Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 915
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 915 · Bl. 455r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 915
Bl. 455rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
bezahlenn wollenn, vnnd sollenn durch vnsernn Rendtmeister Iederzeit bestettiget werdenn. Wir wollenn aber das nach dieser zeit |: es beschehe dan in fall der noth, oder durch vnsere besondere befreyung :| niemandts zu ewigenn zeitenn Meisterschafft oder Bothe zuuerwaltenn zugelassenn, noch vfgenommenn werdenn soll, es sey dann obgedachtes meisterwerck gesottenn wordenn. Witwenn der abgestorbenenn Meister Dieweil sich aber durch Gottes schickunge zutregt, das etlich Meister Iederweilenn absterbenn, vnnd Ire weiber vnnd kinder hinderlassenn, vnnd denn bisdahero derbrauch gewesenn, das mann die hinderbliebenenn witwenn, bey den Bothenn vnnd der Meisterschafft hat pflegenn zulassenn, So wollenn wir solchs hinfuro auch aus sonndernn beweglichenn vrsachenn nicht endernn, doch mit der erclerunge, so lannge eine witwe vleissigk seindet1, geschickte knechte helt, keine klage vber sie furkompt, vnd sie sich in die anndere ehe nicht
bezahlen wollen, durch unseren Rentmeister jeweils bestätigt werden. Wir wollen aber, dass von dieser Zeit an — außer im Notfall oder durch unsere besondere Befreiung — niemand auf ewige Zeiten zugelassen oder angenommen werden soll, eine Meisterschaft oder ein Bothe zu verwalten, ehe nicht das genannte Meisterwerk gesotten worden ist.
Witwen der verstorbenen Meister. Weil es sich aber durch Gottes Schickung ereignet, dass bisweilen Meister sterben und ihre Frauen und Kinder hinterlassen, und weil es bisher Brauch gewesen ist, die hinterbliebenen Witwen bei den Bothen und der Meisterschaft belassen zu lassen, so wollen wir das aus besonderen bewegenden Gründen auch künftig nicht ändern — jedoch mit der Erklärung: solange eine Witwe fleißig ist, geschickte Knechte hält, keine Klage über sie vorkommt und sie sich nicht in eine zweite Ehe
Unsichere Lesungen
- seindet — Lesung unsicher (Z. 19)