeister beij vnsern Herrnn Vatter Christlicher gedechtnis erhaltenn habenn, das Ihnenn vmb furderung willenn des Holtz handels, alwegenn von einem Monat bis auff den anndernn ein Winnunge geborget werde, Wollenn wir solchs auch also nachmals nachgegebenn, dem Renndtmeister aber mit1 ernst vferlegt, vnnd bevohlen habenn, das ers darbeij lasse wenndenn, vnnd sich sonstenn aller Winnung mit harter guter ganngbarer müntz soviel müglich Jederzeit bezahlenn lasse, damit in seiner Jarrechnung er vns gute lieferung thun könne, vnnd die vfgerichte Müntzordenung nicht vberschrittenn werde, Der Renntmeister aber soll sich mit[?] hinderkommenn lassenn, das er mit vnserm geldt wechssell, oder vmbschlagung der Müntz treibe, beij höchster vngnadt vnd straff,
drei Gulden fünfzehnthalb Albus als Winnungs- und Brunnengeld erlegen, dazu 16 Albus Holzsteuer und 8 Albus Steinkohlensteuer.
Bezahlung der Winnung. Weil aber die Sodemeister vor dieser Zeit bei unserem Herrn Vater christlichen Angedenkens erwirkt haben, dass ihnen zur Förderung des Holzhandels stets eine Winnung von einem Monat auf den anderen gestundet wird, so wollen wir das auch weiterhin zugestehen. Dem Rentmeister aber haben wir mit Nachdruck auferlegt und befohlen, es dabei bewenden zu lassen und sich sonst alle Winnung soweit möglich jederzeit in harter, guter, gangbarer Münze bezahlen zu lassen, damit er uns in seiner Jahresrechnung gute Ablieferung leisten kann und die aufgerichtete Münzordnung nicht überschritten wird. Der Rentmeister aber soll sich bei höchster Ungnade und Strafe nicht dazu verleiten lassen, mit unserem Geld Wechsel oder Münzumschlag zu treiben.
Unsichere Lesungen
- mit — oder nit (Z. 18)
S. 900
Bl. 447vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Were es aber sach, das ein Jeder Sodermeister vnserm Renndtmeister, mehr als eine Winnunge zuerlegen schuldigk were, vnnd der Renndtmeister sich vermutete, das er zu gutlicher bezahlung nicht kommenn könnte, So soll er von vnsernt wegenn macht habenn, durch den Gerichtsknecht, das Saltz zu laden zuuerbietenn, vnnd soll dasselbige niemanndts durch die schetzer gemessenn, oder geladenn werdenn, Jnn eseij1 dem Renndtmeister dann zuuor aller hinderstanndt verrichtet. Auffgesetzt Saltz. Da aber das Saltz alles nicht verkaufft wurde, vnnd enndtweder die Meister solchs vf Jre Ladegeste, in vorrath im Bothe auffhebenn, oder aber vf die Saltzkastenn vnserm Renndtmeister aufmessenn woltenn, sollenn sie solchs Jtztgedachtenn Renndtmeister, volgennts den zolner vnnter der zeit, in welcher der Rendtmeister die Winnung aufnimpt, |: welches allwegen ist vonn zehenn vhrenn bis vf zweij oder dreij vhr nach Mittage :| annzeigenn, Wurdenn sie aber solchs vergeslich oder verechtlich vberschreitenn,
Wäre es aber der Fall, dass ein Sodemeister unserem Rentmeister mehr als eine Winnung schuldig ist und der Rentmeister vermutet, er werde nicht zu gütlicher Bezahlung kommen, so soll er von unseretwegen die Vollmacht haben, ihm durch den Gerichtsknecht das Laden des Salzes zu verbieten. Und niemand soll ihm das Salz durch die Schätzer messen oder laden lassen, ehe nicht dem Rentmeister aller Rückstand beglichen ist.
Aufgesetztes Salz. Würde aber nicht alles Salz verkauft und wollten die Meister es entweder für ihre Ladegäste im Bothe auf Vorrat aufheben oder aber unserem Rentmeister auf die Salzkasten aufmessen, so sollen sie das dem Rentmeister anzeigen, danach dem Zöllner, und zwar in der Zeit, in welcher der Rentmeister die Winnung entgegennimmt — das ist stets von zehn Uhr bis zwei oder drei Uhr nachmittags. Würden sie das aber aus Vergesslichkeit oder Geringschätzung übergehen,
Unsichere Lesungen
- Jnn eseij — wohl Es seij, getrennt (Z. 8)
S. 901
Bl. 448rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
sollenn sie zur büsse ein orts thaler gebenn vnnd erlegenn, Als soll auch keinem mehr als zwo pfannenn in seinem Both in vorrath zubehaltenn, erleubt sein, Oder da einer solchs vberschreitet, mit ein fl. verbüssenn, Vnser Renndtmeister aber soll, auf das nit die Meister ein vrsach baldt zu liegenn, furzuwenndenn, noch fürwenndenn könnenn, alles Saltz so die Söder, nicht sonst verkauffenn konnenn vnd aufmessenn wollenn, denselbigenn bezahlenn, vnnd enndtweder in die fasse |: welche wir Jederzeit dem Saltzhanndell zu gutt wollenn machenn lassenn :| oder auff die Saltzkasten, Jnn vorrath aufmessenn lassenn, vnnd furters wie baldt volgenn wirdt, verhanndlenn, Auffmessenn. Beij dem vfmessenn sollenn alwegenn sein, vnnd darzu erfordert werdenn, auch dauonn nicht pleibenn, vnnser Renndtmeister, die Schetzer, welcher Meisterknechte aufmessenn lassenn, der Saltzwarten
so sollen sie einen Ortstaler Buße zahlen und erlegen. Auch soll keinem erlaubt sein, mehr als zwei Pfannen in seinem Bothe auf Vorrat zu behalten; wer das überschreitet, büßt mit einem Gulden.
Unser Rentmeister aber soll — damit die Meister keinen Anlass und keinen Vorwand zur Ausrede haben — alles Salz, das die Sieder nicht anderweitig verkaufen können und aufmessen wollen, ihnen bezahlen und entweder in die Fässer, die wir jederzeit dem Salzhandel zugute anfertigen lassen wollen, oder auf die Salzkasten in Vorrat aufmessen lassen und weiter damit verfahren, wie sogleich folgen wird.
Aufmessen. Beim Aufmessen sollen stets zugegen sein und dazu hinzugezogen werden — und dürfen auch nicht fernbleiben —: unser Rentmeister, die Schätzer, die Meisterknechte, die aufmessen lassen, einer der Salzwarte
S. 902
Bl. 448vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
einer, vnnd der Gerichtsknecht, vnnd mit vleis zusehenn, das rechte volkommene Maß beide in kastenn vnnd auch in die Fasse geliefert werde, Vnnd nachdem bisdaher vns vielfaltige Klagt anngelanngt, Auch selbst zum theil gesehenn, vnd erfarenn, das ein grosser abganng Saltz in den fassenn befundenn wirdt, vnnd aber fur dieser zeit der brauch vnnd ordenung gewesenn, das die schetzer ein Jeder besonnder, sein eigenn zeichenn gehapt, damit er sein merck ann die fasse gebrenndt, So wollen wir hiermit solche Ordenung zu wiederholenn ernstlich gebottenn habenn, Mit erklerung, das sie nit mehr dieselbigenn anbrennenn, sonnder damit Jegl.1 vnnser selb eigenenn Fürstlichenn Merck siegell, |: welchs vnnser Renntmeister in seiner verwahrung habenn soll :| alle fasse am Oberstenn Reiff beider Bodenn, auf einem durchgezogenenn Bleij versieglen, Wie dann auch ein Jeder Schetzer sein Merck vff einenn Spon, mit der zahl, Was saltzes vertzeichnet, vnnd Inns faß thun soll, auf das mann Jederzeit
und der Gerichtsknecht. Sie sollen sorgfältig darauf achten, dass rechtes, volles Maß sowohl in die Kasten als auch in die Fässer geliefert wird.
Und weil uns bisher vielfach Klage zugekommen und wir es zum Teil auch selbst gesehen und erfahren haben, dass sich ein großer Salzschwund in den Fässern findet, vormals aber Brauch und Ordnung war, dass jeder Schätzer sein eigenes Zeichen hatte, mit dem er seine Marke an die Fässer brannte, so gebieten wir hiermit ernstlich, diese Ordnung wieder aufzunehmen — mit der Maßgabe, dass sie ihr Zeichen nicht mehr aufbrennen, sondern statt dessen jedes Fass mit unserem eigenen fürstlichen Merksiegel, das unser Rentmeister in Verwahrung haben soll, am obersten Reifen beider Böden auf einem durchgezogenen Blei versiegeln. Ebenso soll jeder Schätzer sein Zeichen mit der Zahl, wieviel Salz es ist, auf einen Span verzeichnen und ins Fass legen, damit man jederzeit
Unsichere Lesungen
- Jegl. — Kürzung, Lesung unsicher (Z. 13)
S. 903
Bl. 449rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
wissenn könne, welcher Schetzer das Saltz in die fasse gemessenn, vnnd nachmahls die zeichenn erkennen könnte, Damit wir wenn sich hiernechst manngell ann dem gepacktenn Saltzfassenn befunde, vnnd also des Schetzers vnnfleis gespüret wurde, den schetzer, welchem solch zeichenn zustehet, darumb annzusehenn vnnd zustraffenn habenn mügenn, Ihre straf aber soll sein, das sie als vnredtliche leuth Jres ampts sollenn schmelich enndtsetzt werdenn, Oder aber wie wir vnnsernn Saltzgreuenn vnd Beamptenn Jederzeit beuelch thun wollenn, Wie es mit dem gepacktenn vnnd versiegeltenn Saltz gehaltenn solle werdenn. Wenn nun das Saltz nach Jtztgedachter Ordenung in die faß gepackt, vnnd durch vnsernn Bottener1 In beijsein Jedes Schetzers beij seinem gemessenen Saltz mit des Schetzers auffm Spoen eingelegtenn Merck verdegrkundt, vnnd volgennts versiegelt wordenn, sol dasselbige
wissen kann, welcher Schätzer das Salz in die Fässer gemessen hat, und die Zeichen später wiedererkennen kann. Damit wir, wenn sich künftig ein Mangel an den gepackten Salzfässern findet und also die Nachlässigkeit des Schätzers zutage tritt, denjenigen Schätzer, dem dieses Zeichen gehört, dafür zur Rechenschaft ziehen und bestrafen können. Ihre Strafe aber soll sein, dass sie als unredliche Leute ihres Amtes schimpflich enthoben werden — oder wie wir es unseren Salzgrafen und Beamten jeweils befehlen werden.
Wie es mit dem gepackten und versiegelten Salz gehalten werden soll. Wenn nun das Salz nach der eben genannten Ordnung in die Fässer gepackt und durch unseren Böttcher in Beisein jedes Schätzers bei seinem gemessenen Salz mit dem auf dem Span eingelegten Zeichen des Schätzers beurkundet und darauf versiegelt worden ist, soll es
Unsichere Lesungen
- Bottener — Amtsbezeichnung unsicher (Z. 17)
- verdegr= — wohl verdegen-, unsicher (Z. 19) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 904
Bl. 449vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
als baldt Inns Saltzhaus vf der Werra, damit die fasse in den Packheusernn kein hindersall pringenn, abgefurt, vnnd daselbst verwaret werdenn, Bis solang das wasser furtig, vnnd die schieffe abgehenn könnenn, Als dann soll vnnser darzu verordenter Schiffmann, dasselbige aus dem Saltzhaus annehmenn, Inns schif ladenn, vnnd dadannenn vf Mündenn, vnnd furters vf Cassell führenn, daselbst liefernn, vnnd dagegen vom Saltzschreiber sein gewerlich quittunge, welche er nachmahls dem Renndtmeister zustellenn soll endtpfanngenn, Fasse zum Saltzhanndell, Vnnd damit weitters der Saltzhanndell vns zu nutze zu Cassell vnnd Darmbstadt getriebenn werde, Wollenn wir darzu alle vnnd Jedes Jars besonnders verordenenn, das durch vnsere Saltzgreuenn Eichene vnnd Buchene faß vnnd Tonnenn, ann vns gelegenenn ortern sollenn gemacht werdenn, Wir wollenn vns vber das Jederzeit erclerenn, wie
sogleich ins Salzhaus an der Werra abgeführt und dort verwahrt werden, damit die Fässer in den Packhäusern nicht hinderlich sind — so lange, bis das Wasser fahrbar ist und die Schiffe abgehen können. Alsdann soll unser dazu bestellter Schiffmann es aus dem Salzhaus übernehmen, ins Schiff laden und von dort nach Münden und weiter nach Kassel führen, es dort abliefern und dagegen vom Salzschreiber seine ordentliche Quittung empfangen, die er anschließend dem Rentmeister zustellen soll.
Fässer für den Salzhandel. Und damit der Salzhandel zu unserem Nutzen in Kassel und Darmstadt weiter betrieben wird, wollen wir dazu jedes Jahr eigens anordnen, dass durch unsere Salzgrafen eichene und buchene Fässer und Tonnen an den uns gelegenen Orten angefertigt werden. Wir wollen uns überdies jeweils erklären, wie
S. 905
Bl. 450rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
viel wir den Hanndell bestenndiglich zutreibenn, im Saltzwercke packenn, vnnd dadannenn auf die Saltzfactoreijenn, wollenn zu schiff vnnd wasser fuerenn lassen, vnnd soll der Saltzhanndell zu Cassell vnnd Darmbstadt nachuolgennder massenn getriebenn werden, Saltzfactoreij zu Cassell, Das Saltz so Jederzeit zu Cassell zu schiff ankömpt, soll der Saltzschreiber daselbst annehmenn, darüber quittirenn, Inn vnser Saltzhaus als baldt bringen lassenn, vnnd was er daruonn mit nach Darmbstadt vberschickt, enndtweder mit den fassenn, oder holtz, oder aus den fassenn verkeuffenn, Was er daruonn nach Darmbstadt, enntweder beij vnserenn eigenenn, oder gedingter fuhr vberschickt, darüber soll er ein bestenndige Register, mit vertzeichnus der nahmenn, so das Saltz Jedermahls geladen, haltenn, vnnd zu derselbigenn wiederkunfft vnsers Saltzfactors zu Darmbstadt Recognition fordernn, vnd solchs alles in seiner Rechnung einbringen,
viel wir vom Handel beständig betreiben, im Salzwerk packen und von dort auf die Salzfaktoreien zu Schiff und zu Wasser führen lassen wollen. Und der Salzhandel zu Kassel und Darmstadt soll auf folgende Weise betrieben werden.
Salzfaktorei zu Kassel. Das Salz, das jeweils zu Kassel per Schiff ankommt, soll der dortige Salzschreiber annehmen, darüber quittieren und sogleich in unser Salzhaus bringen lassen — und ebenso, was er davon nach Darmstadt weiterschickt oder entweder mit den Fässern oder mit Holz oder aus den Fässern verkauft. Über das, was er nach Darmstadt schickt, sei es mit unserer eigenen oder mit gedungener Fuhr, soll er ein ordentliches Register mit Verzeichnung der Namen derer führen, die das Salz jeweils geladen haben, und bei deren Rückkehr die Empfangsbestätigung unseres Salzfaktors zu Darmstadt einfordern und dies alles in seine Rechnung aufnehmen.
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