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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 899

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 899 · Bl. 447r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 899

Bl. 447rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

dreij güldenn funfftzehenndthalben alb. zu Winnung vnnd Brunnenngeldt darzu — 16. alb. Holtzsteur vnnd — 8 alb. Steinkolennsteur erlegenn. Bezahlunge der Winnunge, Doch dieweil fur dieser zeit die Sodermeister beij vnsern Herrnn Vatter Christlicher gedechtnis erhaltenn habenn, das Ihnenn vmb furderung willenn des Holtz handels, alwegenn von einem Monat bis auff den anndernn ein Winnunge geborget werde, Wollenn wir solchs auch also nachmals nachgegebenn, dem Renndtmeister aber mit1 ernst vferlegt, vnnd bevohlen habenn, das ers darbeij lasse wenndenn, vnnd sich sonstenn aller Winnung mit harter guter ganngbarer müntz soviel müglich Jederzeit bezahlenn lasse, damit in seiner Jarrechnung er vns gute lieferung thun könne, vnnd die vfgerichte Müntzordenung nicht vberschrittenn werde, Der Renntmeister aber soll sich mit[?] hinderkommenn lassenn, das er mit vnserm geldt wechssell, oder vmbschlagung der Müntz treibe, beij höchster vngnadt vnd straff,

drei Gulden fünfzehnthalb Albus als Winnungs- und Brunnengeld erlegen, dazu 16 Albus Holzsteuer und 8 Albus Steinkohlensteuer.

Bezahlung der Winnung. Weil aber die Sodemeister vor dieser Zeit bei unserem Herrn Vater christlichen Angedenkens erwirkt haben, dass ihnen zur Förderung des Holzhandels stets eine Winnung von einem Monat auf den anderen gestundet wird, so wollen wir das auch weiterhin zugestehen. Dem Rentmeister aber haben wir mit Nachdruck auferlegt und befohlen, es dabei bewenden zu lassen und sich sonst alle Winnung soweit möglich jederzeit in harter, guter, gangbarer Münze bezahlen zu lassen, damit er uns in seiner Jahresrechnung gute Ablieferung leisten kann und die aufgerichtete Münzordnung nicht überschritten wird. Der Rentmeister aber soll sich bei höchster Ungnade und Strafe nicht dazu verleiten lassen, mit unserem Geld Wechsel oder Münzumschlag zu treiben.

Unsichere Lesungen

  1. mit — oder nit (Z. 18)

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