Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 912–921
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 912–921 · Bl. 453v–458r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 912
Bl. 453vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
lung wieder einnehmenn, vnnd furters von Jeder Pfannenn, so in die kastenn vfgemessenn wordenn, dem Gerichts knecht ein alb. vnnd vnserm Böttener1 der solchs weitters ausmist vnnd vfftregt zwenn alb. damit diese sich auch desto bas betragenn, vnnd erhaltenn mügenn, erlegt, sonnstenn soll hierauff weitters nichts geschlagenn werdenn, beij vngnediger straff. Reiche Saltz Wanndt auch wir herbracht, das alle Södermeister fur vnnd nach vfgerichter Location sie seijenn gleich vff der altenn Pfenner, oder vnser newenn seijttenn, vns Jerlich ein Jeder ein Pfannenn saltz, zwanntzigk vier alb. wolfeiler dann sonnst der gemeine kauff ist, zu vnser Hoffhaltung verkauffenn müssenn, vnnd mann solches Reige2 saltz nennet, So wollenn wir, das vnsere Beamptenn vns Jerlich solchs einbringenn, vnd vnser Renndtmeister vns klare Rechnung daruonn thue, Wurde aber ein Södermeister sich hierwieder setzenn, oder sperrenn, vnnd vns zu rechter zeitt
lung wieder einnehmen und weiter von jeder Pfanne, die in die Kasten aufgemessen worden ist, dem Gerichtsknecht einen Albus und unserem Böttcher, der es weiter ausmisst und aufträgt, zwei Albus auszahlen, damit auch diese sich um so besser stehen und erhalten können. Sonst soll darauf bei ungnädiger Strafe nichts weiter aufgeschlagen werden.
Reichesalz. Weil es auch bei uns hergebracht ist, dass alle Sodemeister — nach und nach seit Errichtung der Location, sie seien nun auf der alten Pfänner- oder auf unserer neuen Seite — uns jährlich jeder eine Pfanne Salz vierundzwanzig Albus billiger als der gemeine Kaufpreis für unsere Hofhaltung verkaufen müssen, und man dies das Reichesalz nennt, so wollen wir, dass unsere Beamten es uns jährlich einbringen und unser Rentmeister uns klare Rechnung darüber lege. Würde sich aber ein Sodemeister dem widersetzen oder sperren und uns nicht zur rechten Zeit
Unsichere Lesungen
- Böttener — Amtsbezeichnung unsicher (Z. 3)
- Reige — oben Reiche (Z. 16)
S. 913
Bl. 454rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
auf erforderung des Rendtmeisters in gesetztem werth gedachte Pfannen saltz nicht ladenn, soll darumb gestrafft werdenn. Fleissige Meister Wenn sich ein oder mehr Bodermeister in seinem sieden wohl anlesset, vnnd gute meisterschafft, aufrichtigk, vnnd ohnne finantz helt, vber dem oder denen sollen vnnsere Saltzgreuenn, vnnd beuelchabere, in allenn billichenn ehrlichenn sachenn, mit sonnderm auffsehenns haltenn, Inen auch der Meisterschafft nicht entsetzenn, auch da etwann ein vnterbeuelch ledigk, zu demselbenn, wann er darzu tuchtigk, befordernn, damit also anndere auch Inen darein nachzuuolgenn, vnnd vnserm nutzenn zuschaffenn gereitzt werdenn. Vnfleissige Meister Da aber einer oder mehr vnfleissig wurden befundenn, sollenn Inen vnser Saltzgreuenn furstellenn, vnd einmahl oder zwey warnenn, vnnd da er sich nit will bessern der Meisterschafft gentzlich anndern zuscheuren1
auf Anforderung des Rentmeisters die genannte Pfanne Salz zum festgesetzten Wert laden, so soll er dafür bestraft werden.
Fleißige Meister. Wenn sich ein oder mehrere Bodemeister beim Sieden gut anstellen und gute Meisterschaft halten, aufrichtig und ohne Hinterlist, so sollen unsere Salzgrafen und Befehlshaber über den oder die in allen billigen, ehrlichen Sachen mit besonderer Aufmerksamkeit wachen, sie auch der Meisterschaft nicht entheben und, wenn etwa ein Unterbefehl frei wird, sie dazu befördern, wenn sie tauglich sind — damit so auch andere gereizt werden, ihnen darin nachzufolgen und unserem Nutzen zu dienen.
Unfleißige Meister. Wird aber einer oder mehrere unfleißig befunden, so sollen unsere Salzgrafen sie vorladen und ein- oder zweimal verwarnen; und wenn er sich nicht bessern will, ihn andern zur Warnung
Unsichere Lesungen
- zuscheuren — Endung unklar (Z. 20)
S. 914
Bl. 454vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd abschreckenn, entsetzenn, vnnd darin niemandts vbersehenn. Newe Meister An sein oder derenn stadt, sollenn vnser Beamptenn setzenn vnnd ordenenn, aus den bestenn afterknechtenn, welche das Saltzmachenn zum bestenn konnenn, demselbigenn stets vnnd vleissig obgelegenn, vnnd nicht in luder2 stettigs gelegenn seindt. Vnnd damit solchs vnpartheisch vnnd vfrichtigk zugehe, soll ein Ieder der newe meisterschafft annimpt, zuuor in beysein sechs Scheltzer1 ein werck siedenn vnnd bereitenn, Wann als dann erkennet wirdt, das er die Meisterschafft versehenn kann, So sollenn vnsere Beamptenn, Inenn vber die gepurliche pflicht, in den |: am ennde annhenckten :| eydt vfnehmenn, vnd demselbigenn leiblich leistenn lassenn, Wenn als solchs beschicht, sollenn die newenn Meister, nach darstellung gnugsamer Burgeschafft, das sie vns vnnd menniglich, mit denenn sie in Saltz vnnd holtzhanndell gelebt wegenn zuthun gewinnen gutlich
und zur Abschreckung der Meisterschaft gänzlich entheben und dabei niemanden verschonen.
Neue Meister. An seine oder ihre Stelle sollen unsere Beamten die besten Afterknechte einsetzen, die das Salzmachen am besten verstehen, sich ihm stets und fleißig gewidmet haben und nicht dauernd im Lotterleben liegen. Und damit es dabei unparteiisch und redlich zugehe, soll ein jeder, der die neue Meisterschaft antritt, zuvor in Beisein von sechs Schätzern ein Werk sieden und bereiten. Wird dann erkannt, dass er die Meisterschaft versehen kann, so sollen unsere Beamten ihm über die gebührende Pflicht hinaus den — am Ende angehängten — Eid abnehmen und ihn leiblich leisten lassen. Wenn das geschehen ist, sollen die neuen Meister nach Stellung ausreichender Bürgschaft, dass sie uns und jedermann, mit dem sie im Salz- und Holzhandel zu tun haben, gütlich
Unsichere Lesungen
- Scheltzer — Lesung unsicher (Z. 11)
- luder — Lesung unsicher (Z. 8)
S. 915
Bl. 455rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
bezahlenn wollenn, vnnd sollenn durch vnsernn Rendtmeister Iederzeit bestettiget werdenn. Wir wollenn aber das nach dieser zeit |: es beschehe dan in fall der noth, oder durch vnsere besondere befreyung :| niemandts zu ewigenn zeitenn Meisterschafft oder Bothe zuuerwaltenn zugelassenn, noch vfgenommenn werdenn soll, es sey dann obgedachtes meisterwerck gesottenn wordenn. Witwenn der abgestorbenenn Meister Dieweil sich aber durch Gottes schickunge zutregt, das etlich Meister Iederweilenn absterbenn, vnnd Ire weiber vnnd kinder hinderlassenn, vnnd denn bisdahero derbrauch gewesenn, das mann die hinderbliebenenn witwenn, bey den Bothenn vnnd der Meisterschafft hat pflegenn zulassenn, So wollenn wir solchs hinfuro auch aus sonndernn beweglichenn vrsachenn nicht endernn, doch mit der erclerunge, so lannge eine witwe vleissigk seindet1, geschickte knechte helt, keine klage vber sie furkompt, vnd sie sich in die anndere ehe nicht
bezahlen wollen, durch unseren Rentmeister jeweils bestätigt werden. Wir wollen aber, dass von dieser Zeit an — außer im Notfall oder durch unsere besondere Befreiung — niemand auf ewige Zeiten zugelassen oder angenommen werden soll, eine Meisterschaft oder ein Bothe zu verwalten, ehe nicht das genannte Meisterwerk gesotten worden ist.
Witwen der verstorbenen Meister. Weil es sich aber durch Gottes Schickung ereignet, dass bisweilen Meister sterben und ihre Frauen und Kinder hinterlassen, und weil es bisher Brauch gewesen ist, die hinterbliebenen Witwen bei den Bothen und der Meisterschaft belassen zu lassen, so wollen wir das aus besonderen bewegenden Gründen auch künftig nicht ändern — jedoch mit der Erklärung: solange eine Witwe fleißig ist, geschickte Knechte hält, keine Klage über sie vorkommt und sie sich nicht in eine zweite Ehe
Unsichere Lesungen
- seindet — Lesung unsicher (Z. 19)
S. 916
Bl. 455vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
begibt, soll mann sie vnuerruckt sitz lassenn, Auff denn fall aber sich hierin manngell zutregt, vnd insonnderheit sich in die anndere ehe ann einenn so nicht Meisterschafft verwaltenn konne, begebenn wurde, sollenn vnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn nach gelegennheit dagegenn zuhandelnn habenn. Vnnd soll der Ienige, welcher sie zur newenn ehe begeret, solchs zuuor mit Itztgedachter vnserer Saltzgreuenn vnnd Beamptenn, wissenn vnnd willenn thun, damit er wissenn muge, Ob sie Inen zur meisterschafft wollenn auffnehmenn oder nichtt, auf das also alle vnrichtigkeitenn, die hieraus volgenn mochtenn, verhuetet, vnnd nit wie bisdahero von der zeit ann vnser Herr Vatter seliger erstmahls Ins Saltzwerck gebawenn, beschehenn, frembde, vnnd so nicht Saltzknechte seindt, aufgenommenn werden, weyl mann Itzo Innheimische wohl habenn kann, Ausser sodann vnnd Inner Allenndorffischer Feldtmarck soll niemandts Saltz verkauffenn. Nach dem wir auch fur allenn dingenn Hochnotwen=
begibt, soll man sie ungestört sitzen lassen. Sollte es hierin aber an etwas fehlen, und namentlich, wenn sie sich in zweiter Ehe mit einem verbindet, der keine Meisterschaft verwalten kann, so sollen unsere Salzgrafen und Beamten je nach Lage dagegen einschreiten. Und derjenige, der sie zur neuen Ehe begehrt, soll das zuvor mit Wissen und Willen unserer eben genannten Salzgrafen und Beamten tun, damit er erfahre, ob sie ihn zur Meisterschaft aufnehmen wollen oder nicht. So werden alle Unordnungen vermieden, die daraus folgen könnten, und es sollen nicht mehr wie bisher — seit unser seliger Herr Vater erstmals ins Salzwerk baute — Fremde und solche, die keine Salzknechte sind, aufgenommen werden, da man jetzt Einheimische genug haben kann.
Außerhalb Soodens und innerhalb der Allendorfer Feldmark soll niemand Salz verkaufen. Da wir es vor allem für hochnotwen-
S. 917
Bl. 456rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
digk achtenn, das aller vnordenung vnnd vnrichtigkeit vorkommenn, alles so weitters von notwendigk im Saltzhanndell, geschehe wurdt2, ordenntlich anngezeigt werde, So setzenn, Ordenenn vnnd wollenn wir dennach, das Inner vnser Stadt Allenndorff im Saltzwerck Bodenn, vnnd der ganntzenn feldtmarck, niemandts Saltz theurer, mit ganntzenn oder halben achteilenn, verkeuffenn soll, denn die Ordenung zulest, Er habe gleich das Saltz mit holtz oder geldt an sich bracht. Wer solchs vbertritt, der soll zur straffe, so viel das saltz werth, bezahlenn, Die Burger aber mugenn eintzelne achteil mit der metz Inn Irenn Heusernn feyl habenn, vnnd mit dem mas verkeuffenn, Wann sies zuuor der Ordenunge gemes ann sich brachtt. Alles Saltz soll nurt mit dem mas verkaufft werdenn Es soll kein Boder mit keinem fuhrmann kaupt1, oder sampt kauft treibenn, Sonndernn alles Saltz soll mit dem mas verkaufft werdenn, Bey bus so viel das saltz geltenn kann.
dig halten, aller Unordnung und Unrichtigkeit vorzubeugen und alles, was weiter Notwendiges im Salzhandel geschieht, ordentlich anzuzeigen, so setzen und ordnen wir demnach und wollen, dass innerhalb unserer Stadt Allendorf, im Salzwerk Sooden und in der ganzen Feldmark niemand Salz teurer verkaufen soll — mit ganzen oder halben Achteln —, als die Ordnung zulässt, gleichviel ob er das Salz mit Holz oder mit Geld erworben hat. Wer das übertritt, soll zur Strafe so viel zahlen, wie das Salz wert ist. Die Bürger aber dürfen einzelne Achtel mit der Metze in ihren Häusern feilhalten und mit dem Maß verkaufen, wenn sie es zuvor der Ordnung gemäß erworben haben.
Alles Salz soll nur mit dem Maß verkauft werden. Kein Boder soll mit einem Fuhrmann Pauschal- oder Sammelkauf treiben, sondern alles Salz soll mit dem Maß verkauft werden, bei Buße in Höhe des Salzwertes.
Unsichere Lesungen
- kaupt — Lesung unsicher (Z. 18)
- geschehe wurdt — Lesung unsicher (Z. 3)
S. 918
Bl. 456vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Kein Saltzgams1, halb oder ganntz mas soll eintzeln vom Bodernn verkaufft noch verschenckt werdenn, ohnne vorwissenn, bey verlust des Saltzes vnnd vngnediger strafft. Saltzderrenn Das Saltzderrenn, welches fur die Burger in der altenn Ordenung ist zugelassenn gewesenn, dieweil solchs ganntz verdechtigk, hat mehrgedachter vnser Herr Vatter seliger aufgehabenn, vnnd wir wollenns auch darbey wendenn2 vnnd nimmer einbrechenn lassenn, Betler vnnd Siechenleut werdenn bedackt Weil aber die armenn Siechenn leut vnnd bettler dieses fals auch zubedenckenn seindt, So wollenn wir souiel den Bodermeisternn nachgelassenn habenn, das sie einem Iedenn nach Irem gefallenn, durch Gottes willenn, eine halbe oder ganntze hanndtvoll saltzs vom denn gesottenn werck steurenn mugenn, doch sollenn sie solchs nicht thun, es sey dann gemeltenn armenn durch vnsernn Pfarhernn oder Rendtmeister |: wie darunten wiederholet :| erleubt worden vmbhero zugeh.
Kein Salzgams, kein halbes oder ganzes Maß soll vom Boder einzeln verkauft oder verschenkt werden ohne Vorwissen, bei Verlust des Salzes und ungnädiger Strafe.
Salzdörren. Das Salzdörren, das in der alten Ordnung den Bürgern erlaubt war, hat unser oft genannter seliger Herr Vater aufgehoben, weil es ganz verdächtig ist; und wir wollen es dabei belassen und es niemals wieder einreißen lassen.
Bettler und Siechenleute werden bedacht. Weil aber auch die armen Siechenleute und Bettler in diesem Fall zu bedenken sind, so wollen wir den Bodemeistern so viel zugestehen, dass sie einem jeden nach ihrem Belieben um Gottes willen eine halbe oder ganze Handvoll Salz vom gesottenen Werk spenden dürfen. Doch sollen sie das nur tun, wenn den genannten Armen durch unseren Pfarrer oder Rentmeister — wie weiter unten wiederholt — erlaubt worden ist, umherzugehen.
Unsichere Lesungen
- Saltzgams — Lesung unsicher (Z. 1)
- wendenn — Lesung unsicher (Z. 10)
S. 919
Bl. 457rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Boder sollenn auswertigk dem Saltzwergk kein Saltz verpartirenn Sonnst soll auch kein Boder selbst vor sich mit Saltz auszutreibenn, oder zutragenn vmbgehenn, oder ganntz vngnedigk gestrafft werdenn, Boder sollenn sich mit niemandts im Saltzhanndell in geselschafft gebenn. Gleicher gestalt wollenn wir auch gentzlichenn verbotten habenn, das kein Bodermeister sich in einige geselschaft oder parthierung zu gewinst oder verlust, mit keinem Saltzmann gebe, auch seinem eigenem gesinde kein Saltz, dieweil solchs verdechtigk verkeuffe, alles bey vermeidung vngnediger strafft. Der Burger vnnd Eisfelder1 Saltzhanndell Iegenn zufuhr Holtzes Weyl auch die Burger in der Stadt Allenndorff, Ire geholtze, so sie zum Saltzwergk bringenn, nahe vmb die Stadt herumb habenn, vnnd ann sich bringenn, vnnd dann wir dieselbigenn aus besonndern gnadenn befreyet habenn, das sie ihr Saltz vor frucht verpartiren,
Boder sollen außerhalb des Salzwerks kein Salz verschieben. Sonst soll auch kein Boder auf eigene Rechnung mit Salz hausieren oder es austragen, bei ganz ungnädiger Strafe.
Boder sollen sich mit niemandem im Salzhandel zusammentun. Ebenso wollen wir gänzlich verboten haben, dass ein Bodemeister sich mit irgendeinem Salzmann zu Gewinn oder Verlust in eine Gesellschaft oder Teilhaberschaft begibt; auch soll er seinem eigenen Gesinde kein Salz verkaufen, weil das verdächtig ist — alles bei Vermeidung ungnädiger Strafe.
Der Salzhandel der Bürger und der Eichsfelder gegen Holzlieferung. Weil auch die Bürger der Stadt Allendorf ihre Gehölze, aus denen sie Holz ins Salzwerk bringen, nahe um die Stadt herum haben und beziehen, und weil wir sie aus besonderen Gnaden befreit haben, ihr Salz gegen Frucht zu tauschen
Unsichere Lesungen
- Eisfelder — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 14)
S. 920
Bl. 457vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd die frucht entweder in vnser Stadt Allenndorff vnnd Bodenn nach Irem bestenn nutzenn vmb geldt verkauffenn mugenn, also das sie in solcher partirung kein anndere Saltzhenndeler disseits der Werra, auff Iener seittenn hindernn soll, Er wolle denn auch souiel holtz als sie vor Saltz bringenn, So wollen wir auch, das sie nach ausweisung der hergebrachtenn Ordenung alles Ir saltz, halb mit holtz, vnnd halb mit gelde bezahlenn sollenn, Es soll auch Inenn kein Boder einige saltz vor eytell geldt ladenn. Desselbigenn gleichenn soll es in allenn dingenn vnd stucken, mit den Eisfeldernn vnnd allenn anndernn, so Ienseit der Werra wonenn, gehaltenn werdenn, Sollenn auch als viel als die Burger holtz vor Saltz bringenn, vnnd weitters mit dem Saltz Irenn nutzenn zuschaffen, gleich denn Burgernn macht, Wer diese beide artickell vberschreit, soll gestrafft, vnnd das laden im Saltzwerck verbottenn werdenn. Vnnd soll der Zolnner mit vleis acht habenn, das nach ausweisung der Ordenung Ime die geburliche Zoll1 gelieffert werdenn.
und die Frucht entweder in unserer Stadt Allendorf oder in Sooden nach ihrem besten Nutzen gegen Geld zu verkaufen — so zwar, dass sie bei solchem Tausch keinen anderen Salzhändler diesseits der Werra oder jenseits behindern sollen, es sei denn, dieser wolle ebensoviel Holz bringen wie sie für Salz —, so wollen wir auch, dass sie nach dem Wortlaut der hergebrachten Ordnung all ihr Salz zur Hälfte mit Holz und zur Hälfte mit Geld bezahlen. Auch soll ihnen kein Boder Salz für bloßes Geld laden.
Ebenso soll es in allen Dingen und Stücken mit den Eichsfeldern und allen anderen gehalten werden, die jenseits der Werra wohnen. Auch sie sollen ebensoviel Holz für Salz bringen wie die Bürger und dürfen im übrigen mit dem Salz ihren Nutzen schaffen wie die Bürger. Wer diese beiden Artikel übertritt, soll bestraft und ihm das Laden im Salzwerk verboten werden. Und der Zöllner soll sorgfältig darauf achten, dass ihm nach dem Wortlaut der Ordnung der gebührende Zoll geliefert wird.
Unsichere Lesungen
- Zoll — Abkuerzung, Endung unsicher (Z. 20)
S. 921
Bl. 458rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Heiner2 Holtz vnnd Saltzhanndell. Die Heiner vnnd anndere fuhrleute, so vmbs Saltzwerck hero, vf zwo meyl weges wohnenn, sollenn vf Iedes achteil saltz funfftzehenn wellenn Ins Saltzwerck, ehe denn sie ladenn wollenn, zuliefernn schuldigk sein, vnnd darauf die geburliche zeichenn vom Wehrschreiber1 emtpfangenn, Das holtz furters ann bezahlung Ires Saltzes abrechnenn, vnnd welche mit saltz ausfahrenn wollenn, solle Ire emtpfangene Holtzzeichenn, nach gepurlicher anntzahl, dem Zolnner lieffernn, Esgleichenn sollenn auch alle die Ienigenn, so holtz Ins Saltzwerck bringenn, den vorzugk im Saltzladenn vor allenn annderenn Saltzhenndelernn vnnd fuhrleutenn habenn vnnd behalttenn, Was aber die Holtzleute nicht ladenn vnnd zuuerkauffen vberbleibt, soll menniglich zuuerkeuffenn vnnd zukeuffenn frey stehenn, doch aller seits die Ordenung haltenn, bey vngnediger strafft. Wie wir denn hiermit Ordenenn vnnd setzenn, das den vnderthanenn in denenn amptern, so mit der Holtzflos belestiget seindt, fur allenn anndern soll zu
Der Holz- und Salzhandel der Hainer. Die Hainer und andere Fuhrleute, die im Umkreis von zwei Meilen ums Salzwerk wohnen, sollen verpflichtet sein, für jedes Achtel Salz fünfzehn Wellen ins Salzwerk zu liefern, ehe sie laden dürfen, und dafür die gebührenden Zeichen vom Wehrschreiber empfangen; das Holz ist dann von der Bezahlung ihres Salzes abzurechnen. Und wer mit Salz ausfahren will, soll seine empfangenen Holzzeichen in gebührender Anzahl dem Zöllner abliefern.
Ebenso sollen auch alle, die Holz ins Salzwerk bringen, beim Salzladen den Vorrang vor allen anderen Salzhändlern und Fuhrleuten haben und behalten. Was aber die Holzleute nicht laden und was zum Verkauf übrigbleibt, soll jedermann zu kaufen und zu verkaufen freistehen — doch soll man allseits bei ungnädiger Strafe die Ordnung halten. Wie wir denn hiermit anordnen und festsetzen, dass den Untertanen in den Ämtern, die mit der Holzflöße belastet sind, vor allen anderen
Unsichere Lesungen
- Wehrschreiber — Lesung unsicher (Z. 6)
- Heiner — Eigenname, Lesung unsicher (Z. 1)