Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 907–916
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 907–916 · Bl. 451r–455v · Band 1
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Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 907
Bl. 451rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)leerDas Vierde Buch
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S. 908
Bl. 451vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Saltzhanndell zu Cassell. Das vbrige Saltz, so nicht nach Darmbstadt vberschickt wurdet soll zu Cassell vf vnser Hofe Kuchenn, furnemlich warttenn, darin soll der Saltzschreiber Jederzeitt vf erforderung vnsers Kuchennmeisters, oder Kuchenschreibers, soviel die Saltz bedurffenn, liefernn, vnnd zugleich Jegenn das Saltz vnnd die faß, wie allennthalbenn nachdem mas vnnd Rieß1 sein quitirung fordern vnnd in seiner Rechnung einbringenn, Vnnd was wir also zu vnser Kuchenn nicht bedürffenn, Soll der saltzschreiber furters wie obgedacht, aus dem holtz, oder mit dem holtz verkeuffenn, das geldt daJegl2 einnehmenn, vnnd allerseits darüber klare Register haltenn, Damit er wenn vnser Heuptrechnung beschicht, vber solchs alles klare rechnung thun, Wie er denn auch gleichermassenn, anndere von vns verordennte ausgabenn verrichtenn, daJegenn quittungenn einnehmenn vnnd verrechnenn soll, Mit den fassenn, so ledigk gemacht werdenn, soll ers
Salzhandel zu Kassel. Das übrige Salz, das nicht nach Darmstadt geschickt wird, soll zu Kassel vor allem für unsere Hofküche bereitstehen. Daraus soll der Salzschreiber jederzeit auf Anforderung unseres Küchenmeisters oder Küchenschreibers so viel liefern, wie sie an Salz benötigen, und zugleich für das Salz und die Fässer — wie überall nach Maß und Riss — seine Quittung fordern und in seine Rechnung einbringen. Und was wir für unsere Küche nicht brauchen, soll der Salzschreiber weiter, wie oben gesagt, aus dem Holz oder mit dem Holz verkaufen, das Geld dafür einnehmen und über alles klare Register führen, damit er, wenn unsere Hauptrechnung erfolgt, über all dies klare Rechenschaft ablegen kann. Ebenso soll er auch andere von uns angeordnete Ausgaben leisten, dagegen Quittungen einnehmen und verrechnen. Mit den Fässern, die leer werden, soll er es
Unsichere Lesungen
- Rieß — Lesung unsicher (Z. 8)
- daJegl — Kürzung unklar (Z. 12)
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gleicher massenn, wie beij Darmbstadt gedacht, haltenn, auch Jederzeit der fäß vnderschiedtlich nach dem mas vnnd Rieß1 in seiner Rechnung gedennken, Vnnd dieweil wir in vnnser Fürstlichenn Hoffhaltung zu Cassell, auch in vnsernn Rüsthaus daselbst, vnnter der hanndt ein gute anntzahl weinfasse erledigenn, sollenn dieselbigenn auch von beidenn orttenn zu furttreibung dieses hanndels dem Saltzschreiber zu Cassell Jederweilenn zugestelt, in sein Rechnung gebrachtt, darnach dem Renndtmeister zun Sodenn vberschickt, zum Saltz hanndell gebraucht vnnd furters damit wie Jtzt gedacht, gehaltenn werdenn, Damit mann aber wissenn müge, Was Jederzeit vf diesenn vnsernn ganntzenn Saltzhanndell gehe, Was mann müsse ausgebenn, vnnd was mann daJegenn einnehme, Hat vns gefallenn Postennweis solches alles, wie wirs Jtzo verordennt habenn, dieses ortts nacheinannder zusetzenn, auff das alle vnnd Jede, welche dieser hanndell annlanngt, sich darnach zurichttenn, wissenns hettenn,
ebenso halten, wie es bei Darmstadt gesagt wurde, und der Fässer jeweils gesondert nach Maß und Riss in seiner Rechnung gedenken.
Und weil in unserer fürstlichen Hofhaltung zu Kassel und auch in unserem dortigen Rüsthaus nach und nach eine gute Anzahl Weinfässer frei wird, sollen diese von beiden Orten zur Förderung dieses Handels dem Salzschreiber zu Kassel jeweils übergeben, in seine Rechnung gebracht, danach dem Rentmeister zu Sooden übersandt, zum Salzhandel gebraucht und damit weiter so verfahren werden, wie eben gesagt.
Damit man aber wissen könne, was jeweils auf diesen unseren ganzen Salzhandel aufgeht, was man ausgeben muss und was man dagegen einnimmt, hat es uns gefallen, dies alles postenweise, so wie wir es jetzt angeordnet haben, an dieser Stelle nacheinander aufzuführen, damit alle, die dieser Handel angeht, sich danach richten können.
Unsichere Lesungen
- Rieß — Lesung unsicher (Z. 3)
S. 910
Bl. 452vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
zubezahlenn ——— zuzuschlagenn ——— Siegelgeldt, ——— Siegell Bleij ——— auszufuhrenn ——— Laderlohnn, ——— Schifflohnn ——— Vberschifflohn vf kleinem wasser ——— zoll zu Mündenn ——— Inns Saltzhaus zu Cassell zubringenn ——— zu fuhrlohnn nach Darmbstadt gedingt ——— Fuhrlohnn nach Darmbstadt eijgenn ——— Ausmesserlohnn daselbst ——— zu Cassell mit dem holtz, ——— Ohnne das holtz daselbst, ——— Ein faß besonnders ——— zu Darmbstadt mit Holtz, ——— Ohne das holtz daselbst ——— Ein fas besonnders ——— Auff vorgehennde Masse soll der Saltzhanndell mit den fassenn vnnd Tonnenn getriebenn vnd gehanndthabt
zu bezahlen ——— zuzuschlagen ——— Siegelgeld ——— Siegelblei ——— auszuführen ——— Ladelohn ——— Schifflohn ——— Überschifflohn bei niedrigem Wasser ——— Zoll zu Münden ——— ins Salzhaus zu Kassel zu bringen ——— an Fuhrlohn nach Darmstadt, gedungen ——— Fuhrlohn nach Darmstadt, eigen ——— Ausmesserlohn ebenda ——— zu Kassel mit dem Holz ——— ohne das Holz ebenda ——— ein Fass gesondert ——— zu Darmstadt mit Holz ——— ohne das Holz ebenda ——— ein Fass gesondert ———
Nach vorstehendem Maß soll der Salzhandel mit den Fässern und Tonnen betrieben und gehandhabt werden.
S. 911
Bl. 453rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
werdenn, Wie es aber mit den Saltzkastenn solle furtt gehenn, wollenn wir nachuolgenndts setzenn, Saltzkastenn vnnd Saltzhandell zun Sodenn. Dieweil die Saltzkastenn also seindt anngestellet, das mann Jede Pfannenn besonnders darin vfmessenn, vnd reinlich behaltenn kann, So sollenn gleichermassenn, wie obenn beij dem faspackenn gedacht wordenn, die geschworne Schetzer vnnd Saltzmesser, sampt vnsern Renndtmeister, vnnd einem aus den Vlarttenn1, Wan aufgemessenn wirdet, darbeij sein, vnnd vleissig zusehenn, das das Saltz recht gemessenn, vnnd vntaddelhafft vfgeschutt werde, Damit Inn Jedenn kastenn besonnders, ein Pfannen komme, auf das wann nachmahls kaufleut annkommen, vnnd des Saltz begeren, mann dieselbigenn desto bas vnnd vnderschiedtlich versehenn könne, vnnd dieser hanndell als vnuerdechtig desto richtiger vnnd anngenehmer seij, DarJegenn soll vnnser Renndtmeister die geburliche beza=
werden. Wie es aber mit den Salzkasten gehalten werden soll, wollen wir im folgenden festsetzen.
Salzkasten und Salzhandel zu Sooden. Weil die Salzkasten so eingerichtet sind, dass man jede Pfanne gesondert darin aufmessen und sauber verwahren kann, so sollen — ebenso wie oben beim Fasspacken gesagt — die geschworenen Schätzer und Salzmesser samt unserem Rentmeister und einem der Salzwarte beim Aufmessen zugegen sein und sorgfältig darauf achten, dass das Salz richtig gemessen und einwandfrei aufgeschüttet wird, damit in jeden Kasten gesondert eine Pfanne kommt. Denn wenn später Kaufleute kommen und Salz begehren, kann man sie so besser und übersichtlicher bedienen, und dieser Handel ist, weil unverdächtig, um so ordentlicher und angenehmer. Dagegen soll unser Rentmeister die gebührende Bezah-
Unsichere Lesungen
- Vlarttenn — wohl Wartenn, unsicher (Z. 10)
S. 912
Bl. 453vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
lung wieder einnehmenn, vnnd furters von Jeder Pfannenn, so in die kastenn vfgemessenn wordenn, dem Gerichts knecht ein alb. vnnd vnserm Böttener1 der solchs weitters ausmist vnnd vfftregt zwenn alb. damit diese sich auch desto bas betragenn, vnnd erhaltenn mügenn, erlegt, sonnstenn soll hierauff weitters nichts geschlagenn werdenn, beij vngnediger straff. Reiche Saltz Wanndt auch wir herbracht, das alle Södermeister fur vnnd nach vfgerichter Location sie seijenn gleich vff der altenn Pfenner, oder vnser newenn seijttenn, vns Jerlich ein Jeder ein Pfannenn saltz, zwanntzigk vier alb. wolfeiler dann sonnst der gemeine kauff ist, zu vnser Hoffhaltung verkauffenn müssenn, vnnd mann solches Reige2 saltz nennet, So wollenn wir, das vnsere Beamptenn vns Jerlich solchs einbringenn, vnd vnser Renndtmeister vns klare Rechnung daruonn thue, Wurde aber ein Södermeister sich hierwieder setzenn, oder sperrenn, vnnd vns zu rechter zeitt
lung wieder einnehmen und weiter von jeder Pfanne, die in die Kasten aufgemessen worden ist, dem Gerichtsknecht einen Albus und unserem Böttcher, der es weiter ausmisst und aufträgt, zwei Albus auszahlen, damit auch diese sich um so besser stehen und erhalten können. Sonst soll darauf bei ungnädiger Strafe nichts weiter aufgeschlagen werden.
Reichesalz. Weil es auch bei uns hergebracht ist, dass alle Sodemeister — nach und nach seit Errichtung der Location, sie seien nun auf der alten Pfänner- oder auf unserer neuen Seite — uns jährlich jeder eine Pfanne Salz vierundzwanzig Albus billiger als der gemeine Kaufpreis für unsere Hofhaltung verkaufen müssen, und man dies das Reichesalz nennt, so wollen wir, dass unsere Beamten es uns jährlich einbringen und unser Rentmeister uns klare Rechnung darüber lege. Würde sich aber ein Sodemeister dem widersetzen oder sperren und uns nicht zur rechten Zeit
Unsichere Lesungen
- Böttener — Amtsbezeichnung unsicher (Z. 3)
- Reige — oben Reiche (Z. 16)
S. 913
Bl. 454rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
auf erforderung des Rendtmeisters in gesetztem werth gedachte Pfannen saltz nicht ladenn, soll darumb gestrafft werdenn. Fleissige Meister Wenn sich ein oder mehr Bodermeister in seinem sieden wohl anlesset, vnnd gute meisterschafft, aufrichtigk, vnnd ohnne finantz helt, vber dem oder denen sollen vnnsere Saltzgreuenn, vnnd beuelchabere, in allenn billichenn ehrlichenn sachenn, mit sonnderm auffsehenns haltenn, Inen auch der Meisterschafft nicht entsetzenn, auch da etwann ein vnterbeuelch ledigk, zu demselbenn, wann er darzu tuchtigk, befordernn, damit also anndere auch Inen darein nachzuuolgenn, vnnd vnserm nutzenn zuschaffenn gereitzt werdenn. Vnfleissige Meister Da aber einer oder mehr vnfleissig wurden befundenn, sollenn Inen vnser Saltzgreuenn furstellenn, vnd einmahl oder zwey warnenn, vnnd da er sich nit will bessern der Meisterschafft gentzlich anndern zuscheuren1
auf Anforderung des Rentmeisters die genannte Pfanne Salz zum festgesetzten Wert laden, so soll er dafür bestraft werden.
Fleißige Meister. Wenn sich ein oder mehrere Bodemeister beim Sieden gut anstellen und gute Meisterschaft halten, aufrichtig und ohne Hinterlist, so sollen unsere Salzgrafen und Befehlshaber über den oder die in allen billigen, ehrlichen Sachen mit besonderer Aufmerksamkeit wachen, sie auch der Meisterschaft nicht entheben und, wenn etwa ein Unterbefehl frei wird, sie dazu befördern, wenn sie tauglich sind — damit so auch andere gereizt werden, ihnen darin nachzufolgen und unserem Nutzen zu dienen.
Unfleißige Meister. Wird aber einer oder mehrere unfleißig befunden, so sollen unsere Salzgrafen sie vorladen und ein- oder zweimal verwarnen; und wenn er sich nicht bessern will, ihn andern zur Warnung
Unsichere Lesungen
- zuscheuren — Endung unklar (Z. 20)
S. 914
Bl. 454vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd abschreckenn, entsetzenn, vnnd darin niemandts vbersehenn. Newe Meister An sein oder derenn stadt, sollenn vnser Beamptenn setzenn vnnd ordenenn, aus den bestenn afterknechtenn, welche das Saltzmachenn zum bestenn konnenn, demselbigenn stets vnnd vleissig obgelegenn, vnnd nicht in luder2 stettigs gelegenn seindt. Vnnd damit solchs vnpartheisch vnnd vfrichtigk zugehe, soll ein Ieder der newe meisterschafft annimpt, zuuor in beysein sechs Scheltzer1 ein werck siedenn vnnd bereitenn, Wann als dann erkennet wirdt, das er die Meisterschafft versehenn kann, So sollenn vnsere Beamptenn, Inenn vber die gepurliche pflicht, in den |: am ennde annhenckten :| eydt vfnehmenn, vnd demselbigenn leiblich leistenn lassenn, Wenn als solchs beschicht, sollenn die newenn Meister, nach darstellung gnugsamer Burgeschafft, das sie vns vnnd menniglich, mit denenn sie in Saltz vnnd holtzhanndell gelebt wegenn zuthun gewinnen gutlich
und zur Abschreckung der Meisterschaft gänzlich entheben und dabei niemanden verschonen.
Neue Meister. An seine oder ihre Stelle sollen unsere Beamten die besten Afterknechte einsetzen, die das Salzmachen am besten verstehen, sich ihm stets und fleißig gewidmet haben und nicht dauernd im Lotterleben liegen. Und damit es dabei unparteiisch und redlich zugehe, soll ein jeder, der die neue Meisterschaft antritt, zuvor in Beisein von sechs Schätzern ein Werk sieden und bereiten. Wird dann erkannt, dass er die Meisterschaft versehen kann, so sollen unsere Beamten ihm über die gebührende Pflicht hinaus den — am Ende angehängten — Eid abnehmen und ihn leiblich leisten lassen. Wenn das geschehen ist, sollen die neuen Meister nach Stellung ausreichender Bürgschaft, dass sie uns und jedermann, mit dem sie im Salz- und Holzhandel zu tun haben, gütlich
Unsichere Lesungen
- Scheltzer — Lesung unsicher (Z. 11)
- luder — Lesung unsicher (Z. 8)
S. 915
Bl. 455rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
bezahlenn wollenn, vnnd sollenn durch vnsernn Rendtmeister Iederzeit bestettiget werdenn. Wir wollenn aber das nach dieser zeit |: es beschehe dan in fall der noth, oder durch vnsere besondere befreyung :| niemandts zu ewigenn zeitenn Meisterschafft oder Bothe zuuerwaltenn zugelassenn, noch vfgenommenn werdenn soll, es sey dann obgedachtes meisterwerck gesottenn wordenn. Witwenn der abgestorbenenn Meister Dieweil sich aber durch Gottes schickunge zutregt, das etlich Meister Iederweilenn absterbenn, vnnd Ire weiber vnnd kinder hinderlassenn, vnnd denn bisdahero derbrauch gewesenn, das mann die hinderbliebenenn witwenn, bey den Bothenn vnnd der Meisterschafft hat pflegenn zulassenn, So wollenn wir solchs hinfuro auch aus sonndernn beweglichenn vrsachenn nicht endernn, doch mit der erclerunge, so lannge eine witwe vleissigk seindet1, geschickte knechte helt, keine klage vber sie furkompt, vnd sie sich in die anndere ehe nicht
bezahlen wollen, durch unseren Rentmeister jeweils bestätigt werden. Wir wollen aber, dass von dieser Zeit an — außer im Notfall oder durch unsere besondere Befreiung — niemand auf ewige Zeiten zugelassen oder angenommen werden soll, eine Meisterschaft oder ein Bothe zu verwalten, ehe nicht das genannte Meisterwerk gesotten worden ist.
Witwen der verstorbenen Meister. Weil es sich aber durch Gottes Schickung ereignet, dass bisweilen Meister sterben und ihre Frauen und Kinder hinterlassen, und weil es bisher Brauch gewesen ist, die hinterbliebenen Witwen bei den Bothen und der Meisterschaft belassen zu lassen, so wollen wir das aus besonderen bewegenden Gründen auch künftig nicht ändern — jedoch mit der Erklärung: solange eine Witwe fleißig ist, geschickte Knechte hält, keine Klage über sie vorkommt und sie sich nicht in eine zweite Ehe
Unsichere Lesungen
- seindet — Lesung unsicher (Z. 19)
S. 916
Bl. 455vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
begibt, soll mann sie vnuerruckt sitz lassenn, Auff denn fall aber sich hierin manngell zutregt, vnd insonnderheit sich in die anndere ehe ann einenn so nicht Meisterschafft verwaltenn konne, begebenn wurde, sollenn vnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn nach gelegennheit dagegenn zuhandelnn habenn. Vnnd soll der Ienige, welcher sie zur newenn ehe begeret, solchs zuuor mit Itztgedachter vnserer Saltzgreuenn vnnd Beamptenn, wissenn vnnd willenn thun, damit er wissenn muge, Ob sie Inen zur meisterschafft wollenn auffnehmenn oder nichtt, auf das also alle vnrichtigkeitenn, die hieraus volgenn mochtenn, verhuetet, vnnd nit wie bisdahero von der zeit ann vnser Herr Vatter seliger erstmahls Ins Saltzwerck gebawenn, beschehenn, frembde, vnnd so nicht Saltzknechte seindt, aufgenommenn werden, weyl mann Itzo Innheimische wohl habenn kann, Ausser sodann vnnd Inner Allenndorffischer Feldtmarck soll niemandts Saltz verkauffenn. Nach dem wir auch fur allenn dingenn Hochnotwen=
begibt, soll man sie ungestört sitzen lassen. Sollte es hierin aber an etwas fehlen, und namentlich, wenn sie sich in zweiter Ehe mit einem verbindet, der keine Meisterschaft verwalten kann, so sollen unsere Salzgrafen und Beamten je nach Lage dagegen einschreiten. Und derjenige, der sie zur neuen Ehe begehrt, soll das zuvor mit Wissen und Willen unserer eben genannten Salzgrafen und Beamten tun, damit er erfahre, ob sie ihn zur Meisterschaft aufnehmen wollen oder nicht. So werden alle Unordnungen vermieden, die daraus folgen könnten, und es sollen nicht mehr wie bisher — seit unser seliger Herr Vater erstmals ins Salzwerk baute — Fremde und solche, die keine Salzknechte sind, aufgenommen werden, da man jetzt Einheimische genug haben kann.
Außerhalb Soodens und innerhalb der Allendorfer Feldmark soll niemand Salz verkaufen. Da wir es vor allem für hochnotwen-